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St.Gallen Versicherungsgericht 26.11.2008 IV 2007/332

26 novembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,056 mots·~20 min·4

Résumé

Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, jetzt Art. 28a Abs. 3 IVG). Reiner Einkommensvergleich oder gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Wahl der geeigneten Methode zur Bemessung der Invalidität: Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2008, IV 2007/332).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/332 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 26.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2008 Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, jetzt Art. 28a Abs. 3 IVG). Reiner Einkommensvergleich oder gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Wahl der geeigneten Methode zur Bemessung der Invalidität: Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2008, IV 2007/332). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 26. November 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Lippuner, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    S.___ meldete sich am 2. März 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab im Anmeldeformular u.a. an, sie habe zwei Kinder (Jg. 1979 und 1982). In ihrem Herkunftsland habe sie acht Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keinen Beruf erlernt. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 18. März 2006, die Versicherte leide seit 2002 an einem chronisch persistierenden lumbalen Schmerzsyndrom und seit 2003 an einer Depression. Im Reinigungsdienst sei sie vom 1. bis 20. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie zu 50% arbeitsunfähig. Derzeit könne sich die Versicherte dem RAV für ein 50%iges Arbeitsvolumen in einer leichten Tätigkeit zur Verfügung stellen. Die B.___ teilte der IV-Stelle am 4. April 2006 mit, sie habe die Versicherte bis Ende Februar 2006 als Reinigungsmitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer internen Umstrukturierung gekündigt worden. Der Lohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100% hätte im Jahr 2006 Fr. 4033.- (x13) betragen. Effektiv sei die Versicherte mit einem Beschäftigungsgrad von 75% tätig gewesen. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete der IV-Stelle am 9. Juni 2006, die Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer Agoraphobie mit Panik. Seit dem 1. Februar 2005 sei die Versicherte zu 50% arbeitsunfähig. Zur Zeit arbeite sie mit einem Pensum von elf Stunden wöchentlich. B.   Die SWICA übermittelte der IV-Stelle am 14. August 2006 das in ihrem Auftrag erstellte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2006. Gemäss diesem Gutachten fanden sich bei der Versicherten folgende Diagnosen: mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, V.a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen (mit segmentalen Bewegungsstörungen lumbal nach kaudal zunehmend und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schmerzhaften reaktiven Tendomyosen), leichtes Zervikokranial- und Zervikobrachialsyndrom rechts (mit leichtem funktionellem TOS, mit reaktiven Tendomyosen Schultergürtel mit Schulterknarre und Kettentendomyosen rechter Arm sowie mit normalem Röntgenbild Schulter und HWS), Periarthrosis coxae links (mit reaktiven Tendomyosen mit Einschränkung der Aussenrotation links und mit altersnormalem Röntgenbild) sowie multiple Arthralgien verschiedenster Lokalisationen (bei klinisch-funktionell und radiologisch altersnormalen Händen, genu valgum rechts, radiologisch altersnormal und leichtem Knick-/Senkfuss bds. mit leichtem Hallux valgus). Die Sachverständigen der MEDAS führten dazu aus, die von der Versicherten geschilderten lumbalen Beschwerden könnten durch den klinischen Befund bezüglich Art und Lokalisation problemlos objektiviert werden. Radiologisch zeigten sich nach kaudal zunehmende erhebliche Osteochondrosen. Diese seien als solche nicht schmerzhaft, könnten aber funktionell-biomechanische Bewegungsstörungen verursachen, die dann sekundär reaktive Schmerzphänomene auszulösen vermöchten. Es bestehe eindeutig eine reduzierte Belastbarkeit der unteren LWS für häufiges Heben und Tragen schwerer Gewichte über 20 kg und vor allem für längerdauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung. Das geklagte Schulterknarren sei nur Ausdruck verspannter Muskeln und deshalb harmlos. Die Beschwerden am rechten Ellbogen seien durch schmerzhafte hypertone Tendomyosen bedingt. Artikulär sei das Gelenk unauffällig. Die geschilderten Beschwerden im Bereich der Hände könnten somatisch weder klinisch noch radiologisch provoziert oder nachgewiesen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe vom Schultergürtel aus keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die unteren Extremitäten inklusive Hüftgelenke hätten keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst zur Folge. Im Vordergrund für den aktuell subjektiv erlebten Zustand stehe die psychische Situation. Die multiplen Arthralgien und die anderen Befindlichkeitsstörungen seien durch die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und durch den V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genügend erklärt. Lediglich für das chronische lumbospondylogene Syndrom seien adäquate klinische und radiologische Veränderungen eruierbar. Die depressive Symptomatik habe eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. In einer Tätigkeit ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten über 20 kg sowie ohne längerdauernde Arbeiten in unergonomischer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Flexionshaltung mit gleichzeitiger Rumpfrotation bestehe somatisch betrachtet eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die psychische Erkrankung bewirke allerdings eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für sämtliche Tätigkeiten. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Februar 2005. Der RAD Ostschweiz betrachtete diese Arbeitsfähigkeitsschätzung am 21. Oktober 2006 als überzeugend. C.   Der Eingliederungsberater der IV-Stelle hielt in einem Schlussbericht vom 4. Januar 2007 u.a. fest, die Versicherte habe ihm angegeben, dass sie bei voller Gesundheit wieder arbeiten würde, wie sie das bis Ende 2000 getan habe. Er nahm einen Einkommensvergleich vor, bei dem er für das zumutbare Invalideneinkommen nicht auf das effektiv erzielte Einkommen, sondern auf ein statistisch ermitteltes Durchschnittseinkommen abstellte, weil die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausnütze. Am 27. März 2007 fand eine Haushaltsabklärung statt. Gemäss dem entsprechenden Bericht der IV-Stelle gab die Versicherte dabei an, ohne die Behinderung wäre sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen im bisherigen Ausmass erwerbstätig. Ihr zu 100% invalider Ehemann erhalte Rentenleistungen von insgesamt Fr. 2600.- monatlich. Die Miete für die Zweizimmerwohnung betrage Fr. 790.- monatlich. Für die Haushaltsführung (4,58%) nahm die Abklärungsperson keine krankheitsbedingte Einschränkung der Versicherten an. Für den Bereich der Ernährung (50,71%) ging sie von einer anteiligen Einschränkung von 2,54% aus, da die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben behinderungsbedingt mehr Zeit benötigte. Dasselbe galt für den Bereich der Wohnungspflege (11,3%). Hier nahm die Abklärungsperson eine anteilige Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Versicherten von 2,26% an. Für die Bereiche Einkauf/Besorgungen (10,79%) und Verschiedenes (0,61%) bestand nach der Auffassung der Abklärungsperson keine Einschränkung. Für den Bereich der Wäschepflege (22%) schätzte die Abklärungsperson die Einschränkung auf 1,1%, wobei sie die Mithilfe des Ehemannes der Versicherten als schadenmindernd berücksichtigte. Die behinderungsbedingte Einschränkung der Versicherten bei der Besorgung ihres Haushalts betrug somit 5,9%. Die IV-Stelle ging von einem Erwerbsteil von 75% und dementsprechend von einem Haushaltteil von 25% aus. Für den Erwerbsteil nahm sie einen Einkommensvergleich vor. Dabei stellte sie ein anhand statistischer Durchschnittslöhne ermitteltes und um einen Viertel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziertes Jahreseinkommen von Fr. 35'595.- als Valideneinkommen einem zumutbaren Invalideneinkommen gegenüber, das sie ebenfalls anhand statistischer Durchschnittslöhne bemessen hatte. Dieses Einkommen belief sich entsprechend dem verbliebenen Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% auf Fr. 23'730.-. Daraus resultierte ein anteiliger Invaliditätsgrad von einem Drittel, den die IV-Stelle unter Berücksichtigung des Erwerbsanteils von 75% auf 25% reduzierte. Zusammen mit dem anteiligen Invaliditätsgrad im Haushalt von 1,5% resultierte nach der Ansicht der IV-Stelle ein Invaliditätsgrad von 26,5%. D.   Mit einem Vorbescheid vom 30. April 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 machte die Versicherte insbesondere geltend, ihr Sohn N. (Jg. 1979) sei anfangs 2006 ausgezogen. Seither wäre sie mehr denn je gewillt und in der Lage, zu 100% bzw. wenigstens im Ausmass der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwerbstätig zu sein. Der Bericht über die Haushaltsabklärung enthalte die falsch protokollierte Aussage, sie wäre weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig. Sie habe den Abklärungsbericht zwar unterschrieben, aber vorgängig weder gelesen noch verstanden, weshalb nicht tel quel darauf abgestellt werden könne. Im Schlussbericht vom 4. Januar 2007 sei korrekt festgehalten worden, dass sie bei voller Gesundheit zu 100% arbeiten würde. Darauf wäre sie aus finanziellen Gründen dringend angewiesen. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die in jeder Hinsicht mit ihr vergleichbar sei. Die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) könnten nur herangezogen werden, wenn keine hinreichend konkreten Angaben über mögliche Tätigkeiten (z.B. konkrete Lohnangaben oder Informationen von Berufsverbänden) vorlägen. Gemäss einer Statistik des schweizerischen Gewerkschaftsbundes könnte in der Reinigungsbranche ein Einkommen von Fr. 3840.- (x12) erzielt werden. Deshalb sei von einem Valideneinkommen von Fr. 46'080.- auszugehen. Konkret verdiene sie Fr. 18.- brutto. Bei 82 Arbeitsstunden monatlich entspräche dies einem Jahreslohn von Fr. 17'712.-. Die Erwerbseinbusse von Fr. 28'368.- entspreche einem Invaliditätsgrad von 62%. Zuzüglich sei ein "Leidensabzug" von 15% vorzunehmen. Damit betrage das zumutbare Invalideneinkommen noch Fr. 15'050.-. Die Erwerbseinbusse entspreche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Invaliditätsgrad von 67%. Mit einer Verfügung vom 10. Juli 2007 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Sie machte insbesondere geltend, die Versicherte habe ab 2001 mit einem Pensum von 75% gearbeitet. Die familiären Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich verändert. Der Ehemann der Versicherten habe seit den 80er Jahren eine ganze Invalidenrente und der Sohn sei 2001 schon volljährig gewesen, so dass die Versicherte bereits damals einer Vollerwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Von einer Erwerbsquote der Versicherten von 100% wäre nur dann auszugehen, wenn die Versicherte Bewerbungen für eine Vollzeitstelle vorweisen könnte. Im übrigen beruhe die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode auf einer konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung. E.   Die Versicherte liess am 11. September 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung ihres Hauptantrages liess sie ausführen, die IV-Stelle habe das im Vorbescheid vorgebrachte Argument, es bestehe mehr denn je der Wille, zu 100% erwerbstätig zu sein, nicht gewürdigt. Auch der Einwand, es seien nicht die korrekten Zahlen für das Validen- und das Invalideneinkommen beigezogen worden, sei nicht gewürdigt worden. Mit dem geltend gemachten "Leidensabzug" habe sich die IV-Stelle gar nicht befasst. Damit habe es die IV-Stelle unterlassen, die konkrete Situation einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Weiter liess die Versicherte geltend machen, sie habe bis 31. Dezember 2000 zu 100% gearbeitet. Dann sei sie arbeitslos geworden. Sie habe ab April 2001 eine Stelle gefunden, aber nicht die gewünschte Vollzeitstelle, sondern eine Teilzeitstelle zu 63%. Das Pensum sei später auf 75% erhöht worden. Sie habe sich damals um eine Vollzeitstelle bemüht, könne dies aber nicht belegen, weil die entsprechenden Schreiben beim Wohnungswechsel entsorgt worden seien. Die Versicherte liess eine Reihe von Bewerbungen aus der Zeit ab März 2006 vorlegen. Weiter liess sie geltend machen, die IV-Stelle habe am 4. Januar 2007 festgehalten, dass sie, die Versicherte, bei voller Gesundheit zu 100% arbeiten würde. Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 46'080.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 17'712.-. Die Erwerbseinbusse von Fr. 28'368.entspreche einem Invaliditätsgrad von 62%. Es dürfe nicht die gemischte Methode der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsbemessung angewendet werden. Bei einem "Leidensabzug" von 15% resultiere sogar ein Invaliditätsgrad von 67%. F.    Die IV-Stelle wandte am 16. Oktober 2007 ein, die Versicherte habe bei der Haushaltsabklärung angegeben, sie wäre ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung im bisherigen Ausmass erwerbstätig. Damit sei eine 75%-Tätigkeit bei der B.___ gemeint gewesen. Diese Aussage sei überzeugender als die späteren Aussagen, da letztere durch Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein könnten. Zwar habe die Versicherte bis 2000 zu 100% gearbeitet. Aber sie sei von 2001 bis 2006 mit einem Pensum von 75% zufrieden gewesen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass diese Einschränkung des Pensums krankheitsbedingt gewesen wäre. Da die Kinder ab 2001 nicht mehr finanziell von den Eltern abhängig gewesen seien, habe die finanzielle Situation einen Beschäftigungsgrad von 75% zugelassen. Die Arbeitsbemühungen ab März 2006 richteten sich auf die Annahme eines Vollzeitpensums. Die Versicherte hätte im Jahr 2006 bei einem Pensum von 75% Fr. 39'325.- verdient. Da die Versicherte an der jetzigen Stelle mit einem wöchentlichen Pensum von elf Stunden die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe, sei zur Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung 2004 abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2006 resultiere ein Betrag von Fr. 49'758.-. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% entspreche dies einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 24'879.-. Ein zusätzlicher Abzug sei nicht gerechtfertigt. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 14'446.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 36,7%, bezogen auf einen Anteil von 75% also 27,5%. Gegen das Ergebnis der Haushaltsabklärung habe die Versicherte keine substantiierten Einwände erhoben. Demnach sei von einer gewichteten Invalidität im Haushalt von 1,5% auszugehen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf gesamthaft 29%. G.    Die Versicherte beharrte am 6. November 2007 darauf, dass sie sich ab Januar 2001 intensiv um eine 100%-Stelle bemüht habe. H.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle verzichtete am 13. November 2007 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dez. 2007 geltenden Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dez. 2007 geltenden Fassung) festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren bis bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält sich seit dem Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2007 (I 126/07) an diese Methode, obwohl es nach wie vor überzeugt ist, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit einer versicherte Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175, vom 22. April 2008, IV 2006/257, vom 16. Juli 2008, IV 2007/85, und vom 13. August 2008, IV 2007/40). Im vorliegenden Fall führen beide Varianten zum selben Ergebnis. 2.    2.1  Bei objektiver Betrachtung wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die beiden Kinder (Jg. 1979 und 1982) benötigen längst keine Betreuung mehr. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und erhält eine Invalidenrente. Er wäre trotz seiner Behinderung in der Lage, gewisse Arbeiten im Haushalt zu übernehmen. Dies lässt sich etwa damit belegen, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung beim Grosseinkauf mithilft. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2007 angegeben, sie erledige den Haushalt zusammen mit ihrem Ehemann. Da die Eheleute zu zweit in einer Zweizimmerwohnung leben, wäre die Beschwerdeführerin bei hypothetisch voller Gesundheit ohne weiteres in der Lage, neben einer vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit am Abend und am Wochenende jenen Teil des kleinen Haushalts zu besorgen, den der Ehemann nicht tagsüber erledigt hätte. Die objektivierte Prüfung der Kriterien, nach denen zwischen dem reinen Einkommensvergleich und der sogenannten gemischten Methode ausgewählt wird, hätte also zur Folge, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ausschliesslich gestützt auf einen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu ermitteln wäre.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Dasselbe Ergebnis liefert die Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien. Dem Eingliederungsberater hat die Beschwerdeführerin nämlich am 4. Januar 2007 angegeben, bei voller Gesundheit würde sie zu 100% arbeiten, wie sie es bis 31. Dezember 2000 getan habe. Gemäss dem Bericht über die Haushaltsabklärung hat die Beschwerdeführerin am 27. März 2007 erklärt, sie wäre weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig. In diesem Bericht hat die Abklärungsperson die der Beschwerdeführerin gestellte Frage nicht protokolliert. Es ist deshalb nicht bekannt, ob die Worte 'weiterhin' und 'bisherig' den Wortlaut der Frage aufgenommen haben und wenn ja, ob dabei auf ein konkret beziffertes Pensum Bezug genommen worden ist und ob damit die Zeit bis 2000 oder die Zeit danach gemeint gewesen ist. Es fehlt aber nicht nur eine Protokollierung der Frage, sondern auch eine präzise Protokollierung der Antwort der Beschwerdeführerin. Deshalb steht fest nicht, dass die Beschwerdeführerin die Formulierung "weiterhin im bisherigen Ausmass" tatsächlich verwendet hat. Diese Formulierung könnte der Beschwerdeführerin auch von der Bericht erstattenden Abklärungsperson in den Mund gelegt worden sein. Sie kann deshalb nicht, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, streng ihrem Wortsinn gemäss interpretiert und gegen die Überzeugungskraft des Berichts des Eingliederungsberaters über die Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2007 ins Feld geführt werden. Spätere Angaben zum Ausmass einer fiktiven Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" vermögen im Regelfall nicht zu überzeugen. Im vorliegenden Fall gilt es aber zu berücksichtigen, dass die finanzielle Situation der Eheleute aufgrund des tiefen Renteneinkommens des Ehemanns allein sehr beengt wäre, so dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wie bereits in der Zeit bis Ende 2000 - als vernünftig betrachtet werden müsste. Die erst nach der Haushaltsabklärung von der Beschwerdeführerin angegebene hypothetisch vollzeitliche Erwerbstätigkeit ist deshalb die erheblich plausiblere Sachverhaltsfiktion als die von der Beschwerdegegnerin unterstellte hypothetische Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 75%. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin als fiktiv vollerwerbstätig zu qualifizieren ist, so dass der Invaliditätsgrad anhand eines reinen Einkommensvergleichs ermittelt werden muss. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das eine versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens - und damit in der Regel ausschlaggebendes Element der Invaliditätsbemessung - ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, bei Hilfsarbeitern zusätzlich zusammen mit der ärztlichen Umschreibung einer der Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich Rechnung tragenden Tätigkeit. Gemäss den überzeugenden Angaben im Gutachten der MEDAS vom 26. Januar 2006 ist die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne längerdauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Flexionshaltung zu 50% arbeitsfähig. Die somatische Gesundheitsbeeinträchtigung hat dabei nur eine sogenannt qualitative Arbeitsunfähigkeit zu Folge, d.h. der Beschwerdeführerin sind nicht mehr alle Arten von Hilfsarbeiten zumutbar. Für eine nichtadaptierte Hilfsarbeit ist sie zu 100% arbeitsunfähig, für eine adaptierte Hilfsarbeit aber - aus rein somatischer Sicht - zu 100% arbeitsfähig. Allerdings wirkt sich die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zusätzlich aus. Sie hat für alle Arten von Hilfsarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% zur Folge. 3.2  Die Beschwerdeführerin ist bei der Auswahl der ihr auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden behinderungsadaptierten Stellen nicht auf die Reinigungsbranche beschränkt. Sie kann ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% in praktisch sämtlichen Branchen verwerten. Ihr zumutbares Invalideneinkommen ist deshalb anhand des Zentralwerts der Löhne von Hilfsarbeiterinnen aller Branchen zu ermitteln. Gemäss der Tabelle TA1 im Anhang zu der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 beläuft sich dieser Zentralwert auf Fr. 4019.-. Dieser Betrag beruht allerdings auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Std. Im schweizerischen Durchschnitt betrug die Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 aber 41,7 Std. Der Zentralwert ist entsprechend anzupassen. Er beträgt Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4189.80 bzw. Fr. 50'278.-. Bei einem Arbeitsfähigkeits- bzw. Beschäftigungsgrad von 50% entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 25'139.-. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nur ein bescheidener zusätzlicher Abzug (oft fälschlicherweise als "Leidensabzug" bezeichnet) notwendig. Hilfsarbeiterinnen erleiden nämlich - anders als Hilfsarbeiter - bei einer Teilzeitbeschäftigung eine unterproportionale Lohneinbusse, d.h. sie verdienen bei einem Beschäftigungsgrad von 50% nicht 50%, sondern etwa 53% des Zentralwerts gemäss der Tabelle TA1 (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2006 S. 16 Tabelle T2*). Die Beschwerdeführerin hat zwar gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung zu 50% suchen, (beispielsweise durch die erhöhte Gefahr von Krankheitsabsenzen) einen Konkurrenznachteil, den sie durch einen Minderlohn kompensieren müsste, aber dieser Nachteil rechtfertigt unter Berücksichtigung der gegenläufigen "Teilzeitvorteils" nur einen zusätzlichen Abzug von 10%. Damit beläuft sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 22'625.-. 3.3  Die Beschwerdeführerin hätte im Reinigungsdienst der B.___ bei einem Beschäftigungsgrad von 100% Fr. 52'429.- verdienen können. Damit ist ihrem - fiktiven - Leistungsvermögen ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung besser Rechnung getragen als mit einem auf eine Vollzeitstelle umgerechneten Einkommen aus dem kleinen Pensum, mit dem sie jetzt trotz der Behinderung tätig ist. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'429.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 22'625.- resultiert eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 29'804.-. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 57%. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da die Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2005 besteht, ist der Rentenanspruch am 1. Februar 2006 entstanden (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Dem Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar Vorbemerkungen N. 33) ist Rechnung getragen, denn gemäss den Angaben im MEDAS-Gutachten ist die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt gar nicht beruflich eingliederbar. 4.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung des Rentenbetrages und zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die vollumfänglich obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung insbesondere des zweiten Kriteriums erscheint eine leicht unter dem Durchschnittsansatz liegende Parteientschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Praxisgemäss ist das am 19. Oktober 2007 bewilligte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als Eventualbegehren für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens zu interpretieren. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren um die Zusprache einer Parteientschädigung vollumfänglich durchdringt, kommt das - bereits bewilligte - Eventualbegehren nicht zum Zug. Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich entsprechend dem leicht unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand auf Fr. 500.-. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juli 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen; die Sache wird zur Ermittlung des Rentenbetrages und zur entsprechenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3000.-. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2008 Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, jetzt Art. 28a Abs. 3 IVG). Reiner Einkommensvergleich oder gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Wahl der geeigneten Methode zur Bemessung der Invalidität: Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2008, IV 2007/332).

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