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St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2007 IV 2006/164

11 octobre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,518 mots·~33 min·5

Résumé

Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 13.04, 13.05 und 14.04 der Liste im HVI-Anhang: Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Bei einer im Aufgabenbereich Haushalt tätigen querschnittsgelähmten Versicherten müssen die baulichen Änderungen in und um die Wohnung so weit gehen, dass sie nicht für einzelne Tätigkeiten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Prüfung des Anspruchs auf Kostenübernahme u.a. für Personenlift, Hebe-Schiebetüre, elektrische Rollläden, Anpassung von Waschmaschine und Tumbler, Aussenrampe zur Haustür, Planetdichtungen bei Türen, unterfahrbare Küche, Handläufe und Griffe sowie Bügeltisch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/164). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 und 9C_872/2007.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/164 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 11.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2007 Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 13.04, 13.05 und 14.04 der Liste im HVI-Anhang: Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Bei einer im Aufgabenbereich Haushalt tätigen querschnittsgelähmten Versicherten müssen die baulichen Änderungen in und um die Wohnung so weit gehen, dass sie nicht für einzelne Tätigkeiten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Prüfung des Anspruchs auf Kostenübernahme u.a. für Personenlift, Hebe-Schiebetüre, elektrische Rollläden, Anpassung von Waschmaschine und Tumbler, Aussenrampe zur Haustür, Planetdichtungen bei Türen, unterfahrbare Küche, Handläufe und Griffe sowie Bügeltisch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/164). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 und 9C_872/2007. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 11. Oktober 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen für bauliche Massnahmen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) H.___, Jahrgang 1967, erlitt am 9. Oktober 2003 auf einer Ferienreise in Südafrika einen Autounfall und ist seither querschnittsgelähmt. Im Dezember 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte unter anderem Hilfsmittel (IV-act. 1). Vom 27. Oktober 2003 bis 8. April 2004 hielt sie sich im Schweizer Paraplegikerzentrum Nottwil auf (IV-act. 35-3). Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung (SPV) erstellte am 6. und 12. Januar 2004 einen Kostenvoranschlag für den behindertengerechten Umbau der von der Versicherten, ihrem Ehemann und ihren beiden damals vier- und achtjährigen Kindern bewohnten Liegenschaft. Danach beliefen sich die Kosten inklusive Architekturleistungen auf rund Fr. 144'600.- (act. G 1.4 und 1.5). Die Versicherte und ihr Ehemann entschieden sich schliesslich gegen den Umbau und beschlossen, eine neue, behindertengerechte Liegenschaft zu bauen. b) Mit Gesuch vom 4. Oktober 2004 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler in Vertretung der Versicherten die Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten beim Bau des neuen Einfamilienhauses im Betrag von Fr. 217'000.-. Er reichte eine Mehrkostenschätzung im Zusammenhang mit hindernisfreiem Bauen von Dipl. Ing. A.___, Architekt, ein (IV-act. 43-1 ff. und 43-25 f.). Die IV-Stelle beauftragte daraufhin B.___ von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) mit der Prüfung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Dieser nahm am 3. Dezember 2004 zur Übernahmemöglichkeit der einzelnen Positionen Stellung (IV-act. 48). c) Die IV-Stelle gelangte am 17. Januar 2005 mit Fragen zur Übernahmepflicht verschiedener Positionen an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV; IV-act. 52).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieses antwortete am 28. Januar 2005 und wies die IV-Stelle darauf hin, dass vor einer Kostengutsprache detaillierte Kostenvoranschläge einzuholen und der genaue Aufgabenbereich der Versicherten abzuklären seien (IV-act. 57). Am 29. November 2004 hatte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten durchgeführt. Für den Bereich Haushalt, den sie mit 70% gewichtete, ermittelte sie nach einer Korrektur am 20. April 2005 eine Einschränkung von 81.5% (IV-act. 62, 63). In der Beilage zum Schreiben vom 19. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten verschiedene detaillierte Kostenvoranschläge ein (IV-act. 68). Diese legte die IV-Stelle der SAHB zur Prüfung vor, die am 12. September 2005 dazu Stellung nahm (IV-act. 73). d) Am 10. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von Fr. 38'572.