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St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2007 IV 2007/216

7 novembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,995 mots·~20 min·5

Résumé

Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 42ter IVG, Art. 37 Abs. 3 IVV. Frage nach einer allfälligen leichten Hilflosigkeit einer Person, die auf einem Auge blind und auf dem anderen Auge stark in der Sehkraft eingeschränkt ist. Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 2 lit. c, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung haben nicht nur Personen mit einem psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden oder hirnverletzte Personen. Auch rein körperliche Gesundheitsschäden können einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung und damit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, IV 2007/216).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/216 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 07.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 42ter IVG, Art. 37 Abs. 3 IVV. Frage nach einer allfälligen leichten Hilflosigkeit einer Person, die auf einem Auge blind und auf dem anderen Auge stark in der Sehkraft eingeschränkt ist. Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 2 lit. c, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung haben nicht nur Personen mit einem psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden oder hirnverletzte Personen. Auch rein körperliche Gesundheitsschäden können einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung und damit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, IV 2007/216). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 7. November 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung der IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B.___ füllte am 25. April 2006 die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus. Er gab an, er sei bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit März 2005 auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Ebenfalls seit März 2005 bedürfe er einer lebenspraktischen Begleitung, nämlich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten (Kontrolle der Sauberkeit der Kleidung und der Wohnung), und eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (Einkaufen, Ausflüge). Anschliessend füllte eine Mitarbeiterin des C.___ für den Versicherten den besonderen Fragebogen betreffend die lebenspraktische Begleitung aus. Sie gab an, der Versicherte habe die tägliche Terminplanung bisher selbst gemacht. Es wäre aber hilfreich, wenn er dabei unterstützt würde. Bei der Nahrungszubereitung brauche der Versicherte keine Hilfe. Lediglich das Aussortieren abgelaufener Produkte müsste ihm abgenommen werden. Die Unterstützung bei den üblichen Geldangelegenheiten würde sich auf das Ausfüllen der Einzahlungsscheine, auf das Lesen, Erledigen und Beantworten der Post und auf das Abheben von Geld beschränken. Bei der Wohnungsreinigung wäre punktuell eine Hilfeleistung notwendig. Das gelte auch für die Wäschebesorgung, da der Versicherte Waschanleitungen und Temperaturanzeigen nicht mehr lesen könne, da er Probleme beim Sortieren der Wäsche habe, da er ohne Anleitung nicht bügeln und nicht mehr flicken und Knöpfe annähen könne. Beim Kochen sei der Versicherte selbständig. Beim Einkaufen brauche er Hilfe, weil er neue Produkte nicht erkennen könne und um Fehlkäufe zu vermeiden. Beim Kleiderkauf brauche er Unterstützung zur Beurteilung von Farbe und Form. Er müsse bei Behördengängen und beim Besuch öffentlicher Anlässe begleitet werden, da er keine Anschriften lesen und nur bekannte Orte alleine aufsuchen könne.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Der Hausarzt Dr. med. D.___ berichtete der IV-Stelle am 2. Juni 2006, der Versicherte beschreibe eine zunehmende Beeinträchtigung seiner sozialen Funktionsfähigkeit wegen der Sehbehinderung. Dabei habe der Versicherte verschiedene Fehlleistungen erwähnt. Der Versicherte sei auf Hilfe angewiesen, beispielsweise beim Erledigen von Zahlungen, Flicken von Kleidern und Bügeln. Er habe noch keinen Blindenstock und gröbere Fehlleistungen seien nicht dokumentiert. Dr. med. E.___ vom RAD Ostschweiz hielt am 25. August 2006 fest, beim Versicherten liege kein psychisches Leiden vor, für das ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung geltend gemacht werden könnte. Eine allfällige Hilflosenentschädigung sei nur anhand des Sehrestvermögens zu prüfen. Der Augenarzt Dr. med. F.___ berichtete der IV-Stelle am 15. Dezember 2006, der Versicherte leide an Amblyopie rechts und an einem St. n. Verätzung der Hornhaut links (St. n. Keratoplastik, Abstossung der Hornhauttransplantation) mit einer konsekutiven Amaurose links. Diese Befunde seien schon 1990 erhoben worden. Der Fernvisus betrage rechts mit Korrektur 0,5 bis 0,6, links 0. Das Gesichtsfeld rechts sei normal (> 90°). C.- Mit einem Vorbescheid vom 28. Februar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen in den Alltagsverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Eine gewisse Hilfsbedürftigkeit liege möglicherweise im Bereich der Fortbewegung vor. Sie reiche aber nicht aus, um die Mindestvoraussetzungen einer Hilflosenentschädigung zu erfüllen. Die Sehverminderung löse keinen Anspruch auf sogenannte lebenspraktische Begleithilfen aus. Die Notwendigkeit der Anleitung im Sinne der Gesetzgebung sei nicht gegeben. Abschliessend hielt die IV-Stelle fest, sie werde sein Leistungsbegehren abweisen müssen. D.- Der Versicherte liess durch seinen Beistand am 10./25. April 2007 einwenden, er könne seine persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten wegen der Sehbehinderung nicht mehr selber besorgen. Er sei auf umfassende Beratung und Unterstützung angewiesen. In seiner jetzigen Situation fühle er sich einsam, hilflos und überfordert. Ohne eine Begleitung durch eine Drittperson könne er nicht mehr selbständig wohnen, denn er benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und bei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewältigung von Alltagssituationen. Zudem sei er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung teilweise auf eine Begleitung angewiesen. Er sei ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Deshalb ersuche er um die Zusprache einer Entschädigung für eine leichtgradige Hilflosigkeit. Am 2. Mai 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzung für die Zusprache einer lebenspraktischen Begleitung sei ein psychisches Grundleiden, das die selbständige Führung eines Haushalts verunmögliche, weil die versicherte Person auf Anleitung, Aufforderung und Motivation angewiesen sei. Er benötige aber aufgrund seines körperlichen Leidens direkte Hilfe beim Erledigen der Haushaltsverrichtungen. Somit sei die Grundvoraussetzung einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt. Daran ändere das Anrechnen der Fortbewegung nichts. E.- Der Versicherte liess durch seinen Beistand am 31. Mai 2007 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung erheben. Er beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer leichten Hilflosigkeit. Zur Begründung machte er geltend, er sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich bei der Fortbewegung/ Kontaktaufnahme und auch bei der lebenspraktischen Begleitung auf Hilfe angewiesen. Er benötige die lebenspraktische Begleitung sowohl wegen der Sehbehinderung als auch wegen seiner seelischen Beeinträchtigung. Seiner Beschwerde lag eine Stellungnahme des C.___ vom 31. Mai 2007 bei. Die Sozialberaterin des C.___ hatte darin ausgeführt, die Sehhilfenberaterin habe den Visus verschiedentlich geprüft und dabei starke Schwankungen festgestellt. Das linke Auge sei blind und beim rechten Auge betrage der Visus 0,15 ohne Korrektur und bis 0.4 mit Korrektur. Dieser Wert sei aber nicht stabil. Er liege etwas über dem Grenzwert von 0,2, der zu einer Hilflosenentschädigung aufgrund der Sehbehinderung allein legitimieren würde. Entscheidend für die Anmeldung zum Leistungsbezug sei gewesen, dass der Versicherte aufgrund seiner psychischen Konstitution mit der visuellen Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen erheblich eingeschränkt sei. Die Alltagsbewältigung bringe Stress, grosse Verunsicherung und auch Angst. Der Versicherte benötige Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, der Reinigung, der Wäschepflege, dem Einkaufen und insbesondere den administrativen Verrichtungen. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Versicherte sehr eingeschränkt. Ohne Begleitung sei er grossem Stress ausgesetzt, da er Anschriften und Anzeigetafeln nicht oder nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rudimentär lesen könne, was ihm die Orientierung erheblich erschwere. Die Folge sei, dass er seinen Bewegungsradius und seine Kontakte immer mehr einschränke und dass er sich zunehmend isoliere. Am 4. Juni 2007 reichte der Beistand des Versicherten ein Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 2. Juni 2007 ein. Laut diesem Zeugnis bestand beim Versicherten eine zunehmende Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit bei Tendenz zu Rückzug, Vereinsamung und möglicherweise depressiven Zügen, sicher z. T. auch eine Gefährdung mit suizidalen Gedanken. Es lag eine Anpassungsstörung bei bestehender progredienter Invalidisierung durch die Sehbehinderung vor. Somit war für den Arzt klar, dass eine lebenspraktische Begleitung auch aus psychosozialen und psychiatrischen Gründen indiziert war. F.- Die IV-Stelle beantragte am 14. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Versicherte sei in der Lebensverrichtung Fortbewegung im Teilbereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilflos. Da diese Einschränkung bereits bei einer Lebensverrichtung berücksichtigt werde, dürfe sie nicht zusätzlich bei der lebenspraktischen Begleitung in Anschlag gebracht werden. Eine Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sei nicht gegeben, weil der Visus nicht beidseits weniger als 0,2 betrage. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht notwendig, denn diese setzte ein psychisches, geistiges oder hirnorganisches Leiden voraus. Die von Dr. med. D.___ beschriebenen psychosozialen Probleme könnten nicht einem psychischen Grundleiden gleichgesetzt werden. G.- Der Beistand der Versicherten reichte am 11. September 2007 ein augenärztliches Zeugnis von Dr. med. G.___ vom 4. September 2007 ein. Darin war ein Fernvisus rechts von 0,2 angegeben worden. Der Beistand des Versicherten vertrat die Auffassung, damit sei eine invalidisierende Sehbehinderung belegt. Er stellte ausserdem den Eventualantrag, den Versicherten psychiatrisch zu begutachten, weil ein entsprechender Gesundheitsschaden vorliege, der eine lebenspraktische Begleitung unumgänglich mache. H.- Die IV-Stelle verzichtete am 21. September 2007 auf eine Duplik. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Leichtgradig hilflos ist gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV, wer in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (lit. a), wer einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), wer einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonderes aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wer wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wer dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e). Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn eine versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu prüfen sind aufgrund der Natur der Gesundheitsbeeinträchtigung (Sehbehinderung) nur eine allfällige Hilflosigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, ein allfälliger Bedarf nach Dienstleistungen Dritter zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte und ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. 2.- Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Anund Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen (Nahrungsaufnahme), Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Da der Beschwerdeführer durch seine Sehbehinderung höchstens bei der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung im Freien auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sein könnte, ist der Tatbestand des Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zum vornherein nicht erfüllt, denn dazu müsste der Beschwerdeführer noch in einer zweiten alltäglichen Lebensverrichtung hilflos sein. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. 3.- a) Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass eine versicherte Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH). Voraussetzung eines Leistungsanspruchs ist, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung muss nicht notwendigerweise psychischer oder geistiger Natur sein. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung haben. Gemäss Rz 8042 KSIH ist dabei insbesondere an hirnverletzte Menschen zu denken. Die Beschwerdegegnerin hat diese Verwaltungsweisung so interpretiert, dass nur Gesundheitsbeeinträchtigungen als Voraussetzung eines leistungsrelevanten Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung in Frage kämen, die in irgendeiner Weise die Willensbildung oder -entfaltung der versicherten Person einschränkten, so dass diese nicht mehr in der Lage sei, ihr Leben eigenverantwortlich, d.h. ohne Begleitung zu gestalten. Wäre diese Auslegung richtig, so könnten beispielsweise körperlich schwerst beeinträchtigte Menschen nie gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen, denn sie wären aufgrund einer rein somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung auf eine Begleitung angewiesen. Die Gesetzesmaterialien stützen diese Auslegung nicht. Die ursprünglich als Ersatz der Hilflosenentschädigung vorgesehene Assistenzentschädigung beinhaltete eine generelle Ausdehnung der Definition der leistungsspezifischen Invalidität auf den Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. IV- Revision enthielt keinen Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, diese Ausdehnung des leistungsspezifischen Invaliditätsbegriffs auf jene versicherten Personen zu beschränken, die durch einen psychischen, geistigen oder das zentrale Nervensystem betreffenden Gesundheitsschaden in ihrer Willensbildung und entfaltung beeinträchtigt sind und deshalb nicht mehr allein und eigenverantwortlich leben können (vgl. BBl 2001 S. 3288 f.). Vielmehr ging es von Anfang an darum, die Definition der anspruchsbegründenden Hilflosigkeit so zu erweitern, dass alle Personen, die aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage sind, selbständig zu leben, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen. Die in ihrer Willensbildung und -entfaltung beeinträchtigten Personen waren die Haupt- und nicht etwa die einzige Zielgruppe der mit der Ausdehnung der Definition der Hilflosigkeit angestrebten Verbesserung der Leistungspalette. Auch die National- und Ständeratsprotokolle lassen nicht den Schluss zu, dass der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung als besondere Form der Hilflosigkeit (der Begriff des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Assistenzbedarfs wurde aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Freizügigkeitsabkommens mit der EU aufgegeben) auf die besondere Gruppe der in ihrer Willensbildung und -entfaltung beeinträchtigten Personen hätte beschränkt bleiben sollen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dementsprechend in seinen Erläuterungen zum neuen Art. 38 IVV festgehalten, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten "bewusst nicht auf Menschen mit Beeinträchtigungen der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt" worden sei (AHI-Praxis 2003 S. 328). Die im IV-Rundschreiben Nr. 201 vom 19. Mai 2004 angekündigte Änderung der Rz 8042 KSIH ist bezeichnenderweise nie erfolgt. (Die Rz 8042 KSIH hätte lauten sollen: "[…] Anspruch auf lebenspraktische Begleitung haben nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung. Hirnorganische Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirken, vermögen nie eine lebenspraktische Begleitung zu begründen"). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann also grundsätzlich auch eine Sehbehinderung für sich allein einen leistungserheblichen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung begründen. Es ist nicht nötig, dass neben dieser rein somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch noch ein psychischer oder geistiger Gesundheitsschaden besteht. Aus diesem Grund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte psychiatrische Abklärung, denn die glaubhaft dargestellten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind offenkundig für sich allein nicht geeignet, einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen. Ebensowenig sind sie geeignet, einen allfälligen aus der Sehbehinderung resultierenden Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung merklich zu verstärken, denn der Beschwerdeführer wird nach seinen eigenen Angaben bereits durch die Sehbehinderung erheblich behindert. b) Zu prüfen ist somit, ob die Sehbehinderung des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer ohne eine Begleitung nicht mehr selbständig wohnen kann, dass er für Verrichtungen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung angewiesen ist oder dass er sich auf Dauer von der Aussenwelt zu isolieren droht und deshalb in Gefahr ist, schwer zu verwahrlosen, bzw. die eigene Wohnung aufgeben und in ein Heim eintreten zu müssen. Die Erheblichkeit der notwendigen Begleitung bestimmt sich nicht nach dem wöchentlichen Zeitaufwand der Begleitperson von mindestens zwei Stunden (vgl. Rz 8053 KSIH), sondern nach dem Ausmass der Verwahrlosungsgefahr oder der Wahrscheinlichkeit, dass bei fehlender Begleitung ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heimeintritt erforderlich wird. Daran ist auch der vom C.___ angegebene konkrete Bedarf des Beschwerdeführers nach Begleitung zu messen. Dass die Sehbehinderung unbedingt eine Begleitung bei der Terminplanung und -einhaltung erfordern soll, ist nicht einzusehen. Benötigt der Beschwerdeführer tatsächlich einen schriftlich geführten Terminkalender, so kann er entsprechend gross schreiben oder sich ein Lese- und Schreibhilfsmittel für besonders sehschwache Personen anschaffen. Auch die Kontrolle des Ablaufdatums von Lebensmitteln kann mit einem solchen Hilfsmittel selbst erledigt werden. Dasselbe gilt für die Erledigung der Post, das Ausfüllen von Zahlungsaufträgen etc., zumal sowohl die Banken als auch die Post nach wie vor einen Schalterdienst anbieten, so dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise dort Hilfe in Anspruch nehmen kann. Die punktuell notwendige Hilfe bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschebesorgung könnte durch die Spitexdienste erbracht werden. Der Beschwerdeführer ist nicht gezwungen, diese Arbeiten im Haushalt selbst zu verrichten, wozu er dann eine Begleitung benötigen würde. Es droht also weder eine Verwahrlosung noch ein Heimeintritt, wenn er die Wohnung nicht mit Begleitung selbst reinigen und wenn er die Wäsche nicht mit Begleitung selbst besorgen kann. Dasselbe gilt für das Einkaufen. Im übrigen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich vom Verkaufspersonal, das auch in Supermärkten immer noch zur Verfügung steht, helfen zu lassen. Das Verkaufspersonal in Kleider- und Schuhgeschäften ist in aller Regel so gut ausgebildet und so entgegenkommend, dass es die Kunden in bezug auf Form und Farbe kompetent beraten kann und will. Bei den Behördengängen, den Arztbesuchen, dem Besuch öffentlicher Anlässe usw. muss der Beschwerdeführer nach den Angaben des C.___ nur begleitet werden, wenn ihm die Örtlichkeiten nicht bekannt sind. Ist er einmal an einen Ort begleitet worden, so kann er das nächste Mal allein hinfinden. Es liegt also kein Bedarf nach einer regelmässigen Begleitung vor, denn der Beschwerdeführer muss ja nicht regelmässig neue Orte aufsuchen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, da er auch ohne die Begleitung durch eine Drittperson selbständig wohnen kann, da er auch ohne die Begleitung durch eine Drittperson Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen kann und da er sich nicht ernsthaft dauernd von Aussenwelt zu isolieren droht. Der Beschwerdeführer wird ohne Begleitung nicht verwahrlosen und er wird auch seine Wohnung nicht aufgeben und in ein Heim ziehen müssen. Sollte sich die Sehbehinderung so weit verschlimmern, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in bezug auf einen Bedarf nach Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV eine erhebliche Veränderung anzunehmen wäre, so könnte der Beschwerdeführer ein neues Leistungsgesuch einreichen bzw. ein Revisionsgesuch stellen. Die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Sachverhaltsveränderung muss also nicht bereits bei der Beurteilung des Leistungsgesuches vom 25. April 2006 berücksichtigt werden. 4.- a) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet, ob er also wegen seiner hochgradigen Sehschwäche am rechten und der Amaurose am linken Auge (mit erhaltener Lichtperzeption) bei objektiver Betrachtung nur noch dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Praxisgemäss ist bei hochgradig sehschwachen Personen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie den Tatbestand des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV erfüllen, d.h. dass sie in diesen speziellen Form leichtgradig hilflos sind (vgl. Rz 8062 KSIH). Eine hochgradige Sehschwäche liegt nach der Verwaltungspraxis vor, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 besteht oder wenn das Gesichtsfeld beidseitig auf 10° Abstand vom Zentrum eingeschränkt ist (vgl. Rz 8063 KSIH). Das bedeutet, dass die anspruchsbegründende Hilflosigkeit nach dem Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung und nicht nach deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur selbständigen Pflege gesellschaftlicher Kontakte definiert wird. Es wird also - wohl gestützt auf eine spezifische allgemeine Lebenserfahrung - davon ausgegangen, dass immer dann ein Bedarf nach regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestehe, wenn die Sehbeeinträchtigung ein gewisses Mass überschreite. Diese Erleichterung bei der Beweisführung erspart zwar aufwendige Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall und schwierige Abwägungen bei der Würdigung des Ergebnisses dieser Abklärungen, schafft aber gleichzeitig die Gefahr unzulässiger Ungleichbehandlungen. Es wird zwar ein für alle Sachverhalte identisches Kriterium verwendet, aber dieses Kriterium ist nicht der gesetzliche Leistungstatbestand des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, im Ergebnis also nicht der konkrete, objektiv ausgewiesene Bedarf nach Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte, sondern eine Gesundheitsbeeinträchtigung von bestimmter Art und Schwere. b) Die Gleichsetzung des Ausmasses der Sehbehinderung mit dem Ausmass der aus dieser Sehbehinderung resultierenden Hilflosigkeit kann dazu führen, dass ungleiche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalte (objektiv verschieden hoher Bedarf nach Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei identischem Ausmass der Sehbehinderung) gleich behandelt werden, obwohl Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden müsste (vgl. etwa Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6.A., Bd. I, Nr. 69 B I, S. 428). Trotzdem rechtfertigt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie, die möglichen Anwendungsfälle des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV unter Verwendung der in Rz 8063 KSIH enthaltenen Erfahrungstatsache, wonach bei einem korrigierten Fernvisus von unter 0,2 oder bei einem auf 10° Abstand vom Zentrum eingeschränkten Gesichtsfeld normalerweise ein Bedarf nach einer nach regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht, zu beurteilen. Allerdings muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, im Einzelfall nachzuweisen, dass diese Erfahrungstatsache nicht zutrifft, und deshalb von der Regelung der Rz 8063 KSIH abzuweichen, wenn die Auswirkungen einer Sehbehinderung, welche die geforderte Art und Schwere nicht erreicht, aufgrund der Besonderheit des konkreten Sachverhalts doch einen Bedarf nach regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte entstehen lassen. Dem trägt die Rz 8063 KSIH in ihrem zweiten Teil nur sehr eingeschränkt Rechnung, indem sie es zulässt, auch dann eine leistungsbegründende Hilflosigkeit anzunehmen, wenn eine Kombination aus Sehschwäche und Gesichtsfeldeinschränkung, die je für sich die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, besteht und wenn diese Kombination die gleichen Auswirkungen zeitigt wie eine anspruchsbegründende Visusverminderung oder eine anspruchsbegründende Gesichtsfeldeinschränkung. Dabei können auch andere Arten von Gesichtsfeldeinschränkungen Berücksichtigung finden. Diese Ausnahmeregelung knüpft also ebenfalls wieder an die Gesundheitsbeeinträchtigung und damit an die Erfahrungstatsache an, dass bestimmte Sehbehinderungen normalerweise einen Bedarf nach regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte entstehen lassen. Ob diese inhaltlich beschränkte Ausnahmeregelung in der Rz 8063 KSIH ausreicht, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV gerecht zu werden, ist zu bezweifeln. c) Im vorliegenden Fall kann diese Frage offen gelassen werden, denn beim Beschwerdeführer liegt möglicherweise eine Sehbehinderung vor, die nach ihrer Art

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Schwere mit dem Normalfall der beidseitigen Reduktion des Fernvisus auf weniger als 0,2 vergleichbar und deshalb ebenfalls unter die Rz 8063 KSIH bzw. unter Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu subsumieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, der Beschwerdeführer weise weder einen korrigierten Fernvisus von weniger als 0,2 noch eine Gesichtsfeldeinschränkung auf 10° Abstand von Zentrum auf. Sie hat ignoriert, dass der Beschwerdeführer am anderen Auge blind ist und dass er am (eingeschränkt) funktionsfähigen Auge möglicherweise eine zusätzliche Behinderung aufweist, die sich u.a. in einem schwankenden Fernvisus manifestiert. Die Frage, ob das nur noch einäugige Sehen, die damit verbundene Gesichtsfeldeinschränkung und der deutlich eingeschränkte Fernvisus am funktionsfähigen Auge als Gesamtbeeinträchtigung ebenfalls als hochgradige Sehschwäche im Sinne der Rz 8063 KSIH zu qualifizieren ist, lässt sich anhand der dem Gericht vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Diese Frage ist einem geeigneten medizinischen Sachverständigen zur Beantwortung vorzulegen. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf das Ergebnis ihrer zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen neu verfügen. 5.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts entsprechend den Vorgaben des Gerichts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin dem Ergebnis der weiteren Abklärung entsprechend neu verfügen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Verfahrensaufwand als durchschnittlich zu qualifizieren ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als angemessen. Diese Gerichtsgebühr ist von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu entrichten. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Mai 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr 600.-. 3. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 42ter IVG, Art. 37 Abs. 3 IVV. Frage nach einer allfälligen leichten Hilflosigkeit einer Person, die auf einem Auge blind und auf dem anderen Auge stark in der Sehkraft eingeschränkt ist. Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 2 lit. c, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung haben nicht nur Personen mit einem psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden oder hirnverletzte Personen. Auch rein körperliche Gesundheitsschäden können einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung und damit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstehen lassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, IV 2007/216).

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