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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2008 IV 2007/13

19 mars 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,612 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit Vorschussleistungen anderer Leistungserbringer, Begriff der Vorschussleistung. Die Rückforderungen eines Krankentaggeldversicherers nach VVG und der Sozialhilfe sind gleichrangig. Reicht die Rentennachzahlung nicht zur Verrechnung mit beiden Rückforderungen, ist somit anteilsmässig zu verrechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, IV 2007/13).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 19.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit Vorschussleistungen anderer Leistungserbringer, Begriff der Vorschussleistung. Die Rückforderungen eines Krankentaggeldversicherers nach VVG und der Sozialhilfe sind gleichrangig. Reicht die Rentennachzahlung nicht zur Verrechnung mit beiden Rückforderungen, ist somit anteilsmässig zu verrechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, IV 2007/13). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 19. März 2008 in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und 1.  A.___,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, 2.  Sozialamt B.___, Beigeladene, betreffend Verrechnung der IV-Rentennachzahlung i.S. A.___ Sachverhalt: A.    A.___ meldete sich am 1. Juni 2006 zum Bezug einer Invalidenrente an. Die SWICA Krankenversicherung als Taggeldversicherer nach VVG ersuchte die IV-Stelle am 2. August 2004, ihre Taggeldrückforderung mit der voraussichtlichen Nachzahlung der Invalidenrente zu verrechnen. Sie führte aus, wenn die Höhe der Invalidenrente, die Nachzahlungsperiode und der Nachzahlungsbetrag bekannt seien, werde sie den Umfang der Überentschädigung ermitteln und den Verrechnungsbetrag ihrer Rückforderung mitteilen. Am 17. Juni 2006 ersuchte auch das Sozialamt B.___ um eine Verrechnung der Invalidenrentennachzahlung mit seiner Rückforderung. Es begründete seinen Antrag damit, dass es den Versicherten "vorschüsslich auf zu erwartende IV- Taggelder, IV-Renten und EL-Nachzahlungen hin" unterstützt habe. Der Versicherte hatte am gleichen Tag gegenüber dem Sozialamt anerkannt, dass er ab 1. Juni 2005 wirtschaftliche Hilfe als Bevorschussung allfälliger IV-Leistungen unter der Bedingung erhalten habe, dass die IV-Leistungen zu gegebener Zeit für die Dauer der Vorschussleistung direkt dem Sozialamt ausbezahlt würden. B.   Am 10. Oktober 2006 teilte die intern zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der SWICA Krankenversicherung und dem Sozialamt B.___ mit, dass dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten für die Periode 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 monatliche Rentenleistungen von Fr. 1610.- und für die Periode 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006 monatliche Rentenleistungen von Fr. 1641.- zustünden. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006 betrage die Nachzahlung insgesamt Fr. 44'028.-. Diese Summe beruhte auf einem Rechnungsfehler. Effektiv belief sich die Nachzahlungssumme auf Fr. 50'592.-. Die SWICA Krankenversicherung ersuchte am 12. Oktober 2006 um die Drittauszahlung ihrer Rückforderung von Fr. 20'890.- für die Periode 1. April 2004 bis 27. April 2005. Sie verwies dazu auf den Art. 24 ihrer AVB zur Taggeldversicherung Salaria nach VVG. Das Sozialamt B.___ beantragte am 26. Oktober 2006 die Drittauszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages von Fr. 44'028.- für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006. Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2006 verrechnete die IV-Stelle Fr. 10'445.35 mit der Rückforderung der SWICA Krankenversicherung und Fr. 40'146.65 mit der Rückforderung des Sozialamtes B.___. C.   Die SWICA Krankenversicherung erhob am 22. Dezember 2006 bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen diese Verfügung. Die Ausgleichskasse leitete diese "Einsprache" zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Die "Einsprache" ging dort am 4. Januar 2007 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist ein. Die SWICA Krankenversicherung beantragte die Verrechnung der gesamten Rückforderung von Fr. 20'890.- mit der Invalidenrentennachzahlung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe effektiv Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV erbracht, wie sich dem Art. 24 ihrer AVB entnehmen lasse. Die verlangte Verrechnung sei sowohl in masslicher Hinsicht als auch in bezug auf die zeitliche Konnexität korrekt und nachvollziehbar. Demgegenüber fänden sich keine Unterlagen, welche die Prüfung des Verrechnungsantrages des Sozialamtes erlauben würden. Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob die Leistungen in Erwartung einer Invalidenrente oder aber nur zur Deckung des Existenzbedarfs unabhängig von einer allfälligen Invalidenrente ausbezahlt worden seien. Sie habe den krankheitsbedingten Lohnausfall vollumfänglich gedeckt, so dass gar keine Leistung des Sozialamtes fällig geworden sei. Gemäss der klaren vertraglichen Regelung hätte der Versicherte keinen Anspruch auf eine Kumulation sämtlicher Leistungen (Invalidenrente, Krankentaggeld,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialgeld) gehabt. Dementsprechend könnten die Leistungen des Sozialamtes B.___ nicht als Vorschussleistungen gemäss Art. 85bis IVV qualifiziert werden. Die Verrechnung mit der Forderung des Sozialamtes B.___ auf Kosten der Verrechnung des SWICA-Betrages sei daher unrechtmässig. Gemäss der zürcherischen Rechtsprechung sei der Verrechnungsanspruch eines Sozialamtes gegenüber dem Verrechungsanspruch eines Krankenversicherers subsidiär. D.   Die IV-Stelle beantragte am 15. Februar 2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in der Form der Erhöhung des mit der Forderung der SWICA Krankenversicherung zu verrechnenden Teils der Rentennachzahlung auf Fr. 14'879.80. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 18 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes bestehe ein direktes Rückforderungsrecht, wie es von Art. 85bis IVV vorausgesetzt werde. Es komme nur darauf an, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfeund Invalidenversicherungsleistungen flössen und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezuges erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Voraussetzungen des Art. 85bis IVV erfüllt seien. Es sei deshalb gar nicht notwendig, dass das Sozialamt in Kenntnis der IV-Anmeldung geleistet habe. Somit erfüllten sowohl die SWICA Krankenversicherung als auch das Sozialamt B.___ die Voraussetzungen einer Drittauszahlung. Die Rentennachzahlung sei im Verhältnis der erbrachten Rentenleistungen aufzuteilen. Art. 85bis IVV sehe dabei keine Rangordnung vor. Deshalb sei der Anspruch des Sozialamtes B.___ nicht subsidiär. Die Aufteilung betreffe den Zeitraum von April 2004 bis April 2005. Die SWICA Krankenversicherung habe in diesem Zeitraum Vorschussleistungen von Fr. 51'352.- erbracht, das Sozialamt B.___ Vorschussleistungen von Fr. 21'216.-. Damit stünden der SWICA Krankenversicherung von der Rentennachzahlung für April 2004 bis April 2005 von Fr. 21'054.- Fr. 14'897.80 und dem Sozialamt B.___ Fr. 6156.20 zu. Von der gesamten Rentennachzahlung von Fr. 50'592.- seien demnach insgesamt Fr. 35'694.20 an das Sozialamt B.___ auszuzahlen. E.   Der beigeladene Versicherte verzichtete am 20. April 2007 auf eine Stellungnahme.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.    Das ebenfalls beigeladene Sozialamt B.___ wies in einer Eingabe vom 30. April 2007 darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die auf die Periode 1. April 2004 bis 27. April 2005 entfallende Invalidenrentennachzahlung von Fr. 21'054.sei. Die IV-Stelle gehe davon aus, dass für diese Periode Sozialhilfeleistungen von Fr. 21'216.