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St.Gallen Versicherungsgericht 16.07.2008 IV 2007/85

16 juillet 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,660 mots·~18 min·1

Résumé

Art. 28 Abs. 2ter IVG (bis 31. Dez. 2007, neu Art. 28a Abs. 3 IVG). Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Abklärung der erwerblichen Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/85).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/85 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 16.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2008 Art. 28 Abs. 2ter IVG (bis 31. Dez. 2007, neu Art. 28a Abs. 3 IVG). Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Abklärung der erwerblichen Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/85). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 16. Juli 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    B.___ meldete sich am 2. Januar 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Gesuchsformular gab sie u.a. an, sie habe drei 1981, 1987 und 1989 geborene Kinder. In ihrem Herkunftsland habe sie sieben Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Der IV-Stelle lag ein Bericht von Dr. med. A.___ vom 11. November 2005 vor, laut dem die Versicherte an einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom rechts bei muskulären Dysbalancen, Fehlform der LWS (Hyperlordose), degenerativen Veränderungen der unteren LWS (erosive Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrosen der unteren LWS), kleinen Diskushernien foraminal links und paramedian bis foraminal rechts auf der Höhe L5/S1, radiologisch keine Anhaltspunkte für eine Sacroiliitis, wesentlicher nichtorganischer Schmerzkomponente und an Adipositas litt. Dr. med. A.___ hatte dazu ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei durch das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom mit belastungsabhängigen Schmerzen beeinträchtigt. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und der klinischen Befunde nicht zu erwarten. Eine leichte ausserhäusliche Tätigkeit sei zu mindestens 50% zumutbar. Für eine sichere Festlegung im Hinblick auf eine Invalidenrente dürfte eine multidisziplinäre Abklärung nötig sein. Ideal wäre eine leichtgradige, wechselbelastende manuelle Tätigkeit ohne monotone Haltearbeiten während vier Stunden täglich. Auf die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit antwortete Dr. med. A.___ lediglich, sie bestehe jedenfalls, seit er die Versicherte betreue (Oktober 2002). B.   Die IV-Stelle nahm am 10. Mai 2006 eine Haushaltabklärung vor. Im entsprechenden, von der Versicherten unterzeichneten Bericht hielt sie fest, die Versicherte habe zuletzt an drei bis vier Tagen pro Woche während jeweils drei bis vier Stunden Heimarbeit geleistet. Bei voller Gesundheit würde die Versicherte weiterhin im Rahmen der letzten Tätigkeit einer Heimarbeit nachgehen. Der Ehemann sei Rentenbezüger und deshalb sei ein zusätzliches Einkommen notwendig. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 21,6%, wobei sie in einem erheblichen Ausmass die Mitwirkung der Familie bei der Erledigung des Haushalts berücksichtigte. Sie reduzierte nämlich die effektiv bestehende Einschränkung der Versicherte in den einzelnen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereichen des Haushalts um die Hälfte oder liess sie sogar völlig unberücksichtigt. Da der Haushaltanteil mit 70% und der Erwerbsanteil mit 30% beziffert wurden, resultierte für den Haushalt eine anteilsmässige Einschränkung von 15%. Für den Erwerbsanteil wurde keine Einschränkung angenommen, d.h. die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Versicherte auf jeden Fall so weit arbeitsfähig sei, das sie sicher zu 30% einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Abklärungsperson schlug vor, auf die von Dr. med. A.___ empfohlene multidisziplinäre Abklärung zu verzichten und das Leistungsgesuch abzuweisen. Mit einem Vorbescheid vom 5. Juli 2006 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie das Leistungsgesuch abweisen werde. C.   Die Versicherte wandte am 7. September 2006 ein, sie wäre ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung mindestens im früheren Ausmass (1992 bis 1994 Pensum mindestens 72%) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wegen der Invalidität des Ehemannes (Invalidenrente seit 2003) hätte sie ihre Tätigkeit noch ausgeweitet. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%, einem weiteren Abzug von 15% und einer Gewichtung der ausserhäuslichen Tätigkeit mit 72% würde ein Teilinvaliditätsgrad von 41,4% resultieren. Im Haushalt betrage der Teilinvaliditätsgrad 12%. Das ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 53,4%. Sie habe deshalb einen Anspruch auf wenigstens eine halbe Invalidenrente. Würden die IK-Auszüge richtig interpretiert, so ergebe sich, dass sie während 30 Std. wöchentlich ausser Haus gearbeitet habe. Hinzugekommen sei eine Heimarbeit von 12 Std. wöchentlich. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Std. sei die häusliche Tätigkeit unbeachtlich. Mit einer Verfügung vom 16. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei von 1989 bis 1998 immer teilerwerbstätig gewesen. Aus medizinischer Sicht wäre es ihr möglich gewesen, weiterhin im selben Rahmen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erstaussage im Abklärungsbericht sei als verbindlich zu betrachten. Die Versicherte habe angegeben, sie würde ihr Pensum von 12 Std. wöchentlich bei voller Gesundheit im selben Ausmass weiterführen. Dies sei gut nachvollziehbar, da die Versicherte über all die Jahre keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl ihr dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Für invaliditätsfremde Faktoren sei kein Abzug vorzunehmen. Im Haushalt werde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   D.   Die Versicherte erhob am 16. Februar 2007 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Abweisungsverfügung, eventualiter die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab Januar 2005. Ausserdem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, was ihr am 17. April 2007 bewilligt wurde. Zur Begründung führte sie aus, der Modus der Invaliditätsbemessung sei falsch. Sie habe den Abklärungsbericht in bezug auf die Aufteilung Haushalt/Erwerb irrtümlich unterzeichnet. Sie widerrufe diese Auskunft. Wegen der Berentung ihres Ehemannes wäre ein zusätzliches Einkommen nötig. Sie hätte die Erwerbstätigkeit der Jahre 1991 bis 1995 beibehalten, wenn sie eine entsprechende Stelle gefunden hätte. Sie habe damals bei der B. sechs Stunden täglich gearbeitet. Ab April 1995 habe sie eine Tätigkeit bei der H. aufgenommen. Im Januar 1996 habe sie für die S. (Nachfolgerin der B.) und die H. gearbeitet und ab Februar 1996 habe sie ausserdem ein Arbeitslosentaggeld bezogen. Ab April 1996 habe sie nur noch ein Arbeitslosentaggeld erhalten. Im Jahr 1997 habe sie für die H. gearbeitet, ab April 1997 für die V. und ab Mai 1997 habe sie wieder ein Arbeitslosentaggeld bezogen. Die Tätigkeit für die H. habe sie bedingt durch die Gesundheitsbeeinträchtigung im Februar 1998 einstellen müssen. Dies zeige, dass sie immer einen Ausbau der Erwerbstätigkeit angestrebt habe. Die Erwerbseinbusse des Ehemannes habe sich ab 1995 ausgewirkt. Damit korrespondiere, dass sie ab April 1995 für die B. und für die H. erwerbstätig gewesen sei. Dabei habe sie 42 Std. wöchentlich gearbeitet (einen Teil davon in Heimarbeit). Die wegfallenden Verdienstkomponenten seien mit neuen Tätigkeiten respektive mit Arbeitslosentaggeldern kompensiert worden. Wären die gesundheitlichen Beschwerden ausgeblieben, hätte eine volle Erwerbstätigkeit weiterbestanden. Mit 50% leichter Arbeit und einem "Leidensabzug" von mindestens 15% werde ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 50% erreicht. E.   Die IV-Stelle beantragte am 4. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, im EL-Verfahren habe die Versicherte behauptet, sie habe im fortgeschrittenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alter von 56 Jahren noch nie im Erwerbsleben gestanden. Im IV-Verfahren habe sie dann aber behauptet, sie sei vollerwerbstätig gewesen. Offenbar behaupte die Versicherte, was ihr gerade nütze. Aufgrund der mit der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Versicherte je mehr als ein halbes Pensum geleistet habe. Da das Gericht der Versicherten auch dann, wenn sie gesund wäre, im EL- Verfahren keine volle Erwerbstätigkeit zumuten würde, sei von einem Teilerwerb (50%) auszugehen. Demnach sei die gemischte Methode anwendbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 21% bzw. bei hälftiger Aufteilung von Erwerb und Haushalt von 10,5%. Im Erwerb könnte die Versicherte aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% uneingeschränkt einer 50%igen Beschäftigung nachgehen. Bei einem "Leidensabzug" von höchstens 10% (bzw. bei einem hälftigen Erwerb 5%) resultiere so ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 15%. Sollte das Gericht annehmen, die Versicherte wäre als Gesunde zu mehr als 50% erwerbstätig, so würden die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichen. Die Sache wäre zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. F.    