© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/192 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 28.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2007 Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG, Art. 21bis Abs. 2 IVG, Art. 14 lit. c IVV, Art. 9 Abs. 1 lit. c HVI. Vergütung der Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter. Die Vermittlung der Gebärdensprache bei einer durch eine angeborene Hirnschädigung sprechunfähigen Person ist grundsätzlich sinnvoll, wenn diese Person in der Lage ist, die Gebärdensprache in einem ausreichenden Mass zu erlernen, wenn sie durch die Hirnschädigung nicht daran gehindert ist, mit anderen Personen zu kommunizieren, und wenn diese anderen Personen fähig sind, die Gebärdensprache zu verstehen. In diesem Fall können die Dienstleistungen Dritter auch die Ausbildung anderer als der versicherten Person beinhalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2007, IV 2006/192). Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 28. September 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Andrea Brocanelli, Bruggereggstrasse 21, 9100 Herisau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Dienstleistungen Dritter hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1983 geborene B.___ wurde am 24. Oktober 1984 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet. Er litt an angeborenen zerebralen Lähmungen. Anlässlich einer Abklärung der Hilflosigkeit gab die Mutter des Versicherten am 7. Juli 1998 an, der Versicherte verständige sich hauptsächlich durch Gebärden oder durch einzelne Laute. Die heilpädagogische Schulde X.___ berichtete über das Schuljahr 1997/98 u.a., der Versicherte könne sich auf Anweisung der Lehrperson gut in eine Gruppe einfügen. Von sich aus suche er aber selten Kontakt zu Mitschülern. Das hänge sicher zu einem grossen Teil mit seinen eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten zusammen. Er verständige sich nämlich mit einer einfachen Zeichensprache, Gestik und einzelnen Wörtern. Diese Einschränkung stelle ein grosses Problem für den Versicherten dar. Verbal kämen keine neuen Wörter hinzu, obwohl sich der Versicherte bei den Artikulationsübungen grosse Mühe gebe. Man werde in Zukunft vermehrt auf die Gebärdensprache zurückgreifen müssen. Im Jahr 2001 absolvierte der Versicherte eine erstmalige berufliche Ausbildung in der geschützten Werkstätte der INVALIDA. Die INVALIDA stellte ihn anschliessend fest an. Am 4. Oktober 2001 sprach ihm die IV- Stelle eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich einer Überprüfung der Hilflosigkeit gab die Mutter des Versicherten an, dieser drücke sich in einer Zeichensprache aus. Sie müsse viel nachfragen, um zu erfahren, was er sagen wolle. Der Versicherte könne einzelne Wörter sprechen, weil die entsprechenden Dinge für ihn wichtig seien. Dr. med. A.___ berichtete am 22. Februar 2002 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hilflosigkeit, der Versicherte leide an einer hypotonen zerebralen Bewegungsstörung, an Wahrnehmungsstörungen und an einer schweren Sprachstörung mit praktischer Bildungsunfähigkeit.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Die Mutter des Versicherten stellte am 29. Mai 2002 das Gesuch, die Kosten eines Gebärdensprachkurses zu übernehmen. Sie gab an, der Versicherte habe in der heilpädagogischen Schule begonnen, die Gebärdensprache zu lernen. Seit er in der INVALIDA arbeite, habe er in St. Gallen den Gebärdensprachkurs besucht. Für seine Entwicklung sei es wichtig, dass der Versicherte sich so auszudrücken lerne. Mit einer Verfügung vom 26. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Dienstleistungen Dritter in der Form des Gebärdensprachkurses vom 15. Januar bis 26. März 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 350.- zu. Sie wies darauf hin, dass geänderte Verhältnisse zu melden seien. Am 10. März 2003 ersuchte die Mutter des Versicherten um die Vergütung der Kosten für vier Lektionen in Gebärdensprache im Februar 2003. Die IV- Stelle erkundigte sich am 25. März 2003 bei der Lehrerin B.___, wieviele Lektionen für den Versicherten zur Erlernung der Gebärdensprache notwendig seien, wie weit sich der Versicherte mit aktuellem Stand in der Gebärdensprache mitteilen könne und weshalb nicht versucht worden sei, die Gebärdensprache bereits in der Schule zu lernen. B.___ stellte am 26. März 2003 Rechnung für zwei Lektionen im März 2003. Am 2. April 2003 sprach sie bei der IV-Stelle vor, um die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Sie gab an, sie könne nicht sagen, wieviele Lektionen noch nötig seien. Der Versicherte habe grosse Fortschritte gemacht. Er habe sich seiner Mutter gegenüber ausdrücken können, als er einmal Bauchschmerzen gehabt habe. Erst im letzten Schuljahr sei sie in der heilpädagogischen Schule gewesen, um den Lehrern einige Lektionen in Gebärdensprache zu erteilen. In vielen Schulen sei es heute noch nicht gestattet, in Gebärdensprache zu sprechen. Die Ausbildung des Versicherten in Gebärdensprache habe im Februar 2003 begonnen. Das Ende sei nicht absehbar, vermutlich im Herbst oder Winter 2003. Bei den Lektionen seien auch die Mutter und die Schwester (Vormundin) dabei. Mit einer Verfügung vom 10. April 2003 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für den Gebärdensprachkurs. Das Verfügungsdispositiv lautete: "Wir übernehmen die Kosten für die Dienstleistungen Dritter in Form von Gebärdensprachkurs ab 01.02.2003 bis 31.12.2003 (Revision)". C.- B.___ reichte der IV-Stelle am 2. Februar 2004 eine Rechnung für den Gebärdensprachkurs zwischen dem 3. Dezember 2003 und dem 28. Januar 2004 ein. Am 6. Februar 2004 ersuchte die IV-Stelle B.___, verschiedene Fragen zu beantworten, damit die Verlängerung der Verfügung für den Unterricht in Gebärdensprache geprüft werden könne. Die IV-Stelle wollte wissen, wie der Stand sei, welche Schwierigkeiten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Folge hätten, dass der Versicherte nach wie vor auf den Unterricht angewiesen sei, und wieviele Lektionen zur Erlernung der Gebärdensprache noch nötig seien. B.___ gab bei einer persönlichen Vorsprache am 11. Februar 2004 an, der Versicherte besuche immer noch den Unterricht. Die ersten Jahre habe er nur mit Bildern gearbeitet, Nun sei es wichtig, dass er aus einzelnen Wörtern einen Satz bilden könne. Diese Zeitdauer sei normal. Die Versicherte besuche regelmässig und mit grossem Ehrgeiz den Unterricht. Der Unterricht sei noch ein Jahr erforderlich. Am 12. Februar 2004 erging eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: "Wir übernehmen die Kosten für die Dienstleistungen Dritter in Form von Gebärdensprachunterricht ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 (Revision)". D.- In einem Bericht vom 6. Dezember 2004 führte B.___ aus, die nun zwei Jahre andauernde Arbeit mit dem Versicherten habe viele neue Herausforderungen gebracht. Der Versicherte mache von Zeit zu Zeit Fortschritte. Er mache mit und er lerne auch gut. Sie habe ihn an eine Veranstaltung in einem Gehörlosenheim mitgenommen. Er sei stolz gewesen, als ihn jemand nach seinem Namen gefragt habe und er sofort habe antworten können. Sie wolle den Versicherten auch im Jahr 2005 unterrichten. Die IV- Stelle teilte ihr am 10. Dezember 2004 mit, dass sie eine Verlängerung der Verfügung für den Unterricht der Gebärdensprache prüfe und dass deshalb wieder verschiedene Fragen zu beantworten seien, nämlich diejenige nach dem aktuellen Stand, nach den Schwierigkeiten des Versicherten, die eine Weiterführung des Unterrichts erforderten, und nach der Zahl der Lektionen, die noch nötig seien, um die Gebärdensprache zu erlernen. In einer undatierten und nicht unterzeichneten Notiz wurde angegeben, der Versicherte könne den Dialog noch nicht. Er verstehe gut, viel besser als vor zwei Jahren. Er benötige noch ein Jahr eine oder zwei Lektionen pro Woche. Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2005 wies die IV-Stelle ein Gesuch um die Verlängerung des Gebärdesprachkurses ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verlängerung der Leistungszusprache sei nicht möglich, weil sie nicht im Verhältnis zu den erreichten Zielen stehe. Durch einen weiteren Kurs könnten die Fähigkeiten des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt nicht weiter entscheidend beeinflusst werden. E.- a) Die Vormundin des Versicherten erhob am 12. Januar 2005 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte geltend, der Versicherte brauche mehr Zeit beim Lernen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als eine normale Person. Mit der Gebärdensprache werde er im Beruf und privat selbständiger sein können. Seine Mutter lerne auch die Gebärdensprache. So könne er das Gelernte direkt zeigen, damit er es nicht gleich wieder vergesse. Die Gebärdensprache sei nicht einfach zu erlernen. Die IV-Stelle wies die Einsprache am 29. März 2005 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass diese Leistungsart nur für spätertaubte Personen vorgesehen sei. b) Die Vormundin des Versicherten erhob am 20. April 2005 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie machte insbesondere geltend, der Versicherte könne Bilder und Gebärden gut verstehen, aber noch nicht im Dialog kommunizieren. Der Unterricht in der Gebärdensprache sei demnach bereits teilweise erfolgreich gewesen. Die Dialogfähigkeit müsse aber noch vermittelt werden. Wenn die IV-Stelle geltend mache, die Weiterführung der Ausbildung stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand, so beschränke sie den relevanten Kommunikationsbedarf auf das Verstehen und betrachte die Fähigkeit, sich ausdrücken zu können, als überflüssig. Dies entspreche nicht dem Ziel des Kontaktes mit der Umwelt. Gemäss den Angaben von Frau B.___ genüge ein weiteres Jahr Unterricht. Im übrigen sei das Vermitteln der Gebärdensprache nicht Sache der Sonderschule gewesen, denn alle schweizerischen Gehörlosenschulen bekämpften die Gebärdensprache. c) Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde am 21. November 2005 gut. Es stellte fest, dass der Versicherte über den 1. Januar 2005 hinaus einen Anspruch auf eine Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter (Unterricht in der Gebärdensprache) habe. Zur Begründung führte es aus, Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides sei eine Verfügung, mit der ein Gesuch um die Verlängerung einer früheren Kostengutsprache für das Jahr 2005 abgelehnt worden sei. Die rudimentären Sprachkenntnisse stellten für den Versicherten ein grosses Problem dar, weil er in seiner Kommunikation eingeschränkt sei. Es sei anzunehmen, dass das Erlernen der Gebärdensprache eine notwendige und grundsätzlich geeignete Massnahme zur Überwindung der Verständigungsschwierigkeiten sei. Für den Versicherten sei das Erlernen der Gebärdensprache mit wesentlich mehr Aufwand verbunden, als es bei einem ansonsten nicht behinderten Taubstummen der Fall sei. Da nach den Angaben der Lehrerin ein grosser Fortschritt verzeichnet werden könne, sei das Erfordernis der weiteren Wirksamkeit des Unterrichts in der Gebärdensprache
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als erfüllt zu betrachten. Die sprachliche Kommunikation sei von so zentraler Bedeutung, dass selbst geringfügige Potentiale eine Förderung rechtfertigten. F.- a) In einer internen Notiz hielt die Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 15. Februar 2006 fest, es sei nur für ein Jahr (2005) ein Gebärdensprachkurs zuzusprechen, weil es beim Rechtsdienst untergegangen sei, den Fall weiterzuziehen. Gemäss den Angaben der Vormundin sei der Versicherte im Jahr 2005 nur noch alle 14 Tage im Kurs gewesen. Der Kurs werde im Jahr 2006 weitergeführt, es sei kein Ende absehbar. Am 22. März 2006 verfügte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2005. Bereits am 15. Februar 2006 hatte sie B.___ aufgefordert, die inzwischen üblichen Fragen zu beantworten. B.___ gab am 1. März 2006 an, es habe viele Lücken gegeben, weil der Versicherte während des Jahres 2005 aus Kostengründen nur noch alle 14 Tage den Kurs besucht habe. Sinnvoll wäre ein wöchentlicher Kurs gewesen. Sie beantragte eine Verlängerung des Leistungsanspruchs um mindestens vier Jahre. Am 22. März 2006 teilte B.___ mit, dass sie ein Gespräch am Arbeitsplatz des Versicherten geführt habe. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gesprächs schlage sie vor, den MitarbeiterInnen der VALIDA die wichtigsten Gebärdensprachewörter zu zeigen, damit sie besser mit dem Versicherten kommunizieren könnten. Sie arbeite jeden Mittwoch mit der Mutter und der Vormundin des Versicherten, denn der Versicherte müsse lernen, zuhause über seinen Arbeitstag zu erzählen und mitzuteilen, was ihn beschäftige. Der Versicherte sollte die Gebärdensprache lückenlos beherrschen. b) Die IV-Stelle antwortete B.___ am 23. März 2006, sie sei erstaunt, dass die am 6. Dezember 2004 beantragte Weiterführung um ein Jahr hinfällig sein solle und dass nun wiederum um eine Verlängerung ersucht werde. Sie wollte von B.___ wissen, was der Versicherte in Gebärdensprache könne, welche Ziele und Verbesserungen in den vergangenen vier Jahren erreicht worden seien und worauf sich die Prognose stütze. B.___ gab am 27. März 2006 an, es wäre sinnvoll, einen Bericht der VALIDA anzufordern. Wie mit dem Betreuer des Versicherten vereinbart müsse die Kommunikation gefördert werden. Der Versicherte könne sich nämlich nicht verständigen und habe deswegen öfters einen Anfall. B.___ sprach am 28. März 2006 bei der IV-Stelle vor und gab dabei u.a. an, während der vergangenen Jahre seien die Mutter und die Vormundin des Versicherten beim Unterricht dabei gewesen. Seit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurzem werde der Versicherte auch an seinem Arbeitsplatz unterrichtet. Die anderen Personen am Arbeitsplatz sollten die wichtigen Zeichen beherrschen, damit sich der Versicherte nicht ausgeschlossen fühle und sich integrieren könne. Der Versicherte vergesse die Zeichen immer wieder, wenn er nicht in ständiger Betreuung sei und regelmässig Unterricht habe. c) Die VALIDA berichtete am 29. März 2006, der Versicherte wende die gelernten Zeichen in der Gebärdensprache nicht von sich aus an. Wenn er gefragt werde, versuche er, unterstützend Zeichen zu geben. Dabei handle es sich aber nur um einzelne Zeichen, die zudem nicht immer klar verständlich seien. Der Versicherte könne keine ganzen Sätze bilden. Am Arbeitsplatz habe man dem Versicherten zusätzlich die Möglichkeit gegeben, mit einer roten und einer grünen Karte anzuzeigen, wie er sich fühle. Damit solle Gefühls- und Gewaltausbrüchen vorgebeugt werden. Auch davon mache der Versicherte nicht selbständig Gebrauch. Es sei vorgesehen, dass die Betreuungspersonen am Arbeitsplatz die gebräuchlichsten Zeichen der Gebärdensprache lernten. B.___ teilte der IV-Stelle am 14. Mai 2006 mit, der Versicherte könne die Wochentage, Tage, Abend und Morgen gebärden. Das sei aber nicht genug, denn er müsse lernen, eine Frage wie z.B. 'Was machst Du am Freitag?' zu beantworten. Der Versicherte könne ihr in Gebärdensprache erklären, was er am Arbeitsplatz gerade gemacht habe oder was er mit seiner Mutter im Migros gekauft habe. Es würden Bilder geklebt, damit der Versicherte verstehe, wie man gebärde. Milch, Brot, Früchte usw. habe der Versicherte gut erreicht. Früher habe er nie gesagt, wenn er auf die Toilette habe gehen müssen, wenn er Bauchweh gehabt habe usw. Das könne er nun endlich sagen. Er müsse aber noch lernen, auch zu erzählen. Dazu müsse auch den Personen, mit denen der Versicherte am Arbeitsplatz zu tun habe, gezeigt werden, wie man gewisse Wörter gebärde, damit der Versicherte sich nicht allein fühle, sondern kommunizieren könne. Mit einer Verfügung vom 13. Juni 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Verlängerung des Unterrichts in der Gebärdensprache ab. Sie begründete dies damit, dass ein Eingliederungserfolg trotz mehrmaliger Zusprache nicht absehbar sei. G.- a) Die Vormundin des Versicherten erhob am 3. Juli 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie stellte den Antrag, die Kosten des Gebärdesprachenunterrichts über den 31. Dezember 2005 hinaus zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berichte von B.___ zeigten, dass bereits ein beträchtlicher Eingliederungserfolg erzielt worden sei. Der Versicherte sei lebenslang auf Kontakte mit der Umwelt angewiesen. Es sei nicht zulässig, ihn zeitlich so zu limitieren, dass er das Ziel einer einwandfreien Gebärdenkommunikation nicht erreichen könne. Dass bei ihm Potentiale vorhanden seien, könne nicht bestritten werden. B.___ habe einen Bedarf von mindestens vier weiteren Jahren angegeben, um sich die alljährlich wiederkehrende Bürokratie zu ersparen. b) Die IV-Stelle wies die Einsprache am 5. September 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, auch die subsidiäre Leistung von Hilfsmitteln in der Form von Dienstleistungen Dritter habe den Anforderungen an eine Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG zu genügen, d.h. sie müsse notwendig, geeignet und wirksam sein. Der Versicherte sei tatsächlich in seinen Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. Nach vier Jahren Unterricht beherrsche er aber erst einzelne Wörter, die er zudem nicht von sich aus anwende. Er gebrauche die Gebärden nur zur Unterstützung, wenn er auf eine Anfrage antworten müsse. Da er nicht einmal die Möglichkeit der roten und der grünen Karte benütze, bestünden ernsthafte Zweifel, ob die Kommunikationsförderung durch die Gebärdensprache als geeignet zu betrachten sei. Weder der Bericht von B.___ vom 14. Mai 2006 noch der Bericht der VALIDA vom 29. März 2006 zeigten eine massgebliche Verbesserung seit Beginn des Unterrichts auf. Der Versicherte vergesse die Gebärden immer wieder, wenn er nicht in ständiger Betreuung sei. Dies spreche für eine "Dauerbehandlungsbedürftigkeit" in Analogie zu medizinischen Massnahmen, die nicht durch die Invalidenversicherung zu übernehmen seien. Es sei fraglich, ob Dienstleistungen Dritter, die Therapiezüge zeigten, überhaupt noch als Hilfsmittel anzusehen seien. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordere, dass nach vier Jahren Training zumindest Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachhaltigen Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit vorhanden seien. Solche Anhaltspunkte fehlten aber. H.- Die Vormundin des Versicherten erhob am 27. September 2006 Beschwerde. Sie stellte den Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten des Gebärdensprachenunterrichts über den 31. Dezember 2005 hinaus zu übernehmen. Zur Begründung machte sie geltend, die IV-Stelle habe es selbst zu verantworten, wenn sie für Rückfälle zur Kasse gebeten werde, denn im Jahr 2005 habe der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten nicht wie gewohnt lernen können, weil er kostenbedingt nur alle zwei Wochen eine Lektion erhalten habe. Am 28. März 2006 habe B.___ detailliert aufgezeigt, was der Versicherte schon könne. Demnach seien durchaus Fortschritte vorhanden. Auch die VALIDA habe diese Fortschritte bestätigt, denn sie habe angegeben, der Versicherte komme besser ins Gespräch, wenn Mitarbeiter anwesend seien. Dort wolle B.___ ansetzen, indem sie das Vokabular des Versicherten und der Mitarbeiter verbessere. Bei der Mutter und bei der Vormundin wende der Versicherte von sich aus die Gebärdensprache an, da er wisse, dass sie diese Sprache beherrschten. Der Versicherte wende seine Kenntnisse problemlos an, wenn er wisse, dass man ihn verstehen könne. B.___ habe nie eine Dauerbehandlung auf unbestimmte Zeit verlangt, sondern sie habe nur für vier Jahre keine administrativen Probleme mit der IV-Stelle haben wollen. Der Versicherte sei behindert, was sich auch auf sein Lerntempo auswirke. Die Vermittlung der Gebärdensprache dürfe sich nicht auf das Verstehen beschränken. Der Versicherte müsse auch reden können, damit seinem Kommunikationsbedürfnis Rechnung getragen sei. I.- Die IV-Stelle beantragte am 9. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- a) Laut dem Dispositiv der Verfügung vom 13. Juni 2006, das durch die Abweisung der Einsprache im Ergebnis auch zum Dispositiv des Einspracheentscheides geworden ist und das deshalb den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens definiert, hat die Beschwerdegegnerin ein Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Effektiv handelte es sich, wie der Begründung der Verfügung vom 13. Juni 2006 zu entnehmen ist, um ein Gesuch um die Verlängerung der Kostenvergütung für den Unterricht in der Gebärdensprache. Ein solches Gesuch ist nur dann erforderlich, wenn eine grundsätzlich für eine noch nicht bestimmbare Dauer notwendige Leistung (Ausbildung in der Gebärdensprache) zeitlich begrenzt (für ein Kalenderjahr) zugesprochen worden ist. Fehlt es in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung an einer solchen zeitlichen Begrenzung, mag zwar ein "Verlängerungsgesuch" gestellt werden. Aber dieses Gesuch kann keine Wirkung entfalten, denn es bedarf keiner Verlängerung der Leistungszusprache, weil die ursprüngliche Leistungsverfügung ja nach wie vor wirksam ist. Die Wirksamkeit der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglichen Leistungsverfügung endet in einem solchen Fall erst mit dem Erreichen des Leistungszieles (ausreichende Kenntnis der Gebärdensprache, um gut kommunizieren zu können). Ein wirkungsloses "Verlängerungsgesuch" kann weder abgewiesen noch gutgeheissen werden. Sollte es sich bei dem angefochtenen Einspracheentscheid um einen in diesem Sinn überflüssigen Entscheid über ein wirkungsloses "Verlängerungsgesuch" handeln, müsste er demnach als nichtig betrachtet werden. b) Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Zusprache eines Hilfsmittels in der Form der Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachunterrichts eine zeitlich unbeschränkte (bis zum Erreichen des Eingliederungsziels, nämlich der ausreichenden Kommunikationsmöglichkeit) oder eine zeitlich beschränkte Leistung zugesprochen hat. Die erste Verfügung datiert vom 26. Juli 2002. Diese Verfügung umfasste nur die Kosten der in der Vergangenheit, nämlich vom 15. Januar bis 26. März 2002, erteilten Lektionen in der Gebärdensprache. Es handelte sich also um die Zusprache einer einmaligen und nicht einer Dauerleistung. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass anschliessend während längerer Zeit keine Kosten für den Unterricht in der Gebärdensprache mehr geltend gemacht wurden. Die zweite Verfügung datiert vom 10. April 2003. Sie enthält zwar in ihrem Dispositiv einen Endtermin (31. Dezember 2003), aber auch einen Hinweis darauf, dass auf diesen Zeitpunkt eine Revision vorgenommen werde. Das Dispositiv der nächsten Verfügung (12. Februar 2004) ist gleich formuliert. Die Verfügung vom 6. Januar 2005, mit der eine Verlängerung des Leistungsanspruchs über den 31. Dezember 2004 hinaus verweigert worden ist, zeigt auf, dass trotz der widersprüchlichen Verwendung des Wortes 'Revision' keine Leistungszusprache auf unbestimmte Zeit, d.h. bis zur Erlangung ausreichender Kenntnisse der Gebärdensprache gemeint war, sondern dass die Leistungszusprache jeweils auf die Zeit bis zum 31. Dezember beschränkt war. c) Davon ist auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 21. November 2005 ausgegangen, denn es hat seine Erwägungen damit eingeleitet, dass eine Verlängerung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2005 strittig sei. Die Gutheissung der Beschwerde hatte demnach zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nur für die Zeit bis 31. Dezember 2005 verpflichtet war, die Kosten des Unterrichts in der Gebärdensprache zu vergüten. Die Wirkung des Urteils
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 21. November 2005 endete also – wie vorher diejenige der formell rechtskräftigen Verfügungen für 2003 und 2004 – mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Beschwerdegegnerin hatte demnach einen allfälligen Leistungsanspruch ab 1. Januar 2006 nicht unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. November 2005 im Rahmen eines Anpassungsverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 ATSG zu prüfen. Vielmehr war sie frei, einen Leistungsanspruch ab 1. Januar 2006 von Grund auf neu zu beurteilen, d.h. die Frage zu stellen, ob der Unterricht in der Gebärdensprache bzw. die Fortführung dieses Unterrichts für den Beschwerdeführer Sinn machte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage nach einem (weiteren) Anspruch des Beschwerdeführers auf Dienstleistungen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c HVI in der Form des Unterrichts in der Gebärdensprache. 2.- a) Die Abgabe von Hilfsmitteln gehört zu den Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Sie bildet aber insofern eine Ausnahme unter den Eingliederungsmassnahmen, als sie nicht notwendigerweise der Wiederherstellung, der Erhaltung oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dienen muss (Art. 8 Abs. 2 IVG). Versicherte, die invaliditätsbedingt für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, haben nämlich ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Leistungsanspruch (Art. 21 Abs. 2 IVG). Ein Leistungsanspruch besteht auch dort, wo anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter benötigt werden (Art. 21bis Abs. 2 IVG). Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel (und der Dienstleistungen Dritter) bildet gemäss Art. 14 IVV Gegenstand einer besonderen Verordnung, nämlich der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI). Art. 9 lit. c HVI sieht vor, dass Dienstleistungen Dritter zu vergüten seien, die anstelle eines Hilfsmittels notwendig seien, sofern damit besondere Fähigkeiten erworben werden könnten, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichten. Die grundsätzliche hilfsmittelspezifische Invalidität besteht im Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion, sofern dieser Ausfall durch ein Hilfsmittel kompensiert werden kann (vgl. U. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], S. 157). Der Beschwerdeführer ist praktisch unfähig zu sprechen. Es liegt also ein Ausfall einer Körperfunktion vor. Dieser Ausfall erschwert die Aufnahme des Kontakts mit der Umwelt massiv, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht fähig
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, sich schriftlich auszudrücken. Grundsätzlich liegt also eine hilfsmittelspezifische Invalidität des Beschwerdeführers vor. Das erforderliche Hilfsmittel wäre ein elektronisches Kommunikationsgerät (Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI). b) Ein Anspruch auf die Vergütung der besonderen Dienstleistungen Dritter besteht nur dann, wenn diese Dienstleistungen anstelle eines an sich geeigneten Hilfsmittels notwendig sind. Der behinderungsbedingte Ausfall der Sprechfunktion genügt also nicht als Leistungsvoraussetzung. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das an sich vorgesehene Hilfsmittel aus irgendeinem Grund nicht eingesetzt werden kann und deshalb durch die Dienstleistungen Dritter ersetzt werden muss. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin je abgeklärt hätte, welches konkrete Hilfsmittel tatsächlich in Frage käme und ob der Beschwerdeführer damit umgehen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat unterstellt, dass es entweder kein solches Hilfsmittel gebe oder dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Hilfsmittel umgehen könne. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, denn es ist durchaus möglich, dass aufgrund des grossen Fortschritts in der Elektronik im hier massgebenden Zeitpunkt (5. September 2006) ein Gerät existiert hat, das die fehlende Sprechfunktion in einem ausreichenden Mass ersetzen könnte und das auch von einer Person zu bedienen wäre, deren intellektuelles Potential sehr bescheiden ist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung der Möglichkeit einer Hilfsmittelversorgung des Beschwerdeführers nach der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. c) Die Beschwerdegegnerin ist auch ohne weiteres davon ausgegangen, dass das Erlernen der Gebärdensprache das geeignete Mittel zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt sei. Die Gebärdensprache ist als Kommunikationsmittel natürlich nur dann geeignet, wenn sie von den angesprochenen Personen verstanden wird. Im direkten Umfeld des Beschwerdeführers, also am Arbeitsplatz und in der Familie, gab es zunächst niemanden, der die Gebärdensprache beherrscht hätte. Das Erlernen der Gebärdensprache als Mittel zur Kompensation des fehlenden Sprechvermögens machte aber nur Sinn, wenn nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Bezugspersonen (Vorgesetzte, allenfalls Mitarbeiter, Mutter, Vormundin etc.) bereit waren, die Gebärdensprache zu lernen. Ob dies der Fall war, ist von der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nie darum gekümmert, welche Personen von B.___ in die Ausbildung einbezogen wurden. Ohne die Bereitschaft der Bezugspersonen, die Gebärdensprache so weit zu lernen, wie es für das Verständnis der vom Beschwerdeführer verwendeten Gebärden notwendig war, war die Ausbildung des Beschwerdeführers zum vornherein sinnlos, denn er bewegt sich ja nicht in einem Gehörlosenumfeld, in dem das Beherrschen der Gebärdensprache selbstverständlich ist. Anhand der Akten lässt sich auch nicht nachvollziehen, weshalb bei der Schulung des Beschwerdeführers zunächst besonderes Gewicht auf das Verstehen der Gebärdensprache gelegt wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht hör-, sondern ausschliesslich sprechbehindert. Er ist also nicht darauf angewiesen, die Gebärdesprache verwendende Personen verstehen zu können. Er muss die Gebärdensprache nur "sprechen" können. Umgekehrt benötigen seine Bezugspersonen nur die Fähigkeit, die Gebärdensprache zu verstehen. Sollten die nachzuholenden Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass es tatsächlich kein für den Beschwerdeführer taugliches elektronisches Kommunikationsgerät gibt, wird die Beschwerdegegnerin also zu klären haben, ob das Erlernen der Gebärdensprache angesichts des Bedarfs nach einer gleichzeitigen Ausbildung aller Bezugspersonen eine sinnvolle und – in bezug auf die Zahl der im Verstehen der Gebärdensprache zu unterrichtenden Bezugspersonen - dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügende Eingliederungsmassnahme ist. d) Die Beschwerdegegnerin hat zunächst ohne jede Sachverhaltsabklärung unterstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Gebärdensprache in dem für seinen Kommunikationsbedarf erforderlichen Umfang zu erlernen. Später, mit der Verfügung vom 13. Juni 2006 und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid, hat sie die gegenteilige Auffassung vertreten. Sie hat sich dabei einzig darauf berufen, dass der Beschwerdeführer trotz der langjährigen Ausbildung noch immer nicht über ausreichende Kenntnisse der Gebärdensprache verfüge. Dies belege, dass der Beschwerdeführer gar nicht fähig sei, die Gebärdensprache in einem seinem Kommunikationsbedarf genügenden Umfang zu lernen. Der Beschwerdeführer hat dagegen zu Recht eingewendet, dass man an ihn in bezug auf den Lernfortschritt nicht den üblichen Massstab anlegen dürfe und dass er zudem während des Jahres 2005 nur in einem reduzierten Umfang unterrichtet worden sei. Der geringe Lernerfolg vermag tatsächlich für sich allein nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer objektiv gar nicht fähig sei, die Gebärdensprache zu erlernen. Die Beschwerdegegnerin hätte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb durch einen Sachverständigen klären lassen müssen, ob die Fähigkeiten des Beschwerdeführers ausreichen, um die Gebärdensprache so weit zu erlernen, dass er seinen Kommunikationsbedarf ausreichend decken kann. Die Beschwerdegegnerin hat auch geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, aus eigenem Antrieb zu kommunizieren, denn er habe am Arbeitsplatz nie von sich aus ein Gespräch begonnen, ja er habe nicht einmal die einfachste Kommunikationsmethode (rote und grüne Karte) angewendet. Sinngemäss vertritt die Beschwerdegegnerin also die Auffassung, der Beschwerdeführer würde die Gebärdensprache gar nicht anwenden, selbst wenn er sie beherrschen würde. Das (nie im Detail abgeklärte) Verhalten des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz reicht nicht aus, um eine generelle Kommunikationsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal bereits ein spontaner Gebrauch der Gebärdensprache in der Familie ausreichen würde, um einen Anspruch auf eine weitere Ausbildung zu begründen. Auch in diesem Punkt hätte die Beschwerdegegnerin also durch einen Sachverständigen klären lassen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, zumindest mit einer Bezugsperson am Arbeitsplatz und in der Familie spontan zu kommunizieren, falls er die Gebärdensprache ausreichend beherrschen würde und falls er wüsste, dass er verstanden wird. Sollten die Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass das Erlernen der Gebärdensprache eine zielführende und (in bezug auf die Zahl der mitauszubildenden Kontaktpersonen) verhältnismässige Eingliederungsmassnahme ist, wird die Beschwerdegegnerin also zusätzlich zu klären haben, ob der Beschwerdeführer fähig ist, die Gebärdensprache in dem für seinen Kommunikationsbedarf erforderlichen Ausmass zu erlernen, und ob er seine Fähigkeiten im Alltag spontan einsetzen könnte. 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des leistungserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Entscheidung über den Anspruch auf die Ausbildung in der Gebärdensprache ab dem 1. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. September 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2007 Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG, Art. 21bis Abs. 2 IVG, Art. 14 lit. c IVV, Art. 9 Abs. 1 lit. c HVI. Vergütung der Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter. Die Vermittlung der Gebärdensprache bei einer durch eine angeborene Hirnschädigung sprechunfähigen Person ist grundsätzlich sinnvoll, wenn diese Person in der Lage ist, die Gebärdensprache in einem ausreichenden Mass zu erlernen, wenn sie durch die Hirnschädigung nicht daran gehindert ist, mit anderen Personen zu kommunizieren, und wenn diese anderen Personen fähig sind, die Gebärdensprache zu verstehen. In diesem Fall können die Dienstleistungen Dritter auch die Ausbildung anderer als der versicherten Person beinhalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2007, IV 2006/192).
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2025-07-19T16:12:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen