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St.Gallen Versicherungsgericht 14.11.2008 IV 2007/282

14 novembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,590 mots·~18 min·4

Résumé

Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Revision, Wiedererwägung. Revisionsweise Aufhebung einer ganzen IV-Rente erst nach Abschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Berufsmann bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente hat, und somit die ursprüngliche Zusprache einer solchen nicht offensichtlich unrichtig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2008, IV 2007/282).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/282 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 14.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2008 Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Revision, Wiedererwägung. Revisionsweise Aufhebung einer ganzen IV-Rente erst nach Abschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Berufsmann bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente hat, und somit die ursprüngliche Zusprache einer solchen nicht offensichtlich unrichtig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2008, IV 2007/282). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 14. November 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision Sachverhalt: A.   A.a M.___ meldete sich am 23. Februar 1998 zum Bezug von Leistungen der IV an. Im polydisziplinären Gutachten vom 12. März 1999 diagnostizierte die MEDAS Ostschweiz u.a. extrakardiale Thoraxschmerzen bei koronarer Herzkrankheit bei Zustand nach subakutem posteriorem Myokardinfarkt im November 1996 sowie eine psychische Überlagerung von körperlichen Beschwerden bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Das Gutachten setzte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit im selbstständigen Automatenhandel auf 70 % und in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit auf Grund der psychiatrischen Einschränkung auf 30 % fest (4.1/25.14 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten - gestützt auf einen IV-Grad von 70 % - eine ganze Invalidenrente ab November 1997 zu (act. G 4.1/29). Anlässlich einer Revision vom 31. Mai 2002 bestätigte die IV-Stelle die Rentenzusprache (act. G 4.1/35). Anlässlich einer weiteren Rentenrevision vom Sommer 2005 stellte die IV-Stelle fest, dass bei der Rentenzusprache nicht auf eine adaptierte Tätigkeit abgestellt worden war. Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde in der Folge eine weitere MEDAS-Begutachtung durchgeführt. Das entsprechende Gutachten vom 8. August 2006 attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber ergab die erneute psychiatrische Exploration keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkenden Befunde mehr, sodass ihm in einer adaptierten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. 4.1/56.15 ff.). A.b Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Aufhebung der Rente vorgesehen sei (act. G 4.1/70). Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 hob die Verwaltung die Rente per Ende Juli 2007 revisionsweise auf, da

