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St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2009 IV 2007/416

25 juin 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,536 mots·~13 min·2

Résumé

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG Selbstständigerwerbender Architekt; Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund IK-Auszug; keine Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode, sondern allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; keine (invaliditätsbedingte) Erwerbseinbusse nachweisbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung infolge kognitiver Funktionsstörungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2007/416)

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/416 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 25.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2009 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG Selbstständigerwerbender Architekt; Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund IK-Auszug; keine Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode, sondern allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; keine (invaliditätsbedingte) Erwerbseinbusse nachweisbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung infolge kognitiver Funktionsstörungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2007/416) Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 25. Juni 2009 in Sachen G.___, Erbin des G.___ sel., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A.    A.a Der 1945 geborene G.___ sel. arbeitete als Architekt in der ihm gehörenden G.___ AG. Diese beschäftigte ausser ihm zuletzt noch ein bis zwei Mitarbeiter (IV-act. 48-4/9). Am 17. Juli 2006 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel und Rente) an. Dabei führte er aus, seit Jahren an Diabetes zu leiden und nur noch 50% arbeitsfähig zu sein (IV-act. 1). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 7. August 2006 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein "minimales" psychoorganisches Hirnsyndrom, einen Diabetes mellitus Typ 1 sowie eine koronare Herzerkrankung bei Status nach AC-Bypass- Operation 1996 und Carotis-TEA links 2005. Der Versicherte sei seit dem 1. Januar 2006 50% arbeitsunfähig (IV-act. 11-5/35). Mit Mitteilung vom 12. Dezember 2006 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädische Spezialschuhe (IV-act. 20). Im Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Januar 2007 wurde zusätzlich die Diagnose von leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen und Störungen der Emotionalität/Persönlichkeit im Rahmen einer leichten kognitiven Störung, bestehend seit März 2006, diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit sei je nach den Anforderungen zwischen 30 und 50 % vermindert (IV-act. 23-4/8). Die IV-Stelle zog die Buchhaltungsunterlagen der G.___ AG bei und ordnete eine Abklärung der Verhältnisse im Betrieb an, welche am 28. Juni 2007 stattfand. A.b Gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2007 (IV-act. 48) sowie der Geschäftsergebnisse in den vergangenen Jahren setzte sie den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich fest. Mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität (IV-Grad 0%) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2007 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 52). Es bestehe keine invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebseinkommens. Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch wie im Vorbescheid angekündigt ab (IV-act. 58).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   B.    B.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Oktober und Ergänzung vom 29. November 2007 mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. September 2007 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen (act. G 1.1 und G 3). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die starken Schwankungen der Betriebsergebnisse in seinem Architekturbüro resultierten auch aus der wechselnden Auftragslage, welche wiederum nicht allein von der Konjunktur abhängig sei. Es sei nicht möglich, die konjunkturelle Entwicklung des Baumarktes aus den vorhandenen Zahlen zu extrapolieren. Zudem müssten immer wieder Pauschalvergütungen vereinbart werden, was ebenfalls zu Schwankungen führe. Er sei vor allem in den nicht an Mitarbeiter delegierbaren Aufgaben als Geschäftsführer gesundheitlich eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer bleibe nichts anderes, als das Geschäft trotz der gesundheitlichen Limiten weiterzuführen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass sich diese Limiten im Ergebnis niederschlagen würden, auch wenn die nicht aussagekräftigen Zahlen aus den Erfolgsrechnungen 1999 bis 2006 es nicht auszuweisen scheinen. Noch weniger aussagekräftig sei der IK-Auszug; aber man gewinne doch den Eindruck, dass längerfristig ein deutlicher Einkommensrückgang stattgefunden habe. Es stehe somit fest, dass eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen im Rahmen einer ordentlichen Invaliditätsbemessung vorliegend nicht möglich sei. Deshalb habe die Bemessung nach der ausserordentlichen Methode zu erfolgen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig aufgrund seiner kognitiven Funktionsstörungen eingeschränkt sei. Aufgrund der vorliegenden Zahlen für die Geschäftsjahre 1999 bis 2006 ergebe sich für das massgebliche Jahr 2006 kein Einkommensverlust. Das Betriebseinkommen sei im Gegenteil seit 2004 von rund Fr. 38'000.- auf fast Fr. 106'000.- im Jahr 2006 gestiegen. Für das Jahr 2005 betrage der entsprechende Wert Fr. 87'082.