Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 06.06.2008 IV 2007/6

6 juin 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,249 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Festlegung des Valideneinkommens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2008, IV 2007/6).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 06.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2008 Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Festlegung des Valideneinkommens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2008, IV 2007/6). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 6. Juni 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stéphanie Schwarz, Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a  Der 1958 geborene S.___ meldete sich am 18. März 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juni 2002 unter anderem einen chronischen, intermittierenden Alkohol- und Benzodiazepin-Abusus, Bauchschmerzen unklarer Ätiologie, einen Leistungsknick unklarer Ätiologie sowie eine Fraktur des 8. BWK im Jahr 1991 (IV-act. 12). Im Gutachten vom 21. Mai 2003 stellte die MEDAS die Diagnosen eines chronischen thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms, einer beginnenden Coxarthrose links, von psychogenen Überlagerungen der Rückenschmerzen bei Persönlichkeit mit alexithymen Zügen und eines Zustandes nach mehrfachen Entzugsbehandlungen wegen Alkohol- sowie Benzodiazepin-Abusus seit mindestens 1984. In einer Tätigkeit ohne lange Sitzdauer sowie Inklination des Oberkörpers und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg sei eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe in Übereinstimmung mit dem Hausarzt seit Oktober 2001 (IV-act. 25). A.b Mit Verfügung vom 26. August 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2002 eine Viertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 42% zu (Valideneinkommen von Fr. 47'020.-- und Invalideneinkommen von Fr. 27'300.--) (IVact. 59). Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache hatte erheben und eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machen lassen, widerrief die IV- Stelle die Verfügung am 11. Februar 2005, wobei sie dem Versicherten weiterhin die Viertelsrente ausrichtete (IV-act. 60, 64, 65, 69, 71, 72, 76). Im Gutachten vom 13. Januar 2006 hielten die MEDAS-Ärzte unter anderem fest, der psychische Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der ersten Begutachtung nicht verschlechtert. Es sei jedoch eine objektivierbare Verschlechterung des wahrscheinlich Osteoporose-bedingten Rückenleidens radiologisch dokumentierbar. In einer körperlich leichten rückenadaptierten Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von Lasten über 10 kg sei spätestens ab Ende Oktober 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50% gegeben (IV-act. 81). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 42% ab Oktober 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente der IV und ab September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55% (Valideneinkommen von Fr.  48'106.-- und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 21'648.--) auf eine halbe IV-Rente. Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten am 28. August 2006 Stellung genommen hatte, erliess die IV-Stelle am 23. November 2006 inhaltlich mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügungen (IV-act. 106f, 114-117). B.   B.a Gegen diese Verfügungen erhob Rechtsanwältin lic. iur. S. Schwarz, Rechtsdienst Integration Handicap, für den Versicherten mit Eingabe vom 4. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügungen seien zu ändern und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine die Viertelsrente übersteigende Rente und mit Wirkung ab 1. September 2004 eine die halbe Rente übersteigende Rente zuzusprechen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei mit der Bemessung des Valideneinkommens nicht einverstanden. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe er Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass er als Gesunder nach wie vor die sitzende Tätigkeit als Revisor ausüben würde. Bereits 1991 habe er Rückenprobleme gehabt, weshalb er sich von der Grenzwacht in den Zollinnendienst habe versetzen lassen müssen, um geregelte Arbeitszeiten zu haben. In der Folge habe sich aber herausgestellt, dass der Wechsel zu einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit für den Rücken ungünstig gewesen sei. Die gesundheitlichen Beschwerden bei der rein sitzenden Tätigkeit hätten ihn schliesslich bewogen, die gut bezahlte Revisorenstelle aufzugeben und sich als Unternehmer selbständig zu machen. Die gesundheitlichen Probleme seien dem damaligen Arbeitgeber bekannt gewesen, habe er (der Beschwerdeführer) sich doch bereits während des Anstellungsverhältnisses im Jahr 1995 in Valens behandeln lassen müssen. Die sitzende Tätigkeit als Zollrevisor sei ihm behinderungsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Es sei daher bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Einkommen als Zollrevisor auszugehen. Sodann hätte die IV-Stelle über den ganzen Zeitraum ab 1. Oktober 2002 verfügen müssen, nachdem die ursprünglichen Verfügungen vom 26. August 2006 (richtig: 2004) im Einspracheverfahren formell aufgehoben worden seien und da sich die streitige Frage der Bemessung des Valideneinkommens auch auf die Höhe der Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 auswirke.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Zollverwaltung aus invaliditätsbedingten Gründen niedergelegt habe. In Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2001 an einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung leide. Es sei somit richtigerweise das vom Beschwerdeführer als Betreuer von Asylbewerbern erzielte Jahreseinkommen als Basiswert für das Valideneinkommen genommen worden. Weil der Beschwerdeführer gegen den Einkommensvergleich an sich nichts einwende, sei gemäss dem Rügeprinzip auf diesen nicht näher einzugehen. Gemäss Verfügungsbegründung habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab September 2004 auf eine halbe Rente. Sein Einwand, es sei nicht über den ganzen Zeitraum seit Oktober 2002 verfügt worden, sei demnach ebenfalls nicht stichhaltig. B.c Am 8. Februar 2007 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) für das vorliegende Verfahren. B.d Mit Replik vom 12. März 2007 bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren Antrag und ihre Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1.    Zu prüfen ist der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2002, nachdem die ursprüngliche Verfügung vom 26. August 2004 (IV-act. 59) im Einspracheverfahren aufgehoben (IV-act. 60, 64f, 69, 71f, 76) und in der nunmehr angefochtenen Verfügung auch der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2002 (Viertelsrente) bestätigt worden ist (IV-act. 110-1/3f). Das vom Beschwerdeführer beanstandete Valideneinkommen stellt dabei jedoch - anders als etwa der Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. etwa RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432, Erw. 2d) - nicht ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte separat beurteilbares Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 Erw. 2a S. 415), sondern einen Teilaspekt der streitgegenständlichen Invalidenrente dar, wie beispielsweise auch der Rentenbeginn und die Teuerungszulage (RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, E. 1b, 1998 Nr. U 305 S. 432, E. 2d; Urteile U 186/03 vom 7. Juni 2004, E. 1, und U 144/94 vom 15. Mai 1995, E. 6b). Zu prüfen ist somit aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers der Rentenanspruch als Ganzes und damit auch der Einkommensvergleich. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, ein Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor, so besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) bzw. Art. 16 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Invalidität des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. 2.    2.1  Abzuklären ist wie erwähnt zum einen die Höhe des der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Valideneinkommens. Nach einer Lehre bei der E.___ absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Grenzwächter. Nach dem Wechsel in den Zollinnendienst per 1. Juli 1991 bildete er sich zum Revisor weiter und arbeitete in dieser Funktion bis 31. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (IV-act. 85-5/8, 109-7/8f). Gemäss IK-Auszug erzielte er im Jahr 1996 ein Einkommen von bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 81'057.-- (IV-act. 9). Die Eidgenössische Zollverwaltung teilte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 15. September 2006 mit, der Beschwerdeführer habe beim Austrittsgespräch Zukunftsaussichten, Aufstiegsmöglichkeiten und Motivation/ Kompetenz genannt. Auf der Arbeitgeberbescheinigung habe er als Kündigungsgrund die Selbständigkeit angegeben. Er sei vom 28. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der aktuelle Bruttolohn eines Zollrevisors im Maximum der 13. Besoldungsklasse betrage Fr. 80'934.--. Hinzu komme ein Ortszuschlag von Fr. 392.-- jährlich (IV-act. 109-1/8). Dr. med. C.___ hatte zuhanden des damaligen KIGA St. Gallen am 9. September 1998 berichtet, der Beschwerdeführer leide etwa seit 1991 unter Rückenschmerzen, vor allem im Lendenwirbelsäulenbereich. Vom 17. Mai bis 15. Juni 1998 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Danach sei der Untersuchte für eine geeignete Arbeit arbeitsund vermittlungsfähig gewesen (act. G 1.4 S. 2). Gegenüber dem KIGA hatte der Beschwerdeführer zuvor angegeben, die Stelle beim Zoll habe er nicht zuletzt deshalb aufgegeben, weil die Arbeit zu 80% sitzend habe verrichtet werden müssen und für ihn daher mit starken Beschwerden verbunden gewesen sei. Die Stelle als Flüchtlingsbetreuer sei sehr geeignet für ihn, da er abwechslungsweise sitzen, gehen oder stehen könne (act. G 1.5 S. 2). Von August 1997 bis 1. April 1998 war der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig (IV-act. 85-2/8). Von Mai 1998 bis Dezember 1999 und im Jahr 2000 bezog er Arbeitslosenentschädigung (IV-act. 9). Von November 1999 bis Oktober 2002 war er im Zentrum für Asylsuchende in Balgach in einem Teilzeitpensum tätig (IV-act. 9, 13, 85-6/8). Daneben übte er vom 24. August 1998 bis 31. Mai 2002 bei der B.___ eine Tätigkeit auf Abruf als Flüchtlingsbetreuer aus (IV-act. 85-4/8). Von Februar bis September 2004 war der Beschwerdeführer im Haus Blumenfeld mit der Betreuung der Bewohner und hauswirtschaftlichen Aufgaben beschäftigt (IV-act. 43, 45).  2.2  Das streitige Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin auf der Basis des Verdienstes gemäss IK-Auszug für 2001 von Fr. 45'105.-- mit Fr. 48'106.-- (2006) fest (IV-act. 86-2/2). Der Beschwerdeführer lässt hiegegen einwenden, dass er als Gesunder nach wie vor die sitzende Tätigkeit als Revisor bei der Zollverwaltung ausüben würde. Dies sei auch angesichts der Fortbildung zum Revisor, die er für die Ausübung dieser Stelle habe absolvieren müssen, überwiegend wahrscheinlich (act. G 1). - Im Bericht vom 23. Januar 1995 (zitiert im MEDAS-Gutachten vom 21. Mai 2003;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-act. 25-7/26) hatte die Klinik Valens ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie einen Status nach Entzugskur bei Aethylabusus bestätigt und eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100% ab 23. Januar 1995 empfohlen. Die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Zollverwaltung bestehende Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 war soweit ersichtlich vorderhand durch die damals aktuelle Suchtproblematik mit entsprechendem Alkoholentzug im Spital Altstätten begründet (vgl. IV-act. 4-2/2 sowie den im MEDAS-Gutachten vom 21. Mai 2003 zitierten Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste vom 21. Januar 1997, 25-7/26 unten). Allein die von Dr. C.___ gegenüber dem KIGA im Jahr 1998 bestätigten Rückenprobleme seit 1991 hätten keinen zwingenden Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gebildet, zumal die gesundheitlichen Probleme, d.h. sowohl die Rücken- als auch die Suchtprobleme, zuvor schon jahrelang bestanden und im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis deswegen hatte auflösen wollen. Die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Zollverwaltung per Ende Januar 1997 vom Beschwerdeführer gemachten Angaben legen die Annahme nahe, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht (in erster Linie) aus gesundheitlichen, sondern vielmehr aus persönlichen Gründen (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) erfolgt war. Hieran vermag auch sein Einwand, wonach das Austrittsgespräch bei der Zollverwaltung lediglich fünf Minuten gedauert habe und der auskunfteilende D.___ (vgl. IV-act. 109-1/8) am Gespräch nicht anwesend gewesen sei, nichts zu ändern, zumal die Motive für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses innert kurzer Zeit dargelegt und aktenmässig vermerkt werden können. Sein Vorbringen, wonach die gesundheitlichen Beschwerden bei der rein sitzenden Tätigkeit ihn bewogen hätten, die gut bezahlte Revisorenstelle beim Zoll aufzugeben und sich als Unternehmer selbständig zu machen (act. G 1 S. 4f), kann aufgrund der dargelegten Akten nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gelten. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die im Vorbescheid getätigten Abklärungen bei der Zollverwaltung vom 15. September 2006 (IV-act. 109-1/8) hätten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen (act. G 11 S. 3), ist zutreffend. Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist u.a. das Recht, an der Beweiserhebung mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1). Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin beantragt jedoch nicht in erster Linie die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, sondern die Festsetzung eines höheren Invaliditätsgrades. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 362 Erw. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Richtet sich im Übrigen das Interesse der betroffenen Person nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs, sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die Verfügungen und der angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 119 V 218 f. Erw. 6). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist indessen im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 390 E. 5.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher, den Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu heilen. 2.3  Es lässt sich aufgrund der vorangehenden Darlegungen nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das als Zollrevisor erzielte Einkommen abstellte. Hingegen bleibt die Frage zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer als Flüchtlingsbetreuer verdiente Salär Basis für das Valideneinkommen bilden kann. Wie dargelegt absolvierte er seine berufliche Grundausbildung bei der E.___, war daraufhin nach Besuch einer entsprechenden Schule während Jahren als Zollbeamter tätig, bildete sich dabei zum Revisor weiter und übte diese Tätigkeit in der Folge auch aus (IV-act. 85-2/2). Die Dauer der im Anschluss an die Tätigkeit bei der Zollverwaltung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (acht Monate von August 1997 bis März 1998) deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit in der Arbeitswelt nicht Fuss zu fassen vermochte. Die daran anschliessende Arbeitslosigkeit von Mai 1998 bis Dezember 1999 (IV-act. 9) konnte er mit der Aufnahme der Tätigkeit als Flüchtlingsbetreuer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise beenden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die Festlegung des Valideneinkommens auf der Basis des als Flüchtlingsbetreuer verdienten, mit Blick auf die geschilderte berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers offensichtlich unterdurchschnittlichen Lohnes vorzunehmen. Denn auch beim Valideneinkommen handelt es sich - wie beim Invalideneinkommen - um einen hypothetischen Wert (A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 122). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als vollständig Gesunder (ohne Sucht- und Rückenprobleme) mit dem erwähnten tiefen Lohn als Flüchtlingsbetreuer tätig gewesen wäre. Für die Festlegung des Einkommens, das der Beschwerdeführer als Gesunder ohne Eintritt des Gesundheitsschadens (hypothetisch) erzielt hätte, rechtfertigt es sich in Anbetracht der bestehenden Unwägbarkeiten, nach den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vorzugehen und dabei eine Tätigkeit zugrunde zu legen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Bund im Jahr 1997 aufgegeben und in eine private Tätigkeit gewechselt hatte, kommt dabei insbesondere sowohl der private als auch der öffentliche Sektor als Bemessungsgrundlage in Betracht. Zugrunde zu legen sind dabei die Zahlen des Jahres 2002 (Jahr des Rentenbeginns; BGE 128 V 174). Nach LSE-Tabelle TA3 2002 wurde von Männern im privaten und öffentlichen Sektor zusammen im Schnitt ein Monatslohn von Fr. 5'557.-- (Niveau 3 = Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielt. Daraus errechnen sich ein Jahresbetreffnis von Fr. 66'684.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2002 von 41.7 Stunden resultiert ein solches von Fr. 69'518.--. Es erscheint gerechtfertigt, diesen Betrag als Valideneinkommen anzunehmen. 3.    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens verwendete die Beschwerdegegnerin den Tabellenwert der Lohnstrukturerhebung TA1 Männer, Niveau 4, berücksichtigte die Unterdurchschnittlichkeit des von ihr angenommenen Valideneinkommens (Minderverdienst) und legte gestützt auf die beiden MEDAS-Gutachten (IV-act. 25 und 81) bzw. das im Jahr 2004 effektiv ausgeübte Pensum (für die Rente ab Oktober 2002; IV-act. 45-1/2) eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% zugrunde. Überdies nahm sie für die Berechnung ab September 2004 einen Leidensabzug von 10% vor (IV-act.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 86-2/2). Diese Grundlagen blieben vorliegend unbestritten. Die Frage der Berücksichtigung eines Minderverdienstes stellt sich mit Blick auf das erhöhte Valideneinkommen nicht mehr. Anderseits erscheint es angesichts der MEDAS- Beurteilung (IV-act. 25) gerechtfertigt, für die Rente ab Oktober 2002 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen. Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'626.-- (LSE 2002, TA3, Niveau 4, Männer, 40 Wochenstunden) bzw. einem jährlichen Betreffnis von Fr. 57'871.-- (41.7 Wochenstunden) errechnen sich somit mit Wirkung ab Oktober 2002 bzw. September 2004 unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% Invalideneinkommen von Fr. 31'250.-- (ab Oktober 2002 auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 60%) und von Fr. 26'042.-- (ab September 2004 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50%). Im Vergleich zum erwähnten Valideneinkommen ergeben sich IV-Grade von 55% (ab Oktober 2002) bzw. von 63% (ab September 2004).   4.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente; ab September 2004 ist ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes wird die der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegende Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Angemessen ist vorliegend ein Betrag von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 23. November 2006 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2002 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% und ab September 2004 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63% auszurichten. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2008 Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Festlegung des Valideneinkommens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2008, IV 2007/6).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:38:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/6 — St.Gallen Versicherungsgericht 06.06.2008 IV 2007/6 — Swissrulings