- erbracht worden seien. Effektiv seien in diesem Zeitraum aber nur Sozialhilfeleistungen von Fr. 1226.10 ausgerichtet worden. Die Vorschussleistungen des Sozialamtes im Betrag von Fr. 51'725.95 entfielen auf die Zeit nach dem Ende der Krankentaggeldausrichtung. Die korrekte anteilsmässige Aufteilung der Nachzahlung (Fr. 51352.- : Fr. 1226.10) ergebe einen Drittauszahlungsanspruch der SWICA Krankenversicherung von Fr. 20'569.80 und einen Drittauszahlungsanspruch des Sozialamtes B.___ von Fr. 484.20. Die Auffassung der SWICA Krankenversicherung, der Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfe sei subsidiär, sei abzulehnen. G.    Der Versicherte verzichtete am 4. Mai 2007 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Sozialamtes B.___. Die SWICA Krankenversicherung liess sich nicht vernehmen. Die IV- Stelle führte am 14. Mai 2007 aus, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass das Sozialamt B.___ ab April 2004 monatliche regelmässige Zahlungen geleistet habe. Sie hätte vom Sozialamt genauere Auskunft über die Aufteilung der erbrachten Vorschussleistungen verlangen müssen. Der Anteil der SWICA Krankenversicherung am Nachzahlungsbetrag belaufe sich auf Fr. 20'569.75. Erwägungen: 1.    Die Beschwerdeführerin hat trotz einer korrekten Rechtsmittelbelehrung nicht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, sondern Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben. Auf dieses Rechtsmittel hätte das Versicherungsgericht eigentlich nicht eintreten können. Nun ist die Einsprache aber noch innerhalb der Beschwerdefrist beim Versicherungsgericht eingegangen. Dieses hätte deshalb die Beschwerdeführerin auffordern müssen, innert der weiterlaufenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdefrist eine Beschwerde einzureichen. Da diese Beschwerde inhaltlich der Einsprache vom 22. Dezember 2006 entsprochen hätte, hat das Versicherungsgericht ausnahmsweise auf die Erhebung einer formal korrekten Beschwerde verzichtet und die Einsprache in eine Beschwerde uminterpretiert. Auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2006 ist deshalb einzutreten. 2.    2.1  Gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG können Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen der Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet hat (lit. a), oder einer Versicherung, soweit diese Vorleistungen erbracht hat (lit. b), abgetreten werden. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut ist keine formelle Abtretung nach den Art. 164 ff. OR notwendig. Es genügt, wenn ein normativ eindeutiges Rückforderungsrecht der Sozialhilfe oder des Versicherers besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 31 zu Art. 22 ATSG). Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, der nur ein eindeutiges vertragliches oder gesetzliches Rückforderungsrecht als Voraussetzung einer Drittauszahlung statuiert, ist deshalb gesetzmässig (vgl. etwa SVR-Rechtsprechung 2007 IV Nr. 14 Erw. 2.1). Die sogenannte Auszahlung an bevorschussende Dritte bezweckt, der Sozialhilfe oder der Versicherung, die Vorschuss-/Vorleistungen erbracht hat, das Inkasso ihrer Rückforderung zu erleichtern, u.U. überhaupt erst zu ermöglichen. Erfolgt nämlich keine Drittauszahlung, sondern fliesst die Nachzahlung direkt an die leistungsberechtigte versicherte Person, so muss die Sozialhilfe oder die Versicherung ihre Rückforderung der Vorschussleistungen gegenüber der versicherten Person geltend machen. Inkassobemühungen direkt bei der versicherten Person scheitern oft daran, dass kein Nachzahlungssubstrat und auch keine anderen Aktiven mehr vorhanden sind, auf die bei der Zwangsvollstreckung gegriffen werden könnte. In solchen Fällen droht ein unzulässiger Doppelbezug von Leistungen. 2.2  Das rechtliche Instrument zur Vermeidung derartiger Doppelbezugssituationen mittels einer Auszahlung der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen an den bevorschussenden Dritten ist die Verrechnung (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 187 ff.). Bei diesem Verrechnungsverhältnis steht auf der einen Seite die versicherte Person mit ihrer Forderung auf Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen und auf der anderen Seite die Kombination Sozialversicherer/bevorschussender Dritter mit der Rückforderung der Vorschussleistungen. Nach erfolgter Verrechnung muss dann in einem zweiten Schritt das (Innen-) Verhältnis zwischen dem Sozialversicherer und dem bevorschussenden Dritten bereinigt werden. Der Sozialversicherer ist dadurch, dass er die Nachzahlungsforderung der versicherten Person nicht durch Auszahlung hat befriedigen müssen, bereichert. Diese Bereicherung muss er an den bevorschussenden Dritten, der seine Rückforderung von Vorschussleistungen gegenüber der versicherten Person durch Verrechnung eingebüsst hat, abführen. Er hat also die Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen dem bevorschussenden Dritten auszuzahlen. 2.3  Die versicherte Person erleidet durch diese Verrechnung keinen Nachteil, da sie im Umfang ihres Anspruchs auf eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen bereits Vorschussleistungen erhalten hat. Es wird ihr lediglich verunmöglicht, eine Doppelzahlung zu erlangen, die sie dann im Ergebnis behalten kann, weil das Inkasso der Rückforderung von Vorschussleistungen am Fehlen von ausreichenden Aktiven scheitert. Die Ausrichtung der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen an den bevorschussenden Dritten ist also zum vornherein nicht geeignet, eine Situation entstehen zu lassen, in welcher die versicherte Person den Schutz des in Art. 22 Abs. 1 ATSG geregelten Abtretungsverbots benötigen würde. Ebensowenig erweist sich eine dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 ATSG entsprechende Abtretung der Nachzahlungsforderung i.S. von Art. 164 ff. OR an den bevorschussenden Dritten als notwendig. Dies setzt allerdings voraus, dass die zur Verrechnung gestellte Rückforderung des Dritten tatsächlich Vorschussleistungen auf die nachzuzahlenden Sozialversicherungsleistungen, also Leistungen, die koordinationsrechtlich betrachtet demselben Zweck wie die nachzuzahlenden Sozialversicherungsleistungen dienen, beinhaltet. Die Rückforderung der Vorschussleistungen muss nicht rechtskräftig feststehen, damit eine Verrechnung erfolgen kann. Die IV-Stelle hat nur die Plausibilität der Rückforderung zu prüfen. Die materielle Begründetheit der Rückforderung ist im Verhältnis versicherte Person - bevorschussender Dritter auszuhandeln. Mit dem Verrechnungsbegehren des bevorschussenden Dritten erhält die IV-Stelle eine Verrechnungsermächtigung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4  Anders als die höchstrichterliche Rechtsprechung anzunehmen scheint (vgl. etwa das bundesgerichtliche Urteil vom 18. April 2006, I 428/05), setzt die Verrechnung nicht voraus, dass Gesetz oder Vertrag dem bevorschussenden Dritten ausdrücklich eine Forderung gegen der Invalidenversicherung einräumen. Eine derartige Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeit wird weder vom Wortlaut des Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV noch vom Sinn und Zweck dieser Bestimmung gedeckt. Der Rückerstattungsanspruch muss nur im Rechtsverhältnis zwischen dem bevorschussenden Dritten und der bevorschussten Person bestehen. Im vorliegenden Fall genügen sowohl Art. 24 der AVB der Beschwerdeführerin (Taggeldversicherung Salaria nach VVG) als auch Art. 18 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) zur Begründung eines Rückforderungsanspruchs i.S. von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 194 f., und die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Aug. 2007, IV 2006/178, und vom 27. Febr. 2008, IV 2007/205). Die vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen, deren Rückforderung mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden soll, sind nach der Konzeption des Art. 85bis Abs. 3 IVV nur dann Vorschussleistungen, wenn eine zeitliche Kongruenz zwischen der entsprechenden Leistung und der nachbezahlten Sozialversicherungsleistung besteht, wenn die Sozialversicherungsleistung also für eine Periode nachbezahlt wird, für die eine Vorschussleistung ausgerichtet worden ist. Hat die Sozialhilfe also beispielsweise für die Periode Januar bis Dezember monatliche Leistungen von Fr. 1500.- ausgerichtet und werden nun für Juli bis Dezember Sozialversicherungsleistungen von Fr. 3000.- monatlich nachbezahlt, so kann nur eine Sozialhilferückforderung von Fr. 9000.- mit der Nachzahlung von Fr. 18'000.verrechnet werden. Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die für Mai 2005 bis Oktober 2006 nachzuzahlenden Rentenleistungen nicht zur Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdeführerin herangezogen werden können, weil deren Vorschussleistungen nur für die Periode April 2004 bis April 2005 ausgerichtet worden sind. Dasselbe gilt für die vom Sozialamt B.___ für April 2004 bis April 2005 ausgerichteten und nun zurückgeforderten Leistungen. Nur die Rentennachzahlung für die Periode April 2004 bis April 2005 steht also zur Verrechnung mit der gesamten Rückforderung der Beschwerdeführerin und mit der Rückforderung des Sozialamts B.___ für eben diese Periode zur Verfügung. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Sozialhilfeleistungen des Sozialamts B.___ seien keine Vorschussleistungen im Sinne des Art. 85bis Abs. 2 IVV, weil sie nicht in Erwartung einer Invalidenrente, sondern nur zur Deckung des Existenzbedarfs des Versicherten unabhängig von einer allfälligen Invalidenrente der Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden seien. Dieses Argument beruht auf einer Fehlinterpretation des in Art. 85bis Abs. 2 IVV verwendeten Begriffs der Vorschussleistung. Gemeint ist damit nicht eine Leistung, die nur als Vorschuss auf eine später zur Ausrichtung gelangende, definitive Leistung eines anderen Leistungserbringers ausgestaltet ist, die also nicht zur Ausrichtung gelangen würde, wenn gar keine definitive Leistung eines anderen Leistungserbringers zur Diskussion stünde. Bei einer derart engen Interpretation der Vorschussleistung müsste im übrigen auch den Taggeldern der Beschwerdeführerin der Vorschusscharakter abgesprochen werden. Der Art. 24 der einschlägigen AVB der Beschwerdeführerin definiert die Taggelder nämlich nicht als Leistungen, die nur aufgrund einer Verspätung in der Ausrichtung der definitiven Leistungen, hier der Invalidenrente, ausgerichtet werden können, auf die also gar kein Anspruch besteht, wenn nicht mit der Ausrichtung von Leistungen anderer Leistungserbringer zu rechnen ist. Der Art. 24 der einschlägigen AVB enthält vielmehr eine im weitesten Sinn koordinationsrechtlich zu verstehende Einordnung der Taggelder. Diese sollen einer allfälligen Invalidenrente nachgehen, d.h. diese nur bis zum versicherten Taggeld ergänzen. Der Vorschusscharakter der von der Beschwerdeführerin dem Versicherten ausgerichteten Taggelder ist also nicht geplant gewesen, sondern beruht auf einem Zufall, nämlich der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen dem Versicherten nicht sofort ab Anspruchsbeginn, sondern erst mit Verspätung und damit rückwirkend hat ausrichten können. 3.2  Die zeitliche Abfolge der Ausrichtung der Leistungen hat in unerwarteter Weise nicht mit der in Art. 24 AVB geregelten koordinationsrechtlichen Rangfolge übereingestimmt, d.h. die koordinationsrechtlich vorgehende Leistung, nämlich die Invalidenrente, ist zeitlich erst als zweite zur Ausrichtung gelangt, so dass die Beschwerdeführerin als Erbringerin einer koordinationsrechtlich nachgeordneten Leistung, nämlich der Taggelder, nicht in der Lage gewesen ist, durch die Kürzung dieser Taggelder der koordinationsrechtlichen Rangfolge Rechnung zu tragen. Die Ziffer 2 des Art. 24 der einschlägigen AVB der Beschwerdeführerin bezweckt also nur,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Konsequenz der koordinationsrechtlichen Nachrangigkeit der Taggelder nachträglich herzustellen, indem statt der Ausrichtung eines um eine laufende Invalidenrente gekürzten Taggeldes eine Rückforderung im Ausmass der Kürzung vorgenommen werden kann. Das Sozialamt B.___ befindet sich in derselben Situation. Auch die Sozialhilfeleistungen gehen aufgrund der sozialhilfespezifischen Koordinationsregel des Art. 18 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes der Invalidenrente nach, können also um eine laufende Invalidenrente gekürzt werden. Das Sozialamt B.___ hat dem Versicherten nur darum ungekürzte Sozialhilfeleistungen erbracht, weil die Invalidenrente verspätet ausgerichtet, d.h. nachbezahlt worden ist. Auch es hat also nur noch nachträglich, mittels einer Rückforderung im Ausmass der Kürzungsmöglichkeit, dem koordinationsrechtlichen Vorrang der Invalidenrente Rechnung tragen können. Bei einer koordinationsrechtlichen Betrachtungsweise unterscheiden sich die Taggelder der Beschwerdeführerin also nicht von den Sozialhilfeleistungen des Sozialamtes B.___. 3.3  Aus der in Art. 85bis Abs. 1 IVV vorgesehenen Verrechnungsberechtigung von Fürsorgestellen ergibt sich, dass die Nähe des Krankentaggeldes zur Invalidenrente, die ebenfalls der Erwerbsausfalldeckung dient, nicht relevant ist, weil als ausschlaggebendes gemeinsames Kriterium der verrechenbaren Leistungen nur die Deckung eines angemessenen Existenzbedarfs (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV) zu betrachten ist. Die Sozialhilfeleistungen bevorschussen also jedenfalls jene Sozialversicherungsleistungen, die der Deckung eines angemessenen Existenzbedarfs dienen. Damit steht fest, dass sowohl die Taggelder der Beschwerdeführerin als auch die Leistungen des Sozialamts B.___ den Vorschussbegriff erfüllen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, einer Rückforderung von Krankentaggeldern bei der Verrechnung mit einer Rentennachzahlung den Vorrang vor einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen einzuräumen. 3.4  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, da sie ungekürzte Taggeldleistungen ausgerichtet habe, könne der Versicherte gar keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt haben, denn der durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkte Lohnausfall sei ihm ja ersetzt worden. Deshalb dürfe es nicht sein, dass die Rückforderung des Sozialamtes B.___ in Konkurrenz trete zu ihrer Rückforderung von Krankentaggeldern. In einem Urteil vom 23. April 2007 (IV 66699/131/2006) hat das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesem Argument eines Krankentaggeldversicherers entgegen gehalten, es könne nicht angenommen werden, Sozialhilfeleistungen ohne vorgängige vertiefte Abklärungen seien freiwillige, weil über die gesetzliche Leistungspflicht hinausgehende Leistungen. Im übrigen hätten die IV- Stellen die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen nicht zu prüfen, bevor sie die beantragte Verrechnung mit der Rentennachzahlung vornähmen. Die zweite Aussage des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern muss relativiert werden. Der in Art. 85bis Abs. 2 IVV verwendete Begriff der Vorschussleistung lässt nämlich die Verrechnung der Nachzahlung einer Sozialversicherungsleistung mit einer Rückforderung irrtümlich ausgerichteter oder unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zu. Zumindest in diesem Punkt muss die IV-Stelle die zur Verrechnung angemeldete Rückforderung von Sozialhilfeleistungen also prüfen. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 159) genügt es allerdings, wenn die IV-Stellen Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen, die offenkundig nicht aus einer Überentschädigung durch Vorschussleistungen resultieren, nicht zur Verrechnung zulassen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in der Periode April 2004 bis April 2005 ausgerichteten Leistungen des Sozialamtes B.___ Vorschussleistungen gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV sind. 4.    Damit steht fest, dass sowohl die Rückforderung der Beschwerdeführerin als auch diejenige des Sozialamtes B.___ mit der Invalidenrentennachzahlung der Beschwerdegegnerin zu verrechnen und dass dabei keiner der beiden Rückforderungen ein Vorrang gegenüber der anderen einzuräumen ist. Es bleibt zu prüfen, in welchem Verhältnis die Rentennachzahlung auf die beiden Rückforderungen aufzuteilen ist. Massgebend ist die anteilige Rentennachzahlung für die Periode 1. April 2004 bis 30. April 2005, da die Beschwerdeführerin nur bis 27. April 2005 Taggelder ausgerichtet hat. Die für die Zeit ab 1. Mai 2005 nachzuzahlenden Rentenleistungen stehen uneingeschränkt zur Verrechnung mit der Rückforderung der vom Sozialamt B.___ ab 1. Mai 2005 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zur Verfügung. Die entsprechende Verrechnung bildet aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Rentenanspruch des Versicherten belief sich für das Jahr 2004 auf Fr. 1610.monatlich, ab 1. Januar 2005 auf Fr. 1641.- monatlich. Der für die Verrechnung der bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. April 2005 erbrachten Vorschussleistungen zur Verfügung stehende Teil der Rentennachzahlung beläuft sich somit auf Fr. 21'054.-. Dem steht eine Rückforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 20'890.- und eine Rückforderung des Sozialamtes B.___von Fr. 1226.10 gegenüber. Da die Summe der beiden Rückforderungen den massgebenden Nachzahlungsbetrag übersteigt, kann nur eine anteilige Verrechnung erfolgen. Die Rückforderung des Sozialamtes B.___ macht 5,54% der Summe der Rückforderungen aus, die Rückforderung der Beschwerdeführerin 94,46%. Deshalb sind 5,54% von Fr. 21'054.-, also Fr. 1166.40 zugunsten des Sozialamtes B.___ mit der Nachzahlung zu verrechnen. Die Rückforderung der Beschwerdeführerin ist im Umfang von 94,46%, also im Betrag von Fr. 19'887.60 mit der Nachzahlung für die Periode April 2004 bis April 2005 zu verrechnen. Die von der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2007 angestellte Berechnung beruht irrtümlicherweise auf einer Rückforderung der Beschwerdeführerin im Betrag der Summe aller ausgerichteten Krankentaggelder (Fr. 51'352.-) statt auf der effektiven Rückforderung von Fr. 20'890.-, was sich dort zulasten des Sozialamts B.___ ausgewirkt hat. 5.    Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verrechnungsanordnung in der Verfügung vom 5. Dezember 2006 in bezug auf die Invalidenrentennachzahlung für die Periode 1. April 2004 bis 30. April 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, den entsprechenden Nachzahlungsbetrag von Fr. 21'054.- im Umfang von Fr. 19'887.60 mit der Taggeldrückforderung der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1166.40 mit der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen des Sozialamts B.___ zu verrechnen. Dieser Verfahrensausgang ist als vollumfängliches Unterliegen der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren, da der angefochtene Verfügungsteil als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamte Gerichtskosten. Diese sind unter Berücksichtigung der Verfahrensaufwandes (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Dezember 2007 im angefochtenen Teil aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die anteilige Invalidenrentennachzahlung von Fr. 21'054.- im Umfang von Fr. 19'887.60 mit der Forderung der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1166.40 mit der anteiligen Forderung des Sozialamts B.___ zu verrechnen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 3.  Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

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