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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2007 IV 2006/168

6 novembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,937 mots·~20 min·9

Résumé

Liegt keine genaue ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung vor, hat die IV-Stelle eine solche einzuholen, bevor sie den Einkommensvergleich vornimmt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2007, IV 2006/168).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/168 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 06.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2007 Liegt keine genaue ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung vor, hat die IV-Stelle eine solche einzuholen, bevor sie den Einkommensvergleich vornimmt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2007, IV 2006/168). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 6. November 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1966 geborene W.___ meldete sich am 22. August 2003 bei der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel (Rollstuhl), besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Er gab an, sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule besucht und anschliessend den Beruf des Sanitärinstallateurs mit Fähigkeitsausweis erlernt zu haben. Seit dem 1. Januar 2000 arbeite er selbständig als Rohrschlosser und verdiene dabei Fr. 10'000.-- brutto pro Monat. Infolge eines Gleitschirmunfalles leide er seit dem 6. Juli 2003 an einer kompletten Berstungsfraktur Th12 mit inkompletter Paraplegie (IVact. 1 und 8). b) Das Gemeindesteueramt A.___ teilte am 2. September 2003 mit, gemäss den Steuerakten habe der Versicherte aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von je Fr. 76'232.-- in den Jahren 1997 und 1998 sowie von Fr. 71'510.-- im Jahr 2001 erzielt. Die Einkommensfaktoren hätten für die Steuerperiode 1999/2000 Fr. 68'900.--, für die Steuerperiode 2001 Fr. 63'500.-- betragen (IV-act. 6). c) Das Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, diagnostizierte beim Versicherten gemäss Arztbericht vom 16. September 2003 (IV-act. 11) eine sensomotorisch inkomplette schlaffe Paraplegie sub Th12 ASIA C bestehend seit 16. Juli 2003, eine BWK12-Berstungsfraktur nach Gleitschirmunfall am 6. Juli 2003 und einen Status nach dorsoventeraler Spondylodese Th11-L1 vom 6. Juli bis resp. 10. Juli 2003. Diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rohrschlosser sei der Versicherte vorderhand zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Versicherte benötige Hilfsmittel, sei jedoch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, da er dafür voll mobil sein und zum Teil schwere Lasten umhertragen müsse, was unter den aktuellen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen - der Versicherte sei im Hause an Gehstöcken mobil, ausserhalb der häuslichen Umgebung benutze er den Rollstuhl - nicht möglich sei. Handwerkliche Tätigkeiten, welche sitzend zu absolvieren sind, seien dem Versicherten zu Beginn zu 50% zumutbar, wobei prinzipiell eine Steigerung bis zu einem Vollpensum möglich sei. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. d) Die berufsberaterischen Abklärungen im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist ergaben, dass der Versicherte weiterhin unabhängig und selbständig erwerbend sein wollte und eine Umschulung für ihn die letzte Variante sei. Der IV- Berufsberater gelangte zur Überzeugung, dass eine praktische Auseinandersetzung mit konkreten Arbeiten sehr wichtig für den Versicherten sei, damit sich dieser seinen realen Möglichkeiten mit der inkompletten Paraplegie annähern könne. Er erachtete daher eine Berufsabklärung für sinnvoll, um die Fragen nach der körperlichen Belastbarkeit, der aktuellen Leistungsfähigkeit, den Massnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, den Möglichkeiten zur Umgestaltung des Betriebs des Versicherten, so dass dieser weiterhin selbständig arbeiten könnte, und den Eingliederungsmöglichkeiten beantworten zu können. Diese berufliche Abklärung fand vom 14. Juni bis 15. Juli 2004 in der BEFAS X.___ statt. Dem Schlussbericht vom 19. August 2004 (IV-act. 46) ist zu entnehmen, dass dem Versicherten bei körperlich leichteren und behinderungsadaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% zumutbar sei. Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage bei feinmanuellen Tätigkeiten knapp 60%, wobei mit zunehmender Routine eine Steigerung auf 80% erwartet werden könne. Eine Umschulung für vorwiegend feinmanuelle Tätigkeiten würde die Leistungsfähigkeit steigern. Eine Umgestaltung des Betriebes des Versicherten sei wenig sinnvoll, da gemäss der Aufzählung des Versicherten kaum 10% aller Tätigkeiten als Rohrschlosser für ihn noch in Frage kämen und auch seine administrativen Fähigkeiten eher gering seien. Eine realistische Eingliederungsmöglichkeit sei eine Tätigkeit im Elektroschalttafelbau. Der Versicherte sei allerdings der Ansicht, die berufliche Wiedereingliederung stehe für ihn noch nicht im Vordergrund, er wolle seine Energien zuerst auf die Rehabilitation ausrichten. Im Bericht vom 5. Januar 2005 (IVact. 51) hielt der IV-Berufsberater fest, nachdem der Versicherte lange Zeit gehofft habe sich als Schiffsführer umschulen zu können, habe er sich entschieden, eine Umschulung Richtung Schweissfachmann zu planen. Die Schule habe bestätigt, dass er die fachlichen und körperlichen Voraussetzungen erfülle. Die Tätigkeit als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweissfachmann lasse sich mit der körperlichen Behinderung des Versicherten vereinbaren und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Schweissfachleute gälten als gut. Das Umschulungsziel sei verhältnismässig und realistisch. e) Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 (IV-act. 60) teilte Dr. med. B.___, Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist, mit, aus zeitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, den standardisierten Fragekatalog der IV-Stelle im einzelnen zu beantworten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Versicherten seit Juli 2003 eine unfallbedingte, sensomotorisch inkomplette Tetraplegie unterhalb Th12 mit wesentlicher Beeinträchtigung der sicheren Gehfähigkeit bestehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich am aktuellen Zustand keine wesentlichen funktionellen Verbesserungen mehr ergeben würden. Aufgrund der Defizite an Sensibilität und Kraft im Bereich der unteren Extremitäten sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, in seinem früheren Beruf als Rohrschlosser zu arbeiten. Im Speziellen könnten keine schweren Lasten mehr getragen werden. Unter spezifischen Bedingungen und beim Gehen in unebenem Gelände werde ein Gehstock benötigt. Ein längeres Stehen über einer halben Stunde sei ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich. Eine relevante Arbeitsfähigkeit von 50 - 80% sei lediglich durch eine entsprechende Umschulung, z. B. auf den Beruf eines Schweissfachmanns, möglich. Hiermit könnte eine berufliche Reintegration auf der Basis der vorhandenen körperlichen Fähigkeiten durchaus erreicht werden. Entsprechende Umschulungsmassnahmen seien deshalb dringend zu empfehlen. f) Am 19. April 2005 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Vereinbarung betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu (IV-act. 62). Darin hielt sie fest, dass die Ausbildung zum Schweissfachmann dem bisherigen Beruf des Versicherten als Sanitärinstallateur nicht als zumindest gleichwertig eingestuft werden und der Versicherte in Berücksichtigung der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit nur bestimmte Einsatzmöglichkeiten wahrnehmen könne, weshalb die wirtschaftliche Verwertbarkeit in diesem Berufsfeld relativ schmal sei. Trotz der Tatsache, dass die IVrechtlichen Kriterien nur teilweise erfüllt seien, würden die Kosten für die berufliche Massnahme übernommen, unter den Bedingungen, dass die für die Ausbildung zum Schweissfachmann erbrachten IV-Leistungen (inkl. IV-Taggeld) an eine neue berufliche Massnahme angerechnet würden, falls zu einem späteren Zeitpunkt eine berufliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuorientierung notwendig würde; dass die Ausrichtung des IV-Taggeldes spätestens mit dem Abschluss des letzten Ausbildungskurses ende; dass das Taggeld auf der Basis des Erwerbseinkommens ermittelt werde, das der Versicherte vor Eintritt der Behinderung erzielt habe; dass für das gewählte Berufsziel keine weiteren Leistungen, ausgenommen eine Einarbeitung an einem konkreten Arbeitsplatz, erbracht würden; dass davon ausgegangen werde, dass der Versicherte nach Abschluss der Ausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Wenn als Schweissfachmann ein geringeres Invalideneinkommen resultiere als bei bestmöglicher Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte, werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf das mögliche Einkommen bei bestmöglicher Verwertung der Restarbeitsfähigkeit abgestellt. Als Zeichen der Kenntnisnahme dieses Sachverhalts und seines Einverständnisses sollte der Versicherte die Vereinbarung unterschreiben und der IV-Stelle zurückschicken, was er am 28. April 2005 tat (IV-act. 63). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 9. Mai 2005 eine Kostengutsprache für die Umschulung, wobei die Vereinbarung vom 19. April 2005 als integrierender Bestandteil der Verfügung erklärt wurde (IV-act. 67). B.- a) Am 15. Mai 2006 verfügte die IV-Stelle, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei, nachdem er die Umschulung zum Schweissfachmann erfolgreich absolviert habe (IV-act. 70). Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Mai 2006 (IV-act. 72) hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die unterzeichnete Vereinbarung betreffend der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen vom 19. bzw. 28. April 2005 (IV-act. 63) fest, aufgrund der Unterlagen bestehe für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit, bei einer ganztägigen Arbeitsleistung mit einer 20%-igen Leistungsminderung. Bei einem zumutbaren jährlichen Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 69'840.-- und einem solchen mit Behinderung von Fr. 55'872.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 20%, womit kein Rentenanspruch bestehe. b) Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 8. Juni 2006 zwei Einsprachen (IV-act. 69 und 74). Er beantragte, der Satz "Sie sind rentenausschliessend eingegliedert." sei aus der Verfügung betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen zu streichen. Zur Begründung führte er aus, die Weiterbildung, nicht Umschulung, führe zu einer tendenziell besseren Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behebe aber selbstverständlich nicht die Behinderung. Der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Massnahme könne deshalb nicht präjudizielle rentenausschliessende Wirkung entfalten. Betreffend der Abweisung des Rentenanspruchs beantragte er, dass der Invaliditätsgrad auf mindestens 50% festgesetzt werde. Er begründete dies damit, dass er aufgrund eigener Bemühungen in den letzten Monaten berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, wobei sich eindeutig und nachweisbar gezeigt habe, dass ihm die Behinderung eine Arbeit von höchstens 50% erlaube. c) Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (act. G 1.1.2) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprachen ab. Der Versicherte habe eine Umschulung zum Schweissfachmann gewünscht. Da diese Ausbildung dem bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur nicht zumindest gleichwertig sei und der Versicherte als Schweissfachmann in Berücksichtigung der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit nur bestimmte Einsatzmöglichkeiten wahrnehmen könne, habe man im Schreiben vom 19. April 2005 festgehalten, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit in diesem Berufsfeld relativ schmal sei. Die Umschulung zum Schweissfachmann sei nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt worden. Der Versicherte habe am 28. April 2005 unterschriftlich bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen habe und damit einverstanden sei. Gemäss den Angaben der Uniklinik Balgrist vom 23. Februar 2005 bestehe eine wesentliche Beeinträchtigung der sicheren Gehfähigkeit. Der Versicherte könne keine schweren Lasten mehr tragen, beim Gehen in unebenem Gelände werde ein Gehstock benötigt und ein längeres Stehen über einer halben Stunde sei ohne Hilfsmittel nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherte in einer leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags ohne Einschränkung einsetzbar. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik hätten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Jahre 2004 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche Fr. 69'264.-- verdient. Aufgrund der Vereinbarung vom 19. bzw. 28. April 2005 sei das Einkommen bei bestmöglicher Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, d.h. Fr. 69'264.--, massgebend. Der Versicherte erleide gegenüber seinem früheren Einkommen als Sanitärinstallateur von rund Fr. 70'000.-- höchstens eine leichte Erwerbseinbusse. Diese liege weit unter 40%, so dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser für den Betroffenen am 12. September 2006 erhobene Beschwerde (act. G 1) mit den Anträgen, den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Dreiviertel-, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zusätzliche Abklärungen vornehme und ein unabhängiges medizinisches Gutachten betreffend der gesundheitlichen Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten betreffend des Valideneinkommens des Beschwerdeführers einhole. b) Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, es werde bestritten, dass die Ausbildung zum Schweissfachmann nicht als annähernd gleichwertig zum bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur eingestuft werden könne. Es handle sich dabei zwar um eine Zusatzausbildung, diese erfülle aber immer noch das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit. c) Die Beschwerdegegnerin habe die invaliditätsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit 20% festgelegt, wobei sie sich auf einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Universitätsklinik Balgrist, vom 23. Februar 2005 gestützt habe. Dieser Bericht sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses schon deutlich älter als ein Jahr gewesen und vor Beginn der Umschulung zum Schweissfachmann verfasst worden. Er enthalte lediglich eine Prognose darüber, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Beendigung der Umschulung entwickeln könnte. Zudem sei in diesem Bericht eine grosse Spannweite (50 - 80%) angegeben, was die mögliche Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Umschulung betreffe. Es sei deshalb nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin einfach von einer Arbeitsfähigkeit von 80% als Schweissfachmann ausgehe. Ein aktueller Arztbericht diesbezüglich liege nicht vor. Sowohl Dr. med. B.___, Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist, als auch Dr. med. C.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnissen vom 6. bzw. 8. September 2006 (act. G 1.1.3 und 1.1.4) eine Arbeitsfähigkeit als Schweissfachmann von 50%. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bei 80%, sondern eher bei 50% liege, ergebe sich auch aus dem Bericht der beruflichen Abklärungsstelle X.___, in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60% attestiert werde. Die BEFAS X.___ schreibe zwar, dass eine Steigerung auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 80% mit zunehmender Routine erwartet werden könne, dies stelle aber eine Prognose dar, auf die nicht abgestellt werden dürfe. Das Invalideneinkommen sei daher gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu berechnen, falls man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in Zukunft als Schweissfachmann arbeiten werde. Oder es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% auszugehen, aber lediglich für einfache und repetitive Tätigkeiten in angepassten Arbeitsplätzen, wobei Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Auf jeden Fall könne nicht, wie die Beschwerdegegnerin dies getan habe, von einer Arbeitsfähigkeit von 80% als Schweissfachmann oder Rohrschlosser ausgegangen werden. d) Der Beschwerdeführer arbeite nun zu 50% als Schweissfachmann bei der Firma D.___ AG. Er verdiene Fr. 32'500.-- pro Jahr (13 x Fr. 2'500.--). Dieser Lohn sei ortsund branchenüblich und liege deutlich über dem aktuellen Mindestlohn des Landes- Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe. Der Beschwerdeführer nütze bei seiner Tätigkeit als Schweissfachmann die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% voll aus und das erzielte Einkommen entspreche seinen Arbeitsleistungen, was sich auch zeige, wenn man sein Einkommen von Fr. 32'500.-- mit den Tabellenlöhnen gemäss LSE vergleiche. Würde das Invalideneinkommen nach Tabellenlöhnen festgesetzt, wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Einschränkungen noch ein invaliditätsbedingter Abzug von mindestens 15 - 20% anzurechnen. Sein tatsächliches Einkommen liege deutlich über dem Invalideneinkommen, das sich aus einer Berechnung mit Tabellenlöhnen ergeben würde. Es sei deshalb von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 32'500.-- auszugehen. Auch das Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin nicht richtig berechnet worden. Sie gehe im Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 69'840.-- aus, der Beschwerdeführer habe aber gemäss IK-Auszug im Jahr 2000, als er sich selbständig gemacht habe, Fr. 77'400.--, im Jahr 2001 Fr. 73'090.-- und im Jahr 2002 Fr. 67'600.-- verdient. Das Durchschnittseinkommen für diese drei Jahre vor dem Unfall betrage Fr. 72'697.--. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender sei deutlich höher als mit Fr. 69'840.-- einzusetzen. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Erfahrung und Branchenkenntnis seit dem Jahr 2002 sein Einkommen etwas hätte erhöhen könne, wie dies bei einem Selbständigerwerbenden üblich sei, so wäre nur schon deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 75'000.-- auszugehen. In Bezug auf die im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid erwähnte Vereinbarung vom 19. bzw. 28. April 2005 (IV-act. 63) lässt der Beschwerdeführer ausführen, diese habe keinerlei rechtliche Bedeutung. Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person seien gemäss Art. 50 ATSG nur in Form einer Verfügung möglich. Mittels Vergleich könne nur über Leistungsfragen entschieden werden, nicht über die Art und Weise der Bemessung des Validen- oder Invalideneinkommens. Dafür gälten lediglich die gesetzlichen Grundlagen, die zwingend anwendbar seien und nicht durch Vereinbarung abgeändert werden könnten. D.- Am 19. September 2006 (act. G 3) hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt, im Übrigen aber auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet. E.- Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 (act. G 6) liess der Beschwerdeführer eine Einkommensbestätigung seiner Arbeitgeberin vom 28. September 2006 (act. G 6.1) einreichen, in welcher diese bestätigt, dass das auf 100% hochgerechnete Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 68'250.-- ziemlich genau dem Einkommen der anderen Mitarbeiter entspreche, welche eine ähnliche Berufserfahrung hätten und ähnliche Arbeit leisteten wie der Beschwerdeführer. II. 1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, und derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.- a) Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, sind daher medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). b) Dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Rohrschlosser nicht mehr ausüben kann, mithin im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% besteht, ist nicht strittig. Hingegen bestehen Differenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2006 (IV-act. 72) von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausging, liess sie im Einspracheentscheid für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit gelten. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50%. Diese Ansicht stützt er auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, vom 6. September 2006 (act. G 1.1.3) sowie auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 8. September 2006 (act. G 1.1.4). c) Die 80%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, von welcher die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2006 ausgeht, ist in keinem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztbericht festgehalten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wie sie die Beschwerdegegnerin dem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 zu Grunde legt, ist den Akten erst recht nicht zu entnehmen. Im Schlussbericht der BEFAS X.___ (IV-act. 46) wird für körperlich leichtere und behinderungsadaptierte Tätigkeiten eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet. Dieser Bericht datiert jedoch bereits vom 19. August 2004, war also zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2006 knapp zwei Jahre alt. Ein halbes Jahr nach der Abklärung in der BEFAS X.___ hält Dr. med. B.___, Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist, in seiner zusammenfassenden Beurteilung vom 23. Februar 2005 (IV-act. 61) fest, durch eine entsprechende Umschulung sei eine relevante Arbeitsfähigkeit von 50-80% möglich. Er schätzte also die Arbeitsfähigkeit innerhalb einer grossen Bandbreite eher tiefer ein. Es kann daher weder von einer Arbeitsfähigkeit von 80% noch gar von einer solchen von 100% ausgegangen werden. 3.- a) Gemäss Art. 16 ATSG kann der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erst erfolgen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind bzw. wenn aufgrund der Sachverhaltsabklärungen feststeht, dass keine Eingliederung möglich ist ("Eingliederung vor Rente", vgl. U. Kieser, ATSG- Kommentar, N 15 zu Art. 16 und N 11 zu Art. 7). Mögliche Eingliederungsmassnahmen sind nach Art. 8 Abs. 3 IVG Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Tätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, BGE 100 V 19). b) Der Einspracheentscheid hat an sich zwei unterschiedliche Verfügungen bestätigt. Die Beschwerde bemängelt aber einzig die Ablehnung einer Rentenberechtigung, nicht mehr den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Die Frage, ob der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer mit Abschluss der Ausbildung zum Schweissfachmann angemessen eingegliedert ist, ist daher vorliegend nicht zu prüfen. Zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers, der nach Abschluss seiner Ausbildung eine Stelle gefunden hat und zu 50% als Schweissfachmann arbeitet, um einen behinderungsadaptierten Arbeitsplatz handelt und ob der Beschwerdeführer dabei seine verbliebene Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ausnützt. c) Die Beschwerdegegnerin hat nie abgeklärt, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer an einem idealen Arbeitsplatz zumutbar ist. Davon hängt jedoch der allfällige Anspruch des Beschwerdeführers auf die geltend gemachte Rente ab. Ohne genaue Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durfte die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass dieser nach Abschluss der Ausbildung zum Schweissfachmann ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen werde. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf verzichtet, in der Frage der Invalidität an die seinerzeitige Vereinbarung für berufliche Massnahmen vom 19. April 2005 (IV-act. 62) anzuknüpfen. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer das zumutbare Arbeitsausmass erbringt und dass die konkrete Arbeitsstelle als behinderungsadaptierte Tätigkeit bezeichnet werden kann. Diese beiden Punkte wird die Beschwerdegegnerin mit geeigneten Vorkehren genauer abklären müssen. Je nach Ergebnis der ergänzenden Abklärungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage noch einmal aufwirft. 4.- Festzuhalten bleibt ferner, dass im neuen Einkommensvergleich zur Ermittlung der Invalidität gemäss Rechtsprechung die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens zwar herangezogen werden dürfen, jedoch nicht als unabänderliche Grössen verstanden werden können, die eine keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schüfen (vgl. Entscheid der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i/S S. vom 4. Januar 2007 E. 3.2 [I 705/05] und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 10. Mai 2006 E. 4.1 [I 84/06]). Die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht keine näheren Abklärungen zum Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschädigung vorgenommen. Das ist nachzuholen. Diese Abklärungen erleichtert, dass der Beschwerdeführer mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2000 bis 2003 eingereicht hat (act. G 1.1.6). 5.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (lit. b ÜbBest. zu Art. 69 IVG). 6.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über Fr. 2'891.60 (inkl. MWSt) eingereicht (act. G 9). Dieser Betrag ist angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'891.60 (inkl. MWSt) zu entschädigen hat. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'891.60 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2007 Liegt keine genaue ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung vor, hat die IV-Stelle eine solche einzuholen, bevor sie den Einkommensvergleich vornimmt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2007, IV 2006/168).

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