Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 16.03.2009 IV 2007/237

16 mars 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,318 mots·~17 min·3

Résumé

Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Rückweisung zu Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2009, IV 2007/237).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/237 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 16.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.03.2009 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Rückweisung zu Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2009, IV 2007/237). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 16. März 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Niels Möller, Bahnhofstrasse 26, 9320 Arbon, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a R.___, geboren 1955, meldete sich am 19. Oktober 2004 zum Bezug von IV- Leistungen an. Er gab an, infolge unfallbedingter Verletzungen des rechten Knies seit 28. August 2003 an einer Arthrose und schmerzhaften Entzündung zu leiden (act. G 4.1/3). A.b Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Dezember 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eine Pangonarthrose bei Status nach subtotaler medialer Meniskektomie und lateraler Teilmeniskektomie 5/97 rechts und 0-Achse sowie eine chronische Bursitis präpatellaris rechts. Für die angestammte Tätigkeit des Versicherten als B.___ bestehe seit 2. November 2004 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zuvor attestierte er vom 29. August bis 9. September 2003 eine 30%ige, vom 10. September 2003 bis 21. Oktober 2004 eine 50%ige und vom 22. Oktober bis 1. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Versicherten für andere zumutbare Tätigkeiten müsse im Rahmen einer Begutachtung bestimmt werden (act. G 4.1/12.3 ff.). A.c Am 26. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung der selbstständigen Erwerbstätigkeit an Ort und Stelle durch. Die Abklärungsperson ermittelte im Abklärungsbericht vom 29. Juni 2005 anhand eines Tätigkeitsvergleiches eine Einschränkung von 74% (act. G 4.1/22). A.d Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallmedizin, erstattete am 2. Juni 2005 im Auftrag der National Versicherung als zuständiger Unfallversicherer ein medizinisches Gutachten. Er berichtete, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrere unfallbedingte Verletzungen am rechten Knie erlitten habe (Unfälle vom 5. August 1996, 30. August 1996, 29. März 1997, 24. August 2003 und 21. Oktober 2004). Zu diagnostizieren seien: Status nach subtotaler Meniskektomie medial rechts (nahezu vollständige Entfernung des Innenmeniskus); Status nach Teilmeniskektomie am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinterhorn des lateralen Meniskus rechts (Teilentfernung des Aussenmeniskus); Status nach perforierender Knieverletzung, angeblich durch die Patella hindurch, mit nachfolgender (Infekt-?) Arthritis (infektiöser Gelenkentzündung); Status nach ventraler Kniekontusion mit traumatischer Bursitis praepatellaris rechts (Knieprellung mit unfallbedingter Schleimbeutelentzündung); meniskoprive medialbetonte femorotibiale Gonarthrose rechts (vorzeitiger Verschleiss im Gelenk zwischen Ober- und Unterschenkel, vorwiegend im inneren Gelenkanteil, begünstigt durch den fehlenden Innenmeniskus); femoropatellare Gonarthrose rechts (vorzeitiger Verschleiss im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkel); beginnende Coxarthrose rechts (vorzeitiger Verschleiss im Hüftgelenk) und Adipositas. Die Beschwerden des Kniegelenkes seien unfallbedingt, die Hüftleiden hingegen nicht. Auch die Hüftleiden hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Schmerzen, verminderte Belastbarkeit). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als B.___ hielt Dr. C.___ Folgendes fest: In der B.___-Werkstatt sei von einer zeitlichen Einschränkung von ca. 33% auszugehen. Leistungsmässig bestehe gleichzeitig eine Reduktion von 33%, da längeres Stehen am Ort und das Tragen von Lasten ungünstig seien. Für Tätigkeiten auf dem Bau bestehe eine 66%ige Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten auf dem Dach seien nicht mehr zumutbar. Die dem Versicherten als Geschäftsinhaber anfallenden administrativen Aufgaben könnten weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden. Für leidensadaptierte Tätigkeiten (administrative Arbeiten) bestehe keine ins Gewicht fallende Einschränkung (act. G 4.2). A.e Am 15. März 2006 wurde die berufsberaterische Abklärung abgeschlossen. Berufliche Massnahmen hätten nicht ausgeschöpft werden können, da der Versicherte seine bisherige Tätigkeit nicht habe aufgeben wollen (act. G 4.1/35). A.f Im Vorbescheid vom 3. August 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 33% einen Rentenanspruch zu verneinen (act. G 4.1/44). Mit Vorbescheid vom 4. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (act. G 4.1/46). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Vorbescheide vom 3. und 4. August 2006 erhob der Versicherte am 4. September 2006 je Einwand und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen (act. G 4.1/50) und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 29. August 2004 (act. G 4.1/51). Am 30. November 2006 reichte der Versicherte ergänzende Begründungen ein. Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen gab er an, dass er "an einer zweckmässigen und seiner Behinderung angepassten beruflichen Massnahme zur Verbesserung seiner Erwerbstätigkeit interessiert" sei. Die erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt (act. G 4.1/58). Was den Rentenanspruch anbelange, so sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht ein Einkommensvergleich, sondern das ausserordentliche Bemessungsverfahren – ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich – heranzuziehen. Selbst wenn ein Einkommensvergleich Anwendung fände, so sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Ergebnis mindestens der letzten drei Jahre und nicht bloss auf die beiden unmittelbar vor Eintritt der Invalidität erzielten Jahreseinkommen abzustellen. Ausserdem sei der Abzug des Lohnanspruchs für die Ehefrau des Versicherten unzulässig. Ferner sei bei Anwendung des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Aus dem beigelegten Gutachten von Dr. A.___ vom 24. August 2006 (act. G 4.1/60) gehe im Übrigen u.a. hervor, dass dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen eine körperlich leichte Tätigkeit zu ca. 90% zumutbar sei (act. G 4.1/59). B.b Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Für leidensadaptierte Tätigkeiten bestehe eine 90 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Bestimmung des Valideneinkommens sei korrekt erfolgt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein 10%iger Leidensabzug berücksichtigt worden. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode sei nicht angezeigt. Bezüglich beruflicher Massnahmen werde ein neuer Auftrag an die IV-Berufsberatung erteilt (act. G 4.1/61). C.   C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. Juni 2007. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm ab 29. August 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht rügt er eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht verletzt habe. Die angefochtene Verfügung äussere sich lediglich mit einem Satz zur Wahl der Bemessungsmethode, ohne auf die im Einwand vorgebrachten Argumente näher einzugehen. Sie sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte die Sache wider Erwarten nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, so werde in materieller Hinsicht festgehalten, dass im zu beurteilenden Fall eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorzunehmen sei. Es lasse sich nicht feststellen, in welchem Ausmass sich die gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erwerblich auswirke. Daher sei ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen. Im Übrigen lautet die Begründung gleich, wie diejenige der ergänzenden Eingabe im Vorbescheidverfahren vom 30. November 2006 (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 14. August 2007 die Beschwerdeabweisung. Die Bemessung des Invaliditätsgrades habe nach der Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Gemäss IK-Einträge habe der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 2002 durchschnittlich Fr. 90'000.-- verdient. Dabei sei zu beachten, dass er dafür ein Pensum von 150% habe leisten müssen. Schon aus diesem Grund hätte er mit einem normalen Pensum Fr. 60'000.-- statt Fr. 90'000.-- verdient. Rechtsprechungsgemäss (ZAK 1985, S. 471) sei nämlich nur die normale Leistungsfähigkeit einer versicherten Person versichert. Ansonsten sei auch beim Invalideneinkommen ein Pensum von 150% zu berücksichtigen. Zudem sei der Lohn für die Arbeit des Schwiegervaters und der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 18'356.-- vom Valideneinkommen abzuziehen. Daraus resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 42'688.--, das deutlich unter den Tabellenlöhnen liege. Deshalb werde der Beschwerdeführer, der in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, keine Erwerbseinbusse erleiden. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis richtig (act. G 4). C.c In der Replik vom 9. November 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur höchstrichterlichen Rechtsprechung auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da sich diese mit der Festlegung des hypothetischen Aufgabenbereiches einer im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden und gleichzeitig den Haushalt führenden Versicherten befasst habe. Dabei sei in zutreffender Weise festgehalten worden, dass in derartigen Fällen die für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Gesamtbelastung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung das nach den konkreten Umständen übliche und zumutbare Mass nicht überschreiten dürfe. Im Gegensatz zu diesem Fall gehe es im vorliegend zu beurteilenden jedoch nicht um die Frage der Festlegung einer hypothetischen Arbeitsbelastung. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien daher unbehelflich. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf die Vorbringen der Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2007 (act. G 12). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 14). C.e Auf Ersuchen der Verfahrensleitung hin (act. G 16) reicht die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2008 die ab 17. Juli 2007 ergangenen Akten ein (act. G 17). Erwägungen: 1.    In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt. Gestützt darauf ersucht er im Hauptantrag um Rückweisung der Sache (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Frage der Gehörsverletzung geäussert, sondern beschränkte sich auf Ausführungen zur materiellen Rechtslage (act. G 4). 1.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; BGE 118 V 58). Die Verwaltung darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 1.2 Im Vorbescheidverfahren vertrat der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt mit eingehender Begründung die Auffassung, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht ein Einkommensvergleich, sondern die ausserordentliche Bemessungsmethode heranzuziehen sei (act. G 4.1/59.3 f.). Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode "nicht angezeigt sei". Bei dieser Aussage handelt es sich jedoch nicht um eine Begründung, sondern um eine blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin, die sich in keiner Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Im Übrigen beschränkte sie sich auf Ausführungen zum vorgenommenen Einkommensvergleich. Auch bezüglich der strittigen Frage des Leidensabzuges findet sich keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G 4.1/61.2). Die Frage, ob eine schwere, einer Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung vorliegt, kann indessen offen gelassen werden, da die angefochtene Verfügung aus materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (act. G 1). Der allfällige Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 2.1 Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des IVG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 10. Mai 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegenddie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar. 2.2 Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung [IVV; SR 831.20]) bei selbstständig Erwerbenden ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). 2.4 Bei Selbstständigerwerbenden ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selbst durch ihr eigenes Leistungsvermögen in zumutbarer Weise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV). Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitenden von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, I 981/06, E. 6.2 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 251 E. 4a).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.    3.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Ärzte im Wesentlichen von denselben Beschwerdebildern aus, und es steht nach der Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses für administrative Arbeiten zu 100%, für Arbeiten in der Werkstatt und auf dem Bau zu 66% arbeitsfähig ist. Für Tätigkeiten auf dem Dach besteht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 4.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Invaliditätsbemessung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nach der Einkommensvergleichsmethode durchzuführen ist. Denn weder die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Geschäftsabschlüsse der Jahre 2001 bis 2004 noch die IK-Auszüge enthalten aussagekräftige Grundlagen darüber, in welchem Ausmass das Geschäftsergebnis jeweils durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers oder durch invaliditätsfremde Faktoren wie wirtschaftliche Strukturveränderungen oder konjunkturelle Schwankungen beeinflusst worden ist. Dass der Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen und Mitarbeitenden die Folgen dieser Entwicklung durch Anpassungen des Betriebes auszugleichen suchten, ist ohne weiteres nachvollziehbar und mit Blick auf die den versicherten Personen obliegende Schadenminderungspflicht auch zu verlangen (zur Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht vgl. BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa). Unter diesen Umständen und bei dem langjährigen Verlauf der gesundheitlichen Einflüsse auf das Geschäftsergebnis ist es praktisch nicht möglich, die invaliditätsbedingten Einflüsse auf das Geschäftsergebnis von den übrigen genannten abzugrenzen und das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen zuverlässig zu bestimmen. Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad gestützt auf die ausserordentliche Bemessungsmethode eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Die Beschwerdegegnerin erachtete gestützt auf den Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 29. Juni 2005 offenbar selbst die Vornahme eines Betätigungsvergleichs als sachgerecht (act. G 4.1/21 und 22).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat es bisher unterlassen, einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vorzunehmen. In den Akten liegt lediglich der Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 29. Juni 2005 (act. G 4.1/22), der beinahe 2 Jahre vor Verfügungserlass und nicht in Kenntnis der in den Akten liegenden medizinischen Gutachten erstellt worden ist. Vielmehr wurde ohne nähere Prüfung lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hat ferner zu Unrecht auf die Abklärung der Frage verzichtet, ob durch eine zumutbare adäquate Umverteilung der Arbeit eine höhere Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert. Die Sache ist angesichts des veralteten und nicht aussagekräftigen Abklärungsberichts vom 29. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf die ausserordentliche Bemessungsmethode über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Sie wird zunächst einen aktuellen Betätigungsvergleich vorzunehmen haben. Dieser hat sämtlichen im Tätigkeitsbereich des B.___-Betriebes in den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Funktionen anfallenden Aufgaben und Verrichtungen, deren jeweiligem Anteil an der Gesamttätigkeit sowie der Leistungsbeeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage Rechnung zu tragen. Es geht um die Gegenüberstellung der funktionellen Leistungsfähigkeit mit und ohne gesundheitliche Beschwerden. Die leidensbedingten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen sind sodann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten, bevor gemäss der Formel in BGE 128 V 33 E. 4c der Invaliditätsgrad zu berechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007, I 70/06, E. 6.1). Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (vgl. AHI 1998 S. 119) wird sodann die Frage abzuklären sein, wieweit dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann bzw. muss, die körperlich belastende Arbeit an die Mitarbeiter zu delegieren und selbst stattdessen vermehrt leitende und administrative Arbeiten sowie leichtere körperliche Tätigkeiten auszuführen bzw. ob durch eine zumutbare adäquate Umverteilung der Arbeit eine bessere Restarbeitsfähigkeit resultiert (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_538/08, E. 4). 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6), weshalb die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen hat. Der vom Beschwerdeführer entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist diesem zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Mai 2007 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.03.2009 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Rückweisung zu Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2009, IV 2007/237).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:00:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/237 — St.Gallen Versicherungsgericht 16.03.2009 IV 2007/237 — Swissrulings