© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/454 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 17.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2009 Art. 28 IVG. Dem RAD lag entgegen seiner Auffassung keine in zweierlei Hinsicht interpretierbare, sondern eine Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärztin vor, die nur in dem einen bestimmten Sinne verstanden werden konnte. Die allein auf eine Würdigung der Akten gestützte, davon abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV vermag in der Beweiswürdigung dagegen nicht anzukommen. Der Sachverhalt ist abklärungsbedürftig. Rückweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2009, IV 2007/454). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 17. Juni 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Der 1949 geborene K.___ beantragte am 29./30. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung eine Rente. Er gab an, er habe in seiner Heimat die Grundschulen besucht und den Beruf des Maurers gelernt; im April 1977 sei er in die Schweiz gekommen. Seit 1991 stehe er in einem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Vom 30. Mai bis 13. August 2006 sei er vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit 14. August 2006 sei er es noch zu 50 % (IV-act. 1). A.b Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Urologie, hielt in seinem Arztbericht vom 13. Juni 2007 fest, aus urologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IVact. 13). A.c Die Arbeitgeberin bestätigte am 21. Juni 2007 das seit August 1991 bestehende Arbeitsverhältnis (Betriebsmitarbeiter in allen Bereichen). Seit ca. zwei Jahren arbeite der Versicherte nur noch reduziert, seit dem 30. April 2007 noch 25 Wochenstunden. Das Durchhalten an dem Arbeitsplatz im Stehen über den ganzen Tag hinweg sei für den Versicherten zu anstrengend. Er beschwere sich jedoch nicht (IV-act. 15). A.d Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 22. Juni 2007, der Versicherte stehe seit 23. Februar 2002 in ihrer Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab sie an: 1. M. Crohn und seronegative Spondarthropathie mit wandernden Polyarthralgien, Arthritis Schub (Wurstzehe) 3/2006 und Konjunktivitis, Urethritis, 2. chronisches TSS bei rechtsseitiger Diskushernie Höhe Th7/Th8, keine Myelopathie, und Status nach M. Scheuermann und 3. ein chronisches CSS bei erosiver Osteochondrose C5/C6 whs. postentzündlich im Rahmen der unter erstens erwähnten Diagnose, und Retrolisthesis HWK5 und breitbasiger Diskusprotrusion. Ohne Auswirkung bleibe die rez. Gastritis (1997 ulcus duodeni). Vom 30. Mai bis 13. August 2006 sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit 14. August 2006 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Trotz der seit ca. 1995 bestehenden chronischen Schmerzen wechselnder Intensität wegen ausgeprägter degenerativer Veränderungen im LWS- und schwerer erosiver Veränderungen im HWS-Bereich, der Ileitis-Schübe und der Spondarthropathie und ihrer Folgen habe der Versicherte bis 2006 immer zu 100 % arbeiten können. Im Mai 2006 seien dann invalidisierende Schmerzen im BWS-Bereich dazu gekommen (Diskushernie). Unter medikamentöser Behandlung und Physiotherapie habe er dann die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können. Dank seinen speziellen Kenntnissen über Arbeitsablauf und Maschinen habe für ihn im Betrieb eine leichtere Arbeit, teilweise auch in vorwiegend beratender Funktion, gefunden werden können. Deswegen sei ihm ermöglicht gewesen, weiterhin zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben. Die bisherige Tätigkeit sei noch an vier Stunden pro Tag zumutbar; teilweise bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit für schwere Arbeit. Alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten seien ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. In wechselbelastender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der aktuelle Arbeitsplatz sei diesbezüglich ideal, da der Versicherte relativ frei disponieren könne, wie und wann er welche Arbeitsprozesse durchführe (IV-act. 16-1 bis 6/10). In der Beilage fanden sich ein Bericht der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen (Dr. med. D.___) vom 22. Juni 2006 über eine ambulante Untersuchung, wonach eine operative Sanierung nicht angebracht sei (IV-act. 16-9 f./10), und ein Bericht der Klinik für Innere Medizin am Spital Walenstadt (Dr. med. E.