© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/271 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 18.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.04.2008 Art. 29 IVG. Die für das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit wird definiert als Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich und im Gegensatz zur Rentenbemessung nicht in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2008, IV 2006/271). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. April 2008 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbeginn Sachverhalt: A. A.a J.___, Jahrgang 1968, meldete sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Die mit 30. Januar 2004 datierte Anmeldung ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) gemäss Eingangsstempel am 18. Februar 2004 ein (IVact. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 11. März 2004 ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links und chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. Der Versicherte sei seit dem 4. November 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeit als Heizungsmonteur mit schwerem Lastenheben komme nicht mehr in Frage. Eine Arbeit, die den Rücken wenig belaste, sei dem Versicherten vier Stunden täglich zumutbar (IV-act. 9-1 bis 9-4). Die letzte Arbeitgeberin des Versicherten, die B.___ AG, gab im Arbeitgeberfragebogen vom 25. März 2004 an, der Versicherte sei bis 31. März 2003 bei ihr angestellt gewesen. Wegen seiner Schmerzäusserungen und der daraus resultierenden bedingten Einsetzbarkeit habe man im Zusammenhang mit einem grösseren Personalabbau auch sein Arbeitsverhältnis auflösen müssen (IV-act. 12-3). A.b Die IV-Stelle liess den Versicherten am 31. Mai 2005 im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) polydisziplinär begutachten. Im Gutachten vom 10. Juni 2005 werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Chondrose L5/S1 mit Symptomausweitung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Leichtere Arbeiten in wechselnden Positionen seien dem Versicherten zu 70% möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den psychiatrischen Befunden und der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit (IV-act. 27-18). Gestützt auf dieses Gutachten berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 37%, wobei sie beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10% anerkannte (IV-act. 35-2). Mit Verfügung vom 11. August 2005 wies sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-act. 38). Gleichentags verfügte sie den Abschluss der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlung (IV-act. 39). Gegen die rentenablehnende Verfügung liess der Versicherte am 2. September 2005 Einsprache erheben (IV-act. 42), die Rechtsanwältin Helena Falk in Vertretung des Versicherten am 16. Dezember 2005 begründete. Sie beantragte nicht nur die Aufhebung der Rentenverfügung, sondern auch der Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung. Dem Versicherten seien angemessene IV-Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Versicherte habe Anspruch auf eine Umschulung. Neben Kritik am MZR-Gutachten machte die Rechtsvertreterin geltend, vom Invalideneinkommen sei wegen Teilzeitarbeit und Ausländereigenschaft ein Abzug von 15% anzuerkennen (IV-act. 54). Die IV-Stelle unterbreitete den MZR-Gutachtern nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einige Ergänzungsfragen, die der Internist PD Dr. C.___ am 3. Mai 2006 beantwortete (IV-act. 64). A.c Mit einer Mitteilung vom 27. Juni 2006 informierte die IV-Stelle den Versicherten, ihm stehe ab 1. Juli 2004 bei eine Invaliditätsgrad von 41% eine Viertelsrente zu (IVact. 74 f.). Gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse vom 11. August 2006 betreffend "Provisorische Rentenleistungen" wurde dem Versicherten ab August 2006 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 291.- monatlich ausbezahlt (IV-act. 77a). Am 27. September 2006 teilte sie dem Versicherten mit, ihm stünden ab 1. Oktober 2006 erhöhte Rentenbeträge (Fr. 1'245.- ordentliche Invalidenrente plus Fr. 498.- Kinderrente) zu, dies weil seine von ihm geschiedene Ehefrau gestorben war (IVact. 77b). A.d Der Rechtsdienst der SVA hiess die Einsprache am 2. November 2006 in Vertretung der IV-Stelle teilweise gut. Ab dem 1. Juli 2004 habe der Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2006 auf eine ganze Rente gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG. In der Berechnung wurde weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen, beim Invalideneinkommen wurde aber neu ein Abzug von 15% anstelle der ursprünglichen 10% gewährt, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 41% ergab. Nach Berücksichtigung von Verrechnungsanträgen belaufe sich der Nachzahlungsanspruch des Versicherten auf Fr. 5'063.-. Dieser Betrag werde ihm per 31. Oktober 2006 ausbezahlt. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei korrekt verneint worden, da es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (act. G 1.1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 21. November 2006 stellte Rechtsanwältin Hannelore Fuchs in Vertretung des Versicherten ein Wiedererwägungsgesuch. Der Beginn des Rentenanspruchs sei auf den 29. Oktober 2003 festzulegen. Bereits ab 29. Oktober 2002 sei die Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Im Rahmen der IV sei die Festlegung des Anfangstermins von beschränkter Auswirkung. Hingegen hänge davon ab, ob der Versicherte Leistungen der Pensionskasse erlangen könne (IV-act. 80). Der Rechtsdienst der SVA teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, man komme auf den Einspracheentscheid nicht zurück. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei korrekt festgelegt worden (IV-act. 82). B. B.a Der Versicherte liess am 4. Dezember 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit spätestens am 29. Oktober 2002 aufgetreten und der Rentenanspruch demzufolge am 1. November 2003 entstanden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter stellt die Rechtsvertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdeführer sei bis 31. März bzw. 30. April 2003 aufgrund des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsorgeversichert gewesen. Bis zum 31. Oktober 2004, also bis zur Ausschöpfung des Anspruchs, habe er volle Krankentaggeldleistungen bezogen. Daraus sei zu schliessen, dass er ärztlicherseits zumindest bis zu jenem Datum als vollumfänglich arbeitsunfähig befunden worden sei. Die Symptomatik eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 12. Mai 2003 diagnostiziert worden. Die MZR-Gutachterin Dr. med. E.___ habe festgestellt, die somatoforme Schmerzstörung sei auf verschiedene Kränkungen zurückzuführen, die der Beschwerdeführer ohne Möglichkeit einer adäquaten Bearbeitung erlitten habe. Als Folge der Verletzungen seien bereits im Sommer 2001 zunehmend Schmerzen im Rücken aufgetreten. Auch diese Symptomatik und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit seien also auf einen Zeitpunkt zu datieren, in dem der Beschwerdeführer noch im Arbeitsverhältnis mit der letzten Arbeitgeberin gestanden sei. Sofern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht bereits aufgrund der bestehenden Akten feststehe, beantrage man, die Taggeldabrechnungen der Krankenversicherung und die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen. Weiter sei die ehemalige Arbeitgeberin zu verpflichten, die ihr vorgelegten Arztzeugnisse einzureichen. Der praktische Arzt F.___ sei zu verpflichten, sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 31. März 2003 zu äussern. Dr. E.___ sei zu verpflichten, den Anteil der von ihr festgestellten psychischen Krankheiten an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der IV-interne Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei am 29. November 2006 in Kenntnis sämtlicher Akten sowie der Argumente im Wiedererwägungsgesuch zum Schluss gekommen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2003 gewesen sei. Um von der IV als Gesundheitsschaden anerkannt zu werden, müsse ein Leiden nicht bloss symptomatisch gewesen sein. Es müsse vor allem auch ein genügendes Ausmass an Schwere und Dauer erreicht haben. Der blosse Beginn von Symptomen und Schmerzen reiche nicht aus. Die Überweisung an Dr. G.___ im Juli 2003 deute gemäss RAD darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt ein genügender Schweregrad erreicht worden sei (act. G 4). B.c Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte am 18. Januar 2007 um Fristerstreckung für die Einreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Prozessführung, da der Beschwerdeführer derzeit in einer psychiatrischen Klinik weile und wahrscheinlich nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu erledigen (act. G 6). Am 7. und 9. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung und einige Unterlagen ein (act. G 10, 14). Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 zog sie das Gesuch zurück mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne bei der Gewerkschaft H.___ in Anspruch nehmen (act. G 16). B.d In der Replik vom 15. Februar 2007 hält die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an ihrem Antrag fest. Das MZR-Gutachten enthalte keine Hinweise zum Verlauf der Krankheit und zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung des RAD-Arztes beruhe auf reiner Akteninterpretation. Er habe nie Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Das Aufsuchen eines Facharztes sei ausserdem kein sicheres Kriterium für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr handle es sich um
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Entscheid, der von subjektiven Erwägungen abhängig sei und damit den auf Objektivität angelegten Anforderungen des Sozialversicherungsrechts nicht genüge. Dr. E.___ habe festgestellt, dass sich das psychische Leiden ab Sommer 2001 entwickelt habe. Gehe man davon aus, dass die Chronifizierung drei bis sechs Monate nach den ersten Anzeichen der Symptomatik eintrete, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit im konkreten Fall noch innerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgetreten sei (act. G 17). B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 21. Februar 2007 an ihrem Antrag fest (act. G 19). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der Rentenbeginn. Über die Rentenberechtigung und die (abgestufte) Rentenhöhe sind sich die Parteien einig; diese Punkte sind nach Lage der Akten denn auch nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 neues Fenster Erw. 2a; vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit, die umschrieben wurde als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 neues Fenster Erw. 2). Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (zum Ganzen m.w.H. BGE 130 V 97 Erw. 3.2). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20% vorausgesetzt (I 892/05 vom 12. September 2006, Erw. 1.4). 3.2 Die MZR-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Einschränkung von 30% für körperlich leichtere Arbeiten in wechselnden Positionen. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf den psychiatrischen Befunden und der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit (IV-act. 27-18). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die Gutachter nicht. Der RAD-Arzt hielt dazu am 23. Juni 2006 fest, die depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, Rückzug, Perspektivelosigkeit usw. habe Dr. G.___ veranlasst, den Beschwerdeführer http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page159 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page159 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F97-V-226%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page231
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig zu schreiben, und zwar ab 17. Juli 2003. Auf diese Symptomatik würden die MZR-Gutachter nochmals Bezug nehmen und eine Arbeitsunfähigkeit attestieren, ohne einen Zeitpunkt des Beginns zu nennen. Der RAD-Arzt datierte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juli 2003 (IV-act. 71). Auf erneute Anfrage hin führte er am 29. November 2006 aus, die Tatsache, dass Dr. A.___ ab November 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, reiche nicht aus, insbesondere da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt habe. Aufgrund der Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. A.___ im Juli 2003 könne angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt ein genügender Schweregrad des Gesundheitsschadens erreicht worden sei. Dieser Umstand sei auch an der Tatsache ersichtlich, dass im Oktober 2003 eine stationäre Rehabilitation in Walzenhausen durchgeführt worden sei (IVact. 81). 3.3 Bei dieser Argumentation des RAD, die von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde, wird übersehen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung betreffend Wartejahr (im Gegensatz zur Bemessung des Invaliditätsgrads) auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen ist. Der RAD-Arzt äusserte sich nur zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit, die gemäss MZR-Gutachten nur leichtere Arbeiten umfasst und körperlich schwere gänzlich ausschliesst. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der vorhandenen Akten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ AG bestimmt werden kann. Die Erstvorstellung bei Dr. G.___ am 17. Juli 2003 reicht für eine zuverlässige Beurteilung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht aus. Dr. G.___ bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zumindest seit der Erstvorstellung, schloss also explizit nicht aus, dass bereits vor Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit – so insbesondere für körperlich schwere Arbeit – bestanden haben könnte (vgl. IV-act. 27-3). 3.4 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hatte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2002 auf Ende 2002 gekündigt. Infolge Krankheit trat eine Verlängerung bis 31. März 2003 ein (IV-act. 12-4 f.). Im Fragebogen vom 25. März 2004 führte die Arbeitgeberin aus, der Beschwerdeführer habe erst temporär bei ihr gearbeitet und sei aufgrund seiner guten Leistungen auf den 1. Januar 2001 fest angestellt worden. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei es ab Mitte Juni 2002
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer schwieriger geworden, ihn sinnvoll einzusetzen, um seiner Gesundheit gerecht zu werden. Er habe verschiedene Beschwerden gehabt, u.a. mit der Schulter und dem Fuss. Wegen seiner Aussagen betreffs Schmerz und der daraus resultierenden bedingten Einsetzbarkeit habe man im Zusammenhang mit einem grösseren Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen auch sein Arbeitsverhältnis auflösen müssen (IV-act. 12-3). Dr. A.___ hatte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Arztbericht vom 11. März 2004 mit 4. November 2002 angegeben (IV-act. 9-1 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 4. November 2002 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben war, zumal er (bzw. bis Ende März 2003 seine Arbeitgeberin) seit jenem Zeitpunkt bis 23. Oktober 2004 volle Krankentaggelder bezog (act. G 17.1). In der detaillierten Krankengeschichte der Rheinburg-Klinik Walzenhausen, die offenbar dem Austrittsbericht vom 14. November 2003 beilag, wurde erwähnt, der Beschwerdeführer sei sogar bereits seit August 2002 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 9-7). Die Ärzte am Departement für Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation des Kantonsspitals St. Gallen gaben in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2003 zwar keine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab. Sie wiesen aber darauf hin, die von der ehemaligen Hausärztin Dr. I.___ empfohlene Weiterführung der analgetischen Therapie verbunden mit einem stationären Rehabilitationsaufenthalt mit intensiver Physiotherapie und einer EFL-Testung (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) voll zu unterstützen. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit scheine nur auf diesem Weg möglich bei dem bereits chronifizierten Schmerzsyndrom, das zu einer Schmerzausweitung und Dekonditionierung geführt habe (IV-act. 9-11). Wenn auch nicht quantifiziert, gingen sie also klar von einer Arbeitsunfähigkeit aus. 3.5 Gemäss MZR-Gutachten ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nur für leichte bis maximal mittelschwere berufliche Tätigkeit, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden kann, arbeitsfähig (IV-act. 27-18 oben). Bei seiner letzten Arbeitgeberin musste er offenbar schwere Arbeit ausführen (vgl. IV-act. 12-3; 9-3 Ziff. 1). Solche Arbeit ist ihm unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Auch wenn keine ausführlich begründeten direkten ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus der Zeit vor Juli 2003 vorliegen, belegen die zitierten Unterlagen doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 4. November 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit anhaltend eingeschränkt war. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Einschränkung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheblich war (jedenfalls mehr als 20%), zumal ihm bzw. seiner Arbeitgeberin ab diesem Datum Krankentaggeld zu 100% ausgerichtet wurde. Das Wartejahr begann also spätestens an diesem Datum zu laufen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 IVG). Ebenfalls überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während des Wartejahres durchschnittlich mindestens 40% betragen hat. Die Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen bezeichneten die Rückenproblematik bereits am 31. Juli 2003 als chronifiziert (IVact. 9-9). Dr. A.___ verneinte eine Arbeitsfähigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin seit 4. November 2002 mit dem Hinweis, das Herumheben schwerer Lasten komme nicht mehr in Frage (IV-act.9-1, 9-3). Auch das MZR-Gutachten lässt den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten körperlich schweren Tätigkeit nach dem 4. November 2002 relevant arbeitsfähig gewesen wäre. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 4. November 2002 in seiner vorliegend relevanten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während des Wartejahres durchgehend zu mindestens 40% eingeschränkt war. 4. 4.1 Die Rente wird gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, frühestens jedoch von dem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand damit nach Ablauf des Wartejahres per 1. November 2003. 4.2 Art. 48 Abs. 2 IVG bestimmt in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG, dass Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn ein Versicherter sich mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging bei der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2004, also gute dreieinhalb Monate nach Entstehen des Anspruchs, ein. Der Beschwerdeführer hat demzufolge rückwirkend ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente. 5.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2006 ist aufzuheben, soweit er den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente auf den 1. Juli 2004 legt. Der Beschwerdeführer hat bereits ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente. 5.2 Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 2. November 2006 insofern aufgehoben, als er den Beginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente auf den 1. Juli 2004 festsetzt. Der Beschwerdeführer hat bereits ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.04.2008 Art. 29 IVG. Die für das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit wird definiert als Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich und im Gegensatz zur Rentenbemessung nicht in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2008, IV 2006/271).
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