© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 10.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2008 Art. 28 Abs. 2ter IVG. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Abklärung der erwerblichen Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall", Beweiskraft der Aussage der ersten Stunde, Status als nicht-, teil- oder nur erwerbstätig ist ein Dauersachverhalt und kann im Zeitablauf eine Veränderung erfahren. Art. 6 ATSG, Art. 16 ATSG. Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens bei einer Person, die an einer mittelgradigen Depression und an einer somatoformen Schmerzstörung leidet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. Juni 2008 in Sachen Y.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. Y.___ meldete sich am 2. April 1998 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab dabei u.a. an, sie habe weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Dr. med. A.___ berichtete am 4. Mai 1998, die Versicherte leide an einer lumboradikulären Reizsymptomatik S1 rechts ohne neurologische Ausfälle bei einer Degeneration der lumbalen Bandscheiben L3/4 und bei einer kleinen mediorechtslateralen Diskushernie L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression L5 rechts. Dr. med. A.___ empfahl eine MEDAS-Abklärung. Die IV-Stelle kam dieser Empfehlung nach. Die MEDAS Ostschweiz führte in ihrem Gutachten vom 24. März 1999 aus, die Versicherte leide an einem chronischen, wenig objektivierbaren Schmerzsyndrom panvertebral und lumboischialgiform rechts und an einer psychischen Überlagerung eines primär somatisch bedingten chronischen lumbospondylogenen bzw. lumboradikulären Syndroms. Es liege eine enge Verflechtung von somatisch wenig objektivierbaren funktionellen Beschwerden und psychischen Faktoren vor. Unter Berücksichtigung beider Aspekte sei die Versicherte als Küchenhilfe zu 40% arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten Arbeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30%. Im Haushalt sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nur zu 20% eingeschränkt, da sie sich bei einzelnen Arbeiten helfen lassen und da sie beliebig Pausen einschalten könne. Die IV-Stelle nahm am 2. Juni 1999 eine Haushaltabklärung vor. Laut dem entsprechenden Bericht gab die Versicherte dabei an, ohne die Behinderung ginge sie zu 50% einer Erwerbstätigkeit nach. Dies sei schon aus finanziellen Gründen unbedingt erforderlich. Die IV-Stelle ermittelte anhand der Selbstangaben der Versicherten eine Einschränkung im Haushalt von 72%. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Versicherte werde von ihrer Familie als schwerkrank angesehen. Tatsächlich bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 80%. Mit einer Verfügung vom 10. August
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1999 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten seien vollumfänglich zumutbar. Deshalb liege gar keine Invalidität vor. B. Die Versicherte meldete sich am 2. Juli 2004 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie beantragte nur die Ausrichtung einer Invalidenrente. Im Anmeldeformular gab sie an, sie leide an Rückenschmerzen und an einer Depression, sie sei zunehmend behindert. Das Spital Altstätten teilte der IV-Stelle am 19. Juli 2004 mit, es beschäftige die Versicherte seit August 2000 als Küchenangestellte. Die wöchentliche Arbeitszeit der Versicherte betrage 15 Std. bei einer normalen Wochenarbeitszeit von 42 Std. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 27. Juli 2004, die Versicherte leide an einer mittelschweren reaktiven Depression und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - an einem rezidivierenden lumbalen und zervikalen Schmerzsyndrom. Seit dem 2. Februar 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte habe am 16. Dezember 2003 einen Unfall erlitten. Die Verletzungen seien vollständig ausgeheilt. Vorübergehend sei der Gesundheitszustand sehr gut gewesen, so dass die Versicherte kaum mehr Beschwerden gehabt habe. Dann sei der Sohn der Versicherten verhaftet worden. Das habe zu einer schweren depressiven Krise geführt, so dass die Versicherte habe hospitalisiert werden müssen. Aktuell sei die Versicherte bei Frau Dr. med. C.___ in Behandlung. Diese Ärztin attestiere die vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Zustand sei besserungsfähig. Die psychiatrische Klinik St. Pirminsberg berichtete der IV-Stelle am 26. August 2004, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom), an einer Somatisierungsstörung, an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - an einer Hashimoto Thyroiditis. Die Weiterbehandlung sei einer Türkisch sprechenden Rheumatologin übertragen worden, da man keinen sprachkundigen Psychotherapeuten gefunden habe. Dr. med. C.___ berichtete der IV- Stelle am 30. August 2004, die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei schwerer Dekonditionierung und V.a. Schmerzausweitung (degenerative Veränderungen, Fehlhaltung, muskuläre Insuffizienz). Seit dem 19. April 2004 bestehe eine vollständige
