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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2009 IV 2007/377

20 janvier 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,482 mots·~27 min·3

Résumé

Art. 37 Abs. 3 ATSG, Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person selbst statt an deren Rechtsvertreter: Fristenlauf. Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Ausreichende Begründung einer Verfügung, der ein Vorbescheid und eine Stellungnahme der versicherten Person dazu vorausgegangen sind. Interpretation des Dispositivs eines Rückweisungsentscheides, der irrtümlich nicht auf die Erwägungen verweist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009, IV 2007/377).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/377 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 20.01.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2009 Art. 37 Abs. 3 ATSG, Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person selbst statt an deren Rechtsvertreter: Fristenlauf. Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Ausreichende Begründung einer Verfügung, der ein Vorbescheid und eine Stellungnahme der versicherten Person dazu vorausgegangen sind. Interpretation des Dispositivs eines Rückweisungsentscheides, der irrtümlich nicht auf die Erwägungen verweist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009, IV 2007/377). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. Januar 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    H.___ meldete sich am 18. Januar 1994 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. A.___ berichtete am 1. Februar 1994, der Versicherte leide an einem Thymom-Rezidiv und an pleuraler Metastasierung (Thymomresektion 1988, Resektion des Thymomrezidivs und Wedgeresektion von zwei Metastasen 1992, perkutane Radiotherapie). Der Versicherte sei jetzt wieder weitgehend beschwerdefrei. Die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, da Gewichte gehoben werden müssten und da die Luft nicht ganz sauber sei. Der Versicherte sollte umgeschult werden (z.B. zum Vertreter oder Verkäufer). Die K.___ teilte am 8. Februar 1994 mit, sie beschäftige den Versicherten seit 1988 als CNC-Operateur. Der Monatslohn betrage Fr. 5470.-. Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 1994 wurde dem Versicherten die erste Phase einer Umschulung zum technischen Kaufmann zugesprochen. Am 12. Mai 1995 erging die Verfügung für die zweite Phase der Umschulung. Das Kantonsspital St. Gallen berichtete der IV-Stelle am 9. August 1995, am 22. Juni 1995 sei eine Rethorakotomie mit Exstirpation einer Pleurametastase erfolgt. Die Umschulung war bereits am 3. Mai 1995 abgebrochen worden. Mit einer Verfügung vom 14. Dezember 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für Oktober 1993 bis Oktober 1994 und wieder ab Mai 1995 bis auf weiteres eine Invalidenrente bei einer vollständigen Invalidität zu. Sie begründete diese Verfügung damit, dass seit dem 29. Oktober 1992 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Am 29. Juli 1996 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich noch nicht so weit gebessert, dass die Umschulung wieder aufgenommen werden könnte. Der Berufsberater vereinbarte mit dem Versicherten, dass die Akte vorerst abgeschlossen werde und dass der Versicherte sich melde, sobald er die Umschulung weiterführen könne. In einem Fragebogen für die Rentenrevision gab der Versicherte am 4. November 1996 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Das Kantonsspital St. Gallen bestätigte am 4. Dezember 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis auf weiteres, die sich auch auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die berufliche Ausbildung auswirke. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 10. Januar 1997 mit, dass keine erhebliche Sachverhaltsveränderung festgestellt worden sei, so dass er weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Rente habe. In einem weiteren Fragebogen für die Rentenrevision gab der Versicherte am 24. Februar 1999 wieder an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Am 19. März 1999 bestätigte das Kantonsspital St. Gallen einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100%. Deshalb teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 20. April 1999 mit, dass er weiterhin einen Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. B.   In einem Fragebogen für die Rentenrevision gab der Versicherte am 22. Januar 2003 erneut an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Dr. med. B.___ vom Kantonsspital St. Gallen berichtete der IV-Stelle am 11. September 2003, seit der letzten Behandlung im September 1995 bestünden stabile Verhältnisse (kein Rezidiv). Das körperliche Befinden und die Belastbarkeit seien stabil und gleichbleibend. In einer Schreibtischtätigkeit ohne grössere Belastung sei der Versicherte zu 50-70% leistungsfähig (4-6 Std. pro Tag). Die IV-Stelle gab eine medizinische Abklärung in Auftrag. Dr. med. C.