Die Versicherte wandte am 4. Mai 2007 ein, es bestehe kein Widerspruch zum EL- Verfahren. Im IV-Verfahren gehe es ausschliesslich darum, "was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme noch arbeiten könnte respektive wie die Aufteilung Haushalt/Erwerb vorzunehmen wäre". Bei der EL hingegen stelle sich die Frage, ob ein Erwerb zumutbar sei bzw. in welchem Umfang er zumutbar sei. Bei guter Gesundheit wäre sie umso eher erwerbstätig gewesen, als ihr Ehemann ja habe berentet werden müssen und die beiden Töchter noch in Ausbildung gewesen seien. Wenn sie nach etwa zehn Jahren darauf angesprochen werde, in welchem Umfang sie damals gearbeitet habe, und sie möglicherweise eine etwas unzutreffende Antwort gebe, dürfe sie darauf nicht behaftet werden. Sie sei in den massgebenden Jahren (mit drei kleinen Kindern zuhause) in einem nicht unerheblichen Ausmass erwerbstätig gewesen. Damit sei offensichtlich, dass sie bei guter Gesundheit in späteren Jahren (grössere Kinder, kranker Ehemann) das Arbeitspensum nochmals erhöht hätte. G.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle verzichtete am 15. Mai 2007 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – hingegen wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dez. 2007 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre diese versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dez. 2007 gültigen Fassung) festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dez. 2007 gültigen Fassung). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren bis bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält es trotz des Bundesgerichtsurteils vom 6. August 2007 (I 126/07) für richtig, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit eine versicherte Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175). Im vorliegenden Fall kann die Frage, welche der beiden Gesetzesauslegungen die richtige sei, allerdings offen bleiben, denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, führen beide Varianten zum selben Ergebnis. 2.    2.1  Bei der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertretenen objektiven Betrachtungsweise wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kinder sind nämlich praktisch selbständig und der Haushalt könnte, soweit er nicht von den übrigen in der gemeinsamen Wohnung lebenden Personen selbst zu erledigen wäre, von der - hypothetisch gesunden - Beschwerdeführerin abends oder am Wochenende besorgt werden, so dass trotz einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit keine unzumutbare Belastung resultieren würde. Die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als rechtmässig betrachtete Auslegungsvariante hätte also zur Folge, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln wäre. 2.2  Entsprechend der vom Bundesgericht als richtig erachteten Gesetzesauslegung ist zu prüfen, wie die tatsächlichen Verhältnisse im hypothetischen "Gesundheitsfall" aussähen. Die Beschwerdegegnerin will dazu ausschliesslich auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu deren hypothetischem Beschäftigungsgrad abstellen. Dabei ist die Beschwerdegegnerin allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Dieses Problem soll nach der in der Verfügung vom 16. Januar 2007 von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung mit dem Erfahrungssatz gelöst werden können, dass die sogenannte Aussage der ersten Stunde "für die Invalidenversicherung als verbindlich zu betrachten" sei. Gemeint hat die Beschwerdegegnerin damit wohl, dass die Aussage der ersten Stunde überzeugender sei als spätere Aussagen, da letztere in der Regel in Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen gemacht würden. Üblicherweise mag die Aussage der ersten Stunde tatsächlich eine höhere Überzeugungskraft aufweisen als die späteren Aussagen. Die Berufung auf diesen Erfahrungssatz setzt aber voraus, dass die konkrete Aussage der ersten Stunde in umfassender Kenntnis des relevanten Sachverhalts gemacht worden ist und dass sie, wie auch die entsprechende Fragestellung, korrekt und vollständig protokolliert worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden besteht der relevante "Sachverhalt", d.h. der Hintergrund, vor dem die Frage nach der hypothetischen Erwerbssituation bei voller Gesundheit zu beantworten ist, aus einem hypothetischen und einem realen Teil. Hypothetisch ist die Annahme einer vollständig erhaltenen Gesundheit/Leistungsfähigkeit der versicherten Person; real sind die übrigen Sachumstände, im vorliegenden Fall also insbesondere das Alter der Kinder und die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Es ist also die Frage gestellt worden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei fiktiver voller Gesundheit unter Berücksichtigung insbesondere des effektiven Betreuungsbedarfs der Kinder und der effektiven Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes einer Erwerbstätigkeit nachginge. Dies hat nicht nur eine ausserordentlich hohe Abstraktionsleistung der Beschwerdeführerin, sondern auch die Fähigkeit vorausgesetzt, das Resultat der Abstraktionsleistung korrekt in einen im übrigen real bleibenden Sachverhalt einzufügen. Die Beschwerdegegnerin hat die Fragestellung im Bericht über die Haushaltabklärung vom 10. Mai 2006 nicht protokolliert. Es steht deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich in jene hypothetische Situation hineinversetzt hat, aus der heraus sie die Frage nach dem Ausmass der Erwerbstätigkeit hätte beantworten müssen, nämlich dass sie gesund wäre, die übrigen Umstände aber der Realität entsprächen. Es ist also durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht die eigentlich zu stellende Frage, in welchem Ausmass sie im hypothetischen "Gesundheitsfall" einer Erwerbstätigkeit nachginge, beantwortet hat, sondern dass sie die Frage falsch verstanden, sich also beispielsweise dazu geäussert hat, in welchem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausmass sie einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ganz so stark wäre. 2.3  Im Bericht über die Haushaltabklärung fehlt aber nicht nur die unbedingt notwendige Protokollierung der Fragestellung, sondern auch eine ausreichend präzise Antwort. Die Beschwerdeführerin soll nämlich gesagt haben, sie würde weiterhin im Rahmen der letzten Tätigkeit einer Heimarbeit nachgehen; da der Ehemann Rentenbezüger sei, wäre ein zusätzliches Einkommen nötig. Das mag zwar durchaus eine korrekte Wiedergabe der Aussage der Beschwerdeführerin sein, aber es ist eine unbrauchbare Antwort. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" genau zu 30% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte nachfragen und die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, sich detailliert und sorgfältig mit der Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall" auseinanderzusetzen und dann eine präzise Aussage zum hypothetischen Erwerbsgrad zu machen. Die Überzeugungskraft des entsprechenden Teils des Berichts über die Haushaltabklärung vom 10. Mai 2006 erweist sich als so gering, dass die Aussage der ersten Stunde nicht geeignet ist, einen Erwerbsanteil von 30% im hypothetischen "Gesundheitsfall" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Den späteren Aussagen der Beschwerdeführerin könnte wohl zu Recht entgegengehalten werden, dass sie beeinflusst seien durch die von der Beschwerdeführerin erkannte Gefahr, in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten gemischten Methode trotz einer möglicherweise erheblichen Arbeitsunfähigkeit um einen Invalidenrentenanspruch gebracht zu werden. Da auch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin aus demselben Grund keine überzeugende Antwort liefern würde, kann die Befragung der Beschwerdeführerin nicht wiederholt werden. 2.4  Die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" einer Erwerbstätigkeit nachginge, kann deshalb nur anhand der realen äusseren Umstände des hypothetischen "Gesundheitsfalles" beantwort werden, wobei zu unterstellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin rational verhalten würde. Die Beschwerdeführerin ist zwar immer nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen, aber dies kann auf die reale gesundheitliche Situation und/oder auf die familiären Pflichten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Kinderbetreuung) zurückzuführen gewesen sein. Vom früheren Verhalten der Beschwerdeführerin kann deshalb entgegen der Auffassung der Parteien nicht auf ein aktuelles - hypothetisches - Verhalten im "Gesundheitsfall" geschlossen werden. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ehepaares im hypothetischen "Gesundheitsfall" unerlässlich wäre, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren erwerbsunfähig. Es besteht ein Bedarf nach einer Ergänzungs- oder allenfalls nach einer Sozialhilfeleistung. Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" weder durch familiäre Pflichten noch durch andere Umstände daran gehindert wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Familienunterhalt zu finanzieren und einen EL-Bedarf oder eine Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern, erscheint ein Beschäftigungsgrad von 100% als wahrscheinlichste und gleichzeitig als ausreichend wahrscheinliche Variante des hypothetischen Verhaltens. Die Beschwerdeführerin ist deshalb als rein erwerbstätig zu qualifizieren, d.h. ihr Invaliditätsgrad ist ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln. Irrelevant ist, von welchem hypothetischen Erwerbsgrad die EL-Durchführungsstelle ausgeht, denn für sie ist nicht der hypothetische "Gesundheitsfall", sondern die reale gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin massgebend, d.h. sie stellt darauf ab, wie weit es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, trotz der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.    