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe. Dr. med. C.___ gab weiter an, sie behandle die Versicherte, weil kurzfristig kein Türkisch sprechender Psychotherapeut habe gefunden werden können. Sie denke, dass die depressive Symptomatik im Vordergrund stehe und die erfolgreiche Behandlung der chronischen und inzwischen ausgeweiteten Schmerzsymptomatik verhindere. Solange die depressive Symptomatik nicht besser behandelt werden könne, seien therapeutische Massnahmen zur Behandlung der Rückenbeschwerden kaum erfolgversprechend. Nicht nur die Arbeit als Küchenangestellte, sondern auch jede andere Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie berichtete am 11. April 2005, es liege eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vor. Die Versicherte sei seit März 2004 zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund des sehr geringen Antriebs und der fast nicht vorhandenen Belastbarkeit sei die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe praktisch nicht durchführbar. C. Die IV-Stelle nahm am 22. Februar 2005 erneut eine Haushaltabklärung vor. Laut dem Abklärungsbericht gab die Versicherte dabei an, ohne die Behinderung wäre sie aus finanziellen Gründen zu mindestens 50% erwerbstätig. Ihr Ehemann sei nämlich arbeitslos und werde nur noch während sechs Monaten Taggelder erhalten. Die IV- Stelle ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 59,85%. Anschliessend beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Ostschweiz mit einer interdisziplinären Abklärung. Die MEDAS berichtete in ihrem Gutachten vom 25. August 2006, nach der ersten Begutachtung im Jahr 1999 sei die Versicherte zweimal mehrere Wochen in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg hospitalisiert gewesen. Dabei hätten die rezidivierenden depressiven Symptome mit somatischem Syndrom im Vordergrund gestanden. Für die Versicherte selbst stünden aber die Schmerzen im ganzen Rücken und in den Beinen, verbunden mit vegetativen Begleitbeschwerden, im Vordergrund. Somatisch hinzugekommen sei eine Thyroiditis, die mit einer kleinen Eltroxin-Dosis genügend substituiert sei. Bekannt sei eine Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 beidseits, wobei keine radikulären Ausfälle festzustellen seien. Bei der aktuellen Untersuchung sei die LWS nur zu einem Drittel eingeschränkt bewegt worden. Die Versicherte habe diffuse Beschwerden am Beckenkamm, beiden Oberschenkeln, panvertebral und in der gesamten Nackenregion angegeben. Es seien viele Zeichen für
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein nichtorganisches Krankheitsverhalten festzustellen gewesen, nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe Schmerzbewertung, die weitgehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden, die sehr tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit und die Inkonsistenzen (Waddellzeichen). Die psychiatrische Exploration habe eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und eine im Vordergrund stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung ergeben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten betrage 50% und für die Haushaltarbeit 20%, weil hier die Möglichkeit bestehe, sich bei schweren Tätigkeiten helfen zu lassen. Die im Haushaltabklärungsbericht aufgeführten hohen Einschränkungen beim Kochen, bei Reinigungsarbeiten und bei der Kleiderpflege seien weder somatisch noch psychiatrisch nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe seit dem 22. März 2004. D. Mit einem Vorbescheid vom 6. November 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von einem Haushaltanteil von 50% und von einem Erwerbsanteil von ebenfalls 50% auszugehen sei. Im Haushalt bestehe unter Berücksichtigung der Schadenminderung durch die Angehörigen eine Leistungsfähigkeit von 80%. Im Erwerb sei die Versicherte nicht eingeschränkt, da sie ja eine Leistung von 50% erbringen könne. Die Einschränkung betrage somit insgesamt 10%. Die Versicherte liess am 6. Dezember 2006 einwenden, sie sei als Vollerwerbstätige einzustufen. Sie habe bei der Abklärung im Haushalt nur angegeben, sie würde zu mindestens 50% arbeiten, wenn sie gesund wäre, weil ihr Ehemann damals noch ein Arbeitslosentaggeld erhalten habe. Wäre das Taggeld tiefer gewesen, hätte sie bereits damals eine höhere Erwerbstätigkeit angegeben. Unterdessen sei ihr Ehemann ausgesteuert und die Familie beziehe Sozialhilfeleistungen. Da die Kinder volljährig und selbständig seien, wäre sie gezwungen und in der Lage, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einer Verfügung vom 4. Januar 2007 wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit, dass der Aussage der ersten Stunde zum hypothetischen Erwerbsanteil ein höherer Stellenwert zuzumessen sei als den späteren Aussagen, da letztere durch versicherungsrechtliche Überlegungen beeinflusst würden. Ausserdem habe die Versicherte in der Vergangenheit nie mehr als drei Stunden pro Tag gearbeitet und der Ehemann der Versicherten sei voll leistungsfähig. E. Die Versicherte erhob am 5. Februar 2007 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung. Sie beantragte die Ausrichtung einer halben Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Letzteres wurde ihr am 20. März 2007 bewilligt. In der Beschwerdebegründung machte sie geltend, der Hinweis auf den höheren Stellenwert der Aussage der ersten Stunde gehe fehl, denn es gehe nicht um die Würdigung ihrer Aussage bei der Haushaltabklärung, sondern um die Situation im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Bei der Haushaltabklärung habe sie noch davon ausgehen können, dass ihr Ehemann wieder eine Arbeit finden werde. Angesichts der seit über einem Jahr anhaltenden Fürsorgeabhängigkeit dürfte dies aber immer schwieriger werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie heute vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies wäre ihr unter der Annahme einer vollen Gesundheit zumutbar. F. Die IV-Stelle beantragte am 15. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Ehemann der Versicherten sei seit Februar 1998 arbeitslos. Bei der Haushaltabklärung sei er also schon seit sieben Jahren arbeitslos und das jüngste Kind sei längst volljährig gewesen. Die Situation habe sich demnach in den vergangenen zwei Jahren nicht grundlegend geändert. Zudem habe die Versicherte nie voll gearbeitet. Da die Versicherte an einer somatoformen Schmerzstörung leide, sei fraglich, ob überhaupt eine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die gesundheitliche Beeinträchtigung oder ihre Folgen seien nämlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte praxisgemäss vermutungsweise mittels einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Nur ausnahmsweise sei eine Invalidität anzunehmen. G. Die Versicherte reichte am 31. Mai 2007 die Bescheinigungen der Arbeitslosenversicherung für 1998 bis 2005 und die Lohnausweise 2000 bis 2004 und 2006 ihres Ehemannes ein. Sie schloss aus diesen Belegen, dass die Behauptung der IV-Stelle, ihr Ehemann gehe seit neun Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, falsch sei. H. Die IV-Stelle wandte am 6. Juni 2007 ein, die Lohnausweise der Stiftung D.___ bestätigten, dass der Ehemann der Versicherten seit Februar 1998 arbeitslos sei. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen - wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV ist nur der bis bis ter bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält es trotz des Bundesgerichtsurteils vom 6. August 2007 (I 126/07) für richtig, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit eine versicherte Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175). Im vorliegenden Fall kann die Frage, welche der beiden Gesetzesauslegungen die richtige sei, allerdings offen bleiben, denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, führen beide Varianten zum selben Ergebnis. 2. 2.1 Bei der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertretenen objektiven Betrachtungsweise wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kinder sind nämlich volljährig und selbständig. Der Haushalt könnte, soweit er nicht von den übrigen in der gemeinsamen Wohnung lebenden Personen selbst zu erledigen wäre, von der Beschwerdeführerin abends oder am Wochenende besorgt werden, so dass trotz einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit keine unzumutbare Belastung resultieren würde. Die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als rechtmässig
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrachtete Auslegungsvariante hätte also zur Folge, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln wäre. 2.2 Entsprechend der vom Bundesgericht als richtig erachteten Gesetzesauslegung ist zu prüfen, wie die tatsächlichen Verhältnisse im hypothetischen "Gesundheitsfall" aussähen. Die Beschwerdegegnerin will dazu ausschliesslich auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu deren hypothetischem Beschäftigungsgrad abstellen. Dabei ist die Beschwerdegegnerin allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens unklare widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Dieses Problem kann nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit dem Erfahrungssatz gelöst werden, dass die sogenannte Aussage der ersten Stunde überzeugender sei als spätere Aussagen, da letztere in der Regel in Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen gemacht würden. In vielen Fällen mag die Aussage der ersten Stunde tatsächlich eine höhere Überzeugungskraft aufweisen als die späteren Aussagen. Die Berufung auf diesen Erfahrungssatz setzt aber voraus, dass die konkrete Aussage der ersten Stunde in umfassender Kenntnis des relevanten Sachverhalts gemacht worden ist und dass sie, wie auch die entsprechende Fragestellung, korrekt und vollständig protokolliert worden ist. In Fällen wie dem vorliegenden besteht der relevante Sachverhalt aus einem hypothetischen und einem realen Teil. Hypothetisch ist die Annahme einer vollständig erhaltenen Gesundheit und Leistungsfähigkeit der versicherten Person, real sind die übrigen Sachumstände, im vorliegenden Fall also insbesondere das Alter der Kinder und die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat die Fragestellung im Bericht über die Haushaltabklärung vom 22. Februar 2005 nicht protokolliert. Es steht deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich in jene hypothetische Situation hineinversetzt hat, aus der heraus sie die Frage nach dem Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit hätte beantworten müssen, nämlich dass sie gesund wäre, die übrigen Umstände aber der Realität entsprächen. Es ist also durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht die eigentlich zu stellende Frage, in welchem Ausmass sie im hypothetischen "Gesundheitsfall" einer Erwerbstätigkeit nachginge, beantwortet hat, sondern dass sie die Frage falsch verstanden, sich also beispielsweise dazu geäussert hat, in welchem Ausmass sie einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit nachginge, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ganz so stark wäre. 2.3 Im Bericht über die Haushaltabklärung fehlt aber nicht nur die unbedingt notwendige Protokollierung der Fragestellung, sondern auch eine ausreichend präzise Antwort. Die Beschwerdeführerin soll nämlich gesagt haben, sie würde aus finanziellen Gründen zu "mindestens" 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das mag zwar durchaus eine korrekte Wiedergabe der Aussage der Beschwerdeführerin sein, aber es ist eine unbrauchbare Antwort. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" genau zu 50% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte nachfragen und die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, sich detailliert und sorgfältig mit der Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall" auseinanderzusetzen und dann eine präzise Aussage zum hypothetischen Erwerbsgrad zu machen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise keine langfristig gültige Aussage hat machen wollen. Sie hat nämlich auf die Tatsache hingewiesen, dass ihr Ehemann im Abklärungszeitpunkt nur noch für etwa sechs Monate taggeldberechtigt gewesen sei. Dies könnte so verstanden werden, dass die Aussage nur für die Dauer der Taggeldberechtigung Geltung haben sollte. All diese Umstände setzen die Überzeugungskraft des entsprechenden Teils des Berichts über die Haushaltabklärung vom 22. Februar 2005 so weit herab, dass die Aussage der ersten Stunde nicht geeignet ist, einen Erwerbsanteil von 50% im hypothetischen "Gesundheitsfall" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Den späteren Aussagen der Beschwerdeführerin hält die Beschwerdegegnerin wohl zu Recht entgegen, dass sie beeinflusst seien durch die von der Beschwerdeführerin erkannte Gefahr, in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten gemischten Methode trotz erheblicher Arbeitsunfähigkeit um einen Invalidenrentenanspruch gebracht zu werden. Da auch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin aus demselben Grund keine überzeugende Antwort liefern würde, kann nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. 