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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2007 IV 2006/93

15 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,373 mots·~17 min·7

Résumé

Art. 16 ATSG; Berechnung des IV-Grades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens; Abzug von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [Leidensabzug] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, IV 2006/93). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2007

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/93 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 15.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2007 Art. 16 ATSG; Berechnung des IV-Grades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens; Abzug von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [Leidensabzug] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, IV 2006/93). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2007 Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Marcel Aebischer Entscheid vom 15. März 2007 In Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Geosits, Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) A.___, geboren 1970, meldete sich am 12. September 2003 zum Bezug von IV- Leistungen an und beantragte eine Rente sowie Umschulungsmassnahmen (act. G 3.1/1). Per 30. September 2003 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (act. G 1.2/15). Die von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten Arztberichte diagnostizierten beim Versicherten ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit depressivem Zustandsbild (ICD-10 R 52.2) bei Läsion des Nervus saphenus links bei Status nach Crossektomie, Magna-Stripping und Miniphlebektomie bei Status nach Stamm- und Seitenastvarikosis der Vena saphena magna links am 4. September 2002 (act. G 3.1/15 S. 1 und 5; G 3.1/14 S. 1; G 3.1/16 S. 3). Die Fachstelle X.___ diagnostizierte am 18. Oktober 2004 ferner eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1; act. G 3.1/17). b) Am 12. September 2005 wurde der Versicherte von der MEDAS-Stelle internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. Mit Bericht vom 20. Oktober 2005 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.0), gestellt. Weiter wurden diagnostiziert, allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Läsion des Nervus saphenus links am 4. September 2002 anlässlich eines Varizenstrippings (Status nach Crossektomie, Magna-Stripping und Miniphlebektomie bei Stamm- und Seitenastvarikosis der Vena saphena magna links), ein höchstens leichtgradig ausgeprägtes linksseitiges Lumbovertebralsyndrom, Adipositas sowie rezidivierende gastritische Beschwerden (act. G 3.1/28 Ziff. 5). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, heute lasse sich klinisch keine Läsion des Nervus saphenus links mehr objektivieren. Im Gegenteil könne nachgewiesen werden, dass der Explorand zwar beim expliziten Untersuchen der fraglichen Schmerzstelle schon beim geringsten Druck heftigste Schmerzen angebe, in Ablenkung könne jedoch ein erheblicher Druck auf die Läsionsstelle ausgeübt werden, ohne dass dies vom Exploranden mit einer Schmerzangabe quittiert werde. Es gebe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere Anzeichen auf eine Verdeutlichungstendenz mit ausgesprochen hinkendem Gang in der Untersuchungssituation und Überlagerungszeichen in der Form von auch positiv prüfbaren Waddell-Zeichen. Ausserhalb der Untersuchungssituation könne der Explorand jedoch ohne Beeinträchtigung mit flüssigem Gang beobachtet werden. Mit anderen Worten liessen sich also beim Exploranden aus somatischer Sicht keine Befunde objektivieren, die die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht schwer belastende Tätigkeiten einschränken würden. Im Vordergrund stehe wohl die Evaluation aus psychiatrischer Sicht. Der Explorand sei offensichtlich stark auf die Situation zu Hause fixiert, er sei durch die Erkrankung der Ehefrau physisch und psychisch belastet. Zur eigenen affektiven Situation des Exploranden lasse sich allerdings festhalten, dass er auflockerbar sei, dass ein eher leichtes depressives Bild festzustellen sei mit einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode. Dadurch könne eine etwas verringerte Belastbarkeit nachvollzogen werden, da der Explorand etwas verlangsamt sei und auch einen etwas erhöhten Pausenbedarf aufweise. Dass der Explorand offenbar bei der Doppelbelastung im Erwerbsbereich und zu Hause überfordert sei, sei verständlich, habe jedoch nichts mit einer medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu tun und müsse deshalb als IV-fremd eingestuft werden. Insgesamt bestehe in der angestammten Tätigkeit bei weiterhin ganztägig zumutbarer Arbeitsfähigkeit seit dem 23. August 2002 eine 30 %-ige Leistungseinbusse. Generell seien dem Exploranden körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von maximal 30 %. Berufliche Massnahmen seien keine vorzuschlagen. Im Vordergrund stünden psychosoziale und familiäre Probleme, welche mit medizinischen Massnahmen nicht behandelbar seien (act. G 3.1/28 Ziff. 6). c) Am 8. Dezember 2005 fand beim Versicherten zu Hause eine Eingliederungsberatung statt. Dabei führte der Versicherte aus, er könne die verbleibende 70 %-ige Arbeitsfähigkeit nicht umsetzen, da er Bein-, Rücken- und Kopfschmerzen habe, seine Psyche dies nicht zulasse und die Familiensituation mit Problemen behaftet sei. Im Moment sei es ihm nicht möglich, einer Arbeit nachzukommen (act. G 3.1/35-36). B.- a) Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die IV-Stelle den Antrag des Versicherten auf eine IV-Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, beim Versicherten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'748.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'824.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'924.--, woraus ein Invaliditätsgrad von lediglich 30 % resultiere (act. G 3.1/42). Mit Verfügung vom gleichen Datum verneinte die IV-Stelle ferner auch einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung. Gemäss den Angaben gegenüber dem Eingliederungsberater fühle sich der Versicherte momentan nicht in der Lage, die verbleibende 70 %-ige Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Eine Arbeitsvermittlung sei deshalb zur Zeit nicht möglich (act. G 3.1/41). b) Die vom Versicherten am 27. Februar 2006 erhobene Einsprache gegen die Verfügung betreffend IV-Rente (act. G 3.1/47) wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 18. April 2006 abgewiesen (act. G 1.2/1). C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 19. Mai 2006 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 18. April 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2003 eine IV-Rente im Umfang von mindestens einem Viertel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (act. G 3). Ein zweiter Schriftenwechsel fand in der Folge nicht statt (act. G 4). c) Auf die Ausführungen der Parteien und die ins Recht gelegten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Geltung standen (SVR 2006 IV Nr. 10, S. 38 f. mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Beschwerdeführer hat sich am 12. September 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 18. April 2006. Da sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt im dazwischen liegenden Zeitraum abgespielt hat, sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sowie die seit dem 1. Januar 2004 gültigen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (IVG; SR 831.20) anwendbar. 2.- a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung gilt Folgendes: Ist die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 50 %, so erhält sie eine halbe, bei mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente. Ab einer Invalidität von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbunfähig geworden ist (lit. a), oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). b) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Unter dem Valideneinkommen ist dabei jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a; 1961 S. 367). Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil I 447/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. September 2006, E. 1.3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 16 N 11). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, bestätigt im Urteil I 447/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 5. September 2006, E. 1.3.3). c) Nicht streitig ist vorliegend die Anwendbarkeit der allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs. Ebenso unbestritten sind die Höhe des Valideneinkommens sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 70% seit dem 23. August 2002. Gemäss MEDAS- Gutachten vom 20. Oktober 2005 besteht die 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine ganztägig zumutbare Tätigkeit. Umstritten sind jedoch die Höhe des Invalideneinkommens sowie die Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs durch die Beschwerdegegnerin. 3.- Die Beschwerdegegnerin ging für die Bemessung des Valideneinkommens fälschlicherweise vom hypothetischen Jahreslohn 2005 des Beschwerdeführers aus. Sie legte hierfür das beim letzten Arbeitgeber (Z.___ AG, U.___) im Jahr 2001 erzielte Einkommen zugrunde, nämlich Fr. 56'021.--. Diesen Betrag passte sie der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung an, sodass für den Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 59'748.-- resultierte (act. G 1.2/1; G 3.1/36; G 3.1/13 S. 2). Diesen Betrag anerkannte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar ausdrücklich als richtig (act. G 1 Ziff. 5.2), was für das Gericht allerdings nicht verbindlich ist. Richtigerweise ist für den Einkommensvergleich wie gesehen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen, hier somit auf die Verhältnisse anfangs September 2003 (vgl. dazu act. G 3.1/13 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin zufolge im Jahr 2004 bei einem Vollpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 56'000.-- erzielt hätte (vgl. act. G 3.1/13 S. 2), ist für den Einkommensvergleich auf diesen Wert und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht auf den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrag von Fr. 59'748.-abzustellen. 4.- a) Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens argumentiert die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse von maximal 30 % weiterhin zumutbar. Es sei deshalb vom Einkommen in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welches für das Jahr 2005 Fr. 59'748.-- betragen habe. Abzüglich der 30 %-igen Leistungseinbusse ergebe sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41'824.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 30 % (act. G 1.2/1). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber ausführen, die bisherige Tätigkeit stehe seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr zur Verfügung, weshalb auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2002 abzustellen sei. Anwendbar sei die Tabelle TA 3 (act. G 1 Ziff. 5). b) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wäre grundsätzlich analog zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Verhältnisse anfangs September 2003 abzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch ein Erwerbseinkommen erzielte. Der Beschwerdeführer verlor jedoch per 30. September 2003 seine Arbeitsstelle und ist seither arbeitslos (vgl. act. G 1.2/15). Es macht deshalb keinen Sinn, das Einkommen des Beschwerdeführers aus der bisherigen Tätigkeit heranzuziehen. Vielmehr ist es vorliegend angebracht, auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen, wie es der Praxis für jene Versicherten entspricht, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Für das Jahr 2003 liegen keine statistischen Erhebungen vor, sodass von den Erhebungen des Jahres 2002 auszugehen ist, unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei männlichen Arbeitnehmern von durchschnittlich 1,3 % (Lohnentwicklung 2003, T 1.1.93, S. 38). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Grundschulausbildung und hat keinen Beruf erlernt (act. G 1 Ziff. 5.2), weshalb bei ihm der allgemeine Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2002 heranzuziehen ist (S. 43). Dieser betrug für Männer Fr. 4'557.--, hochgerechnet auf das Jahr 2003 somit Fr. 4'616.--. Dieser Wert ist auf die durchschnittliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umzurechnen, da die statistischen Erhebungen auf einer 40-Stundenwoche beruhen (Urteile P 69/99 und I 325/99 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. August 2001 bzw. 21. Oktober 1999). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen Fr. 4'812.-- pro Monat bzw. Fr. 57'744.-- pro Jahr. Es zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Tabellenlöhnen unterdurchschnittlich verdient hat. Diese Unterdurchschnittlichkeit ist, da sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen hätte begnügen wollen, als er es hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 E. 4a), gemäss der Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 E. 3b; Urteile I 443/01 und I 552/04 E. 3.3 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 1. März 2002 bzw. 8. Juni 2005) auszugleichen. Das Invalideneinkommen (Fr. 57'744.--) liegt um Fr. 1'744.-- oder 3,02 % über dem Valideneinkommen (Fr. 56'000.--), weshalb das Invalideneinkommen um diesen Prozentsatz zu verringern ist. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 56'000.--, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der 30 %-igen Leistungseinbusse zu 70 % oder Fr. 39'200.-- anzurechnen ist. c) Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 E. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62). d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, 70 % des statistischen Tabellenlohns zu erzielen. Dagegen spreche, dass dieser Ausländer sei und lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B verfüge. Ausländer dieser Kategorie und ohne Ausbildung würden weniger Einkommen erzielen als Schweizer und Ausländer zusammen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit dreieinhalb Jahren nicht mehr beruflich tätig. Dies erschwere einen beruflichen Wiedereinstieg bzw. verunmögliche diesen sogar. Schlussendlich sei ein Leidensabzug auch wegen der persistierenden Schmerzen im linken Bein und im Rücken gerechtfertigt. Wenn das MEDAS-Gutachten schon keine somatischen Leiden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige, so sei den physischen Beschwerden zwingend unter dem Titel des Leidensabzuges Rechnung zu tragen. Menschen mit permanenten Schmerzen und psychischen Leiden würden auf dem Arbeitsmarkt weniger Lohn erzielen als gesunde Arbeitnehmer. Insgesamt sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % indiziert (act. G 1 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, ein Leidensabzug sei nicht angebracht, da sich ein solcher bei einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben von Lasten bis 20 kg nach bundesgerichtlicher Praxis nicht rechtfertige. Zu einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten fähig. Der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei bereits mit der 30 %-igen Leistungsminderung angemessen Rechnung getragen worden (act. G 1.2/1 Ziff. II/5). e) Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr zitierten BGE 126 V 75 nicht ableiten lässt. Ganz im Gegenteil hielt das Eidg. Versicherungsgericht in diesem Entscheid fest, der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug habe sich in der Praxis zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug entwickelt, welcher auch leichtere Hilfsarbeiten umfasse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und welcher sowohl bei Versicherten erfolge, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit ausübten, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten (E. 5a/bb). Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 39'200.-- (inkl. Leistungseinbusse von 30 %) zu korrigieren ist, ist nun anhand der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu prüfen: Gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung einer 30 %-igen Leistungseinbusse weiterhin ganztägig zumutbar. Generell seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seines erhöhten Krankheits- und Ausfallrisikos nicht das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesunder Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer ist damit gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt ohne gesundheitliche Einschränkungen zwar benachteiligt, diese Benachteiligung dürfte sich aber trotz allem nicht allzu gravierend auswirken. Nicht berücksichtigt werden kann die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehende psychosoziale und familiäre Problematik, da diese IV-fremd ist (vgl. act. G 3.1/28 Ziff. 6.4). Eine Kompensation für die somatischen Leiden, die gemäss MEDAS-Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, fällt entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Rechtsvertreters ebenfalls nicht in Betracht. Kaum Gewicht hat sodann auch die geltend gemachte Lohneinbusse aufgrund der ausländischen Nationalität des Beschwerdeführers bzw. dessen Aufenthaltsbewilligung des Typs B. So verdiente der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit wie bereits gesehen annähernd den statistischen Durchschnittslohn (vgl. oben, E. 3 und 4b). Weitere Anhaltspunkte für eine Lohneinbusse sind nicht ersichtlich, insbesondere muss auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dreieinhalb Jahren nicht mehr gearbeitet hat, auf eine Lohneinbusse geschlossen werden. Als Hilfsarbeiter ohne berufliche Ausbildung ist er definitionsgemäss in der Lage, jede beliebige Hilfsarbeit ohne berufliche Eingliederung (mit Ausnahme allenfalls einer kurzen Einarbeitungsphase) auszuüben (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2006 i/S M.M. [IV 2005/77], E. 3a), weshalb ein Beschäftigungsunterbruch in der Regel nicht zu einer Lohneinbusse führen dürfte. Alles in allem erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angemessen. Damit beträgt das für den Einkommensvergleich heranzuziehende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (hypothetische) Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 35'280.-- (Fr. 39'200.-- minus Fr. 3'920.--). 5.- a) Dem Valideneinkommen von Fr. 56'000.-- steht ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. Fr. 35'280.-- gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'720.-- resultiert. Der IV-Grad des Beschwerdeführers beträgt damit 37 %. Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht somit nicht. b) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner ganztägig zumutbaren Tätigkeit seit dem 23. August 2002 bei einer lediglich 30 %-igen Leistungseinbusse überhaupt je während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und ob der Leistungsanspruch überhaupt je entstanden ist (vgl. zu dieser Problematik das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2006 i/S M.M. [IV 2005/77], E. 3 und 4c). 6.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2007 Art. 16 ATSG; Berechnung des IV-Grades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens; Abzug von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [Leidensabzug] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, IV 2006/93). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2007

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