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St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2008 IV 2006/248

3 avril 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,832 mots·~29 min·2

Résumé

Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007). Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Trotz abweichender Aussage im Rahmen der Haushaltabklärung ist i.c. überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht zu 50%, sondern zu 80% erwerbstätig wäre. Abzug vom Invalideneinkommen. Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008, IV 2006/248). Teilweise aufhoben durch Urteil Bundesgericht 8C_352/2008.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/248 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 03.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2008 Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007). Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Trotz abweichender Aussage im Rahmen der Haushaltabklärung ist i.c. überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht zu 50%, sondern zu 80% erwerbstätig wäre. Abzug vom Invalideneinkommen. Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008, IV 2006/248). Teilweise aufhoben durch Urteil Bundesgericht 8C_352/2008. Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 3. April 2008 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a  W.___, Jahrgang 1954, meldete sich im August 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung sowie die Ausrichtung einer Rente. Sie leide an Muskelschmerzen, Muskelkrämpfen, Muskelzittern, enormer Müdigkeit und Schlafstörungen (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 20. August 2004 ein Muskelschmerzen-Faszikulationen-Syndrom seit ca. August 2001 und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab September 2004 (IV-act. 8-5). Im Arbeitgeberfragebogen vom 11. September 2004 gab Dr. med. B.___ an, die Versicherte sei bis Ende August 2004 als medizinische Praxisassistentin bei ihr angestellt gewesen. Sie habe das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (IV-act. 9). Im Bericht vom 14. Oktober 2005 wies Dr. A.___ darauf hin, er denke wie die Versicherte, dass eine ruhige Arbeit mit geringer körperlicher Belastung bis zu ca. 50% eines normalen Arbeitspensums bewältigt werden könne (IV-act. 23-4). A.b Am 20. September 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Im Bericht vom 15. November 2005 qualifizierte sie die Versicherte je hälftig als Erwerbstätige und als Hausfrau. Im Haushalt ermittelte sie eine Einschränkung von 24.5%, woraus sich ein Behinderungsgrad von 12.25% ergab (IVact. 25-7). Bei einer von der IV-Stelle bei der Klinik Valens in Auftrag gegebenen neurologischen Begutachtung vom 15. Februar 2006 stellten Dr. Dr. C.___, Oberärztin Neurologie, und Dr. med. D.___, Chefarzt-Stv. Neurologie, die Diagnosen des möglichen Myalgie-Adynamie-Syndroms und differentialdiagnostisch des Stiff-Person- Syndroms u.a. bei aktueller prominenter Müdigkeit, Gefühl der Steifheit, Muskelschmerzen, gelegentlich Faszikulationen und Muskelkrämpfen. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit habe auf 70% zugenommen und sei seit einem Jahr etwa stabil (IVact. 31). A.c  Mit zwei Vorbescheiden vom 13. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke, die Berufsberatung abzuschliessen und einen IV-Rentenanspruch zu verneinen (IV-act. 38 f.). Am 4. September protestierte Rechtsanwalt Peter Rösler in Vertretung der Versicherten gegen die geplante Rentenverweigerung (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Die Versicherte sei zu 50% als Hausfrau und zu 50% als Erwerbstätige zu klassifizieren; aus den Einschränkungen in beiden Bereichen resultiere ein Invaliditätsgrad von 32% (IV-act. 46). Am 18. Oktober 2006 verfügte sie den Abschluss der Berufsberatung (IVact. 48). B.   B.a Der Rechtsvertreter der Versicherten erhob gegen die ablehnende Rentenverfügung am 20. November 2006 Beschwerde. Ab September 2004 sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2002 ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt von 60% auf 50% reduzieren müssen. Im Sommer 2003 sei sie mit ihrem Mann aus gesundheitlichen Gründen vom Einfamilienhaus in Herisau in eine praktisch eingerichtete Stadtwohnung gezogen. Weil sie die strenge Arbeit als medizinische Praxisassistentin schliesslich nicht mehr habe bewältigen können, habe sie ihre Arbeitsstelle im Sommer 2004 ganz kündigen müssen. Der Rechtsvertreter bemängelt die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau. Seit der Haushaltabklärung sei auch das letzte Kind aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen, und das habe bei der Beschwerdeführerin eine grosse Leere hinterlassen. Diese habe festgestellt, dass sie das Alleinsein in einer leeren Wohnung nicht ertrage, dass ihr die Decke auf den Kopf falle. Daher würde sie wieder so viel arbeiten, als dies neben den familiären Verpflichtungen möglich sei. Sie wäre deshalb – neben einem Tag in der Woche, den sie für den Besuch und die Betreuung der betagten Mutter reserviert habe – durchaus willens, wieder ihre volle Arbeitskraft in die Erwerbstätigkeit einzubringen. Die Einschränkung im Haushalt sei im Übrigen deutlich grösser als die festgestellten 24.5%. Der Rechtsvertreter kritisiert insbesondere das Ausmass, in dem die Schadenminderungspflicht des Ehemanns

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt wurde. Die Einschränkung im Haushalt sei zudem nicht dadurch kleiner, dass der Beschwerdeführerin für diesen Bereich nur die halbe Zeit zur Verfügung stehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei als vollerwerbstätig einzustufen, weder zur Kenntnis genommen noch beurteilt. Dies stelle eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts selber dar. Die Invalidität einer teilerwerbstätigen Person sei wie bei einer nichterwerbstätigen Person nicht nach der Frage zu bemessen, in welchem Mass sie arbeiten würde, sondern danach, in welchem Mass ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre. Mit dem Auszug der Kinder seien die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin ganz weggefallen. Eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf 100% wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Bei der Haushaltabklärung habe die Beschwerdeführerin eine hälftige Erwerbstätigkeit angegeben, weil sie sich nach vier Jahren Krankheit eine volle Erwerbstätigkeit gar nicht mehr realistisch habe vorstellen können. Weiter macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese könne die attestierte verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 30% nicht verwerten. Sie sei weder für die Arbeit am Patienten noch für die administrativen Aufgaben geeignet. Obwohl die Ärzte der MEDAS und des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) täglich mit Arztassistentinnen arbeiteten, vermöchten sie deren Arbeitsprofil offenbar nicht realistisch einzuschätzen. Daher werde beantragt, von einem unabhängigen Experten beurteilen zu lassen, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Tätigkeit als Arztassistentin zuliessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin noch eine Stelle als Praxisassistentin fände, würde sie keinen höheren Lohn erzielen als eine ungelernte Hilfskraft, weil sie ihre berufliche Qualifikation gerade nicht mehr in den zentralen Aufgabenbereichen verwerten und nur in bescheidenem Tempo arbeiten könne. Abgestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 81.4%. B.b In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidität einer nichterwerbstätigen Person nur dann nach der Einschränkung im Aufgabenbereich zu bemessen sei, wenn ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, entspreche weder der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herrschenden Lehre noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie sei daher zu verwerfen. Zwar werde sie gerne zitiert, um die vermeintlich ungerechte gemischte Methode nicht zur Anwendung bringen zu müssen. Eine ergebnisorientierte Rechtsanwendung sei aber von Vornherein abzulehnen. Überdies passe der zitierte Gesetzeswortlaut nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Denn das Gesetz spreche von Nichterwerbstätigen, während die Beschwerdeführerin teilerwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Haushaltabklärung unterschriftlich bestätigt, dass sie als Gesunde zu 50% erwerbstätig wäre. Auf dieser Aussage sei sie zu behaften, zumal sie angesichts der konkreten Lebensumstände plausibel sei. Wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich geneigt, ihre Arbeitsfähigkeit bis zur Grenze der Zumutbarkeit erwerblich zu nutzen, hätte sie dies schon vor Jahren getan, als die Kinder noch in Ausbildung gewesen seien. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin pro Woche einen Tag für die Betreuung ihrer Mutter in E.___ investiere, erschwere die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit. Schliesslich falle ins Gewicht, dass alle Kinder selbstständig seien. Ein finanzieller Druck zur Steigerung des Arbeitspensums bestehe nicht. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Frauen im Alter der Beschwerdeführerin in einer vergleichbaren Situation wieder vollzeitlich ins Erwerbsleben zurückkehren würden. Zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich führt die Beschwerdegegnerin aus, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin erscheine entgegen der Beschwerde als nahezu vollständig adaptiert, da weder ausschliesslich Schreibarbeiten hätten verrichtet werden müssen, noch von der Beschwerdeführerin ein konstanter direkter Patientenkontakt verlangt gewesen sei. Beim Einkommensvergleich seien zu Recht keine weiteren Abzüge vom 30%-Lohn getätigt worden (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 22. Februar 2007 an ihren Anträgen festhalten. Sie habe sich während langer Jahre weitgehend in die Arbeit einer Hausfrau und Mutter geschickt und ihren Wunsch nach beruflicher Verwirklichung auf die Zeit "danach" verlegt. In dem Moment, in dem sie wieder voll erwerbstätig hätte werden können, sei eine Krankheit aufgetreten, die die Umsetzung dieses Wunsches verhindert habe. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Kinder noch im Ausmass von Fr. 2'000.- monatlich unterstützen würden, würde durchaus auch ein finanzieller Aspekt für die vollumfängliche Rückkehr ins Erwerbsleben sprechen. Die Reduktion der Arbeitszeit sei im Sommer 2002 nicht freiwillig, sondern im Zuge der Erkrankung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt. Der Begründung ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund der gerügten Gehörsverletzung die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens unter dem Blickwinkel zu verlegen seien, dass die Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung gezwungen worden sei, die obere Instanz anzurufen (act. G 8). B.d In der Duplik vom 2. März 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versuche, den Sachverhalt zu emotionalisieren. Er unterstelle faktisch eine voreingenommene Haltung, die der Beschwerdeführerin ihre Laufbahn zum Vorwurf mache. Die Beschwerdegegnerin distanziere sich von solchen Schlüssen. Bei Unterzeichnung des Berichts der Haushaltabklärung hätte der Beschwerdeführerin die behauptete Diskrepanz zwischen der in fetter Schrift gehaltenen Feststellung der Teilerwerbstätigkeit als Gesunde und ihrem angeblichen Wunsch der Vollerwerbstätigkeit auffallen müssen. Eine bloss spontane, unbedachte Erklärung sei also nicht anzunehmen. Gegen den angeblich stets gehegten Wunsch der Beschwerdeführerin, nach Eintritt der Kinder ins Erwachsenenalter wieder voll erwerbstätig zu sein, spreche, dass die Beschwerdeführerin nach vier Jahren Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sein solle, sich über diese seit Jahren gehegten Karrierepläne Rechenschaft zu leisten. Diese Darstellung des Rechtsvertreters sei widersprüchlich und daher nicht glaubhaft (act. G 10). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 16. Oktober 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zu je hälftig als Erwerbstätige und als Hausfrau eingestuft hat. Gegebenenfalls sind die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt und der durchgeführte Einkommensvergleich zu überprüfen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für jegliche Erwerbstätigkeit ist medizinisch nachvollziehbar belegt und wird von den Parteien auch nicht bestritten. 3.    Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Die Beschwerdegegnerin habe die Einwände zur Statusfrage nicht geprüft. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101), wenn die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). Die IV steht unter einer grossen Pendenzenlast, weshalb im Verfügungsverfahren keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden dürfen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung an der im Vorbescheid angekündigten Einteilung der Beschwerdegegnerin zu je 50% als Hausfrau und Erwerbstätige festgehalten. Auch wenn sie sich nicht zur vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung von Art. 8 Abs. 3 ATSG äusserte, nannte sie dennoch die Gründe für ihre Qualifikation der Beschwerdeführerin. Damit war die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter in die Lage versetzt, die Sache in Kenntnis der entscheidrelevanten Umstände ans Versicherungsgericht weiterzuziehen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 4.2  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b je mit Hinweisen). Abgestellt wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Status auf den Beweis der Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall (Entscheid I 715/00 vom 4. Januar 2002), ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (entgegen Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG; kritisch zur Rechtsprechung Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.; vgl. auch den im Internet publizierten, noch nicht rechtskräftigen Entscheid IV 2006/175 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, Erw. 1a-c). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid I 635/02 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2003). Von Bedeutung sind insbesondere auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (I 715/00). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (I 116/06). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist andererseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid IV 2005/53 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2006). 4.3  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre als Gesunde durchaus willens, neben dem einen Tag in der Woche, den sie für den Besuch ihrer Mutter reserviert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, wieder ihre volle Arbeitskraft in die Erwerbstätigkeit einzubringen. Zugunsten von Kindern und Haushalt habe sie ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend reduziert, aber stets geplant, ihre berufliche Verwirklichung nach Abschluss der Familienphase wiederaufzunehmen. Diese Darstellung ist durchaus glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin beruft sich jedoch darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung ausgesagt habe, als Gesunde würde sie weiterhin im bisherigen Rahmen von 50% tätig sein. Diesbezüglich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig ist, die hypothetischen Verhältnisse realistisch einschätzen zu können (Entscheid IV 2006/114 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2007, Erw. 2d). Zu beachten ist, dass die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne ihren Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, meist eine hohe Abstraktions- und Analyseleistung voraussetzt. Zur zuverlässigen Erbringung dieser Leistung muss die versicherte Person von der IV-Abklärungsperson durch entsprechende Fragen und Erläuterungen intensiv unterstützt werden. Begnügt sich die Abklärungsperson aber damit, einzig die Frage zu stellen, in welchem Umfang die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre, so vermag die Antwort kaum je so weit zu überzeugen, dass sie eine verlässliche Sachverhaltsgrundlage für den Entscheid über die Methode der Invaliditätsbemessung bildet (vgl. den Entscheid IV 2006/175 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2007, Erw. 1d). Die Abklärung dieses äusserst relevanten Punktes hat mit einer sorgfältigen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Fragestellung zu erfolgen, bei der sie auch in die Lage versetzt wird, ihre Situation im fiktiven Gesundheitsfall umfassend zu analysieren, die verschiedenen Varianten durchzudenken und entsprechend ihrer Wahrscheinlichkeit zu werten. 4.4  Im vorliegenden Fall lässt sich dem Bericht über die Haushaltabklärung vom 20. September 2005 nicht entnehmen, dass die Abklärungsperson bei der Befragung der Beschwerdeführerin eine ausreichende Unterstützung geboten hätte. Sowohl Fragestellung als auch Antwort sind im Protokoll äusserst knapp gehalten (IVact. 25-3). Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung – die klar erkennbar andere Schwerpunkte setzte – die nötige Abstraktionsleistung für eine zuverlässige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beantwortung der Frage nach ihrem Verhalten als Gesunde nicht erbringen konnte. Ohne Vorbereitung und ohne entsprechende Unterstützung durch die Abklärungsperson machte sie sich etwa keine Gedanken darüber, wie sie ihre berufliche Situation und insbesondere ihre berufliche Weiterentwicklung als Gesunde sehen würde; dass sie, die bereits seit vier Jahren an sehr einschränkenden Beschwerden litt, auf diese Frage nicht von sich aus spontan detailliert und zuverlässig zu antworten vermochte, ist offensichtlich. Kaum eine seit längerem an umfassenden gesundheitlichen Problemen leidende Person wird sich ihr hypothetisches Leben als Gesunde im Detail ausmalen, um sofort auf eine entsprechende, sie unvorbereitet treffende und für sie in der Bedeutung nicht abschätzbare Frage tauglich zu antworten. Ihre unbedachte Antwort bei der Haushaltabklärung kann der Beschwerdeführerin also nicht zum Nachteil gereichen. 4.5  Im Zeitpunkt der Haushaltabklärung wohnte eine Tochter der Beschwerdeführerin noch zuhause. Wie der IV-Berufsberater am 1. Dezember 2004 festhielt, koche die Beschwerdeführerin ab und zu für ihre jüngste Tochter am Mittag. Die ältere Tochter wohne gegenüber; die Beschwerdeführerin wasche noch für sie. Auch der Sohn, der in Winterthur in Ausbildung sei, bringe regelmässig seine Wäsche (IV-act. 15-2). Zumindest für den Zeitpunkt der Haushaltabklärung ist offensichtlich, dass sich ihre Kinder noch nicht oder zumindest nicht stark von zuhause gelöst hatten und ihre Mutter weiterhin beanspruchten. Durch die Kinder hatte die Beschwerdeführerin noch immer eine Aufgabe, die ihr wohl auch Lebensinhalt vermittelte. Mit zunehmendem Alter stieg auch der Grad der Selbstständigkeit der Kinder; auch die jüngste Tochter zog schliesslich aus. Die Beschwerdeführerin schildert nachvollziehbar, dass ihr zunehmend "die Decke auf den Kopf fiel" und sie mit der Leere der Wohnung Mühe bekundete. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat dies kaum etwas mit der Wohnung als solcher zu tun, in der sie unterdessen lebt; auch im ehemaligen Einfamilienhaus in Herisau hätte sich die Beschwerdeführerin wohl nicht weniger einsam gefühlt und darunter gelitten, keine wirkliche Aufgabe mehr zu haben. 4.6  Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin schon früher wieder Kapazitäten gehabt hätte, ihre angeblichen beruflichen Vorstellungen zu verwirklichen und eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie mit der Betreuung der Kinder schon länger nicht mehr voll

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absorbiert gewesen sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin begannen jedoch bereits im Sommer 2000 (vgl. IV-act. 31-2); damals war die jüngste Tochter gerade 16 Jahre alt (IV-act. 20-2). Dass die Beschwerdeführerin nicht schon vor diesem Zeitpunkt wieder voll erwerbstätig war, lässt also keine Rückschlüsse darauf zu, dass sie ihr Teilpensum ohne Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht später noch aufgestockt hätte. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin nach der Familienphase keine volle Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hätte. Derartige Vorstellungen erscheinen in der heutigen Gesellschaft als überholt. Die Lebenskonzepte sind vielfältig, die berufliche Selbstverwirklichung der Frau hat an Bedeutung gewonnen. Dass eine Frau in der heutigen Zeit nach dem Auszug der Kinder nur noch eine Teilerwerbstätigkeit mit eher kleinem Pensum aufnehmen würde, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und lässt sich erst recht nicht belegen. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort weiter fest, ein finanzieller Druck zur Steigerung des Arbeitspensums bestehe nicht. Diese Aussage ist durch die Akten nicht ausgewiesen. Weder das Einkommen des Ehemanns noch der konkrete Lebensbedarf des Ehepaars, das offenbar noch zwei Töchter finanziell bei der höheren Ausbildung unterstützt, wurden abgeklärt. Relevant wäre auch, welche konkreten Einkommenswünsche das Ehepaar hegt. Da die Beschwerdegegnerin nichts dergleichen geprüft hat, ist ihre pauschale Schlussfolgerung, finanzieller Druck bestehe nicht, verfehlt. 4.7  Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Tag pro Woche nach E.___ zu ihrer betagten Mutter zu fahren. Dies würde sie auch als Gesunde machen. Als Gesunde würde sie wieder so viel arbeiten, wie dies neben den familiären Verpflichtungen möglich sei. Es wäre ihr wohl nicht zuzumuten, an fünf Tagen wöchentlich zu arbeiten und stets an einem der beiden verbleibenden freien Tage zu ihrer Mutter zu fahren. Derartiges macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Gesamthaft erscheint es demnach als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde wegen des Besuchs bei der Mutter mit einem Pensum von 80% arbeiten würde. Sie ist also zu 80% als Erwerbstätige zu qualifizieren. 4.8  Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin noch zu 30% arbeitsfähig ist (act. G 1.1.3). Im Jahr 2004 hätte die Beschwerdeführerin als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollerwerbstätige Fr. 59'800.- verdient (Fr. 4'600.- x 13; vgl. IV-act.9-2). Auf das Jahr 2005 erhöhten sich die Nominallöhne um 0.9% und auf das Jahr 2006 um 1%. Im Jahr 2006 hätte die Beschwerdeführerin damit Fr. 60'942.- bzw. 80% davon, also Fr. 48'754.- verdient. 4.9  Bei einer Arbeitsfähigkeit von 30% läge das Invalideneinkommen demnach bei Fr. 18'280.- (Fr. 60'942.- x 0.3). Von diesem Einkommen muss ein zusätzlicher Abzug getätigt werden. 4.9.1 Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderteneigenschaft eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. 4.9.2 Die Beschwerdegegnerin betont zu Recht, ein "Teilzeitabzug" komme nicht in Frage. Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein deutlich höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste die Beschwerdeführerin mit https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachten der Klinik Valens in der Ausführung von feinmotorisch anspruchsvollen Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Dazu zählen die Gutachter auch etwa die Arbeit an der Schreibmaschine bzw. am Computer. Eingeschränkt ist sie weiter im Bereich des raschen, koordinierten Handelns und Entscheidens. Sie ist im Übrigen auf körperlich wenig belastende Tätigkeiten angewiesen, die sie in ihrem eigenen Tempo und ohne extern vorgegebenen Zeitdruck ausführen kann. Sie muss flexibel Pausen einlegen können (IV-act. 31-15). Zwar sind entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin noch gewisse Tätigkeiten denkbar, die diese Anforderungen erfüllen. So kämen etwa leichte Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Telefondienst, gewisse Arbeiten im sozialen Dienstleistungsbereich etc. in Frage. Gemäss Gutachten Valens ist der Beschwerdeführerin auch die Tätigkeit als Praxisassistentin noch zumutbar. Einen Grossteil der Aufgabengebiete dieses Berufs kann die Beschwerdeführerin offenbar tatsächlich noch erfüllen. Wenngleich es also gerechtfertigt erscheint, betreffend Invalideneinkommen grundsätzlich auf das als Praxisassistentin erzielbare Einkommen abzustellen, ist davon nach dem Gesagten aber jedenfalls ein Abzug vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nicht nur betreffend körperliche Arbeit, sondern auch am Computer eingeschränkt ist und zudem ein weitgehend stressfreies Umfeld benötigt, erscheint insgesamt ein Abzug von mindestens 15% als gerechtfertigt. Das massgebende Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 15'538.- (Fr. 18'280.- x 0.85). 4.10 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'754.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'538.- ergibt sich eine Einschränkung von 68.1%. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 54.5% (68.1% x 0.8). 5.    5.1  Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Dieser Bereich ist gemäss den obenstehenden Erwägungen mit 20% zu gewichten. Die Haushaltabklärung vom 20. September 2005 vermag in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1.1 Zu kritisieren ist die Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemanns im Haushalt, die die Beschwerdegegnerin unter die Schadenminderungspflicht subsumiert. Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht kann keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (EVGE I 681/02 vom 11. August 2003, Erw. 4.4). Ginge man davon aus, dass es zur Schadenminderungspflicht gehört, die behinderungsbedingt fehlende Leistungsfähigkeit im Haushalt soweit als möglich durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu kompensieren, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass nicht die Invalidität der behinderten Person, sondern die Leistungsfähigkeit der Familie, zu der die behinderte Person gehört, gemessen wird. Im Extremfall könnte die Mithilfe einer vielköpfigen Familie im Haushalt so gross sein, dass selbst eine bettlägerige Person im Haushalt als nicht invalid betrachtet werden müsste. Eine solche Praxis zur Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt wird dem – in Anlehnung an das Haftpflichtrecht (vgl. etwa Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz 263) als normativ zu betrachtenden – Invaliditätsbegriff nicht gerecht. Die Invalidität besteht in der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit. Sie muss deshalb ganz unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger bemessen werden. Die Schadenminderungspflicht hat sich also auf jene Vorkehren zu beschränken, die die persönliche Leistungsfähigkeit der behinderten Person erhalten oder verbessern (vgl. auch Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 143; Entscheid IV 2006/282 der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007, Erw. 5b). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin wies bereits bei der Abklärung darauf hin, ihr Ehemann unterstütze sie während fünf Stunden pro Woche. Sämtliche Angaben machte sie also bereits unter Berücksichtigung der vom Ehemann effektiv geleisteten Mithilfe von fünf Stunden wöchentlich. Eine darüber hinausgehende Mithilfe kann ihm auch unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden. Die Abklärungsperson

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hielt fest, dem Ehemann sei eine Mithilfe von 30 bis 45 Minuten pro Tag zumutbar. Selbst nach der Praxis der Beschwerdegegnerin müsste der Ehemann also nicht mehr als die deklarierten fünf Stunden pro Woche im Haushalt mitarbeiten. Sagte die Beschwerdeführerin also aus, trotz dieser Mithilfe z.B. zu 50% eingeschränkt zu sein, so geht es klarerweise nicht an, diese 50% noch auf 30% oder gar weniger zu reduzieren mit dem Hinweis, der Ehemann könne ja helfen. Die Beschwerdeführerin kann bereits die von ihr angegebene Leistung nur mit der Mithilfe des Ehemanns erreichen; eine weitergehende Kürzung der Einschränkung der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund keinesfalls gerechtfertigt, da die dem Ehemann zugemutete Mithilfe dadurch auf über fünf Stunden wöchentlich ausgedehnt würde, was nicht einmal nach der Praxis der Beschwerdegegnerin zumutbar ist. Im Folgenden ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der Haushaltabklärung also ohne doppelte Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemanns zu berechnen. 5.2  Im Bereich Ernährung gab die Beschwerdeführerin an, sie benötige heute die Hälfte länger als früher fürs Kochen, sei beim Backen eingeschränkt und könne heute weder Gemüse und Früchte eingefrieren noch Konfitüre kochen. Betrug die Zubereitungszeit für eine Mahlzeit früher beispielsweise eine Stunde, so beträgt sie heute also anderthalb Stunden; früher konnte die Beschwerdeführerin demnach in 67% der heutigen Zeit kochen. Dies entspricht bereits einer Einschränkung von 33%. Da sie gewisse früher ausgeübte Tätigkeiten in der Küche wie das Vorbereiten und Eingefrieren von Gemüse und Früchten und das Kochen von Konfitüre behinderungsbedingt ganz aufgeben musste, ist die Einschränkung im Bereich der Ernährung auf mindestens 40% festzulegen. Bei einer Gewichtung von 23.9% beträgt die Behinderung also 9.56%. 5.3  Im Bereich der Wohnungspflege gab die Beschwerdeführerin an, sie könne noch etwa 50% der anfallenden Arbeiten selbst erledigen. Bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 12% und einer Einschränkung von 50% beträgt die Behinderung demnach 6%. 5.4  Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen ist es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, den Grosseinkauf zu erledigen und schwere Taschen zu tragen. Diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung ist erheblich, wird doch der Grossteil der Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs beim Grosseinkauf angeschafft. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin auf mindestens 50% beläuft, was bei einer Gewichtung von 6% einer Behinderung von 3% entspricht. 5.5  Im Bereich Verschiedenes ermittelte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine Einschränkung von 50%. Auch hier rechnete sie eine über das Zumutbare hinausgehende Mithilfe des Ehemanns an und reduzierte die Einschränkung der Beschwerdeführerin deswegen unzulässigerweise auf 30%. In diesem Bereich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Pflanzenpflege, die der Beschwerdeführerin keine Mühe bereite, die Pflege des Hundes und die Besuche bei der Mutter. Fälschlicherweise stellte die Beschwerdegegnerin damit in diesem Bereich auf die neue Wohnung der Beschwerdeführerin ab. Diese war unbestrittenermassen behinderungsbedingt vom Einfamilienhaus in Herisau in eine Wohnung ohne Garten nach St. Gallen gezogen. In Herisau hatte die Beschwerdeführerin einen Garten zu besorgen gehabt. Der Umzug lag nicht zuletzt daran, dass sie sich aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr um jenen Garten kümmern konnte. Dies hat die Beschwerdegegnerin im Bereich Verschiedenes zu Unrecht nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannte Einschränkung von 50% auf mindestens 70% zu erhöhen. Bei einer Gewichtung des Bereichs Verschiedenes von 40.1% und einer Einschränkung von 70% beträgt die Behinderung in diesem Bereich also 28%. 5.6  Insgesamt ergibt sich also eine Behinderung von 51.26%. Bei einem Pensum von 20% beträgt der Anteil am Invaliditätsgrad demnach 10.25%. 6.    6.1  Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich bei einem Teilinvaliditätsgrad von 54.5% im Bereich Erwerb und einem solchen von 10.25% im Bereich Haushalt folglich auf 64.75% bzw. gerundet auf 65%. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6.2   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war. Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2004 zum Leistungsbezug an. Gemäss Gutachten der Klinik Valens vom 15. Februar 2006 besteht seit ca. 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% oder mehr. Die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Zwischenzeitlich sei es zu einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit auf 70% gekommen. Seit einem Jahr sei dieser Prozentsatz etwa stabil (IV-act. 31-16). Im Arztbericht vom 20. August 2004 hatte Dr. A.___ von einer deutlichen Verstärkung der Symptome, insbesondere der Muskelkrämpfe und der raschen Ermüdbarkeit, seit Mai 2004 berichtet. Die Patientin sei überzeugt, dass sie eine ruhige Arbeit mit geringer körperlicher Belastung ohne weiteres und gerne bis zu ca. 50% eines normalen Arbeitspensums bewältigen könnte (IV-act. 8-6). Dr. A.___ selbst attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab September 2004 (IV-act. 8-5). Aufgrund dieser Aktenlage ist demnach eine Arbeitsunfähigkeit von über 40% ab September 2004 überwiegend wahrscheinlich. Ob bereits vor diesem Datum eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestand, ist medizinisch nicht belegt und lässt sich retrospektiv offenbar nicht mehr feststellen (vgl. IV-act. 31-16). Somit muss davon ausgegangen werden, dass das Wartejahr Ende August 2005 auslief. Die Beschwerdeführerin hat demnach ab 1. September 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6.3  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Hieran hat die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Rechtsbegehren nicht vollständig durchgedrungen ist, einen Anteil von 20%, d.h. Fr. 120.-, zu tragen. Den Restbetrag von Fr. 480.- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, und der Beschwerdeführerin ist in diesem Umfang der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 6.4  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieser eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (80% von Fr. 3'500.-) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. September 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2.  Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- bezahlen die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 480.- und die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 120.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 480.zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2008 Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007). Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Trotz abweichender Aussage im Rahmen der Haushaltabklärung ist i.c. überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht zu 50%, sondern zu 80% erwerbstätig wäre. Abzug vom Invalideneinkommen. Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008, IV 2006/248). Teilweise aufhoben durch Urteil Bundesgericht 8C_352/2008.

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IV 2006/248 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2008 IV 2006/248 — Swissrulings