___ führte in seinem Gutachten vom 6. April 2004 aus, der Versicherte leide an einem St. n. Thymomentfernung Mai 1988, an einem St. n. Rethorakotomie Dezember 1992 wegen eines malignen Thymoms mit zwei pleuralen Metastasen im Bereich der Unterfläche des rechten Lungenoberlappens, an einem St. n. erneuter Thorakotomie wegen Tumorrezidiv Oktober 1995, St. n. Bestrahlung im Januar und Februar 1996 und an einer körperlichen Destabilisierung seit 1995 wegen relativer Inaktivität bei Angst auf erneutes Auftreten des Tumors. In sedentären Berufen ohne Heben schwerer Lasten sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Das beziehe sich auch auf eine allfällige Umschulung. Die Ausbildung zum technischen Kaufmann könnte wieder aufgenommen werden, zunächst für zwei bis drei Monate an vier bis sechs Stunden täglich, danach wieder vollzeitlich. Erstaunlicherweise bestehe die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 1995 bis zum heutigen Tag, obwohl der Versicherte ab Februar 1996 weder eine Behandlung noch eine Medikation benötigt habe. Die halbjährlichen Tumorkontrollen seien bis dato alle für den Versicherten positiv ausgefallen. Der Versicherte sei seit längerer Zeit in einer sedentären Arbeit voll arbeitsfähig. Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle hielt am 19. Mai 2004 fest, der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulungsversuch sei wegen einer Hospitalisation gescheitert. Der Versicherte fühle sich zu 100% arbeitsunfähig. Er könne sich weder eine Umschulung noch einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorstellen. Der Versicherte habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen zum Scheitern verurteilt seien. Da keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten, müsse ein Rentenanspruch geprüft werden. Der Versicherte sei für seine bisherige Tätigkeit (Maschinenführer, CNC-Operateur) zu 100% arbeitsunfähig. Ohne Umschulung müsste er als Hilfsarbeiter tätig sein. Das zumutbare Invalideneinkommen in einer solchen Tätigkeit betrage Fr. 46'291.-, das Valideneinkommen Fr. 73'000.-. In einem Besprechungsprotokoll wurde am 2. Juni 2004 festgehalten, eine allfällige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eigentlich bereits seit dem Ende der Bestrahlung im Jahr 1996 anzunehmen. Die Firma K.___ gab am 23. Juni 2004 an, die Tätigkeit eines CNC-Operateurs sei absolut keine strenge körperliche Arbeit. C.   Die IV-Stelle gab am 28. Juli 2004 eine psychiatrische Abklärung in Auftrag. Dr. med. D.___ von der psychiatrischen Klinik Wil führte in seinem Gutachten vom 16. März 2005 aus, der Versicherte habe angegeben, er sei in Österreich zunächst in einer Spinnerei tätig gewesen. Dann habe er eine Stelle als Giesser angetreten. Nach zwei Jahren habe er in Jugoslawien seinen Militärdienst ableisten müssen. Dabei sei er einmal wegen vermeintlichen Desertierens verhaftet, verhört und gefoltert worden. Nach dem Militärdienst habe er nochmals ein halbes Jahr in Österreich gearbeitet, bevor er in die Schweiz gezogen sei. Er habe bei der Firma L.___ als Stanzer begonnen. Gleichzeitig habe er sämtliche Abendkurse und Schulen absolviert, um schliesslich an CNC- Maschinen arbeiten und diese programmieren zu können. Schliesslich habe er bei der Firma L.___ gekündigt, weil er einen besseren Job als CNC-Operateur und Schichtführer gefunden habe. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ging Dr. med. D.___ davon aus, dass der Versicherte an Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (Tumorerkrankung) leide. Trotz der Fixierung auf die Angst seien diese aber nicht so gravierend, dass sie die Lebensgestaltung beeinträchtigen würden. Von der psychiatrischen Warte aus betrachtet bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ vom RAD Ostschweiz hielt dazu am 6. April 2005 fest, der Versicherte, ein ungelernter Maschinenführer, bedürfe seit 1996 keiner Therapie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr. Er sei seitdem als gesund anzusehen. Aufgrund der Operation bestehe nur eine gewisse Einschränkung für ausschliesslich schwere körperliche Arbeiten. Mit einer Verfügung vom 13. April 2005 wurde die laufende ganze Rente revisionsweise auf den Beginn des zweiten auf die Verfügungszustellung folgenden Monats eingestellt. Die IV- Stelle begründete diese Vorgehensweise damit, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe. Der Versicherte könnte ein zumutbares Invalideneinkommen (statistischer Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters abzüglich 10%) von Fr. 52'806.erzielen. Dem stehe ein Valideneinkommen von Fr. 78'322.- gegenüber. Die Einbusse von Fr. 25'516.- entspreche einem Invaliditätsgrad von 33%. Die IV-Stelle wies am 11. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit der Begründung ab, gemäss den beiden im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten bestehe in einer adaptierten Erwerbstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte könnte vollzeitlich einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nachgehen. D.   Der Versicherte erhob am 9. Juni 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente oder eine Umschulung. Am 29. Juni 2005 machte er sinngemäss geltend, am 18. Mai 2004 habe er der Eingliederungsberaterin angegeben, er fühle sich momentan nicht bereit für eine Eingliederung. Daraufhin sei ihm nicht transparent gemacht worden, dass dies den definitiven Abschluss der beruflichen Eingliederung zur Folge habe. Nun fühle er sich bereit für eine berufliche Eingliederung. E.   Am 29. Juni 2005 stellte der Versicherte einen "Antrag auf Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen". Er gab an, er fühle sich mental, emotional und körperlich zu einer Eingliederungsmassnahme in der Lage. Allerdings müsste es sich um eine sitzende Tätigkeit handeln. Er wolle die Umschulung zum technischen Kaufmann nicht weiterführen, weil dieser Beruf keine Perspektiven biete. Gemäss einer Notiz vom 8. November 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass die berufliche Eingliederung parallel zum Beschwerdeverfahren durchgeführt werden könne. Die Eingliederungsberaterin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte empfahl eine Arbeitsabklärung in der Institution F.___. Am 13. März 2006 erfuhr die Eingliederungsberaterin von Dr. med. G.___, dass ein Rezidiv festgestellt worden sei, das eventuell therapiert werden müsse. Dies müsse die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt beeinflussen. Am 18. April 2006 teilte Dr. med. G.___ der Eingliederungsberaterin mit, dass eine Chemotherapie durchgeführt werde und dass wahrscheinlich doch eine Operation nötig sein werde. Am 19. April 2006 schloss die Eingliederungsberaterin den Fall ab, da der Versicherte vorläufig arbeitsunfähig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhielt die IV-Stelle einen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 23. März 2006, laut dem das Thymomrezidiv schon in den CT-Aufnahmen von 1998 und 2001 sichtbar gewesen war, jetzt aber grössenprogredient zur Darstellung gekommen war. Trotzdem war der Allgemeinzustand des Versicherten zu diesem Zeitpunkt noch gut gewesen. Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erlangte die IV-Stelle Kenntnis von einem Bericht des psychiatrischen Zentrums M.___ vom 11. April 2006, laut dem der Versicherte seit dem Beginn einer psychiatrischen Behandlung am 13. September 2005 nur noch zu ca. 50% arbeitsfähig war. Dr. med. G.___ berichtete am 18. April 2006, aktuell sei der Versicherte wegen der Chemotherapie seit Mitte März 2006 zu 100% arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer und hausärztlicher Sicht bestehe allerdings bereits seit Sommer 2005 aufgrund der massiven psychischen Dekompensation als Folge der Renteneinstellung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Med. pract. I.___ berichtete der IV-Stelle am 30. August 2006, seit der Diagnosestellung des dritten Rezidivs, wahrscheinlich aber schon die gesamte Zeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. F.    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ordnete in seinem Urteil vom 25. September 2006 (IV 2005/69) die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an. Es begründete dies damit, dass die IV-Stellen erst dann gegenüber einer die berufliche Eingliederung verweigernden Person die Einstellung der Rente verfügen dürften, wenn sie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hätten. Dieses Verfahren sei im Fall des Versicherten rechtswidrigerweise unterblieben. Sollten sich berufliche Massnahmen aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundheitlichen Gründen als unmöglich erweisen, wäre die ganze Rente ab dem Einstellungszeitpunkt wieder auszurichten. G.    Dr. med. E.___ vom RAD Ostschweiz hielt am 24. November 2006 fest, gesundheitsbedingt sei der Versicherte derzeit nicht eingliederungsfähig. Nach der geplanten Tumoroperation seien eine stationäre Rehabilitation und eine mehrmonatige Rekonvaleszenz zu erwarten. Auszugehen sei von einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50% seit April 2005 und von einer tumorbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Februar 2006. Die IV-Stelle nahm an, dass der Rentenanspruch auf der Grundlage dieser Arbeitsunfähigkeiten ab Juni 2005 zu prüfen sei, da die ganze Rente per 31. Mai 2005 eingestellt worden war. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 67%. Mit einer Verfügung vom 29. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am gleichen Tag erliess sie einen Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Juni 2005 und einer ganzen Rente ab Mai 2006 ankündigte. Der Versicherte wandte am 28. Februar 2007 sinngemäss ein, der Tumor hätte bereits seit 2001 der Behandlung bedurft. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit schon früh massgeblich eingeschränkt gewesen. Es könne deshalb nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden, womit die Revision der Rente nicht begründet sei. Am 16. April 2007 führte der Versicherte ergänzend aus, das Krebsleiden sei viel zu spät behandelt worden. Im Jahr 2005 habe das Thymom bereits ein Ausmass erreicht gehabt, das dringend eine Operation erfordert hätte. Das habe sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Dr. med. G.___ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit erst ab März 2006 attestiert, weil er die Thymomprogression über Jahre nicht erkannt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht gegeben seien. Allenfalls wäre die Entwicklung des Krebsleidens ab 2004 noch abzuklären. Im übrigen hätte die IV-Stelle die Rente nicht einstellen dürfen, denn sie hätte zunächst die Eingliederungsfrage beantworten müssen. Dr. med. E.___ vom RAD Ostschweiz wies am 10. Juli 2007 darauf hin, dass die vorliegenden medizinischen Akten für die Zeit von Mai 2005 bis Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht begründeten. Einzig aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50% gerechtfertigt. Mit einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 23. August 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2006 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung wurde nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem Versicherten persönlich zugestellt. Der Rechtsvertreter des Versicherten wies die IV-Stelle am 24. September 2007 darauf hin, dass er ein Revisionsformular erhalten habe. Weil noch ein Einspracheverfahren hängig sei, in welchem über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu entscheiden sei, erweise sich das Revisionsverfahren als verfrüht. Es sei deshalb zurückzustellen. Gemäss einer internen Notiz vom 27. September 2007 stellte die IV-Stelle aufgrund dieses Schreibens des Rechtsvertreters des Versicherten fest, dass sie die Verfügung fälschlicherweise dem Versicherten statt dem Rechtsvertreter zugestellt hatte. Am 1. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die zuständige Ausgleichskasse an, dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Kopie der Verfügung zuzustellen. Die Ausgleichskasse kam dieser Anweisung am gleichen Tag nach. Allerdings übermittelte sie dem Rechtsvertreter des Versicherten nur den ersten Teil der Verfügung. Gemäss einem entsprechenden Vermerk des Rechtsvertreters des Versicherten wurde die Kopie des Verfügungsteils 1 am 4. Oktober 2007 zugestellt. H.   Der Rechtsvertreter des Versicherten erhob am 9. Oktober 2007 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Zusprache einer ganzen Rente auch für die Zeit von Juni 2005 bis April 2006. In formeller Hinsicht führte er aus, die angefochtene Verfügung sei ihm erst am 4. Oktober 2007 zugestellt worden. Er legte das Schreiben der Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2007 bei, laut dem an diesem Tag eine Kopie der Verfügung vom 23. August 2007 an ihn versandt worden war. Am 15. Januar 2008 führte der Rechtsvertreter des Versicherten ergänzend aus, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet. Sie sei deshalb aufzuheben und die Sache sei zur Neuverfügung bzw. zur Begründung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wies der Rechtsvertreter des Versicherten darauf hin, dass das Thymom im Jahr 2005 bereits ein Ausmass erreicht gehabt habe, das dringend eine Operation erfordert hätte. Gleichzeitig habe sich das fortgeschrittene Krebsleiden ganz massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Dass die Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei, habe sich auch im Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenkasse gezeigt. Allenfalls sei der Umfang der krebsbedingten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit ab 2004 durch ein ärztliches Gutachten zu klären. Im übrigen sei zu beachten, dass vor einer revisionsweisen Renteneinstellung eine berufliche Eingliederung hätte erfolgen müssen. I.    Die IV-Stelle beantragte am 17. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die angefochtene Verfügung weise eine knappe, aber ausreichende Begründung auf. Der Rechtsvertreter des Versicherten habe damit die Tragweite der Verfügung abschätzen können. In materieller Hinsicht führte die IV-Stelle aus, gemäss dem Gutachten vom 6. April 2004 habe der Versicherte seit 1996 nicht mehr in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden. Bei den halbjährlich durchgeführten Tumorkontrollen seien keine Metastasen festgestellt worden. Auch nach der Entdeckung des dritten Tumorrezidivs sei dem Versicherten noch ein guter Allgemeinzustand attestiert worden. Das bedeute, dass erst die Chemotherapie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Es könne also entgegen der Auffassung des Versicherten nicht davon ausgegangen werden, dass das Krebsleiden bereits 2005 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Die Akten belegten für Mai 2005 bis Februar 2006 höchstens eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50%. Im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache habe also ein erheblich verbesserter Gesundheitszustand vorgelegen. Demnach habe nur ein Invaliditätsgrad von 67% bestanden. Die Prüfung der Eingliederungsfrage sei trotz der entsprechenden Anordnung im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts obsolet, weil der Versicherte nie eine ernsthafte Eingliederungsbereitschaft habe erkennen lassen. J.    Der Versicherte wandte am 26. Mai 2008 ein, den Akten lasse sich nicht rechtsgenüglich entnehmen, welchen Verlauf die Tumorerkrankung genommen habe. Er beantrage deshalb die Einholung eines onkologischen Gutachtens zu dieser Frage. Aufgrund der Schwere der Krankheit könne mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte lediglich teilweise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen sei. Nicht er, sondern die IV-Stelle habe sich nie ernsthaft um eine berufliche Eingliederung bemüht. K.   Die IV-Stelle verzichtete am 6. Juni 2008 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.    Die Verfügung vom 23. August 2007 ist dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden, obwohl die Beschwerdegegnerin über das Vertretungsverhältnis informiert war. Dieser Zustellfehler ist vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und von der Beschwerdegegnerin erst am 27. September 2007 erkannt worden. Die Beschwerdegegnerin hat am 1. Oktober 2007 mit der Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 23. August 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reagiert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat schliesslich am 10. Oktober 2007 Beschwerde erhoben. Er ist also offensichtlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist nicht mit der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer, sondern mit der Zustellung der Kopie der Verfügung an ihn selbst zu laufen begonnen habe. Zu prüfen ist, ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder ob die Beschwerdefrist am 10. Oktober 2007 bereits abgelaufen war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine anwaltlich vertretene versicherte Person, der die Verwaltung rechtswidrigerweise (Art. 37 Abs. 3 ATSG) eine Verfügung direkt zustellt, die Pflicht, sich spätestens am 30. Tag nach der Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ihm die Verfügung auch zugestellt worden sei. Erhält der Rechtsvertreter erst dadurch Kenntnis von der Verfügung, läuft ab diesem Moment eine neue Beschwerdefrist, d.h. die Beschwerdefrist, die ursprünglich mit der Zustellung an die versicherte Person zu laufen begonnen hat, wird bedeutungslos (vgl. EVGE I 598/01 vom 6. August 2002, Erw. 2.2 m.H. auf ARV 2002, 66; EVGE C 168/00 vom 13. Februar 2001, Erw. 3c; EVGE I 129/05 vom 6. Dezember 2005, Erw. 3.2). Die Verfügung vom 23. August 2007 ist dem Beschwerdeführer jedenfalls noch im August 2007 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich also bis spätestens Ende September 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei seinem Rechtsvertreter erkundigen müssen, ob dieser die Verfügung vom 23. August 2007 ebenfalls erhalten habe, um damit den Lauf einer neuen Beschwerdefrist auszulösen. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen. Trotzdem ist dem Rechtsvertreter noch im September 2007 zur Kenntnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine vom 23. August 2007 datierende Verfügung zugestellt worden war. Auch damit hat eine neue Beschwerdefrist zu laufen begonnen, denn die Anwendbarkeit der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus Gleichbehandlungsgründen nicht davon abhängen, von wem der Rechtsvertreter noch während der laufenden ursprünglichen Beschwerdefrist erfahren hat, dass dem Beschwerdeführer im August 2007 eine Verfügung zugestellt worden war. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig innerhalb der ab dem 28. September 2007 laufenden neuen Beschwerdefrist erhoben worden, so dass auf sie einzutreten ist. Das würde im übrigen auch dann gelten, wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung so zu verstehen wäre, dass die neue Beschwerdefrist nur durch den Beschwerdeführer selbst hätte in Gang gesetzt werden können, der Beschwerdeführer also selbst seinen Rechtsvertreter noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist über die Zustellung der Verfügung vom 23. August 2007 hätte informieren müssen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht nämlich davon aus, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, die mangelhaft eröffnete Verfügung zu widerrufen und durch eine neue, diesmal korrekte, d.h. dem Rechtsvertreter eröffnete Verfügung zu ersetzen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007, IV 2006/282). Im vorliegenden Fall müsste die als Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 23. August 2007 ausgegebene Vorgehensweise als Erlass einer neuen, diesmal korrekt eröffneten Verfügung interpretiert werden. Auch damit wäre die Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.    