___) vom 21. Dezember 2006, wo hauptsächlich 1. ein Status nach Ileitis terminalis 03/03, 2. rezidivierende Arthralgien, 3. rezidivierende rechtsseitige Bauchschmerzen, 4. ein Status nach Ulkuskrankheit vor mehreren Jahren und 5. ein kleiner Rektumpolyp diagnostiziert worden waren (IV-act. 16-7 f./10). A.e Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dres. med. F.___ und G.___) hielt am 30. Juli 2007 (act. 17) dafür, beim Versicherten liege ein Gesundheitsschaden vor und er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 30. Mai 2006 voll arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege gemäss Dr. C.___ und der eigenen Würdigung bei 100 %. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherte bei dem ideal angepassten Arbeitsplatz und dem vorliegenden Beschwerdebild vollständig arbeitsfähig sei. Medizintheoretische Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit seien: eine wechselbelastende Tätigkeit mit frei planbaren
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsprozessen, nur fallweise leichte Hebe-/Trageleistung, keine oder nur fallweise Zwangshaltungen, leichte körperliche Belastung und ergänzend teilweise beratende Funktion. A.f Gestützt auf die Ausführungen des RAD stellte die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten am 20. September 2007 eine Rentenabweisung bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (Valideneinkommen 62'784.--, Invalideneinkommen Fr. 59'028.--) in Aussicht (IV-act. 20 f.). Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2007 gegen den Vorbescheid Einwand und erklärte, die Abklärungsergebnisse deckten sich nicht mit seinem Gesundheitszustand. Seine Krankheitssituation ermögliche ihm keine vollzeitliche Leistungsfähigkeit mehr, und zwar unabhängig von der auszuführenden Arbeit (IV-act. 22). Die IV-Stelle verfügte am 23. Oktober 2007 unverändert die Abweisung des Leistungsanspruchs (IV-act. 23). B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun für den Betroffenen am 19. November 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab Mai 2007 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Der RAD sei ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen, ohne die angeblichen Widersprüche in der Beurteilung durch Dr. C.___ zu klären. Eine einfache Anfrage an Dr. C.___ hätte genügt, den medizinischen Sachverhalt zu klären. Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten sei die Ärztin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an vier Stunden pro Tag arbeiten könne und in diesem zeitlichen Rahmen nicht vermindert leistungsfähig sei, wie aus ihrem beigelegten Schreiben vom 14. November 2007 hervorgehe. Der Beschwerdeführer geniesse aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin eine Sonderstellung. Der angefochtenen Verfügung liege die Annahme zugrunde, die Arbeitgeberin könne ihm eine vollzeitliche geeignete Arbeit zuweisen. Auch das sei nicht abgeklärt worden; es treffe nicht zu. Die spezielle Funktion, welche der Beschwerdeführer zu 50 % ausübe, könne nicht weiter ausgebaut werden. Dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer den halben Lohn bezahle, dürfte zumindest teilweise ein Entgegenkommen sein. Jedenfalls aber resultiere eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinbusse von 50 % und bestehe Anspruch auf eine halbe Rente. Dr. C.___ hatte am 14. November 2007 erläutert, die Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte nur für eine adaptierte, also leichte, wechselbelastende Tätigkeit. C. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der RAD habe nicht gestützt auf die aus seiner Sicht widersprüchlichen Angaben im Bericht von Dr. C.___ eine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung vorgenommen. Vielmehr habe er schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der nicht vorhandenen neurologischen Ausfälle von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen sei. Aufgrund der vollständigen medizinischen Aktenlage sei der RAD in der Lage gewesen, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. In einer neuen Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 habe der RAD nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ausschliesslich von einer Schmerzproblematik im gesamten Rückenbereich auszugehen sei. Die durchgeführten Untersuchungen und das MRI hätten jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben. Reine Schmerzangaben genügten aber nicht, einen Rentenanspruch zu begründen. Vielmehr müssten die geltend gemachten Schmerzen mit entsprechenden Befunden korrelieren, was hier nicht der Fall sei. Aufgrund der vorhandenen neurochirurgischen und rheumatologischen Befunde seien dem Beschwerdeführer keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule mehr zumutbar. Er sei auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen. Eine solche könne er ganztags ausüben. Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen des RAD überzeuge die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C.___ nicht. Sie begründe nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein sollte, eine adaptierte Tätigkeit vollzeitlich auszuführen. Unerheblich sei auch, dass dieser an seinem Arbeitsplatz offenbar das bisherige Arbeitspensum in einer ihm angepassten Tätigkeit aus betrieblichen Gründen nicht steigern könne. Es sei auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. In der erwähnten Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 hatte der RAD nach Würdigung der Vorbringen im Beschwerdeverfahren daran festgehalten, dass dem Beschwerdeführer leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. D.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Replicando erwidert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Februar 2008, der RAD habe den Beschwerdeführer nie untersucht. Es handle sich bei beiden Stellungnahmen um eine reine Aktenbeurteilung. Entgegen der Auffassung des RAD lägen medizinische Befunde vor und gehe es nicht lediglich um Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Das Fehlen neurologischer Ausfälle oder der vorläufige Verzicht auf eine Rückenoperation könnten keine Arbeitsfähigkeit begründen. RAD-Berichte hätten nicht den Stellenwert medizinischer Gutachten oder Untersuchungsberichte. An sogenannt "intern eingeholte Gutachten" seien hohe Anforderungen zu stellen. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit ärztlicher Feststellungen seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 29. Februar 2008 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 6 % abgelehnt. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren einzig Rentenleistungen beantragt und lässt in diesem Gerichtsverfahren ebenfalls allein die Zusprechung einer Rente beantragen. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 2.3 Die Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung basiert auf der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Das entspricht der Einschätzung des RAD. Dieser war am 30. August 2007 davon ausgegangen, im Bericht von Dr. C.___ befänden sich widersprüchliche Angaben. Einerseits werde nämlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert, anderseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der aufgenommenen, adaptierten Arbeit. Der RAD hielt dafür, in Anbetracht der mitgeteilten objektiven Befunde bei insbesondere fehlenden neurologischen Ausfällen sei eine auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in dem ideal angepassten Arbeitsplatz nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar sei vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Davon sei gemäss Dr. C.___ und der RAD-Würdigung auszugehen. Am 17. Dezember 2007 ergänzte der RAD, die vorliegenden Befunde liessen den Schluss zu, dass das
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptproblem des Beschwerdeführers (zum Teil ausstrahlende) Schmerzen im gesamten Rückenbereich seien. Da aber keine Beeinträchtigung der neuralen Strukturen festzustellen seien, verbleibe nur die Schmerzproblematik. Blosse Schmerzangaben genügten aber nicht, einen Leistungsanspruch auszulösen. Unzumutbar seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule; im Übrigen sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig. 2.4 Dr. C.___ hatte in dem angesprochenen Bericht vom 22. Juni 2007 auf dem Beiblatt angegeben, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch an vier Stunden pro Tag zumutbar. Auf die Frage, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, antwortete sie "teilweise für schwere Arbeit". Was die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten (Ziff. 2.2) betrifft, hatte sie erklärt, zumutbar seien dem Beschwerdeführer alle leichten wechselbelastenden Arbeiten. Weitere Angaben dazu (insbesondere zum zeitlich zumutbaren Rahmen) machte sie nicht. Die Frage, ob in dem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, verneinte sie. Diese Angaben für sich allein könnten tatsächlich darauf hinweisen, dass die Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte Tätigkeiten attestiert habe. Indessen kann nicht übersehen werden, dass sie dargelegt hatte, seit dem 14. August 2006 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Weiterhin zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben, sei ihm ermöglicht worden, weil für ihn im Betrieb eine leichtere Arbeit, teilweise auch in vorwiegend beratender Funktion, habe gefunden werden können. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bezog Dr. C.___ demnach auf eine adaptierte Tätigkeit. Auch bei der Prognose (Ziff. 7) bestätigte sie, dass für eine wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Es lässt sich bei diesen Gegebenheiten festhalten, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für eine leichte wechselbelastende Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. In ihrer Erläuterung vom 14. November 2007 erklärte sie denn auch, dass sie bei der Frage nach der verminderten Leistungsfähigkeit in anderen Tätigkeiten von einem zeitlichen Rahmen von nur vier Stunden pro Tag (wie bei den vorangegangenen Antworten) ausgegangen sei. 2.5 Während der RAD annahm, er habe zu bestimmen, auf welche von zwei widersprüchlichen medizinischen Aussagen dank besserer Nachvollziehbarkeit abzustellen sei, wie es die Funktion eines RAD-Berichts gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV ist (Bundesgerichtsentscheid i/S R. vom 14. September 2007, I 143/07), und er könne sich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Beurteilung von 100 % Arbeitsfähigkeit auf Dr. C.___ stützen (ct.17-4/4), kann ihr Arbeitsfähigkeitsattest wie erwähnt nur dahingehend verstanden werden, dass eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 % besteht. Ein ärztliches Arbeitsfähigkeitsattest von 100 % lag dem RAD nicht vor, und zwar auch nicht von einem anderen Arzt. In den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen und des Spitals Walenstadt wird zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen. Der RAD seinerseits hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht oder Befunde erhoben. Seiner Beurteilung kommt daher nicht der Stellenwert eines Untersuchungsberichts im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu. Die Beurteilung, eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, ist gewiss beweismässig zu würdigen, allerdings als lediglich auf die Akten gestützte Einschätzung. Wenn der RAD dafürhält, die aktenmässig ausgewiesenen Befunde vermöchten ein Attest einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht zu rechtfertigen, kann er sich damit auf keine dokumentierte ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung stützen. Eine allein auf einer Würdigung der Akten basierende Beurteilung des RAD vermag aber in der Beweiswürdigung nicht gegen eine abweichende Einschätzung der behandelnden Ärztin anzukommen. Wenn in der nachträglichen RAD-Stellungnahme der relevante medizinische Sachverhalt von den somatischen Befunden gelöst und von einer reinen Schmerzproblematik ausgegangen wird, vermag das im Übrigen aus dem gleichen Grund nicht zu überzeugen. Hatte der RAD Zweifel an der einzigen vorhandenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von 50 % in adaptierter Tätigkeit, so wäre erforderlich gewesen, ergänzend eine eigene medizinische Abklärung (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach eigener Untersuchung) durchzuführen oder zusätzliche anderweitige medizinische Erhebungen zu veranlassen. 2.6 Da solche Abklärungen unterblieben sind, lässt sich nicht beurteilen, ob die Zweifel des RAD an der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit berechtigt seien oder nicht, und die Sache ist zur erforderlichen Ergänzung der Sachverhaltsuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2007 teilweise zu schützen und die Sache
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Streitsache und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin stellt praxisgemäss aus prozessualer Sicht in Bezug auf die Kosten ein vollständiges Obsiegen dar (vgl. SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143; ZAK 1987 S. 266 E. 5a). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 3.3 Der Beschwerdeführer hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Entschädigung ist auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2009 Art. 28 IVG. Dem RAD lag entgegen seiner Auffassung keine in zweierlei Hinsicht interpretierbare, sondern eine Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärztin vor, die nur in dem einen bestimmten Sinne verstanden werden konnte. Die allein auf eine Würdigung der Akten gestützte, davon abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV vermag in der Beweiswürdigung dagegen nicht anzukommen. Der Sachverhalt ist abklärungsbedürftig. Rückweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2009, IV 2007/454).
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