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St.Gallen Versicherungsgericht 19.01.2007 IV 2006/52

19 janvier 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,458 mots·~17 min·7

Résumé

Art. 8 und 43 ATSG. Antizipierte Beweiswürdigung; Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit: Auf die Einholung eines Obergutachtens kann verzichtet werden, wenn das Gericht auf Grund eines schlüssigen Gutachtens zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs [BGE 122 V 162 E. 1d] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007, IV 2006/52).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 19.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2007 Art. 8 und 43 ATSG. Antizipierte Beweiswürdigung; Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit: Auf die Einholung eines Obergutachtens kann verzichtet werden, wenn das Gericht auf Grund eines schlüssigen Gutachtens zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs [BGE 122 V 162 E. 1d] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007, IV 2006/52). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 19. Januar 2007 In Sachen J.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) J.___ meldete sich am 9. August 2004 wegen ihrer seit 18. August 2003 bestehenden Behinderung zum Bezug von Leistungen der IV an. Dabei verlangte sie nebst einer Rente die Durchführung einer Berufsberatung sowie medizinische Eingliederungsmassnahmen (act. G 3.1/1-17). Ihr letztes Arbeitsverhältnis als Hauspflegerin beim Kurhotel X.___, wurde von der Arbeitgeberin am 7. November 2003 aufgelöst, da die Versicherte am 5. November 2003 nach einer Krankenabsenz nicht mehr zur Arbeit erschienen war (act. G 3.1/11-7/10). In seinem Bericht vom 1. September 2004 gab der Hausarzt Dr. med. Y.___, an, es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 18. August 2003 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Versicherte leide an einer Panikstörung, Adipositas sowie einem chronischen diffusen Schmerzsyndrom im Bereich des Stammskeletts mit degenerativen Veränderungen mit Diskopathien und möglicher Wurzelkompression. Eine Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sowie den Nutzen von beruflichen Massnahmen verneinte er (act. G 3.1/12-3/23). Ergänzend fügte Dr. Y.___ an, sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Auf Grund der psychischen sowie der lumbovertebralen Problematik sei die Patientin in keiner manuellen Tätigkeit mehr einsetzbar. Auf Grund der fehlenden Deutschkenntnisse mit fehlender Sprach- und Verständnismöglichkeit sei sodann auch eine Einsatzfähigkeit in anspruchsvolleren Tätigkeiten nicht denkbar (act. G 3.1/12-4/23). Am 5. und 12. Juli 2005 wurde die Versicherte bei der MEDAS untersucht und begutachtet. Dieses stellte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Diskus-prolaps L5/S1 sowie eine beginnende degenerative Veränderung der gesamten Lendenwirbelsäule fest. In

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte orthopädischer Hinsicht setzte es die Arbeitsfähigkeit an einem durchschnittlichen Arbeitsplatz im Reinigungsdienst auf 70 % fest. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position erachtete die MEDAS die Versicherte als zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen sei nicht anzunehmen. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die MEDAS eine Angststörung (ICD-10 F41.9) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da es sich lediglich um leichte Angstzustände handle und auch keine schwere depressive Verstimmung bestehe, könne ihr aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, weiterhin ganztags ihren angestammten Tätigkeiten als "Zimmermädchen" und Hausfrau nachzugehen. Eine Psychotherapie und berufliche Massnahmen erachtete die MEDAS aus psychiatrischer Sicht als nicht notwendig, da sich die subjektive Krankheitsüberzeugung der Versicherten kaum verändern lassen könne. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Hausarztes beständen keine Hinweise auf eine schwere psychiatrische Störung, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (act. G 3.1/20-1 bis 20-19). b) Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch um eine Rente und um berufliche sowie medizinische Massnahmen ab, da der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 70 %, eine adaptierte Tätigkeit sogar zu 100 % möglich sei (act. G 3.1/25). c) Mit Einsprache vom 8. November 2005/31. Januar 2006 liess die Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung weiterer Abklärungen durch die IV- Stelle beantragen. Eventualiter beantragte sie medizinische oder berufliche Massnahmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die ärztlichen Einschätzungen des Hausarztes und der Fachstelle für Sozialpsychiatrie, welche von einer zumindest mittelschweren, mittlerweile schon chronifizierten Panikstörung ausgingen, gleichwertig wie die Beurteilung durch die MEDAS seien. Es gehe nicht an, lediglich auf das für die Verwaltung günstigere Gutachten der MEDAS abzustellen (act. G 3.1/29 und 36).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Mit Entscheid vom 24. Februar 2006 wurde die Einsprache abgewiesen. Der Meinung der neutralen Experten der MEDAS sei ein grösserer Stellenwert beizumessen als derjenigen der erfahrungsgemäss eher befangenen behandelnden Ärzte (act. G 3.1/38). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. März 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zudem seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu erbringen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, U.___, habe in ihrem Bericht vom 17. Januar 2006 die Diagnose einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt. Sie habe sich auch mit dem Gutachten der MEDAS auseinander gesetzt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Störung kaum in der Lage sei, einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Fachstelle habe ihr deshalb eine mindestens 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Argumentation, die Fachstelle würde auf Grund ihrer (auftragsrechtlichen) Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen, sei schon deswegen unhaltbar, weil zwischen der MEDAS und der Beschwerdegegnerin ebenfalls ein "Auftragsverhältnis" bestehe. Vielmehr seien die Berichte der MEDAS und der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie bezüglich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin als gleichwertig einzustufen. Die Beschwerdegegnerin verletze daher ihre Untersuchungspflicht, wenn sie trotz widersprüchlichen Ergebnissen einfach auf den für sie günstigen Bericht der MEDAS abstelle. Weitere Abklärungen würden sich geradezu aufdrängen, weshalb ein ausführliches spezialärztliches (insbesondere psychiatrisches) Obergutachten oder eventuell ein arbeitsmedizinisches Gutachten beantragt werde. Schliesslich gehe es auch nicht nur um die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zustehe. Es sei auch darüber zu entscheiden, ob medizinische und/oder berufliche Massnahmen durchzuführen seien (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie beurteile die Arbeitsfähigkeit aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialer subjektiver Sicht, und gebe nicht an, was trotz der subjektiv empfundenen Ängste und körperlichen Beschwerden zumutbar wäre (act. G 3). c) Mit Replik vom 30. Juni 2006 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 1. Juni 2006 und ein Schreiben des Hausarztes, Dr. Y.___, vom 6. Juni 2006 ein, woraus hervorgehe, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits aus psychiatrischer Sicht mindestens 50 % betrage. Der Hausarzt erachte die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 13). d) Mit einer weiteren Eingabe vom 28. September 2006 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. V.___ vom 1. September 2006 an die Klinik W.___ ein (act. G 15 und 15.1). II. 1.- a) Die Beschwerdeführerin verlangt primär eine Rente, eventualiter seien medizinische und berufliche Massnahmen durchzuführen. Sowohl in der Verfügung vom 28. Oktober 2005 als auch im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren vollumfänglich ab, da die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit in etwa das gleiche Einkommen erzielen könne wie in ihrer bisherigen Tätigkeit, und somit nicht invalid sei (act. G 3.1/25 und 38). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen medizinischer (Art. 12 - 14 IVG) und beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung [Art. 15 - 18 IVG]; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2004 gültigen Fassung besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertel-, ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertel- und ab 70 % auf eine ganze Invalidenrente. b) Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind daher zunächst medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Die Differenz entspricht der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse oder - in Prozenten des Valideneinkommens ausgedrückt - dem Invaliditätsgrad. 2.- a) Zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilungen der MEDAS abgestellt und den Berichten der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie) nicht genügend Beachtung geschenkt. Damit verletze die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht. Da sich die bis jetzt vorliegenden Berichte derart widersprächen, dass sich weitere Abklärungen aufdrängten, sei zusätzlich ein ausführliches

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spezialärztliches (insbesondere psychiatrisches) Obergutachten oder eventuell ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen, das die Frage beantworte, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. b) Vorliegend stellte der Hausarzt, Dr. med. Y.___, in seinem Arztbericht vom 1. September 2004 die Diagnosen einer seit 18. August 2003 bestehenden Panikstörung, einer Adipositas sowie eines chronischen diffusen Schmerzsyndroms im Bereich des Stammskeletts bei degenerativer Veränderung mit Diskopathien mit möglicher Wurzelkompression und einer Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule. Zur Anamnese führte er aus, dass die aktuelle (Angst-)Problematik am 16. August 2003 auf Grund einer Arbeitsplatzproblematik begonnen habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits früher wiederholt Beschwerden mit "Hyperventilation" und Paniksymptomen aufgewiesen. Auf Grund der Angstproblematik, verbunden mit massiven Schlafstörungen, sowie der lumbovertebralen Problematik seien der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar (act. G 3.1/12-3 bis 12-6). Die Klinik R.___ stellte ebenfalls die Hauptdiagnose einer Panikstörung (F 41.0) und hielt fest, dass zum Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik am 21. November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. G 3.1/20-25 bis 20-28). Diese beiden Arztberichte stellten die wichtigsten Vorakten bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS dar. Dieses gelangte alsdann in der orthopädischen Beurteilung zum Schluss, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen invalidisierenden Rückenschmerzen anlässlich der Untersuchung nicht hätten begründen lassen. Die fast vollständige Resistenz auf sämtliche bislang durchgeführten Therapiemassnahmen und der zeitliche Zusammenhang des Auftretens dieser Schmerzen mit einem Arbeitsplatzkonflikt sprächen zudem mit einiger Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche nichtorganische Ursache der Problematik. Aus orthopädischer Sicht seien auf Grund der objektivierbaren degenerativen Veränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule körperlich schwere Tätigkeiten oder solche mit repetitiven Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule nicht mehr geeignet. An einem durchschnittlichen Arbeitsplatz im Reinigungsdienst erachtete die MEDAS eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % als realistisch. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne längerdauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule besteht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss MEDAS eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. G 3.1/20-11). In seiner psychiatrischen Untersuchung vom 5. Juli 2005 gelangte die MEDAS zum Schluss, dass die psychiatrischen Dia¬gnosen (Angststörung und somatoforme Schmerzstörung) nicht objektiviert werden könnten. So bleibe die Schilderung der Beschwerden diffus. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die 1960 geborene Beschwerdeführerin erst im Jahre 2003 plötzlich unter Angst- und Panikzuständen leiden soll. Erfahrungsgemäss träten solche Störungen meistens bereits in der Jugendzeit oder im frühen Erwachsenenalter auf. Diagnostisch handle es sich um leichte Angstzustände und um eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden keine Hinweise auf eine schwere Angsterkrankung oder schwere depressive Verstimmungen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin trotz der subjektiv empfundenen Ängste und körperlichen Beschwerden zugemutet werden, weiterhin ihren angestammten Tätigkeiten ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (act. G 3.1/20-15). c) Die Einschätzung der MEDAS in orthopädischer Hinsicht ist sowohl im Einspracheals auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten. Demnach ist mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht nur betreffend schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt ist. Demgegenüber ist die Frage umstritten, wie stark die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich dazu insbesondere auf das Schreiben der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 17. Januar 2006. Danach leide die Beschwerdeführerin unter regelmässig, d.h. fast täglich auftretenden Panikattacken mit Angstzuständen, innerer Unruhe, Schwindel, thorakalem Engegefühl und Herzklopfen. Zudem klage sie regelmässig über Kopf- und Rückenschmerzen (lumbal). Die Fachstelle diagnostizierte eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst [F41.0]) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin habe sich trotz verschiedener Behandlungsversuche (Hausarzt, ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung, stationäre psychiatrische Behandlung) kaum verändert. Dies hänge damit zusammen, dass es sich nicht um eine leichte Störung, sondern um eine zumindest mittelschwere, zwischenzeitlich schon chronifizierte Störung handle, wodurch die Patientin nicht mehr in der Lage sei, ohne Begleitung ihres Mannes Alltagsaktivitäten wie Einkäufe,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spaziergänge von mehr als 500 Meter und Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu unternehmen. Auf Grund der psychischen Störung sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, einer 100 %-Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (act. G 3.1/35). d) Im Grundsatz gehen sowohl die MEDAS als auch die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie von den selben psychiatrischen Diagnosen (paroxysmale [bzw. unbestimmte] Angststörung [F41.0] sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung [F45.4]) aus. In der Beurteilung der Intensität der Störungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterscheiden sich die beiden Stellen jedoch erheblich. Während die MEDAS die Diagnosen nur in leichter Ausprägung sieht und in erster Linie von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung und der Überbewertung der Angstzustände durch die Beschwerdeführerin ausgeht, geht die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie von einem schweren Verlauf mit bereits eingesetzter Chronifizierung der Angststörung aus. Mit der Beschwerdegegnerin ist indessen festzustellen, dass das Schreiben der Fachstelle vom 17. Januar 2006 - welches entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 5) kein Gutachten darstellt - die ausführliche Beurteilung durch die MEDAS nicht umzustossen vermag. Insbesondere stellt die Fachstelle bei den geklagten Einschränkungen weitgehend auf Schilderungen der Beschwerdeführerin ab (Ziff. 4). In Übereinstimmung mit der MEDAS schildert auch die Fachstelle bei der Frage nach den objektiven Befunden, dass die Beschwerdeführerin sehr stark auf die Panikattacken fokussiert sei (Ziff. 2). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit scheint sich die Fachstelle zudem nicht sicher gewesen zu sein, schlägt sie doch selber die Durchführung einer beruflichen Abklärung "für eine bessere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit" vor (Ziff. 6). Das Schreiben der Fachstelle vermag schliesslich nicht zu erklären, weshalb bei der Beschwerdeführerin die allgemeinen klinischen Erfahrungen, wonach Angst- und Panikstörungen in der Regel bereits in der Jugend und im frühen Erwachsenenalter aufträten (MEDAS-Gutachten, S. 13), bei der Beschwerdeführerin erst ab etwa dem 40. Lebensjahr aufgetreten sind, wie der Hausarzt in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 präzisierte (act. G 11.1.4). Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden teilweise nicht beweisen lassen. Aus dem Bericht der Klinik R.___ vom 27. November 2003 ergibt sich, dass sich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Verschlechterung ihres

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinbefindens mit gehäuften Panikattacken und deutlich reduziertem Schlaf nicht objektivieren liessen (act. G 3.1/20-27). Schliesslich ist der Hausarzt offenbar eher der Meinung, die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der schlechten körperlichen Verfassung mit Adipositas, degenerativen Veränderungen am Skelett und chronisch wiederholten Schmerzattacken am Rücken. Seiner Ansicht nach lasse die Panikerkrankung durchaus eine leichte körperliche Tätigkeit von (immerhin) vier bis sechs Stunden pro Tag zu (act. G 11.1/4). e) Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass auf die Wertungen der MEDAS abzustellen ist. Dieses ist in Kenntnis der Berichte von Dr. Y.___ vom 1. September 2004 sowie der Klinik R.___ vom 27. November 2003 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine durchschnittliche Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 70 % zumutbar ist, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sogar zu 100 %. Aus psychiatrischer Sicht erachtet die MEDAS trotz der subjektiv empfundenen Ängste die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst als vollumfänglich zumutbar. Anlässlich der Untersuchung durch die MEDAS liessen sich weder die angegebenen invalidisierenden Rückenschmerzen begründen (act. G 3.1/20-11), noch konnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden genügend objektiviert werden (act. G 3.1/20-14 u. 15). Demgegenüber dürfte die bei Schmerzverarbeitungsstörungen gegenüber der medizinisch-theoretischen Notwendigkeit erhöhte Selbstlimitierung und subjektive Krankheitsüberzeugung bei der Beschwerdeführerin eine grosse Rolle spielen (vgl. act. G 3.1/20-17). Darauf lässt sich jedoch keine Arbeitsunfähigkeit stützen. f) Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, das Gutachten sei in sich nicht schlüssig. Sie macht jedoch geltend, es sei ein spezialärztliches (psychiatrisches) Obergutachten oder ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen. Eine antizipierte Beweiswürdigung dürfe nur vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt auf Grund umfassender Abklärungen bereits rechtsgenüglich erstellt sei (BGE 124 V 94 E. 4b). Nachdem widersprüchliche "Gutachten" vorlägen, fehle es vorliegend aber an dieser Voraussetzung. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung), wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ereignis nichts mehr ändern. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1 d mit Hinweis). Vorliegend vermögen die von den behandelnden Ärzten (Hausarzt und Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie) vorgebrachten Bedenken bezüglich der Arbeitsfähigkeit die schlüssige gutachterliche Beurteilung nach der Überzeugung des Gerichts nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass eine erneute Begutachtung angezeigt wäre. Vielmehr hat sich das Gutachten der MEDAS sowohl mit dem ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 1. September 2004 als auch mit dem Bericht der Klinik R.___ vom 27. November 2004 auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb nicht von einer schweren Angsterkrankung ausgegangen werden könne. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb dem Gutachten der MEDAS der Vorzug zu geben vor den genannten Arztberichten. g) Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht in der Lage wäre, im Reinigungsdienst eine Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Zudem wäre sie in der Lage, auch eine mittelschwere Tätigkeit ohne Einschränkung aufzunehmen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - und auf einen solchen ist vorliegend abzustellen (Art. 16 ATSG) - eine Stelle finden könnte, an der sie gleich viel verdienen könnte, wie bisher. Ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40% liegt nicht vor, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Einspracheentscheides. h) Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin die Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen beantragen. Nachdem jedoch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit, welche sie zu 100 % ausüben kann, keine Erwerbseinbusse erleidet, sind auch keine Massnahmen zuzusprechen. 3.- Offenbar im Zusammenhang mit einer akuten Schmerzexazerbation sind im Herbst 2006 gemäss Bericht von Dr. V.___ vom 1. September 2006 neue Abklärungs- und Behandlungsschritte durchgeführt worden. Soweit Sachverhaltsveränderungen nach dem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 eingetreten sein sollten, können sie in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.01.2007 Art. 8 und 43 ATSG. Antizipierte Beweiswürdigung; Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit: Auf die Einholung eines Obergutachtens kann verzichtet werden, wenn das Gericht auf Grund eines schlüssigen Gutachtens zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs [BGE 122 V 162 E. 1d] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2007, IV 2006/52).

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