Die Beschwerdegegnerin hat den Vorbescheid begründet. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid auf diese Begründung bezogen. In der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin die bereits im Vorbescheid enthaltene Begründung wiederholt. Zusätzlich hat sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Vorbescheid reagiert, indem sie (sinngemäss) ausgeführt hat, sie habe den Rentenanspruch nochmals

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überprüft. Aufgrund der Akten habe ab Mai 2005 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Deshalb halte sie an ihrem Entscheid fest. Bei der Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob damit wenigstens kurz die Überlegungen genannt worden seien, von denen sich die Beschwerdegegnerin habe leiten lassen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG), ist zu beachten, dass nur jener Teil der Verfügungsbegründung, der sich mit der Stellungnahme zum Vorbescheid auseinandersetzt, als unzureichend gerügt worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid darauf berufen, dass die Entwicklung seiner Arbeitsunfähigkeit ab 2005 falsch bzw. unzureichend abgeklärt worden sei und dass im Jahr 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verfügen gewesen wären, wenn er damals tatsächlich zu 50% arbeitsfähig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügte bereits aus dem Vorbescheidsverfahren über eine vollständige Aktenkenntnis. Die Beschwerdegegnerin konnte also darauf verzichten, den Inhalt einzelner relevanter Aktenstücke wiederzugeben. In bezug auf die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war es nicht nötig, sich ausführlich mit den Sachverhaltsbehauptungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid auseinanderzusetzen. Es genügte, auf die bereits im Vorbescheid dargestellte Würdigung der Aktenlage zu verweisen, denn damit war klar, dass die Beschwerdegegnerin die Behauptungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend qualifizierte und dass sie deshalb weiterhin die in den Akten ausgewiesene Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50% auf 100% im März 2006 als überwiegend wahrscheinlich betrachtete. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es hätten berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügt werden müssen, wenn er im Jahr 2005 tatsächlich nur zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre, musste sich die Beschwerdegegnerin nicht äussern, denn es war offenkundig, dass dazu schon aus zeitlichen Gründen keine Gelegenheit bestanden hatte. Der Beschwerdeführer war also auch ohne eine detaillierte Auseinandersetzung mit seinen Einwänden in der Stellungnahme zum Vorbescheid ohne weiteres in der Lage, die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu erkennen, auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten er die Verfügung vom 23. August 2007 anfechten sollte. Trotz der Kürze des auf die Vorbringen in der Stellungnahme zum Vorbescheid bezogenen Begründungsteils ist die Beschwerdegegnerin demnach ihrer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, die eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer ausreichend begründeten Verfügung erfordern würde. 3.    3.1  Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Urteils in Rechtskraft. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsurteils allerdings ausdrücklich auf die Urteilserwägungen, so werden diese zum Bestandteil des Dispositivs und haben Teil an der Rechtskraft des Urteils (vgl. BGE 120 V 235; 113 V 159; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Rz 694 S. 246). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. September 2006 die Streitsache "zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Urteilsdispositiv fehlt also der Verweis auf die Urteilserwägungen. Würde man nur auf den Wortlaut dieses Urteilsdispositivs abstellen, käme den in den Urteilserwägungen (Erw. 3c a.E.) enthaltenen konkreten Anweisungen an die Beschwerdegegnerin kein Urteilscharakter zu, d.h. diese Handlungsanweisungen wären für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Die Beschwerdegegnerin wäre dann zwar aufgrund des Urteils vom 25. September 2006 verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und dann neu zu verfügen. Sie wäre aber nicht verpflichtet gewesen, rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt wieder die Rente auszurichten, nachdem sich eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers als krankheitsbedingt unmöglich erwiesen hatte. Auch das Dispositiv eines Urteils bedarf der Interpretation. Dabei kann nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Vielmehr ist - in Analogie zur Praxis der Verfügungsinterpretation (vgl. etwa BGE 120 V 496 ff. Erw. 1a m.H.) - nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen. Dieser erschliesst sich oft erst dann, wenn auch die Urteilsbegründung in die Interpretation einbezogen wird. Das trifft auch für das Dispositiv des Urteils vom 25. September 2006 zu. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat nämlich in der Erwägung 4 festgehalten, dass es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutheisse. Dies deutet darauf hin, dass eigentlich auch im Dispositiv auf die Erwägungen hätte verwiesen werden sollen, um diese zum Bestandteil des Dispositivs zu machen. Dafür spricht auch, dass das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in der Erwägung 3c sehr konkrete Handlungsanweisungen an die Beschwerdegegnerin formuliert hat. Diese hätten wenig Sinn gemacht, wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht an sie hätte halten müssen. Das Dispositiv des Urteils vom 25. September 2006 muss deshalb so interpretiert werden, dass der Verweis auf die Urteilserwägungen irrtümlich unterblieben ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Streitsache also zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das bedeutet, dass die Handlungsanweisungen in der Erwägung 3c a.E. für die Beschwerdegegnerin verbindlich waren. 3.2  Das Dispositiv des Urteils vom 25. September 2006 bzw. der letzte Satz der Erwägung 3c bedarf ebenfalls der Interpretation, da der Wortlaut nicht eindeutig ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat dort nämlich nur angeordnet, dass die Rente ab dem Einstellungszeitpunkt wieder auszurichten sei, wenn sich berufliche Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen als unmöglich erweisen sollten. Die Beschwerdegegnerin hat die Wendung, die Rente sei wieder auszurichten, so interpretiert, dass auf den Einstellungstag eine Rentenberechtigung zu prüfen sei. Sie ist also davon ausgegangen, dass ihr im Urteil vom 25. September 2006 die Freiheit eingeräumt worden sei, den Rentenanspruch ab dem Einstellungstag auf der Grundlage des Ergebnisses der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen neu zu prüfen. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin würde die im letzten Satz der Erwägung 3c verwendete Formulierung, die Rente sei wieder auszurichten, also bedeuten, dass der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei. Dieses Interpretationsergebnis weicht stark vom Wortlaut ab. Weit naheliegender ist die Auslegung, dass ab dem Einstellungsdatum wieder die bisherige ganze Rente auszurichten sei. Welche dieser beiden Interpretationen der - verbindlichen - Erwägung 3c die richtige ist, erschliesst sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Erwägung steht. Der Beschwerdeführer hatte sich im ersten Halbjahr 1995 noch in der Umschulung befunden, als eine Gesundheitsverschlechterung ihn umschulungsunfähig gemacht hatte. Die Umschulung war deshalb abgebrochen und bis zur Wiederherstellung der Gesundheit und damit der Eingliederungsfähigkeit sistiert worden. Die Rentenzusprache vom 14. Dezember 1995 beruhte demnach nicht auf einem durch einen regulären Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad nach durchgeführter beruflicher Wiedereingliederung, sondern auf der vollständigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im erlernten Beruf. Dr. med. C.___ hat in seinem Gutachten vom 6. April 2004 für eine sitzende Tätigkeit - und damit auch für eine Umschulung in eine solche Tätigkeit - eine Arbeitsfähigkeit von 100% angegeben und zwar rückwirkend ab dem Frühjahr 1996. Die Beschwerdegegnerin hat dies so verstanden, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf zwar durchgehend vollständig arbeitsunfähig, in einer adaptierten Erwerbstätigkeit aber seit Frühjahr 1996 arbeitsfähig sei. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass die Invaliditätsbemessung anhand des zumutbaren Invalideneinkommens in einer adaptierten Hilfsarbeit erfolgen müsse, weil der Beschwerdeführer eine mögliche und zumutbare Umschulung als unmöglich betrachte. Damit betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40%, so dass die laufende ganze Rente einzustellen sei. Entsprechend hat sie am 13. April 2005 verfügt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in seinem Urteil vom 25. September 2006 als Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert. Bei diesem Revisionsverfahren war zu beachten, dass die Zusprache einer ganzen Rente ausschliesslich auf der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beruht hatte. Die revisionsrechtlich relevante nachträgliche Sachverhaltsveränderung hätte demnach darin bestanden, dass ab dem Frühjahr 