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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2007 IV 2007/21

14 août 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,588 mots·~18 min·5

Résumé

Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG; keine berufliche Massnahmen bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2007, IV 2007/21).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 14.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2007 Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG; keine berufliche Massnahmen bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2007, IV 2007/21). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 14. August 2007 In Sachen E.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1975 geborene E.___ liess sich am 22. März 2006 durch seinen Rechtsvertreter wegen eines seit dem 3. November 2004 bestehenden Leidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden und namentlich Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und eine Rente beantragen. Er habe in Italien die Primarschule und Oberstufe besucht und die Berufsmatura als Chemie- und Biologielaborant gemacht (ein Gesuch um Anerkennung der ausländischen Diplome sei eingereicht). Er sei im August 2000 eingereist und hier seit Oktober 2000 als Lagerist tätig und bis Januar 2006 angestellt gewesen. b) Den am 30. März 2006 eingeholten Akten der Unfallversicherung war unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte am 1. Februar 2004 beim Skifahren mit dem Stock im Schnee hängen geblieben sei und dadurch einen Schlag auf die Schulter erhalten habe. Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, der den Versicherten am 5. Februar 2004 als Erster behandelt hatte, hatte am 29. Juli 2004 erklärt, es liege ein traumatisches Rotatorenproblem rechts vor. Dr. med. B.___, Orthopädie, hatte am 8. Juli 2004 (UV-act. 7) angegeben, es handle sich um eine Tendinopathie Rotatoren rechts und um einen Limbusdefekt Schulter rechts. Er hatte den Versicherten ab der Hospitalisation vom 3. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und erklärt, dieser werde am 4. April 2005 die Arbeit mit einem Spezialstapler wieder aufnehmen (UV-act. 32), hernach erfolgte ab dem 8. April 2005 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 25 %. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung war am 15. Juni 2005 ein Rehabilitationsaufenthalt in C.___ vorgeschlagen worden, andernfalls sei eine Arbeitsfähigkeit und Präsenz von mindestens 50 % zu fordern. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 5. September 2005 über den Aufenthalt vom 20. Juli bis 25. August 2005 war zu entnehmen gewesen, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Lagerist/Staplerfahrer zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei, aber rein unfallkausal in den nächsten vier Wochen mit einer Steigerung auf 50 % zu rechnen sei. Als erschwerender Faktor, der den Krankheitsprozess mitunterhalten könne, erscheine der Umstand, dass der Versicherte bisher keine Stelle als Chemielaborant gefunden habe und die Arbeit als Staplerfahrer ihm nicht dieselbe Anerkennung biete.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 17. November 2005 hatte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Knie-/Schulterchirurgie der Abteilung für Orthopädische Chirurgie am Spital F.___, Dr. A.___ berichtet, da dem Versicherten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht realistisch erscheine, wäre sinnvoll, für ihn eine geeignetere Tätigkeit zu suchen. Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit bei 25 %. Am 15. Dezember 2005 hatte er berichtet, die dem Versicherten vorgeschlagene Plexuskatheteranästhesie habe wegen massiver Schmerzverstärkung abgebrochen werden müssen. In einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne Einsatz des rechten Armes sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Kreisarzt hatte am 13. Dezember 2005 dafürgehalten, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unterhalb der Schulterhöhe bzw. der Horizontalen sei dem Versicherten ab dem 19. Dezember 2005 zu mindestens 50 % zumutbar und nach Neujahr bzw. nach der nächsten Kontrolle im Spital F.___ vollzeitlich. Am 28. Dezember 2005 hatte die Unfallversicherung dem Versicherten bekannt gegeben, sie werde bis Ende Januar 2006 Taggeldleistungen von 50 % ausrichten. Hernach sei ihm eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt voll zumutbar und er möge sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Der Rechtsvertreter des Versicherten hatte am 27. Februar 2006 gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht, die von der Klinik C.___ beurteilte Sachlage sei durch eine erneute Operation vom 28./29. November 2005 im Spital F.___ überholt. Dem Austrittsbericht vom 1. Dezember 2005 war zu entnehmen, dass der Arm des Versicherten nach der erschwerten Einlage des Plexuskatheters sensorisch und motorisch gelähmt gewesen und von einem operativen Eingriff abzusehen sei. Am 22. Februar 2006 hatte Dr. D.___ gegenüber der Arbeitslosenversicherung erklärt, für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, welche den Einsatz des rechten Armes, insbesondere unter Belastung und oberhalb der Horizontalen, nicht erfordere, sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitslosenversicherung teilte am 6. April 2006 mit, der Versicherte beziehe seit dem 1. Februar 2006 volle ALV-Taggelder und sei seit dem 3. April 2006 in ein Einsatzprogramm integriert. c) Dr. D.___ gab im IV-Arztbericht vom 12. April 2006 bekannt, als Diagnosen lägen vor massive Schulterschmerzen rechts mit Bewegungseinschränkung bei Status nach arthroskopischer Labrumrefixation rechts 11/04 und Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer betrage theoretisch 25 %, längerfristig weniger als 50 %, jene in einer Arbeit ohne körperliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belastung und ohne Einsatz des rechten Armes (gemäss dem Versicherten als Chemielaborant) 100 %. d) Die Arbeitgeberin erklärte am 25. April 2006, der Versicherte habe seit dem 1. Oktober 2000 als Staplerfahrer gearbeitet. Sein letzter effektiver Arbeitstag sei der 26. Januar 2006 gewesen. Auf den 31. Januar 2006 habe sie ihm das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Präsenzfähigkeit gekündigt. Der Versicherte habe seit 2004 einen Jahreslohn von Fr. 52'975.-- (13x Fr. 4'075.--) verdient. e) Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) reichte am 10. Mai 2006 einen Zwischenbericht der Stiftung G.___ vom 27. April 2006 ein. Danach war der Versicherte an jenem Tag vom Projekt ausgeschlossen worden, nachdem er - wegen Ermahnungen aufgebracht - dem Projektleiter mit der rechten Hand einen heftigen Boxschlag an die Schulter versetzt habe. f) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 14. Juni 2006 dafür, die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sei nachvollziehbar. Es handle sich um reine Unfallfolgen. g) Mit zwei Vorbescheiden vom 6. Juli 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine Abweisung der Gesuche um berufliche Massnahmen und um Rentenleistungen in Aussicht. Die invaliditätsbedingte Einbusse betrage 15 % (Valideneinkommen Fr. 52'975.--; Invalideneinkommen Fr. 45'029.--). In der Stellensuche sei er nur geringfügig eingeschränkt. h) Die Unfallversicherung teilte am 17. Juli 2006 mit, sie sei nicht damit einverstanden, dass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 15 % (bei ausschliesslichen Unfallfolgen) vorliegen sollte (UV-act. 1). Sie selber stellte, wie sie am 11. September 2006 bekannt gab, keinen Einkommensvergleich an, weil die Erheblichkeitsgrenze für eine Berentung von 10 % hier klar unterschritten werde (IV-act. 33). i) Der Rechtsvertreter des Versicherten hielt am 12. September 2006 dafür, die Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit sei abklärungsbedürftig. Ausserdem sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Das italienische Diplom als Chemielaborant habe in der Schweiz nicht anerkannt werden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, weil keine Berufserfahrung habe nachgewiesen werden können und weil die praktische Qualifikation ungenügend sei. Der Versicherte sei sehr motiviert und bringe die intellektuellen Fähigkeiten für berufliche Massnahmen mit. Er sei also bei der Stellensuche mehr als nur geringfügig eingeschränkt. j) Die Unfallversicherung liess gemäss Aktennotiz vom 5. Oktober 2006 verlauten, der Rechtsvertreter des Versicherten sei letztmals im April 2006 darauf hingewiesen worden, dass der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % beziehe, und er habe dagegen nicht opponiert. k) Der RAD hielt daran fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen. l) Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente (Invaliditätsgrad null, Invalideneinkommen Fr. 52'975.--) und auf berufliche Massnahmen ab. B.- Gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann für den Betroffenen am 10. Januar 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Arbeitsprojekt der Arbeitslosenversicherung, das bis zum 19. Mai 2007 befristet sei. In der Rentenverfügung, die auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen von Bedeutung sei, habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass kein Invaliditätsgrad bestehe. Sie habe insbesondere keinen Leidensabzug vorgenommen, obwohl der Beschwerdeführer den rechten Arm nicht mehr relevant einsetzen könne. Das sei nicht nachvollziehbar. Wie der RAD angegeben habe, bestehe gemäss dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 15. Juni 2006 (recte: 2005) bei einer behinderungsbedingten Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. Nach dem Bericht des provisorischen orthopädischen Konsiliums der Klinik C.___ vom 9. August 2005 solle lediglich eine Arbeitsfähigkeit von knapp 25 % vorliegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erinnere an einen funktionellen Einhänder. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer einer Tätigkeit von 100 % ohne Einschränkung nachgehen könne, nähmen doch die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten nicht oder nur ganz kurz zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit Stellung. Die Beschwerdegegnerin verkenne offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage wäre, einer Tätigkeit von 100 % nachzugehen, sei doch der rechte Arm nicht mehr relevant einsetzbar. In Frage kämen nur noch gewisse leichte Arbeiten, die auch einhändig ausgeführt werden könnten. Er werde kein normales Arbeitspensum erreichen und durch die vermehrte, ungewohnte Belastung des linken Armes sei er auf zusätzliche Pausen angewiesen. Es rechtfertige sich ein maximaler Abzug. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Vorbringen in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt und keine Abklärungen getätigt. Angesichts des Abzugs von 25 % ergebe sich selbst bei Ausgehen von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'975.-- ein Invaliditätsgrad von 25 %, womit die Grundvoraussetzung für eine Umschulung erfüllt sei. Eine Umschulung dürfte dazu führen, dass der Beschwerdeführer ein seinen früheren Einkünften gleichwertiges Einkommen erzielen könnte. Ohne eigene Prüfung auf den Unfallversicherungsentscheid abzustellen und keinen Abzug vorzunehmen, sei nicht zu tolerieren. C.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über einen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Für die Frage der invaliditätsbedingten Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen sei die Arbeit als Hilfsarbeiter massgebend. Der behandelnde Facharzt des Spitals F.___, ein spitalärztlicher Experte für Schulterbeschwerden, habe dem Beschwerdeführer wiederholt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit attestiert. Diese Einschätzung erscheine plausibel, zumal für das Ausmass der Schulterbeschwerden keine hinreichende organische Ursache habe festgestellt werden können. Ob eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, brauche nicht abgeklärt zu werden, seien doch keine Hinweise dafür auszumachen, dass eine willentliche Schmerzüberwindung unzumutbar sein könnte. Die Einschätzung des RAD stimme damit überein. Ein Einkommensvergleich sei nicht erforderlich, da ohne reale Arbeitsunfähigkeit keine umschulungsspezifische Invalidität bestehe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Replik vom 26. April 2007 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, dieser habe in der Schweiz eine Stelle als Lagerist/Staplerfahrer antreten müssen, weil er in seinem Beruf vorerst keine Anstellung habe finden können. Inzwischen habe er allerdings die deutsche Sprache erlernt und könnte mittelfristig einen Einstieg finden. Zu berücksichtigen sei die Erwerbseinbusse. Wie dabei auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. E.- Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 3. Mai 2007 an ihrem Antrag fest und verzichtet im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik. II. 1.- Streitgegenstand bildet vorliegend der allfällige Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.- a) Die Beurteilung der Ansprüche einer versicherten Person, welche durch eine Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung begründet werden, setzt zunächst unabdingbar verlässliche medizinische Angaben zu dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung voraus. Es ist von Bedeutung, inwiefern die versicherte Person durch das Leiden in den Funktionen, welche die in Frage kommenden Tätigkeiten von ihr erfordern, eingeschränkt ist, und bezüglich welcher Tätigkeiten sie in welchem (zeitlichen und leistungsmässigen) Umfang noch arbeitsfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). b) Nach Angaben von Dr. D.___ vom 22. Februar 2006 und vom 12. April 2006 ist dem Beschwerdeführer eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, welche den Einsatz des rechten Armes - insbesondere unter Belastung und oberhalb der Horizontalen - nicht erfordert, zu 100 % zumutbar. Diese Auffassung hatte der Arzt bereits am 15.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2005 vertreten. Am 12. Mai 2006 umschrieb er die zumutbare Arbeit als leichte, körperlich nicht beanspruchende und den rechten Arm nicht belastende Tätigkeit. Hierauf kann vorliegend abgestellt werden, ohne dass noch weitere Abklärungen erforderlich wären. Der Kreisarzt hatte am 13. Dezember 2005 (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2005) für die Zeit ab 19. Dezember 2005 sogar für leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Betätigung oberhalb der Horizontalen bzw. auf Schulterhöhe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und ab der nächsten Kontrolle im Spital F.___ von 100 % vorgesehen. Nach Ansicht des RAD ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne relevanten Einsatz des rechten Armes nachvollziehbar. Dass im provisorischen orthopädischen Konsilium in C.___ festgehalten worden war, das Verhalten des Beschwerdeführers erinnere sehr an einen funktionellen Einhänder, vermag an der überzeugenden Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung nichts zu ändern. 3.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, BGE 100 V 19). b) Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, und i/S F. vom 9. April 2002, I 167/03; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125; für die MV: BGE 130 V 491). Es handelt sich um eine Art Selbstbehalt, der sich schon darum rechtfertigt, weil kleine Einbussen erfahrungsgemäss durch blossen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Stellenwechsel grösstenteils kompensiert werden können. Es wird den Versicherten in diesem Rahmen zugemutet, entweder an der bisherigen Stelle zu bleiben oder sich aus eigenen Kräften beruflich neu zu orientieren. c) Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. Dem arbeitsunfähigen Berufsmann ist der Wechsel in eine andere ihm zwar ohne berufliche Massnahmen zugängliche Erwerbstätigkeit, in der er aber entsprechend ohne einschlägige Ausbildung zu arbeiten hätte, in der Regel nicht zumutbar, so dass ihm nicht ein Einkommen aus irgendeiner solchen Tätigkeit angerechnet werden kann. Dasselbe gilt für Versicherte, die sich ohne Ausbildung eine hohe Kompetenz erarbeitet haben und für die auch ein Anspruch auf "Umschulung" möglich ist. Das kann der Sinn von Art. 6 Abs. 1 IVV sein, wo auch für Ungelernte "Umschulungen" vorgesehen sind. Bei Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen hingegen ist es, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr ausüben können, grundsätzlich ohne berufliche Massnahmen möglich, in eine andere, ihrer Behinderung angepasste Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln. Im Gegensatz zur (ganz oder teilweise) berufsunfähig gewordenen ausgebildeten versicherten Person bemisst sich die umschulungsspezifische Invalidität bei Hilfskräften nicht nach der konkreten Erwerbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003). 4.- a) Der Beschwerdeführer hat zwar nach Angaben seines Rechtsvertreters im Ausland eine Ausbildung zum Chemielaboranten gemacht, doch konnte das Diplom hier nicht anerkannt werden, weil keine Berufserfahrung habe nachgewiesen werden können und die praktische Qualifikation ungenügend gewesen sei. Er war in der Schweiz stets als Staplerfahrer beschäftigt gewesen. Die hypothetische Tätigkeit als Chemielaborant ist demnach für die vorliegenden Belange nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer ist vielmehr als Hilfsarbeiter zu betrachten. Er erreichte ab 2004 einen Jahreslohn von Fr. 52'975.--. Im statistischen Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) konnten Männer im Jahr 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamtes für Statistik (LSE, 2004) Fr. 55'056.-- (12mal Fr. 4'588.--) erzielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004 bei 41.6 Stunden lag (vgl. T2.5.2), während der Tabellengruppe A generell eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Das Durchschnittseinkommen für das Jahr 2004 macht daher Fr. 57'258.-- aus und übersteigt somit das vom Beschwerdeführer erzielte Lohnniveau. Eine besondere Qualifikation in der tatsächlich ausgeübten Hilfstätigkeit hat sich der Beschwerdeführer demnach offenbar nicht erworben. Für die massgeblichen, ohne Gesundheitsschaden zu erwartenden qualitativen und quantitativen Erwerbsaussichten kann somit auf den erwähnten statistischen Durchschnittslohn abgestellt werden. b) Weil der Beschwerdeführer in einer adaptierten Beschäftigung voll arbeitsfähig ist und ihm ausreichend viele solcher Tätigkeiten zugänglich sind, wird er invaliditätsbedingt nicht mit einer erheblichen Erwerbseinbusse zu rechnen haben. Bei der Bestimmung des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne berufliche Massnahmen noch zu erzielen in der Lage ist, kann grundsätzlich wiederum auf den erwähnten Tabellenlohn abgestellt werden. Eine Einbusse ergibt sich nicht. c) Man kann sich zwar fragen, ob das statistisch erhobene Einkommen unverändert übernommen werden könne oder durch einen Abzug zu vermindern sei. Wo aber - wie hier - volle Arbeitsfähigkeit in einem Verweisungsberuf besteht, kann als Grundlage für die Gewährung allfälliger Versicherungsleistungen der IV nicht ein einzig aus einem Tabellenabzug sich ergebender "Invaliditätsgrad" dienen (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B.B.-S. vom 16. Juni 2005). d) Selbst wenn aber ein Abzug gerechtfertigt werden könnte und damit die oben erwähnte Grenze von 20 % Erwerbseinbusse überschritten wäre, kann ein Anspruch auf Umschulung nicht bejaht werden. Das Bundesgericht hat es zwar abgelehnt, für den Umschulungsanspruch von ungelernten Arbeitnehmern einen höheren Mindestinvaliditätsgrad zu verlangen als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 30. September 2004, I 73/04, und i/S A. vom 31. Januar 2005, I 588/04). Indessen ist nach seiner Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Umschulung etwa, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen führen würde, als es mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielt worden wäre, fällt ausser Betracht (I 73/04). Wird einem ohne berufliche Ausbildung als Hilfsarbeiter tätigen Versicherten eine Umschulung gewährt, so handelt es sich im Grunde stets um eine erstmalige berufliche Ausbildung, die ein Ungleichgewicht mit den bisherigen Erwerbsaussichten mit sich bringt. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S.N.-D. vom 2. Dezember 2004 und i/ S P.B. vom 1. Februar 2006). Ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung besteht nur, wenn die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (ZAK 1988 S. 467; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). Wiegen Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen derart schwer, dass auch beim Hilfsarbeiter nur mit einer höherwertigen Ausbildung eine angemessene Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bzw. eine angemessene Schadensdeckung resultiert, so ist die Ausbildung geschuldet (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S.N.-D. vom 2. Dezember 2004 und i/S P.B. vom 1. Februar 2006). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die invaliditätsbedingte Schwierigkeit des Beschwerdeführers in der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit liegt vor allem darin, eine seinem Leiden, d.h. seiner eingeschränkten Einsetzbarkeit des rechten, dominanten Arms, angepasste Tätigkeit zu finden. Ist diese Hürde genommen, kann erwartet werden, dass die Einkommenseinbusse bei vollem Einsatz jedenfalls nicht so gross sein wird, dass sie eigentliche Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel eines höheren Einkommensniveaus rechtfertigen könnten. e) Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. b) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG, vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 600.-- zu veranschlagen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist damit zu verrechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung mit dem bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

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