2.4 Die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" einer Erwerbstätigkeit nachginge, ist deshalb anhand der realen äusseren Umstände des hypothetischen "Gesundheitsfalles" zu beantworten, wobei zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterstellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin rational verhalten würde. Die Beschwerdeführerin ist zwar immer nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen, aber dies kann auf die reale gesundheitliche Situation und/oder auf die familiären Pflichten (Kinderbetreuung) zurückzuführen gewesen sein. Vom früheren Verhalten der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht auf das - hypothetische - Verhalten im "Gesundheitsfall" geschlossen werden. Da die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ehepaares im hypothetischen "Gesundheitsfall" unerlässlich wäre, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren arbeitslos. Sein (bescheidenes) Erwerbseinkommen stammte nur aus arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung. In dieser Situation drohte mit der Aussteuerung die Sozialhilfebedürftigkeit. Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen "Gesundheitsfall" weder durch familiäre Pflichten noch durch andere Umstände daran gehindert gewesen wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Familienunterhalt zu finanzieren und eine Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern, erscheint ein Beschäftigungsgrad von 100% als die wahrscheinlichste Variante des hypothetischen Verhaltens. Die Beschwerdeführerin ist deshalb als rein erwerbstätig zu qualifizieren, d.h. ihr Invaliditätsgrad ist ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln. 3. 3.1 Ausschlaggebendes Element des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) ist in aller Regel die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit. Die MEDAS hat in ihrem Gutachten vom 25. August 2006 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Erwerbstätigkeit von 50% angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat im Verwaltungsverfahren nicht entscheiden müssen, ob diese Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugend sei, denn bei der Invaliditätsbemessung nach der von ihr zur Anwendung gebrachten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten gemischten Methode war es bedeutungslos, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 50% oder mehr betrug. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dann sinngemäss die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit jedenfalls nicht nur zu 50%, sondern zu deutlich mehr als 50% arbeitsfähig sei, so dass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Invaliditätsgrad "so oder anders" (Beschwerdeantwort Ziff. III/3), also sowohl nach der gemischten Methode als auch bei einem reinen Einkommensvergleich, unter 40% liege. Damit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS durch eine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung (Arbeitsfähigkeit deutlich über 60%) ersetzt. Hätte sie nur die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS als nicht überzeugend qualifiziert, so wäre sie verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit anzustellen, also entweder eine korrigierte Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS einzuholen oder eine nochmalige Begutachtung anzuordnen, wobei die medizinischen Sachverständigen der höchstrichterlichen Praxis gemäss BGE 130 V 352 ff. hätten Rechnung tragen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat dadurch, dass sie die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS als nicht überzeugend qualifiziert, aber gleichzeitig auf eine weitere Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet hat, auf der Grundlage der ihr vorliegenden medizinischen Akten angenommen, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe, die bei einem Einkommensvergleich auf jeden Fall einen Invaliditätsgrad von weniger als 40% ergebe. Diese Annahme der Beschwerdegegnerin kann nicht als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert werden, denn sie beruht letztlich auf eine Fehlinterpretation oder auf einer fehlerhaften Umsetzung der bereits genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der somatoformen Schmerzstörung, an der die Beschwerdeführer unbestrittenermassen (auch) leidet, kann nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres die Fähigkeit abgesprochen werden, eine Arbeitsunfähigkeit von 40% oder mehr zu bewirken. 3.2 "Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss" (BGE 130 V 353), denn es liegt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG vor. "Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche [vermag] in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit […] zu bewirken […]. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person die Verwertung ihrer verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind […] - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist […]" (BGE 130 V 354). "Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus" (BGE 130 V 354). "Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung der Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung […] darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden […]) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen" (BGE 130 V 355 f.). Die hier Ausdruck findende Überlegung, dass hinter einer - zumindest teilweise - auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführenden subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung dann keine objektive Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG stehe, wenn diese subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden könnte, ist nicht neu. Sie ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition der Arbeitsunfähigkeit: Die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, kann nur eine rein objektive sein, d.h. sie bemisst sich nach den äusseren Gegebenheiten und nicht nach der subjektiven Überzeugung der versicherten Person. Dies gilt nicht nur für Beeinträchtigungen der psychischen, sondern auch für solche der körperlichen Gesundheit. So kann es beispielsweise einer an chronischen Rückenschmerzen leidenden Person zumutbar sein, trotz dieser Beschwerden vollzeitlich einer adaptierten Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn sie selbst überzeugt ist, für sämtliche Erwerbstätigkeiten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen dieser Rückenschmerzen vollständig arbeitsunfähig zu sein. Deshalb setzen ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen oft ein Abwägen zwischen der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung und der aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung objektiv zumutbaren (Rest-) Arbeitsfähigkeit voraus. 3.3 Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Sachverständigen der MEDAS haben die offenkundige subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, für sämtliche Arten von Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig zu sein, gegen die Art und die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin abgewogen. Sie sind dabei zur Überzeugung gelangt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, zu 50% einer den körperlichen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Einschätzung missachtet die Erkenntnis nicht, dass eine somatoforme Schmerzstörung bzw. die durch sie ausgelöste subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann, denn die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer somatoformen Schmerzstörung, aber zusätzlich auch noch an einer mittelgradigen Depression und an einem diffusen chronischen Schmerzsyndrom. Letzteres dürfte bedeutungslos sein, da es zwar ansatzweise durch die klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde erklärbar ist, aber doch weitgehend in dem zur Depression gehörenden somatischen Syndrom aufgeht. Die Depression hingegen ist von erheblicher Schwere. Erfahrungsgemäss sind mittelgradige Depressionen durchaus geeignet, die Arbeitsfähigkeit objektiv erheblich zu reduzieren. Dies lässt es als durchaus plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der aus der somatoformen Schmerzstörung und aus der Depression bestehenden Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit auch bei einer zumutbaren Willensanstrengung nur zu 50% einer adaptierten Erwerbstätigkeit soll nachgehen können. Es steht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 4. Die Beschwerdeführerin geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ihr zumutbares Invalideneinkommen kann deshalb praxisgemäss nur anhand statistischer Durchschnittseinkommen ermittelt werden. Körperlich leichtere Hilfsarbeiten ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwangshaltungen oder Stressbelastungen werden in vielen Branchen aller Sektoren geleistet. Es kann also nicht auf das Durchschnittseinkommen eines bestimmten Sektors oder gar einer bestimmten Branche abgestellt werden. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004, Resultate auf nationaler Ebene, Anhang Tabelle TA1 belief sich das Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen aller Branchen auf Fr. 3893.- bzw. umgerechnet von 40 auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,6 Wochenarbeitsstunden auf Fr. 4049.- bzw. Fr. 48'588.-. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50% wären also grundsätzlich Fr. 24'294.