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St.Gallen Versicherungsgericht 25.01.2007 IV 2006/44

25 janvier 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,064 mots·~15 min·7

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG: Einkommensveränderung als Revisionsgrund? Erzielt eine Versicherte, welche im Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers in einer leidensangepassten 50%-Stelle tätig ist, und damit ihre Resterwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, eine im Wesentlichen durch Bonuszahlungen bedingte Lohnsteigerung, so ist davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Lohnentwicklung auch als zu 100% tätige Arbeitnehmerin hätte erzielen können. Bei einer Rentenrevision ist folglich auch das Valideneinkommen entsprechend anzupassen. Ohne diesbezügliche Anhaltspunkte darf in dieser speziellen Konstellation jedenfalls nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere ausgegangen werden [Erw. 2 f]. Wird das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt, ist ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt [Erw. 2 g] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, IV 2006/44).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 25.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG: Einkommensveränderung als Revisionsgrund? Erzielt eine Versicherte, welche im Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers in einer leidensangepassten 50%-Stelle tätig ist, und damit ihre Resterwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, eine im Wesentlichen durch Bonuszahlungen bedingte Lohnsteigerung, so ist davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Lohnentwicklung auch als zu 100% tätige Arbeitnehmerin hätte erzielen können. Bei einer Rentenrevision ist folglich auch das Valideneinkommen entsprechend anzupassen. Ohne diesbezügliche Anhaltspunkte darf in dieser speziellen Konstellation jedenfalls nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere ausgegangen werden [Erw. 2 f]. Wird das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt, ist ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt [Erw. 2 g] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, IV 2006/44). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Bernhard Isenring Entscheid vom 25. Januar 2007 In Sachen L.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1955 geborene slowenische Staatsangehörige L.___ gelangte mit Anmeldung vom 18. Juli 2002 an die schweizerische Invalidenversicherung und ersuchte um Berufsberatung sowie Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe zu lange Ellenknochen, was seit 1999 enorme Gelenkschmerzen und Entzündungen verursache (IV-act. 1). Gestützt auf zahlreiche Arztberichte diagnostizierte med. pract. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin, B.___, in einem von der IV-Stelle angeforderten Arztbericht vom 14. Oktober 2002 chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei: St. n. Handgelenksoperation links 5/2000; St. n. Diskusnaht bei Läsion des Discus ulno-carpalis rechts (Orthopädie am Spital X.___ 10.10.2001); St. n. Neurotomie des N. Interosseus posteriore re. 6/2002; St. n. Ulnaverkürzungsosteotomie re. Handgelenk am 7.8.2002. Med. pract. A.___ hielt weiter fest, die Versicherte sei aufgrund dieser Diagnose vom 1. Januar 2000 bis 4. November 2002 zu 80% und seit dem 5. November 2002 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 9). B.- Gemäss Schlussbericht der Fachmitarbeiterin Eingliederung der IV-Stelle vom 14. März 2003 kann die Versicherte im Betrieb ihrer bisherigen Arbeitgeberin – der C.___ AG (vormals Z.___ AG), einer Tochtergruppe der Y.___ – eine leidensadaptierte Tätigkeit verrichten, womit sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 50% tatsächlich verwertet (IV-act. 14). Mit Schreiben vom 17. September 2003 teilte die IV-Stelle der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie mit, es liege bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherten ab 1. Januar 2001 ein Invaliditätsgrad von 80% und ab 1. Februar 2003 ein Invaliditätsgrad von 50% vor. Infolge verspäteter Anmeldung sei der Beginn der Rentenzahlung auf den 1. Juli 2001 festzulegen (IV-act. 29). Der aktuelle Invaliditätsgrad von 50% wurde unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 50'050.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'025.-- ermittelt (IV-act. 28). Am 1. Oktober und 3. November 2003 ergingen die entsprechenden Verfügungen an die Versicherte. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehepartner und eine Kinderrente (bis 31. August 2002) erhalte, und ab 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente und eine entsprechend reduzierte Zusatzrente für den Ehepartner (IV-act. 30 und 31). C.- Im Juni 2005 führte die IV-Stelle aufgrund eines vorgemerkten Anpassungstermins von Amtes wegen eine Rentenrevision durch. Mit Verlaufsbericht vom 9. Juli 2005 attestierte med. pract. A.___ der Versicherten einen stationären Gesundheitszustand und eine gleich bleibende Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 38). Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte die IV-Stelle der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie mit, es liege bei der Versicherten ab sofort ein Invaliditätsgrad von 45% vor, was eine Rentenanpassung per 1. September 2005 erforderlich mache (IV-act. 42). Dabei ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'860.-- aus (IV-act. 41). Am 21. Juli 2005 erging die entsprechende Verfügung, mit welcher die Umwandlung der halben IV-Rente in eine IV- Viertelsrente, wie auch die Ausrichtung einer entsprechend reduzierten Zusatzrente für den Ehepartner per 1. September 2005 angeordnet wurde (IV-act. 43). D.- Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Unterstützung ihrer Arbeitgeberin am 5. September 2005 Einsprache mit dem Antrag, es seien die Renten weiterhin auf der Basis einer 50%-igen Invalidität zu entrichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Versicherte sei im selben Aufgabenbereich tätig wie vor dem Eintritt der Behinderung. Überdies verändere die ab Januar 2005 ausgerichtete Salärerhöhung von Fr. 50.-- pro Monat das Verhältnis von Invaliden- zu Valideneinkommen nicht, denn der Versicherten würden lediglich Fr. 25.-- auf ihr Bruttoeinkommen ausgerichtet. Das durch die Firma errechnete Basissalär bei 100%iger Arbeitsleistung betrage ab 2005 Fr. 3'950.-- pro Monat bei 13 Monatslöhnen. Aufgrund ihrer Behinderung erziele die Versicherte aber ein reduziertes Einkommen von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'975.-- pro Monat bei 13 Monatslöhnen. Auch die unregelmässigen Zahlungen aus Mitarbeiterpartizipation und Bonus würden behinderungsbedingt um 50% reduziert. Insgesamt erziele die Versicherte heute kein relativ höheres Einkommen durch eine besser entlöhnte Tätigkeit (IV-act. 44). Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Zwar liege aufgrund des stationären Gesundheitszustandes unbestrittenermassen kein medizinischer Revisionsgrund vor. Allerdings habe die Einsprecherin in ihrer Invalidenkarriere bis 2004 eine 11,3%-ige Einkommenssteigerung gegenüber dem bei der Rentenzusprechung für das Jahr 2001 mit Behinderung als zumutbar erachteten Erwerbseinkommen von Fr. 25'025.-- verbucht, was deutlich über der 4,1%-igen Erhöhung des Nominallohns in diesem Zeitraum liege. Aufgrund der Tatsache, dass Teilzeit arbeitende Frauen im Durchschnitt verhältnismässig besser verdienten, als wenn sie Vollzeit arbeiten würden, sei zu schliessen, dass die Einsprecherin als Gesunde keine äquivalente Einkommensentwicklung durchlaufen hätte. Damit sei ein wirtschaftlicher Revisionsgrund zu bejahen und die angefochtene Verfügung erweise sich im Ergebnis als richtig (IV-act. 51). E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 10. März 2006, ergänzt am 1. Mai 2006, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Invalideneinkommen im Vergleich zum Valideneinkommen nicht überproportional gestiegen. Die Vorinstanz habe es versäumt, auch die Entwicklung des Valideneinkommens zu betrachten, welches mit dem Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin exakt Schritt halte. Es seien jedenfalls keine Gründe ersichtlich, von einer parallel laufenden Entwicklung des Validenlohns abzuweichen, womit das Vorgehen der IV-Stelle gegen den Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren verstosse. Es könne nicht angehen, auf Seiten des Invalideneinkommens die tatsächliche Einkommensentwicklung zu berücksichtigen und dies beim Valideneinkommen zu unterlassen. Auch beruhe die Argumentation der Vorinstanz, wonach Frauen im Teilzeitpensum verhältnismässig besser entlöhnt würden als Vollzeit arbeitende Frauen, auf falschen Zahlen. Schliesslich sei es grundsätzlich gerechtfertigt, beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 5% bis 10%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit verrichte und verschiedene Tätigkeiten von einer Arbeitskollegin übernommen werden müssten (act. G 1 und G 3). F.- Mit Zuschrift vom 11. Mai 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Revisionsgrundes. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne nicht von einer parallelen Entwicklung der Vergleichseinkommen ausgegangen werden, da die Lohnsteigerung der Beschwerdeführerin aus ihrem reduzierten Arbeitspensums beträchtlich über der Nominallohnentwicklung liege. Im Weitern sei ein Leidensabzug vom Invalideneinkommen nicht möglich, da diesbezüglich nicht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei (act. G 5). In der Replik vom 6. Juni 2006 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, es bleibe schleierhaft, wie aus der Tatsache, dass die Lohnsteigerung der Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens über der Nominallohnentwicklung liege, geschlossen werden könne, dass sich Validen- und Invalideneinkommen nicht parallel entwickelt hätten. Da die Beschwerdeführerin bei der gleichen Arbeitgeberin, in der gleichen Tätigkeit, am gleichen Ort und unter den gleichen Bedingungen beschäftigt sei, wie vor Eintritt der Invalidität, lasse sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen aufgrund der heute bestehenden tatsächlichen Verhältnisse haargenau beziffern. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb für den Einkommensvergleich im Revisionszeitpunkt das Valideneinkommen zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bzw. das unmittelbar vor Invaliditätseintritt erzielte Einkommen als Bezugsgrösse bestehen bleiben soll (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). II. 1.- Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 5. November 2002 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und dass sie in einer leidensangepassten 50%- Stelle bei derselben Arbeitgeberin tätig ist, bei der sie vor Eintritt der Invalidität zu 100% angestellt war. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin damit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Strittig ist indes die anlässlich der Rentenrevision vom Juni 2005 vorgenommene

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung des Invaliditätsgrades und hierbei insbesondere die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde keine äquivalente Einkommensentwicklung durchlaufen. 2.- a) Bei der erstmaligen Berechnung des Invaliditätsgrades ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 (IV-act. 28) von einem Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'025.-- aus, wobei aufgrund des Rentenbeginns per 1. Juli 2001 (IV-act. 29) das Basissalär im Jahr 2001 berücksichtigt wurde. Der anlässlich der Rentenrevision im Juni 2005 durchgeführten neuerlichen Berechnung des Invaliditätsgrades wurde ein Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 27'860.-- zugrunde gelegt (IV-act. 41), wobei der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen im Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (IV-act. 51) das Valideneinkommen unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung mit Fr. 52'573.-- bezifferte und entsprechend einen IV-Grad von 47% errechnete. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Berechnung und beantragt, es sei nicht nur auf Seiten des Invalideneinkommens, sondern auch auf Seiten des Valideneinkommens die tatsächliche Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wobei die Änderung des Invaliditätsgrades stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand hat (BGE 130 V 343 Erw. 3.5.2; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 38 Rz. 5). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 368 Erw. 2 m.w.H.). Auch im Revisionsverfahren ist die Methode des Einkommensvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anzuwenden. Mithin ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktlage erzielen kann bzw. könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden (hypothetischen) Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz ergibt sich der Invaliditätsgrad. c) Unter dem Valideneinkommen ist dabei jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens in aller Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. September 2006 i/S S. [I 447/06], Erw. 1.3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 11 zu Art. 16 ATSG, S. 157). Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, wobei spätere Änderungen grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen sind. Davon ist namentlich dann abzuweichen, wenn die Entwicklung des Invalideneinkommens – nach dem Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen – Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt (KIESER, a.a.O, Rz. 12 zu Art. 17 ATSG, S. 171). So müsste bei einer tatsächlich eingetretenen beruflichen Karriere in der Invalidentätigkeit eine gleiche Entwicklung auch bei der Validentätigkeit angenommen werden (UELI KIESER, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 65 f.). d) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint im Weitern das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der so erzielte Verdienst als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. September 2006 i/S S. [I 447/06], Erw. 1.3.2 m.w.H.). e) Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten 50%-Stelle bei derselben Arbeitgeberin tätig ist, bei der sie als Gesunde zu 100% angestellt war, und damit ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% in zumutbarer Weise voll ausschöpft, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens ein Rückgriff auf Tabellenlöhne nicht erforderlich. Das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Salär – im Jahr 2004 Fr. 27'860.-- (IVact. 37) – stellt vielmehr deren massgebliches Invalideneinkommen dar. Den Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zufolge wird dieses Salär proportional zur reduzierten Arbeitszeit errechnet (act. G 3.1). Ausgangspunkt bildet mithin derjenige Lohn, den die Beschwerdeführerin bei 100%-iger Tätigkeit verdienen würde. Aufgrund der Tatsache, dass sie seit Eintritt ihrer Invalidität im gleichen Betrieb ein um 50% reduziertes Pensum erfüllen kann und überdies in demselben Aufgabenbereich wie vor Invaliditätseintritt eingesetzt wird, ergibt sich das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin grundsätzlich durch eine Verdoppelung des effektiv erzielten Invalideneinkommens. f) Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist die IV-Stelle im Jahre 2003 beim Invalideneinkommen von dem im Jahr 2001 erzielten Basissalär der Beschwerdeführerin von Fr. 25'025.-- (13 x Fr. 1'925.--) ausgegangen, und hat die bereits damals erzielten Bonuszahlungen ausser Acht gelassen (IV-act. 28 und 6). Auch beim Valideneinkommen wurden die Bonuszahlungen konsequenterweise nicht berücksichtigt, sondern das doppelte Invalideneinkommen, d.h. das doppelte Basissalär von Fr. 25'025.--, insgesamt also Fr. 50'050.--, eingesetzt (IV-act. 28). Im Jahr 2005 hat sich die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invalideneinkommens demgegenüber auf das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Salär von Fr. 27'860.-- abgestützt, welches sich aus dem im Jahr 2004 erzielten Basissalär von Fr. 25'350.-- (13 x Fr. 1950.--) und den im Jahr 2004 erzielten Bonuszahlungen von insgesamt Fr. 2510.-- zusammensetzt (IV-act 37, 41 und 49). Beim Valideneinkommen ist die IV-Stelle dann aber wieder vom reinen Basissalär– also ohne Bonuszahlungen – ausgegangen, und ist dabei zu einem Betrag von Fr. 50'700.-- (13 x 3900.--) gelangt (IV-act. 49 und 41). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag zwar auf Fr. 52'573.-erhöht, allerdings nicht unter Berücksichtigung der effektiven Basislohnerhöhung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bonuszahlungen, sondern in Anpassung an die gesamtschweizerische Nominallohnentwicklung (IV-act. 51). Die IV-Stelle und die Beschwerdegegnerin gingen damit stillschweigend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% tätige Nichtinvalide keine einzige Bonuszahlung erzielt hätte. Es bleibt zu prüfen, ob diese Annahme zulässig ist, und bei der Beschwerdeführerin tatsächlich von einer eigentlichen Invalidenkarriere ausgegangen werden muss. Nach Angaben der Arbeitgeberin machen Bonuszahlungen ganz generell zwischen 4% und maximal 12% des Jahresgehaltes aus. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer sehr guten Leistungen in den letzten beiden Jahren ein Bonus im Bereich von 9% ausbezahlt worden (act. G 3.1). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bonusauszahlung im Gesundheitsfall als zu 100% tätige Arbeitnehmerin auch hätte erzielen können. Es ist anzunehmen, dass sie ihre guten, zur Bonusausrichtung und damit zur Lohnerhöhung führenden Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Gesunde erbracht und damit dieselbe Karriere durchlaufen hätte. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einen gegenteiligen Schluss zulassen würden; das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, wonach Frauen im Teilzeitpensum verhältnismässig besser entlöhnt würden als Vollzeit arbeitende Frauen, ist vorliegend jedenfalls nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin dieselbe Tätigkeit ausübt, wie vor ihrer Behinderung – einzig in einem zeitlich reduzierten Umfang. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie in ihrer Teilzeitarbeit verhältnismässig besser entlöhnt wird als wenn sie Vollzeit arbeiten würde. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument, wonach die Steigerung beim Invalideneinkommen deutlich über der Nominallohnerhöhung der fraglichen Jahre liege und damit beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden könne. Wie bereits erwähnt, gründet die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin primär auf ihren sehr guten Leistungen und den entsprechenden Bonus-Zahlungen. Ebenfalls erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin dieselbe Lohnentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als zu 100% beschäftigte Arbeitnehmerin erzielt hätte; dabei kann es keine Rolle spielen, ob die konkret zu beurteilende Einkommenssteigerung über oder unter der Nominallohnentwicklung liegt. g) Aufgrund des Dargelegten muss beim Validenlohn von einer gleichen Entwicklung wie beim Invalidenlohn ausgegangen werden. Als Valideneinkommen ist damit das doppelte Invalideneinkommen – also Fr. 55'720.-- – einzusetzen, womit sich bei einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 27'860.-- ein Invaliditätsgrad von 50% ergibt. Da das Invalideneinkommen vorliegend nicht aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt wird, ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt (BGE 129 V 222 Erw. 4.4). 3.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 ersatzlos aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben. b) Hingegen hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Diese Vergütung ist pauschal auf Fr. 3000.-- festzulegen, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (BGE 125 V 201). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin an die Kosten der Prozessführung und Vertretung pauschal mit Fr. 3'000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG: Einkommensveränderung als Revisionsgrund? Erzielt eine Versicherte, welche im Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers in einer leidensangepassten 50%-Stelle tätig ist, und damit ihre Resterwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, eine im Wesentlichen durch Bonuszahlungen bedingte Lohnsteigerung, so ist davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Lohnentwicklung auch als zu 100% tätige Arbeitnehmerin hätte erzielen können. Bei einer Rentenrevision ist folglich auch das Valideneinkommen entsprechend anzupassen. Ohne diesbezügliche Anhaltspunkte darf in dieser speziellen Konstellation jedenfalls nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere ausgegangen werden [Erw. 2 f]. Wird das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt, ist ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt [Erw. 2 g] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, IV 2006/44).

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