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich gebessert habe (act. G 4.1/79). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Juli 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsvertreterin begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert sondern verschlechtert habe. Im Gegensatz zu 1999 wirkten sich nun die Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus. Des Weiteren überzeuge die im Gutachten geltend gemachte Nachreifung der Persönlichkeit nicht, welche dazu geführt haben soll, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen soll. Der für diese Feststellung nötige Vergleich mit dem früheren Zustand habe nicht stattgefunden. Zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Situation kaum Anspruch auf eine ganze Rente erheben könne. Allenfalls bestehe jedoch Anspruch auf eine Teilrente. Gemäss Art. 16 ATSG sei zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Die Rentenleistungen dürften somit nicht eingestellt werden, ohne dass vorgängig berufliche Massnahmen geprüft und umgesetzt worden seien. Mit der Renteneinstellung sei deshalb zuzuwarten, bis die wieder aufgenommenen berufsberaterischen Abklärungen erfolgt und eine allfällige Umschulung begonnen worden seien (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht verschlechtert habe. Indessen habe dies in einer adaptierten Tätigkeit keinen Einfluss. In psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, sodass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Zudem liege auch ein Wiedererwägungsgrund vor, da sich die rentenzusprechende Verfügung auf Grund des mangelnden Einkommensvergleichs in einer adaptierten Tätigkeit als offensichtlich unrichtig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erweise. Selbst wenn also ein Revisionsgrund verneint werden müsste, wäre in jedem Fall von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Schliesslich könnten Rentenleistungen herabgesetzt oder eingestellt werden, bevor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt oder gar abgeschlossen seien (act. G 4). B.c Mit Replik vom 30. Oktober 2007 macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sich die angebliche Nachreifung der Persönlichkeit nicht objektiv nachvollziehen lasse. In Bezug auf die Einstellung der Rente vor Abschluss von Eingliederungsmassnahmen macht sie geltend, dass gemäss dem von der Beschwerdegegnerin zitierten EVG-Urteil I 151/05 bei eingliederungsfähigen Personen die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage gerade zwingend sei. Dies sei auch beim Beschwerdeführer so, da es ihm nach zehnjährigem Unterbruch der Erwerbstätigkeit nicht möglich sein werde, ohne berufliche Massnahmen wieder zumindest ein teilweise rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weiter beanstandet die Rechtsvertreterin die Berechnung des Invalideneinkommens. Nach zehnjähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt könne nicht auf ein Anforderungsniveau 3 abgestellt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich in der beruflichen Abklärung beim OBV St. Gallen. Erst nach diesen Abklärungen seien Aussagen dazu möglich, welches Invalideneinkommen für den Beschwerdeführer erzielbar sei. Schliesslich liege auch kein Wiedererwägungsgrund vor. Die zweifellose Unrichtigkeit beurteile sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend sei vielmehr das Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig gewesen sei. Von der Beschwerdegegnerin sei 1999 kein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs wäre dem Beschwerdeführer jedoch eine Rente zugestanden, weshalb sich die ursprüngliche Zusprechung von Rentenleistungen gerade nicht als zweifellos unrichtige erweise (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 11). Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Januar 2008 reicht die Rechtsvertreterin einen Zwischenbericht der Berufsberatung St. Gallen ein. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Mit der Renteneinstellung sei zuzuwarten, bis die wieder aufgenommenen berufsberaterischen Abklärungen erfolgt und eine allfällige Umschulung begonnen worden sei (act. G 13).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 12. Juni 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenrevision, die zu einer Einstellung der Rente führte. Sollte die revisionsweise Einstellung verneint werden, wäre weiter das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu prüfen. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2). 2.3 Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren nach den allgemeinen, für die Invaliditätsbemessung geltenden Vorschriften (Rz 5015 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind daher zunächst medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich. 3.    3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf dem MEDAS-Gutachten vom 12. März 1999. Darin wurden die Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) extrakardiale Thoraxschmerzen bei bekannter koronarer Herzkrankheit bei Status nach subakutem posteriorem Myokardinfarkt (11/96) sowie eine psychische Überlagerung von körperlichen Beschwerden bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung gestellt (ICD-10 F54, F60.8). Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) wurden ein Status nach Nierenteilresektion wegen Nierenzellkarzinom im Januar 1997, eine leichte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule sowie eine Adipositas gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf diese gesundheitlichen Einschränkungen eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Automatenhändler und eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bescheinigt. Diese Einschränkung wurde ausschliesslich auf das psychische Leiden zurückgeführt (act. G 4.1/25.12 -15). Die Persönlichkeitsstörung wurde im psychiatrischen Konsilium von Dr. med. A.___ vom 25. Januar 1999 damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Ursprungsfamilie kaum Geborgenheit erfahren habe und dass in der Familie Leistung gross geschrieben worden sei. Auch der Beschwerdeführer sei sehr leistungsorientiert und erweise sich als eigentlicher Workaholic, der während Jahren keine Ferien und kaum Freizeit gehabt habe. Zudem sei er mit dem Vater auf problematische Art verbunden gewesen. Erst der Herzinfarkt habe zum Bruch geführt. Nach dem Herzinfarkt sei es dem Beschwerdeführer teilweise gelungen, mit einer Veränderung der Freizeitaktivität eine gewisse Entspannung zu erreichen. Schliesslich stellten der Myokardinfarkt und das Nierenkarzinom eine existentielle Bedrohung und gar eine narzisstische Kränkung dar (act. G 4.1/22.7). 3.2 Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 8. September 2006 wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit bei/nach subakutem posteriorem Myokardinfarkt festgestellt, zudem 1-Asterkrankung, Verdacht auf instabile Angina pectoris, Verdacht auf akute KHK, extrakardiale Thoraxbeschwerden, aktuell persistierenden thorakalen Beschwerden ohne Ischämienachweis, koronaren Risikofaktoren sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22). Im Weiteren wurde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch mit rezidivierenden Hexenschussattacken sowie eine Periarthropathie humeroscapularis tendopathica rechts diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde nunmehr auf 100 % erhöht. Demgegenüber wurde für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Begründet wurde die hier interessierende Verbesserung des psychischen Zustandes im psychiatrischen Konsilium von Dr. med. B.___ vom 29. Mai 2006 mit einer Nachreifung der Persönlichkeit. Im Gegensatz zu Dr. A.___ fand Dr. B.___ eine normale Introspektionsfähigkeit und einen guten Zugang zu den Gefühlen, so dass nicht mehr von Alexithymie gesprochen werden könne. Diese Nachreifung führte Dr. B.___ auf die durch die zweifache lebensbedrohende körperliche Entwicklung (Herzinfarkt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nierenzellkarzinom) ausgelöste Krise (bzw. wohl auf deren Überwindung) zurück. Im Weiteren geht Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne die somatischen Beschwerden wohl noch mehr arbeiten würde, um sich abzulenken, und dass in diesem Fall keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Im Gegensatz zum gutachterlichen Konsens reihte der Psychiater seine Diagnose als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (act. G 4.1/56.36 f.). 3.3 Dass Dr. B.___ auf Grund seiner Feststellungen und der inzwischen erfolgten Loslösung von der Herkunftsfamilie und der Geborgenheit in der eigenen Familie zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer liege keine Persönlichkeitsstörung mehr vor, erscheint plausibel. Zudem konnte der Einwand des Beschwerdeführers, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hätte eine erneute Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands zur Folge, durch entsprechende Nachfrage beim psychiatrischen Gutachter entkräftet werden. Dieser führte am 30. Mai 2007 dazu aus, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach längerem Unterbruch stets schwierig und mit Ängsten verbunden sei. Dies gelte jedoch für jeden Menschen. Beim Beschwerdeführer sei sehr unwahrscheinlich, dass sich seine psychiatrische Vorgeschichte (bei der Wiederaufnahme einer Tätigkeit) im wesentlichen Ausmass auswirken dürfte (act. G 4.1/77.2). Mithin ist auf das MEDAS-Gutachten vom 8. August 2006 abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit auszugehen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz am 23. Februar 2007 den Vorbescheid erlassen und auf Einspruch hin am 12. Juni 2007 die Rentenaufhebung verfügt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es seien zunächst die eingeleiteten beruflichen Massnahmen abzuschliessen, bevor die Rente aufgehoben werden dürfe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei der anlässlich einer Revision nach Art. 17 ATSG vorzunehmenden Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) von Amtes wegen die prioritäre Frage der Eingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen) zu prüfen (Urteile 9C_720/2007 vom 28. April 2008, Erw. 4.1; I 961/06 vom 19. November 2007, E. 5; I 534/02 vom 25. August 2003, E. 4.1 und I 361/01 vom 5. März 2002, E. 1b; vgl. zur älteren, unter Art. 41 aIVG [in Kraft bis 31. Dezember 2002]