-. Gemäss Abklärungsbericht setze der Beschwerdeführer seine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandenen Ressourcen optimal ein und habe die ihn invaliditätsbedingt belastenden Tätigkeiten an seine Mitarbeiter delegiert. Er habe diesbezüglich im Abklärungsbericht selbst ausgeführt, dass er die ihn konzentrationsmässig zunehmend belastende Arbeit mit PC-Programmen einem Mitarbeiter abgetreten habe. Ein invaliditätsbedingter Einkommensausfall sei aufgrund der vorliegenden Zahlen nicht zu belegen. Die kognitiven Einschränkungen hätten somit bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (noch) nicht zu einem Erwerbsausfall geführt. Ein Betätigungsvergleich sei vorliegend nicht vorzunehmen, da ein solcher – gleich wie eine Haushaltsabklärung – schwergewichtig zur Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet sei. Die Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen auf den Betrieb des Beschwerdeführers könnten mittels einer Abklärung in seinem Architekturbüro nicht zuverlässig erfasst werden. Der Invaliditätsgrad sei somit zu Recht gestützt auf den Einkommensvergleich bestimmt worden, zumal die entsprechenden Zahlen eindeutig seien (act. G 6). B.c In der Replik vom 6. Mai 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er bezweifelt insbesondere den Beweiswert des Abklärungsberichts. Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer optimal habe organisieren können. Wenn man eine Aufgabe, die man früher selbst erledigt habe, einem Angestellten delegiere, sei dies eine einschneidende Veränderung der Einkommensstruktur. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht nur beim Zeichnen am Computer, sondern in allen wesentlichen Bereichen der Geschäftsführung eingeschränkt. In der Zeit zwischen 2004 und 2006 habe das Architekturbüro einen grossen Auftrag für die erste Bauetappe der B.___ erhalten, den es in Zusammenarbeit mit einem weiteren Architekten bearbeitet habe. Deshalb habe damals trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein erheblicher Umsatz und Ertrag erwirtschaftet werden können. Wenn sich der Beschwerdeführer richtig erinnere, sei der grosse Zahlungseingang im Jahr 2006 erfolgt. Die zweite Bauetappe sei nicht mehr dem Beschwerdeführer zugesprochen worden und das Team sei auseinandergebrochen. Heute arbeite der Beschwerdeführer lediglich noch mit einem Bauleiter objektbezogen vor Ort zusammen. Die Behauptung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich erwerblich nicht ausgewirkt, sei nicht haltbar (act. G 12). B.d Auf die Einreichung einer Duplik wurde verzichtet (act. G 14).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Mit Schreiben vom 8. September 2008 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 verstorben sei (act. G 16). Das Verfahren wird von der Ehefrau als Alleinerbin und Beschwerdeführerin weitergeführt. Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 3.   3.1  Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist unbestritten, dass der Versicherte infolge seiner kognitiven Funktionsstörungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Streitig ist hingegen die konkrete Auswirkung auf das Erwerbseinkommen des als selbständiger Architekt tätig gewesenen Versicherten und somit ein allfälliger IV-Grad. 3.2  Gemäss dem neuropsychologischen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Januar 2007 führten die Beschwerden erstmals ab März 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (IV-act. 23-1/8). Der Hausarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. August 2006 fest, der Patient stelle in der letzten Zeit eine gewisse Unduldsamkeit und Unkonzentriertheit fest, schon kleine Stressoren könnten ihn überfordern. Die Beschwerden seien schleichend aufgetreten, ein genauer Beginn sei nicht klar (IV-act. 11-6/35). Schliesslich setzte Dr. A.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2006 fest (IV-act. 11-5/35). Dr. C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung legte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2007 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf den Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen auf März 2006 fest (IV-act. 26-2/3). Anlässlich der Abklärung beim Versicherten vom 28. Juni 2007 führte dieser aus, seine Leistungsfähigkeit habe in den letzten Jahren schleichend abgenommen. Heute sei er bei komplexen Aufgaben schnell überfordert. Die EDV-Entwicklung bereite ihm heute grosse Mühe. Er verspüre heute auch eine schnelle Ermüdung (IV-act. 48-1/9). Unter diesen Umständen ist der Beginn der relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf anfangs 2006 festzulegen. Ein früherer Zeitpunkt lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren. Daran vermag auch die subjektive Einschätzung des Versicherten im Abklärungsbericht, wonach er selber schon seit bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätestens dem Jahr 2000 zunehmende Einschränkungen gespürt habe (IV-act. 48-7/9), nichts zu ändern. 4.   4.1  Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 neues Fenster E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_560/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 neues Fenster E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Gleichsetzung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK- Einträge bestimmt werden (Urteil 8C_515/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 S. 464 E. 2c, I 370/84; vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 3b, I 377/98, mit Hinweisen; Urteil 8C_515/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1). 4.2  Der Versicherte erzielte aufgrund der IK-Einträge in den letzten vier Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 72'800.- (2002: Fr. 72'908.-; 2003: Fr. 72'807.-; 2004: Fr. 74'318.-; 2005: Fr. 71'161.-; IV-act. 7-1/7). Für das Jahr 2006 und mithin für den Zeitraum nach Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wird für den Versicherten in der Erfolgsrechnung ein http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_576%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_576%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-322%3Ade&number_of_ranks=0#page322

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohn von Fr. 79'279.50 ausgewiesen (IV-act. 45-1/2, Kto-Nr. 4000). Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem durchschnittlich in den Vorjahren ausgewiesenen Valideneinkommen resultiert kein IV-Grad. Nichts anderes ergibt sich, wenn vergleichsweise auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Reinerfolg (ohne Liegenschaftsrechnung) zuzüglich Eigenlohn des Versicherten abgestellt wird (vgl. IVact. 48-5/9 und act. G 3.1, jeweils letzte Spalte). Auch dieser Vergleich zeigt, dass im Jahr 2006 jedenfalls kein geringeres Einkommen erzielt worden ist als im Durchschnitt der letzten Jahre. Die Behauptung, dass dieses positive Ergebnis im Jahr 2006 nur deshalb zustande gekommen sei, weil damals ein aussergewöhnlich hoher Zahlungseingang aus einem Grossauftrag verbucht werden konnte, wurde durch nichts belegt. Ein Vergleich der in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Honorarerträge der letzten Jahre zeigt lediglich die üblichen konjunkturellen und auftragsbedingten Schwankungen. Ein gesundheitsbedingter Umsatz- und damit Gewinnrückgang lässt sich jedenfalls daraus nicht ableiten. Was das Invalideneinkommen betrifft, kann zudem bei Selbstständigerwerbenden, die weiterhin im Betrieb tätig sind und bei denen sich keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebseinkommens feststellen lässt, eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand). Aus der vorliegenden Aktenlage lässt sich schliessen, dass das mit der selbstständigerwerbenden Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen des Versicherten nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung anfangs 2006 zumindest das frühere durchschnittliche Niveau erreichte. Ein (gesundheitsbedingter) Rückgang ist nicht erfolgt. Im Vergleich zum Vorjahr verringerten sich die Personalkosten im Jahr 2006 sogar in geringem Umfang (IV-act. 45-1/2, Kto-Nr. 4010). 4.3  Zusammenfassend ist aufgrund der Betriebsergebnisse der G.___ AG und der ausgewiesenen Einkommen des Versicherten in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab 2006 seine vorhandenen Ressourcen optimal einsetzen und die für ihn ungeeigneten Arbeiten auf seine Mitarbeiter übertragen konnte und damit keine (invaliditätsbedingte) Erwerbseinbusse erzielte. Dass die Beschwerdegegnerin die ausserordentliche Bemessungsmethode nicht angewandt hat,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist unter den vorliegenden Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden, da die beiden Vergleichseinkommen genügend zuverlässig ermittelt werden konnten. 5.   5.1  Demzufolge ist die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2007 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird angerechnet. bis

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