Ausschlaggebendes Element des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) ist in aller Regel die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit. In den dem Gericht vorliegenden Akten fehlt eine medizinische Einschätzung, die einen bestimmten Arbeitsfähigkeitsgrad mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen würde. Dr. med. A.___ hat zwar am 11. November 2005 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von mindestens 50% bzw. vier Stunden täglich in einer adaptierten Erwerbstätigkeit angegeben. Er hat aber ausdrücklich empfohlen, eine multidisziplinäre Abklärung vorzunehmen, bevor über einen Invalidenrentenanspruch entschieden werde. Er ist also davon ausgegangen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin so beeinträchtigt sein könnte, dass mehrere medizinische Fachgebiete betroffen wären.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter diesen Umständen kann seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht als überzeugend qualifiziert werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gilt dies nicht nur für das zumutbare Invalideneinkommen, das einem reinen Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist, sondern auch für jenes zumutbare Invalideneinkommen, das im Rahmen einer Invaliditätsbemessung nach der sogenannten gemischten Methode relevant wäre. Weshalb die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode in bezug auf die Arbeitsfähigkeit einen tieferen Beweisgrad rechtfertigen sollte, wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss unterstellt hat, ist nicht nachvollziehbar, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hätte angenommen, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 30% sei auf jeden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da Dr. med. A.___ ja eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von mindestens 50% angegeben habe. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin dabei übersehen, dass eine multidisziplinäre Abklärung mit den dabei zur Anwendung gelangenden medizinischen Fachkenntnissen ergeben könnte, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. A.___ völlig falsch wäre. Offenbar hat Dr. med. A.___ selbst mit dieser Möglichkeit gerechnet, denn andernfalls hätte er wohl keine multidisziplinäre Abklärung als Grundlage der Prüfung eines Invalidenrentenanspruchs empfohlen. Selbst wenn also die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung mit einem Erwerbsanteil von lediglich 30% anwendbar gewesen wäre, hätte sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt erwiesen. Dasselbe gilt natürlich für den auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden reinen Einkommensvergleich. Die angefochtene Verfügung ist somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, weil die Beschwerdegegnerin sich auf eine unzureichend abgeklärte Sachverhaltsgrundlage gestützt hat. Die angefochtene Verfügung ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen nachzuholen, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bemessen und dann neu über das Rentenbegehren zu verfügen haben. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% droht, wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass nach dem Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' umfassend geprüft werden muss, ob eine berufliche Eingliederungsmassnahme in Frage kommt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann über das Rentenbegehren entschieden werden. Andernfalls ist vorweg die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Eingliederung, nötigenfalls unter Einsatz des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, vorzunehmen. 4.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 16. Januar 2007 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, zur Prüfung/Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur anschliessenden neuen Verfügung über das Rentenbegehren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung ist praxisgemäss (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Entschädigung von Fr. 2723.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 200.- bis Fr. 1000.-. Sie bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Aufgrund des leicht unterdurchschnittlichen Aufwandes erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.- als angemessen.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2723.45.

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