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergangenen Rechtsprechung ZAK 1980 S. 509 E. 2, 1969 S. 387 E. 3b und Urteile I 160/71 vom 11. November 1971, E. 1 sowie I 99/68 vom 8. August 1968, E. 4, nach welch letztem die Revision grundsätzlich voraussetzt, dass die Eingliederungsfrage im Wesentlichen gelöst ist). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das ihm ärztlicherseits attestierte funktionelle Leistungsvermögen sogleich in zumutbarer und rentenausschliessender Weise, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, erwerblich verwerten kann. Verhielte es sich so, wäre gegen die verfügte Rentenaufhebung auch unter dem Gesichtswinkel der hinreichenden Eingliederung nichts einzuwenden (vgl. statt vieler etwa Urteil I 817/05 vom 5. Februar 2007 und aus der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG Urteil I 32/82 vom 12. August 1982, E. 2b). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen 2006 von Fr. 65'984.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 65'507.--, mithin von einem IV-Grad von 1 % aus. Beim Valideneinkommen handelt es sich offenbar um eine auf das frühere IV-Taggeld gestützte Hochrechnung (vermutlich zuzüglich Teuerung; vgl. act. G 4.1/64.2 und 68). In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 ging sie sodann gestützt auf die IK-Buchung von einem Valideneinkommen 1995 von Fr. 57'800.-- aus (vgl. act. G 4.1/92). Für das Invalideneinkommen will sie nun die Tabellenlöhne 1996, Anforderungsniveau 3, Produktions- und Dienstleistungssektor angewendet haben. Der entsprechende Wert von Fr. 65'207.-- sei auf Fr. 57'800.-- zu kürzen und davon noch ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen, so dass ein IV-Grad von 10 % resultiere (Beschwerdeantwort, S. 6). 3.6 Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur und war danach als selbstständig Erwerbender im Handel mit Musikautomaten und Alarmanlagen tätig (act. G 4.1/58.1). Er hat somit grundsätzlich als Berufsmann zu gelten. Ein Invalideneinkommen aus einer anderen als der bisherigen Tätigkeit hätte ihm erst entgegengehalten werden können, wenn ihm eine solche zumutbar geworden, d.h. wenn er bereits in eine solche - mit der bisherigen ungefähr gleichwertige - Tätigkeit integriert gewesen wäre. So lange die Invalidität des Beschwerdeführers aber noch bezogen auf seine Arbeit im erlernten Beruf zu bestimmen und er dort noch in einem Ausmass arbeitsunfähig war, das insgesamt eine rentenbegründende Invalidität

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeutete, darf keine Aufhebung der Rente erfolgen. Der Anspruch auf eine Rente besteht so lange weiter, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen (vgl. ZAK 1980 S. 508) tatsächlich behoben oder rentenausschliessend verringert werden konnte (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2007 [IV 2007/9] Erw. 5). Vorliegend fand systemwidrig im Verfahren um die erstmalige Rentenzusprache keine berufliche Eingliederung statt. Diese wird erst jetzt durchgeführt. So fand vom 1. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007 eine berufliche Abklärung beim OBV, St. Gallen, in der Kleinteilemontage statt, während eine Alternative als Instandhaltungsfachmann ZbW verworfen wurde (act. G 4.1/90). Gemäss dem inzwischen vorliegenden Zwischenbericht der Berufsberatung St. Gallen sei eine Leistungsfähigkeit von 50 - 60 % festgestellt worden. Die technischen Berufskenntnisse für eine Tätigkeit im Service/ Support von technischen Geräten seien ausreichend. Defizite beständen indessen im administrativen Bereich. Dementsprechend beantrage die IBB eine einjährige Büroausbildung, nach deren Abschluss der Beschwerdeführer in die freie Wirtschaft entlassen werden könne. Er werde sowohl für den technischen Support im Aussendienst oder stationär in einer Firma als auch für Logistikaufgaben gerüstet sein (act. G 13.1). Mithin kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederung erzielen kann. Der Einkommensvergleich kann demnach erst nach Abschluss der Eingliederung durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen in der angestammten Tätigkeit ab November 1996 zu 70 % arbeitsunfähig und erhielt gestützt darauf ab November 1997 eine ganz Rente (Arbeitsunfähigkeitsrente; act. G 4.1/29). Im angestammten Beruf ist der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten vom 8. August 2006 nun vollständig arbeitsunfähig. Nachdem dem Beschwerdeführer als Berufsmann nicht à priori eine Hilfstätigkeit zumutbar ist, hat er bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente, so dass die ganze oder teilweise Aufhebung der Rente erst danach erfolgen kann. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert war. Die angefochtene Revisionsverfügung ist demnach aufzuheben. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). 4.2 Die Wiedererwägung ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil I 61/2007 vom 4. Mai 2007 E. 3). Im Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und sie auch im Verwaltungsverfahren als anwendbar erklärt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2008 E. 1 vom 29. April 2008). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt es sodann bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wenn spezifisch iv-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen und keine unrechtmässige Erwirkung von Leistungen oder eine Meldepflichtverletzung vorliegt - mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (9C_11/2008, Erw. 4.2.1 und 4.2.2, mit Hinweisen). 4.3 Unbestrittenermassen wurde bei der ursprünglichen Rentenzusprache zu Unrecht die Eingliederungsfrage nicht geprüft. Das macht den damaligen Entscheid aber noch nicht zweifellos unrichtig. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer als gelernter Elektromonteur, der seit 1984 ein eigenes Geschäft im Bereich Musik­ automaten und Alarmanlagen beitreibt, Anspruch auf eine Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit und kann nicht einfach in eine Hilfstätigkeit verweisen werden. Die (einstweilige) Zusprache einer ganzen Arbeitsunfähigkeitsrente war demnach bei einem ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % korrekt. Die sofortige Einstellung der Rente ist somit auch unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zulässig, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Titel gutzuheissen ist. 5.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. Diese hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu tragen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist demgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2007 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2008 Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Revision, Wiedererwägung. Revisionsweise Aufhebung einer ganzen IV-Rente erst nach Abschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Berufsmann bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente hat, und somit die ursprüngliche Zusprache einer solchen nicht offensichtlich unrichtig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2008, IV 2007/282).

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