1996 neu für eine sitzend auszuübende, körperlich nicht belastende Tätigkeit (nicht aber für den erlernten Beruf) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen war. Dem Beschwerdeführer wäre es also neu möglich gewesen, ein Invalideneinkommen zu erzielen. Vor dem Eintritt der Behinderung war der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als CNC-Operateur tätig. Sein Lohn lag erheblich über dem Durchschnittslohn der Hilfsarbeiter, er entsprach dem Durchschnittslohn der Facharbeiter. Der Beschwerdeführer war also Berufsmann und nicht Hilfsarbeiter. Nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wenigstens in einer adaptierten Tätigkeit (nicht als CNC-Operateur) hätte der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich eine solche Hilfsarbeit ausüben können. Ob ihm dies aber zumutbar gewesen wäre, kann offen bleiben, denn mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit war auch die Fähigkeit der Umschulung in eine adaptierte (qualifizierte) Tätigkeit wiederhergestellt, womit die berufliche Eingliederung in der Form einer qualifizierten Berufsausbildung hätte fortgeführt werden müssen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat deshalb in seinem Urteil vom 25. September 2006 festgestellt, dass eine revisionsweise Einstellung der laufenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganzen Invalidenrente erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann die relevante Wendung in der Erwägung 3c des Urteils vom 25. September 2006 nur so interpretiert werden, dass ab dem Einstellungszeitpunkt wieder die ganze Rente auszurichten sei. Die Verfügung vom 13. April 2005 hätte allerdings auch als Sanktion einer Verletzung der Eingliederungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 2005 tatsächlich eingliederungsfähig gewesen. Seine - nach wie vor vertretene - gegenteilige Auffassung ist nicht stichhaltig. Die Sanktion der Missachtung der Eingliederungspflicht in der Verfügung vom 13. April 2005 war deshalb an sich richtig. Sie ist aber verfahrensrechtlich in unzulässiger Weise zustande gekommen, denn das unverzichtbare Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist unterblieben. Nach dem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2006 ist keine Umschulung mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer wieder in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist deshalb mangels einer Eingliederungspflicht nicht mehr möglich gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachzuholen. Damit ist die Anordnung einer Renteneinstellung gestützt allein auf Art. 21 Abs. 4 ATSG definitiv rechtswidrig gewesen. Das bedeutet, dass die Erwägung 3c des Urteils vom 25. September 2006 auch dann, wenn die Verfügung vom 13. April 2005 als eine Sanktionsverfügung zu qualifizieren wäre, so interpretiert werden müsste, dass ab dem Einstellungszeitpunkt wieder eine ganze Rente zuzusprechen war, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine berufliche Eingliederung möglich war, denn die Sanktion wäre ersatzlos dahingefallen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bei einer Qualifikation der Verfügung vom 13. April 2005 als Revisionsverfügung als auch bei einer Qualifikation dieser Verfügung als Sanktion mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 eine verbindliche Anweisung im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2006, ab dem Einstellungstag wieder die ganze Rente zuzusprechen, missachtet hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und durch die Zusprache einer ganzen Rente auch für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2006 zu ersetzen. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, das die Umsetzung eines früheren gerichtlichen Rückweisungsentscheides betrifft, rechtfertigen die beiden Bemessungskriterien die Zusprache einer deutlich unterdurchschnittlichen Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Dasselbe gilt für die Gerichtsgebühr, die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessen ist. Eine Gebühr von Fr. 400.- erscheint als angemessen. Sie ist von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-; der geleistete Kostenvorschuss von Fr 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2009 Art. 37 Abs. 3 ATSG, Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person selbst statt an deren Rechtsvertreter: Fristenlauf. Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Ausreichende Begründung einer Verfügung, der ein Vorbescheid und eine Stellungnahme der versicherten Person dazu vorausgegangen sind. Interpretation des Dispositivs eines Rückweisungsentscheides, der irrtümlich nicht auf die Erwägungen verweist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009, IV 2007/377).

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IV 2007/377 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2009 IV 2007/377 — Swissrulings