- zu verdienen. Allerdings erleiden Hilfsarbeiterinnen, anders als Hilfsarbeiter, die nicht vollzeitlich erwerbstätig sind, einen unterproportionalen Lohnnachteil, d.h. sie verdienen bei einem Beschäftigungsgrad von 50% nicht die Hälfte des Durchschnittseinkommens der vollzeitlich erwerbstätigen Hilfsarbeiterinnen, sondern 53,5% (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2004, S. 25 Tabelle T6*), also Fr. 25'995.-. Die Beschwerdeführerin weist als Folge der Tatsache, dass ihr auf 50% reduzierter Beschäftigungsgrad auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist, einen Konkurrenznachteil auf. Ein ökonomisch handelnder potentieller Arbeitgeber würde nämlich ihre gesunde Konkurrentin für eine Halbtagesstelle bevorzugen, weil er bei dieser Arbeitnehmerin nicht mit überdurchschnittlich vielen Krankheitsabsenzen rechnen müsste, weil er und die anderen Mitarbeiter nicht (z.B. wegen schwankender Leistungsfähigkeit) besondere Rücksicht auf die neue Kollegin nehmen müssten und weil bei Bedarf Überstunden geleistet werden könnten, wozu die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage wäre. Diese Nachteile gegenüber gesunden Konkurrentinnen kann die Beschwerdeführerin nur kompensieren, indem sie ihre Arbeitskraft zu einem "Preis" anbietet, der unter demjenigen der gesunden Konkurrentinnen, d.h. unter dem Durchschnittseinkommen liegt. Dies rechtfertigt aufgrund der bei einer Depression zu erwartenden besonders ausgeprägten Nachteile einen zusätzlichen Abzug von 15%. Ausgehend von dem unter Berücksichtigung des unterproportionalen Teilzeitnachteils ermittelten Einkommen von Fr. 25'995.- resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 22'096.-. Eine berufliche Eingliederung zur Erhöhung des zumutbaren Einkommens ist ausgeschlossen, denn in Frage käme nur eine sogenannt höherwertige Ausbildung, nämlich eine eigentliche Berufsausbildung, denn nur so könnte die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt werden, bei einem Beschäftigungsgrad von 50% ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Berufsausbildung wäre schon aufgrund der völlig fehlenden Schulbildung und der minimalen Deutschkenntnisse zum Scheitern verurteilt. Dem Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG ist deshalb ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 22'096.- zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin ist vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Küchenhilfe tätig gewesen. Dabei handelte es sich aber nicht um die einzige Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die damals noch nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Beschwerdeführerin hätte in vielen Branchen verschiedene Hilfsarbeiten ausführen können. Ihre hypothetische erwerbliche Leistungsfähigkeit ohne den Gesundheitsschaden bemisst sich deshalb ebenfalls nach dem statistischen Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen. Es beträgt Fr. 48'588.-. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse beläuft sich somit auf Fr. 26'492.-. Das entspricht einem Invaliditätsgrad von 55%. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Allerdings kann die Höhe dieser halben Invalidenrente vom Gericht nicht ermittelt werden, da dazu ein Zusammenruf der individuellen Beitragskonten der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gegenstand des entsprechenden Verwaltungsverfahrens wird auch der Zeitpunkt bilden, ab dem der Rentenanspruch besteht. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). In Anwendung dieser Kriterien wird die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch für die Gerichtskosten aufzukommen. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.ist dem Verfahrensaufwand angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Januar 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine halbe Invalidenrente zugesprochen; die Sache wird Ermittlung des Rentenbetrages und des Rentenbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2008 Art. 28 Abs. 2ter IVG. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Abklärung der erwerblichen Situation im hypothetischen "Gesundheitsfall", Beweiskraft der Aussage der ersten Stunde, Status als nicht-, teil- oder nur erwerbstätig ist ein Dauersachverhalt und kann im Zeitablauf eine Veränderung erfahren. Art. 6 ATSG, Art. 16 ATSG. Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens bei einer Person, die an einer mittelgradigen Depression und an einer somatoformen Schmerzstörung leidet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2008.
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2025-07-19T15:38:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen