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St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2007 IV 2007/289

22 novembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,923 mots·~15 min·5

Résumé

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; Fristversäumnis bei Einlegung des Rechtsbehelfs der (im IV-Bereich nicht mehr gegebenen) Einsprache anstelle einer Beschwerde; keine Anwendung von Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2007, IV 2007/289).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/289 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 22.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.11.2007 Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; Fristversäumnis bei Einlegung des Rechtsbehelfs der (im IV-Bereich nicht mehr gegebenen) Einsprache anstelle einer Beschwerde; keine Anwendung von Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2007, IV 2007/289). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 22. November 2007 In Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Zürcherstrasse 61, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Dem 1953 geborenen D.___ war am 21. April 1999 ab 1. Februar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen worden. Am 19. Dezember 2000 war der Anspruch auf Ende Januar 2001 eingestellt worden (Invaliditätsgrad 15 %). Am 11./12. Juni 2002 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Das Gesuch war abgewiesen worden (Einspracheentscheid vom 31. August 2004). Am 22. Februar 2005 hatte der Versicherte um Revision ersuchen lassen mit dem Antrag, es seien ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente und eventuell berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 war auf dieses Leistungsgesuch nicht eingetreten worden, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (abweisender Einspracheentscheid vom 30. September 2005; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2006). b) Am 18./22. Januar 2007 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch an die Invalidenversicherung. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen trat - nach einem Vorbescheid vom 17. April 2007 - auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2007 nicht ein. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich Beschwerde erhoben werden könne. c) Mit eingeschriebenem Schreiben vom 26. Juni 2007 an die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle stellte Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran für den Betroffenen, den "Einsprecher", betreffend diese Verfügung vom 31. Mai 2007 den Antrag, diese sei aufzuheben und es sei auf die IV-Neuanmeldung vom 18. Januar 2007 einzutreten. Der Rechtsvertreter des Versicherten legte dar, er sei vom "Beschwerdeführer" gehörig bevollmächtigt und mit der "Einreichung der vorliegenden Beschwerde" beauftragt. Die Verfügung sei am 5. Juni 2007 beim "Einsprecher" eingegangen. Die 30-tägige "Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG" habe somit am 6. Juni 2007 zu laufen begonnen und ende am 5. Juli 2007. Mit der "Einreichung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einsprache" sei die Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG eingehalten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ergebe sich aus Art. 52 Abs. 1 ATSG. Der "Beschwerdeführer" offeriere für seine Vorbringen den Beweis, sofern ihn die Beweislast treffe. d) Mit eingeschriebenem Schreiben vom 3. Juli 2007 teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie habe seine Eingabe vom 26. Juni 2007 erhalten. Sofern diese Eingabe ein Wiedererwägungsgesuch sein solle, trete sie darauf nicht ein. Sie leite sein Schreiben zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. e) Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 (Poststempel: 5. Juli 2007) übermittelte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Eingabe dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Ersuchen zu prüfen, ob eine Beschwerde vorliege. f) Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen retournierte der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Unterlagen am 11. Juli 2007. Es sei davon auszugehen, dass bei der IV-Stelle ein nicht mehr existierender Rechtsbehelf erhoben worden sei, aber kein Wille zur Beschwerde beim Versicherungsgericht bestanden habe. Deshalb werde die Einsprache wohl noch durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen sein. B.- Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 teilt der Rechtsvertreter des Versicherten dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen unaufgefordert mit, er sei mit der Behandlung der Eingabe vom 26. Juni 2007 als Beschwerde beim Gericht einverstanden. Er ersucht unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte um solche Behandlung und antragsgemässe Aufhebung der Verfügung mit Anweisung der Verwaltung zum Eintreten auf die Neuanmeldung. C.- Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle nimmt auf Aufforderung der Gerichtsleitung hin zur Frage einer gültigen und rechtzeitigen Beschwerdeerhebung am 8. August 2007 Stellung. Die Verfügung vom 31. Mai 2007 habe die korrekte Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht) gemäss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG getragen. Sie (die Verwaltung) habe die fälschlicherweise als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 26. Juni 2007 gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG am 3. Juli 2007 dem Gericht überwiesen. Angesichts dieser Erfüllung der Weiterleitungspflicht sehe sie allerdings nicht ein, weshalb sie noch einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen sollen. Die Eingabe vom 13. Juli 2007, in welcher nun der Wille zur Beschwerdeerhebung kundgetan werde, sei deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht worden. Nach dieser Betrachtung sei die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Versicherten zu spät erhoben worden. D.- Mit Replik vom 5. September 2007 erklärt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 31. Mai 2007 sei begriffsmässig als Verfügung bezeichnet, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie durch Einsprache gemäss Art. 52 ATSG bei der verfügenden Stelle anzufechten sei. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG normiere lediglich, dass in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem kantonalen Versicherungsgericht anzufechten seien. Welche Verfügungen dies seien, gehe aus der Bestimmung nicht eindeutig hervor. Das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Versicherungsgericht sei deshalb nicht zutreffend bzw. rechtmässig. Aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG könne ein solches Rechtsmittel nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei die Nichteintretensverfügung als Verfügung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, weshalb er die Verfügung richtigerweise sowie form- und fristgerecht mittels Einsprache bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle angefochten habe. Andernfalls hätte die Verfügung vom 31. Mai 2007 - wie vom Versicherungsgericht am 11. Juli 2007 erwähnt - als Nichteintretensentscheid bezeichnet werden müssen. Mit der irrtümlichen Einreichung einer Einsprache habe der Beschwerdeführer anderseits ohne jeden Zweifel kundgetan, dass er die Verfügung nicht akzeptiere und anfechte. Aus der Begründung der Einsprache sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Nichteintreten auf sein neues Gesuch wegen neuer erheblicher Tatsachen als unzulässig betrachte. Er habe bereits in der Einsprache zwar nicht ausdrücklich, aber zweifelsfrei konkludent seinen Beschwerdewillen geäussert. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin die irrtümlich als Einsprache bei ihr eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers überweise, sich nun aber auf die verspätete Einreichung des Beschwerdewillens berufe. Aufgrund der allgemeinen Informationspflicht (Aufklärungs- und Beratungspflicht) nach Art. 27 ATSG hätte sie den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter auf die prozessual heikle Frage des ausdrücklichen Kundtuns des Beschwerdewillens aufmerksam machen müssen. Das gelte auch bei anwaltlicher Vertretung, zumal in prozessualer Hinsicht eine schwierige Frage vorliege. Der Beschwerdeführer habe mit der fristgerechten Erhebung der Einsprache seinen allgemeinen Beschwerdewillen geäussert. Das gelte auch gegenüber dem Versicherungsgericht im Zeitpunkt der Weiterleitung der Einsprache wegen Unzuständigkeit durch die Beschwerdegegnerin, und nicht erst bei der zweifelsfrei verspäteten Eingabe vom 13. Juli 2007. Eine andere Rechtsauffassung würde gegen den Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen (Willkür). Auf die irrtümlich der Beschwerdegegnerin als Einsprache eingereichte Beschwerde sei einzutreten. E.- Am 24. Oktober 2007 hat die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Aufforderung hin die Zustellinformationen der Post zu ihrem Schreiben vom 3. Juli 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereicht. Danach war das Schreiben am 3. Juli aufgegeben, am 4. Juli avisiert und am 5. Juli 2007 abgeholt worden. Am 30. Oktober 2007 hat sie an ihrem Antrag festgehalten. II. 1.- a) Zu prüfen ist die Prozessvoraussetzung der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat am 31. Mai 2007 eine Verfügung über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers an die Invalidenversicherung erlassen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der Fassung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [vgl. AS 2006 2003], in Kraft seit dem 1. Juli 2006) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Eine übergangsrechtliche Problematik stellt sich nicht, da die betroffene Verfügung unter neuem Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. b) Die Verfügung vom 31. März 2007 trägt demnach eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist ihm die Verfügung am 5. Juni 2007 zugegangen. Die Frist von 30 Tagen, innert welcher das Gericht anzurufen ist, endete demnach am 5. Juli 2007. 2.- a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für diesen am 26. Juni 2007 (innert Frist) eine eingeschriebene Eingabe an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gerichtet, in welcher er bald Begriffe des Einspracheverfahrens, bald des Beschwerdeverfahrens verwendet. Wo es um die rechtliche Begründung der Prozessvoraussetzungen - nämlich von Fristeinhaltung und sachlicher und örtlicher Zuständigkeit - geht, hat der Rechtsvertreter aber eindeutig auf die Rechtsgrundlagen der Einsprache gemäss Art. 52 ATSG verwiesen. Konsequenterweise hat er die Eingabe denn auch bei der verfügenden IV-Stelle eingereicht. b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat damit ein nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen konkret trotzdem Rechtswirkungen zeitigen konnte. c) Mit der "Einsprache" gegenüber der verfügenden Verwaltung ist schriftlich der Wille kundgetan worden, die Verfügung nicht gelten zu lassen. Es wurde eine Änderung der Rechtslage verlangt (zu diesen Erfordernissen: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 6. November 2002, U 25/02; ZAK 1988 S. 457 E.3a). Das entspricht verfahrensmässig einem Wiedererwägungsgesuch. In Abgrenzung zu einem solchen Wiedererwägungsgesuch verlangt eine gültige Beschwerde zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird (nicht veröffentlichter Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S N.E.-G. vom 30. Januar 2003). Mit der Eingabe vom 26. Juni 2007 wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter zu tragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nicht etwa ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, eingereicht. Noch seine Ausführungen auf der ersten Seite der Replik vom 5. September 2007 bestätigen dies. Es liegt nicht die Konstellation vor, dass das zutreffende Rechtsmittel - eine Beschwerde an das Gericht - versehentlich am unzuständigen Ort eingelegt worden wäre. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vielmehr ausdrücklich einen Rechtsbehelf gewählt, der nicht mehr zulässig war. Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG, wonach die Beschwerdeeinreichung bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt, gelangt demnach nicht zur Anwendung. Es liegt auch nicht ein blosser Formfehler in dem Sinne vor, dass der Rechtsschrift eine falsche Bezeichnung gegeben wurde (vgl. BGE 113 IA 84). d) Es stellt sich die Frage, ob es besondere Gründe gibt, dass der gewählte unzulässige Rechtsbehelf trotzdem als Rechtsmittel an das Gericht entgegengenommen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dieses ein bestimmtes Rechtsmittel, das als solches nicht zulässig ist, in gewissen Fällen als ein anderes entgegennehmen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Entscheid BGE 120 II 270 E. 2 (= Pra 96 Nr. 18) kam aufgrund der konkreten Umstände eine solche "Umwidmung" oder "Konversion" aber nicht in Frage, weil die Wahl des zulässigen Rechtsmittels keine Schwierigkeiten bereitet hatte und der Fehler zumindest für einen berufsmässig Bevollmächtigten leicht erkennbar war. Der Anwalt hatte aus freien Stücken das betreffende falsche Rechtsmittel ergriffen und nicht lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt. Von solchen Verhältnissen ist auch vorliegend auszugehen. Nur wo etwa wegen einer Verfahrensrechtsänderung nicht leicht erkennbare und zahlreiche und weit auseinander liegende Bestimmungen zu konsultieren gewesen wären, diese Bestimmungen nicht einfach verständlich gewesen wären und einen hohen Interpretationsaufwand nötig gemacht hätten, wäre die Verweigerung der Umwandlung überspitzt formalistisch. Für einen Anwalt ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts i/S A.J. vom 2. April 2001, 5P. 20/2001). e) Die Eingabe, welche die Beschwerdegegnerin am 3./5. Juli 2007 ans Gericht weitergeleitet hat, kann demnach nicht als Beschwerde an das Gericht betrachtet werden. 3.- a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt als überspitzten Formalismus, die Erklärung seines "allgemeinen Beschwerdewillens" in der Einsprache, welche durch die Verwaltung an das Gericht weitergeleitet worden sei, nicht genügen zu lassen. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV; vgl. Art. 4 aBV) folgt die Pflicht, den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf Mängel der Rechtsschrift aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Urteil des Bundesgerichts i/S A. vom 12. Februar 2003, 2P.271/2002; BGE 114 IA 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2002, 1A.80/2002 E. 3). Die zur Rechtspflege berufenen Behörden sind verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht, dass ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet ist, die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift feststellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 BV (vgl. BGE 111 IA 174 E. 4c). In BGE 114 IA 24 E. 2b präzisierte das Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, es sei unerheblich, ob die Behörde den Mangel tatsächlich feststelle. Vielmehr sei sie grundsätzlich verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausreiche, um den Mangel zu beheben (zum Ganzen: BGE 120 V 413). Diese Grundsätze beziehen sich zwar stets auf Formfehler bzw. Auslegungsfragen innerhalb eines sonst korrekt ergriffenen Rechtsmittels. Sie sind aber auch für die Wertungen der Sachlage bei der Wahl eines unzutreffenden Rechtsbehelfs anwendbar. Denn das Verbot des überspitzten Formalismus steht in einem engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Nach Art. 9 BV sowie auch Art. 27 ATSG stellt sich daher zwingend die Frage, ob die Verwaltung den Beschwerdeführer nicht bei Eingang seiner Einsprache am 27. Juni 2007 - und noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, bei korrekten Angaben des Beschwerdeführers am 5. Juli 2007 - noch hätte auf seinen Irrtum aufmerksam machen müssen, um ihm zu ermöglichen, innert Frist noch das richtige Rechtsmittel zu ergreifen. Das ist zu bejahen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juli 2007, der seinem Rechtsvertreter am 5. Juli 2007, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, zugegangen ist, mitgeteilt, dass sie, sofern seine "Eingabe" ein Wiedererwägungsgesuch sein sollte, hierauf nicht eintrete. Sie leite sein Schreiben zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Der Beschwerdeführer konnte und musste aus dieser Mitteilung ersehen, dass seine Einsprache nicht routinemässig wie ein korrektes übliches Rechtsmittel entgegengenommen werden konnte, sondern dass seine Eingabe Interpretationsbedarf aufwies und dass zumindest zweifelhaft war, ob seine Eingabe als Beschwerde betrachtet werden könne. Ihm musste bei Eingang des Schreibens der Verwaltung am letzten Tag der Beschwerdefrist klar sein, dass er damit rechnen musste, kein taugliches Rechtsmittel eingelegt zu haben. Dieses Manko hätte er - wenn auch einzig noch am gleichen Tag, dem 5. Juli 2007 - noch durch eine korrekte Beschwerdeerhebung beim zuständigen Versicherungsgericht beheben können. Das hat er unterlassen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht aus Gründen des Schutzes von Treu und Glauben eine von der objektiven Rechtslage abweichende rechtliche Behandlung beanspruchen. c) Durch die Überweisung der Einsprache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist hier noch keine Beschwerde anhängig gemacht worden. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht datiert vom 13. Juli 2007. Sie war damit unbestrittenermassen verspätet. Eine rechtzeitige Beschwerde liegt nicht vor. 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde vom 13. Juli 2007 nicht einzutreten. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 97 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.11.2007 Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; Fristversäumnis bei Einlegung des Rechtsbehelfs der (im IV-Bereich nicht mehr gegebenen) Einsprache anstelle einer Beschwerde; keine Anwendung von Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2007, IV 2007/289).

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