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St.Gallen Versicherungsgericht 27.03.2007 IV 2007/57

27 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,091 mots·~10 min·6

Résumé

Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; Art. 5bis Abs. 3 IVV; invaliditätsbedingte Mehrkosten durch Bedarf an einer Hilfsperson für allfällige Notsituationen während des Nachtdienstes auf einer psychiatrischen Akutstation, wo die Versicherte die Weiterausbildung zur Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie absolviert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007, IV 2007/57). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2007.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 27.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2007 Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; Art. 5bis Abs. 3 IVV; invaliditätsbedingte Mehrkosten durch Bedarf an einer Hilfsperson für allfällige Notsituationen während des Nachtdienstes auf einer psychiatrischen Akutstation, wo die Versicherte die Weiterausbildung zur Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie absolviert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007, IV 2007/57). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 27. März 2007 In Sachen J.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1972 geborene J.___ leidet seit Geburt an einer Arthrogryposis multiplex congenita mit Freeman-Sheldon-Syndrom. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr behinderungsbedingte Mehrkosten während der erstmaligen Ausbildung in Form eines Medizinstudiums und bis zum Abschluss der Dissertation (bis 30. Juni 2004) zu (vgl. Verfügungen vom 14. November 1995 und vom 23. Februar 2004). b) Der IV-Berufsberater berichtete am 2. April 2004, die Versicherte werde am 1. Juli 2004 eine Stelle als Assistenzärztin bei der A.___ auf der gerontopsychiatrischen Akutstation antreten. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag vom 18./25. März 2004 bzw. dem Schreiben vom 15. März 2004 habe ihr im Nachtdienst (22.00 bis 7.00 Uhr) für Notsituationen mit aggressiven Patienten eine Hilfsperson beizustehen, die sie selbst zu entschädigen habe. Die Versicherte stelle nun das Gesuch, diese Kosten (pro Monat müssten vier bis sechs Nachtdienste geleistet werden) zu übernehmen. c) Die IV-Stelle betrachtete die erstmalige berufliche Ausbildung mit dem Stellenantritt als Assistenzärztin als abgeschlossen und die Versicherte als angemessen eingegliedert und lehnte die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten für den Erwerb eines Facharzttitels im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab (Einspracheentscheid vom 23. September 2004). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erachtete die Verfügung vom 14. November 1995 auf Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hin als zweifellos unrichtig, insofern sie eine solche Beschränkung auf die universitäre Ausbildung enthalte, und wies die Sache zur Prüfung des Leistungsanspruchs zurück (Entscheid vom 14. März 2005). Mit Urteil vom 23. Dezember 2005 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, die Ausbildung zur Fachärztin FMH stelle eine Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG dar, und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übrigen Voraussetzungen der Ausrichtung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der Weiterausbildung prüfe. d) Am 29. April 2005 hatte die IV-Stelle die A.___ um den Dienstplan der Versicherten und um Auskunft darüber ersucht, ob die Begleitung durch eine externe Drittperson stattgefunden habe. Diese hatte am 16. Juni 2005 geantwortet, die Versicherte sei vom 1. Juli bis 5. September 2004 während der Nacht- und Wochenenddienste von einer externen Drittperson begleitet worden, wie es Bedingung gewesen sei. Beigelegt wurden die Tagesarzt-Dienstpläne der Monate Juli bis Dezember 2004. Am 27. Februar 2006 richtete die IV-Stelle eine weitere Anfrage an die Klinik. Diese gab am 22. März 2006 bekannt, die Versicherte sei in der A.___, Klinik B.___, in C.___ tätig gewesen, und zwar im Bereich Gerontopsychiatrie auf der geschlossenen Akutaufnahmestation. Beigelegt würden die persönlichen Dienstpläne der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005. Am 31. Juli 2005 habe das Arbeitsverhältnis geendet. e) Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten invaliditätsbedingte Mehrkosten der beruflichen Weiterausbildung in Form der Assistenzzeit als Ärztin bei der A.___ in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 zu, und zwar die Transportmehrkosten. Die Kosten für eine Hilfsperson bei Nachtdienst seien nicht anrechenbar, da sie keine für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendigen Aufwendungen darstellten. f) Einspracheweise liess die Versicherte am 14. August 2006 beantragen, es seien die vollen behinderungsbedingten Kosten im Rahmen der beruflichen Weiterausbildung zu übernehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sei eindeutig davon ausgegangen, dass die notwendige Unterstützung Teil der Ausbildung und behinderungsbedingt notwendig sei. Ohne die Assistenz hätte die Versicherte die entsprechende Ausbildung gar nicht vornehmen können. g) Mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Nach einer abschliessenden Aufzählung könnten Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, Transportkosten sowie Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verpflegung und Unterkunft übernommen werden. Die Kosten für eine Hilfsperson bei Nachtdienst könnten darunter nicht subsumiert werden. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, für die Betroffene am 31. Januar 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit er die Ablehnung der Übernahme der Kosten für eine Hilfsperson bei Nachtdienst betreffe, und die Kosten für die Assistenz seien der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Weiterausbildung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin benötige eine Assistenz auch für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Praktikum. Denn ohne sie hätte sie die Praktikumsstelle nicht annehmen können. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen nur vorübergehend - im Praktikum - auf die Assistenz angewiesen, während das Berufsziel eine solche mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfordere. Die Ausbildung sei geeignet und die Assistenz nicht unangemessen. C.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 13. März 2007 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf weitere Ausführungen. II. 1.- Strittig ist die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, die im April 2004 beantragten Kosten der Beschwerdeführerin für eine Hilfsperson bei Nachtdienst in die Berechnung der Mehrkosten der beruflichen Weiterausbildung einzubeziehen und zu übernehmen. 2.- a) Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Personen entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG ist unter anderem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). b) Art. 5  IVV sieht vor, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernimmt, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). c) Nach Art. 5  Abs. 3 IVV sind im Rahmen von Abs. 2 anrechenbar die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft. d) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Aufzählung sei abschliessend, und die beantragten Kosten für eine Hilfsperson im Nachtdienst könnten darunter nicht subsumiert werden. Nach Rz 3040 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) gelten als anrechenbare Kosten der Ausbildung oder einer Weiterbildung Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen. In Rz 3041 KSBE werden einige Ausbildungskosten namentlich erwähnt, etwa Schulgelder, Praktikumsgebühren, Kosten für Exkursionen, Kosten für gewisse Sprachkurse, branchenübliche Arbeitsgeräte und Berufskleider. Bei diesen Beispielen handelt es sich allesamt um übliche Kosten, die grundsätzlich auch eine gesunde Person in der gleichen Ausbildung oder Weiterbildung zu tätigen hat. Sie kommen daher als überschiessende, zusätzliche Kosten nur insofern in Betracht, als davon auszugehen ist, dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden geringere Kosten gehabt hätte. Als invaliditätsbedingte Mehrkosten anerkennt die Rechtsprechung neben Auslagen für die eigentliche Ausbildung auch indirekte Aufwendungen. Als solche indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten werden etwa Dolmetscherkosten für Gehörlose oder Kosten für Literaturvergrösserungen für Sehbehinderte genannt (Botschaft zur 4. IVbis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revision, BBl 2001 S. 3256 f.; vgl. Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, Sitzung vom 24. August 2001, S. 38 ff., zit. im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S J. vom 18. August 2005, I 68/02). Sie betreffen nicht unmittelbar die Ausbildung als solche, sondern dienen nur indirekt dem Ausbildungsziel. Diese Verhältnisse zeigen, dass eine abschliessende Liste der in Frage kommenden einzelnen (Mehr-) Kostenfaktoren nicht beabsichtigt war. Eine solche wäre angesichts der vielfältigen möglichen Konstellationen auch nicht zweckmässig gewesen. e) Irgendwo muss freilich eine Grenze gezogen werden. In ZAK 1966 S. 208 sind z.B. die Kosten für den Bau einer Liftanlage als über diese Grenze hinausgehend beurteilt worden. Indirekte anrechenbare Kosten sind jedoch Auslagen und Aufwendungen, die ihrer Art nach mit der fraglichen Aus- oder Weiterbildung in einem sachlich ausreichend engen Zusammenhang stehen. Das können Hilfs- oder Transportmittel sein, es kann aber auch Aufwand für Hilfestellungen für die Überwindung von Schulwegen und irgendwelchen Hindernissen im Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten der Ausoder Weiterbildung sein. Die indirekten Mehrkosten müssen ferner verhältnismässig sein.  3.- a) Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 betreffend die Beschwerdeführerin trägt der Erwerb des Facharzttitels (hier für Psychiatrie und Psychotherapie) FMH zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, stellt die entsprechende Weiterbildung (mit unter anderem fünf Jahren Tätigkeit in der Psychiatrie/Psychotherapie) einen eigentlichen Lehrgang dar, und ist das Weiterbildungsziel für die Beschwerdeführerin geeignet. Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin auf der gerontopsychiatrischen Akutstation der Klinik der A.___ nur unter der Voraussetzung zugesagt bekommen hat, dass sie im Nachtdienst für allfällige Notsituationen eine Hilfsperson zur Seite habe, die sie selbst entschädigen müsse. Diese Bedingung wurde gestellt, weil der Beschwerdeführerin während der Nacht- und Wochenenddienste die alleinige ärztliche Verantwortung in der Klinik oblag und der Arbeitgeber bezüglich der körperlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, in Notfallsituationen mit aggressiven Patienten die Oberhand zu behalten, Vorbehalte machte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass Nacht- und Wochenenddienste zu einem solchen Anstellungsverhältnis gehören und das (einwandfrei) gewählte Praktikum (und damit die erforderliche Vermittlung der dort zu erwerbenden Fertigkeiten) ohne diese Zusatzkosten nicht möglich gewesen wäre. Die Kosten für eine Hilfsperson fielen unbestrittenermassen invaliditätsbedingt an und sie stehen in ausreichendem Zusammenhang mit der Erreichung des Weiterausbildungsziels. Einem grundsätzlichen Einbezug der Auslagen in die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten steht daher nichts im Weg. Das Eidgenössische Versicherungsgericht anerkannte, dass die Beschwerdeführerin es während der Weiterausbildung mit Personen zu tun habe, welche sich nicht auf eigenes Begehren oder gar gegen ihren Willen in der Akutstation aufhalten, so dass eskalierende Situationen möglich gewesen seien, welche die Beschwerdeführerin infolge ihrer (körperlichen) Behinderung nicht aus eigener Kraft beruhigen oder in den Griff bekommen konnte. c) Wie aus act. 289-1 hervor geht, hat die Begleitung durch eine Hilfsperson während der Nacht- und Wochenenddienste vom 1. Juli 2004 bis 5. September 2004 auch tatsächlich stattgefunden. Welche Kosten sie verursacht hat, ist offenbar nicht erhoben worden; eine Rechnung ist nach der Aktenlage noch nicht gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die auszurichtenden Leistungen gemäss den invaliditätsbedingt erwachsenen Mehrkosten festzusetzen haben. 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2006 zu schützen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

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