Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 IV 2007/357

8 juin 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,038 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung. Frage, ob es einem Fahrenden zugemutet werden kann, eine unselbstständige Hilfsarbeitertätigkeit aufzunehmen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, IV 2007/357).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/357 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 08.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2009 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung. Frage, ob es einem Fahrenden zugemutet werden kann, eine unselbstständige Hilfsarbeitertätigkeit aufzunehmen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, IV 2007/357). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 8. Juni 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Christen, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a G.___, geboren 1965, meldete sich am 26. Februar 1997 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an, da er an einer Sehbehinderung leide, bestehend seit 1970 (act. G 4.1.1). Mit Verfügung vom 27. April 1999 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab, da er vom Strassenverkehrsamt eine Spezialbewilligung erhalten habe und bei der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit als Autohändler, Altmetall und Autoexport nicht eingeschränkt sei (act. G 4.1.26). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 25. Juli 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an, da er seit einem Unfall an einer Verletzung der rechten Schulter leide (act. G 4.1.27). Im Arztbericht vom 13. Dezember 2005 stellte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, unter Beilage verschiedener anderer Arztberichte, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Supraspinatussehnenruptur rechts (Sturz von einem Dachstuhl), transossäre Reinsertion und Defilée-Erweiterung rechts sowie resultierende Periarthropathie der rechten Schulter. Der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit seit 1. September 2005 bis "heute" zu 50% arbeitsunfähig; ab Anfang 2006 betrage die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich 0% (act. G 4.1.42). Im Arztbericht vom 10. November 2006 führte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) aus, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Altstoffhändler scheine aktuell kaum mehr zu erreichen zu sein. Dem Versicherten sollte jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem Beruf mit Arbeiten unter der Horizontalen und Heben von Lasten bis maximal 10 kg zumutbar sein (act. G 4.1.59-2). Am 11. Juli 2006 erfolgte eine Abklärung beim Versicherten. Im "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 11. Juli 2007 ermittelte die Abklärungsperson aufgrund der Angaben des Versicherten eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von 60% (act. G 4.1.61). In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2007 führte Dr. med. C.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) aus, die ermittelte Einschränkung von 60% als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Altstoffhändler sei medizinisch plausibel. Für schulteradaptierte Tätigkeiten sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (act. G 4.1.62). A.c Am 18. Juni 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse. Laut Besprechung mit der Eingliederungsberaterin sei er damit einverstanden, dass die IV-Stelle ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende. Er wolle seine bisherige selbstständige Tätigkeit nicht aufgeben und sehe sich nicht in der Lage, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (act. G 4.1.72). A.d Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 4.1.74). Hiergegen erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Christen, am 20. August 2007 Einwand (act. G 4.1.78). B.   Mit Verfügung vom 27. August 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12% ab (act. G 4.1.79). C.   C.a Mit Eingabe vom 26. September 2007 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 50% zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Massnahmen und Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei als Fahrender aufgewachsen und in der entsprechenden Kultur erzogen worden. Aufgrund dieses soziokulturellen Hintergrunds sei es für ihn völlig undenkbar, als unselbständiger Hilfsarbeiter tätig zu sein. Hinzu komme, dass er Analphabet sei. Sodann dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Es sei nicht realistisch, dass er mit seinen Einschränkungen eine volle Hilfsarbeitertätigkeit ausüben könne (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei seit 1986 kein Fahrender mehr. Der Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigkeit sei ihm zumutbar und dürfe aufgrund der Schadenminderungspflicht verlangt werden. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass eine adaptierte Tätigkeit ganztätig ohne Einschränkung zumutbar sei. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es durchaus adaptierte Hilfsarbeitertätigkeiten (act. G 4). C.c Mit Replik vom 16. Januar 2008 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig ist. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, wobei insbesondere zu klären sein wird, ob eine solche adaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar ist. 3.1 In der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber geltend, aufgrund seiner multiplen Beschwerden und körperlichen Behinderung sei ihm auch in einer adaptierten Tätigkeit nur ein Teilzeitpensum möglich. Diese Behauptung wird nicht weiter substantiiert und findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist verschiedenen Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten unter der Horizontalen, Heben bis maximal 10 kg) medizinisch-theoretisch zu 100% arbeitsfähig ist (act. G 4.1.42, 4.1.59-2, 4.1.62). Entsprechende adaptierte Stellen sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden. 3.2 Zu prüfen bleibt damit, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbstständige Tätigkeit, in welcher er zu 60% eingeschränkt ist, aufzugeben und eine adaptierte Hilfsarbeitertätigkeit im Umfang von 100% aufzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Ausmasse zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil vom 5. April 2006, I 750/04, E 5.3, mit Hinweisen). Das Mass der zulässigen Schadenminderungslast bestimmt sich nach Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil vom 1. Juni 2006, I 842/05, E. 5.3.1, mit Hinweisen). 3.2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt diesbezüglich vor, dieser sei als Fahrender aufgewachsen und in der entsprechenden Kultur erzogen worden. Diese Kultur lebe er denn auch seit 42 Jahren. Aufgrund dieses soziokulturellen Hintergrunds sei es für ihn völlig undenkbar, als unselbstständiger Hilfsarbeiter tätig zu sein und als unterstes Glied einer in aller Regel ausgeprägten Arbeitshierarchie Arbeiten auszuführen, die er nicht gewohnt sei. Wer - wie der Beschwerdeführer - über Jahrzehnte geprägt worden sei, selbstständig als sein eigener Herr und Meister in der ganzen Schweiz umherzuziehen, Altmetalle zu sammeln und damit zu handeln, könne sich nicht mehr in eine andere Arbeitswelt integrieren, die ihm völlig fremd sei. Die Erfahrung mit anderen Fahrenden in vergleichbaren Situationen zeige, dass solche Versuche nach kurzer Zeit scheiterten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weder lesen noch schreiben könne. Auch in Hilfsarbeiterfunktionen werde jedoch vorausgesetzt, dass eine Arbeitskraft zumindest einfache Texte bzw. Anweisungen lesen und Protokolle, Formulare und dergleichen ausfüllen könne. Diese Welt sei dem Beschwerdeführer fremd; er würde zweifellos nach kürzester Zeit wieder ausbrechen oder es würden sich psychische Beschwerden einstellen. Schliesslich beruft er sich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2000, I 224/99 (act. G 1). 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer sei seit 1986 kein Fahrender mehr. Er habe nämlich 1986 eine sesshafte Frau geheiratet und wohne mit ihr und seinen vier Söhnen in einem Einfamilienhaus in Z.___. Da er noch eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Jahren bis zu ordentlichen Pensionierung vor sich habe, sei ein Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar (act. G 4). 3.2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2000 (I 224/99) beruft, ist festzuhalten, dass der dortige mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In besagtem Urteil ging es um einen 1939 geborenen jenischen Händler, Messer- und Scherenschleifer, der dem fahrenden Volk angehörte und für körperlich leichte Arbeiten zu 50% arbeitsfähig war. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Versicherte für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit in der Fabrik sesshaft werden müsste, was einen weitgehenden Verlust der familiären und kulturellen Beziehungen und damit einhergehend die Gefahr der Entwurzelung zur Folge hätte. Diese Umstellung sei dem Versicherten nicht zuzumuten, umso weniger als er bereits 60 Jahre alt sei und auch von medizinischer Seite eine Belassung in den bekannten sozialen Verhältnissen empfohlen werde. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet - im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 42 Jahre alt. Zudem führt er seit seiner Heirat im Jahr 1986 und der Wohnsitznahme in Z.___ (wo er bis heute lebt) nicht mehr im eigentlichen Sinn das Leben eines Fahrenden, sondern ist im Grossen und Ganzen sesshaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er und seine Familie gemäss eigenen Angaben während sämtlicher Schulferien im Wohnwagen als klassische Fahrende unterwegs sind (drei Wochen im Frühling, acht Wochen im Sommer [bewilligte dreiwöchige Verlängerung der Sommerferien für die Kinder], drei Wochen im Herbst und eineinhalb Wochen im Winter) und er auch regelmässig bei seiner Mutter in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Wohnwagen übernachtet, also nach wie vor mit seiner fahrenden Sippe verbunden ist (act. G 7). So hat das Bundesgericht es denn auch als zumutbar erachtet, dass ein 34-jähriger Versicherter, der seine selbstständige Erwerbstätigkeit als fahrender Scheren- und Messerschleifer aus invaliditätsfremden Gründen nur in den Monaten Mai bis September ausübte, während des Winterhalbjahres einer leidensangepassten selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ohne dass er damit eines weiteren Teilgehalts seiner kulturbedingten Lebensform verlustig geht (Urteil vom 5. April 2006, I 750/04, E. 5.4). Auf der anderen Seite kann auch nicht völlig ausgeblendet werden, dass der Beschwerdeführer als Fahrender aufwuchs und bis zu seiner Heirat im Jahr 1986 ein entsprechendes Leben führte. Er hat nie eine Schule besucht, kann offenbar weder lesen noch schreiben und war stets als Selbstständigerwerbender tätig. So wurde im "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" vom 11. Juli 2006 denn auch festgehalten, realistisch gesehen gebe es für den Beschwerdeführer keine beruflichen Alternativen. In seiner Sippe sei man stets in diesem Metier auf selbstständigerwerbender Basis tätig gewesen (act G 4.1.61-10). Die Eingliederungsberaterin führte am 7./11. Mai 2007 aus, für sie sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Fahrender mit seinem kulturellen Hintergrund keine Anstellung in der freien Wirtschaft suche (act. G 4.1.67). Gemäss Dr. A.___ ist der Beschwerdeführer zwar in Z.___ domiziliert, aber nicht im bürgerlichen Sinne domestizierbar. Als Altstoffhändler sei er täglich auf Achse. Eine Festanstellung beispielsweise in einem industriellen Betrieb mit regelmässigen Arbeitszeiten und Arbeitsabläufen sei für einen Menschen seines Schlags undenkbar. Das Scheitern eines solchen Arbeitsverhältnisses wäre vorprogrammiert (act. G 4.1.78-4). Insgesamt kann gesagt werden, dass betreffend die Zumutbarkeitsbeurteilung vorliegend ein strenger Massstab anzuwenden ist, war der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt der Verfügung erst 42 Jahre alt. Zudem könnte er durch eine medizinischtheoretisch als zumutbar bezeichnete adaptierte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Allerdings berücksichtigt diese so definierte zumutbare Tätigkeit lediglich die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Vorliegend erscheint die Zumutbarkeit jedoch aus psychischen Gründen fraglich. Der "Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" sowie die Einschätzungen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsberaterin und von Dr. A.___ liefern durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen möglicherweise nicht in der Lage ist, eine unselbstständige Hilfsarbeitertätigkeit (zumindest nicht im Rahmen eines 100%- Pensums) aufzunehmen. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht zu wenig abgeklärt, weshalb die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.    4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2007 ist aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-erscheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. August 2007 aufgehoben, und die Streitsache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2009 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung. Frage, ob es einem Fahrenden zugemutet werden kann, eine unselbstständige Hilfsarbeitertätigkeit aufzunehmen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, IV 2007/357).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:46:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/357 — St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 IV 2007/357 — Swissrulings