- (IV-act. 74). Dagegen liess die Versicherte am 3. November 2005 Einsprache erheben, die ihr Rechtsvertreter innert verlängerter Frist am 20. Januar 2006 begründete (IV-act. 85). Die Versicherte selbst liess sich am 10. Dezember 2005 schriftlich zu den verschiedenen Positionen vernehmen (IV-act. 87). Nach einer Besichtigung der Liegenschaft am 21. Dezember 2005 erstattete die SPV am 13. Januar 2006 eine Stellungnahme zu den einzelnen von der IV-Stelle nicht anerkannten Positionen (IV-act. 86). e) Mit Entscheid vom 19. Juli 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Nach der höchstrichterlichen Praxis komme es nicht in Frage, der Versicherten den für das frühere Heim geschätzten Umbaubetrag gewissermassen pauschal zuzusprechen. Der globale Mehraufwand bei der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses figuriere in der Hilfsmittelliste nicht als eigene Kategorie. Einer Leistungszusprache seien nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen zugänglich. In der Folge prüfte der Rechtdienst die einzelnen geltend gemachten Positionen und bestätigte die Beurteilungen der Verfügung (act. G 1.1). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 12. September 2006. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführerin seien die invaliditätsbedingten Mehrkosten des Einfamilienhauses zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im formellen Teil verweist der Rechtsvertreter auf sein Gesuch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 4. Oktober 2004 und die Einsprachebegründung vom 20. Januar 2006. Er kritisiert, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf einen Hardliner-Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 21. Dezember 1995, der nicht die aktuelle Rechtsprechung wiedergebe. Zur Beurteilung der Einfachheit und Zweckmässigkeit der geltend gemachten invaliditätsbedingten Mehrkosten beantragt er die Vornahme eines Augenscheins. Die Beschwerdeführerin wohne heute zwar behindertengerecht, aber nicht entscheidend komfortabler als im Unfallzeitpunkt. Die Schätzung der Umbaukosten für die alte Liegenschaft sei Richtgrösse und Ausgangspunkt für die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf invaliditätsbedingte Mehrkosten. Auf diesen Betrag hätte sie Anspruch gehabt, wenn sie mit ihrer Familie im alten Haus wohnhaft geblieben wäre. Die funktionelle Gleichwertigkeit für die geltend gemachten Mehrkosten sei gegeben. Sie bestehe in der Rollstuhlgängigkeit des Neubaus und entspreche der Rollstuhlgängigmachung des alten Hauses. In der Verfügung vom 10. Oktober 2005 sei deutlich mehr gekürzt worden als aufgrund der Austauschbefugnis zulässig. Dies erläutert der Rechtsvertreter in einer beispielhaften Aufzählung. Das Gericht werde nicht umhin kommen, die einzelnen Positionen im Detail zu überprüfen unter Zugrundelegung der richtig verstandenen Austauschbefugnis. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der nötigen Abklärungen (act. G 1). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Beim vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kritisierten höchstrichterlichen Entscheid handle es sich nicht um einen Hardliner-Entscheid. Das Bundesgericht habe keine Änderung oder Anpassung seiner Praxis vorgenommen. Man habe bereits im Einspracheentscheid dargelegt, dass die Beweggründe für den Neubau nicht relevant seien. Der von der Beschwerdeführerin geäusserten Ansicht, ihr Anspruch sei aus der Sicht des Unfallzeitpunkts zu beurteilen, widerspricht die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das EVG-Urteil vom 21. Dezember 1995. Dort habe das EVG ausdrücklich festgehalten, dass der Grundsatz der Schadenminderungspflicht missachtet würde, wenn einem Versicherten beim Bau eines Eigenheims Beiträge in der Höhe eines in der bisherigen Wohnung an sich notwendigen Treppenlifts gewährt würden, obwohl der Neubau ohne einen solchen Lift realisiert werden könne. Demnach sei der Anspruch eindeutig nicht unter den im Unfallszeitpunkt herrschenden Gegebenheiten zu prüfen (act. G 3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) In der Replik vom 18. Dezember 2006 wirft der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erneut vor, die konkreten Verhältnisse unvollständig und unzureichend abgeklärt zu haben. Sie begnüge sich bei den von ihr abgelehnten Kostenpositionen ohne konkrete Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ziemlich träge mit der allgemeinen Formel, dass die abgelehnten Positionen nicht einfach und zweckmässig seien. Mit den Argumenten der Beschwerdeführerin setze sie sich nicht auseinander und verletze somit die Begründungspflicht. Der Rechtsvertreter betont erneut, dass der Entscheid des EVG vom 21. Dezember 1995 ein unverständlicher Fehltritt sei, was auch das höchste Gericht schon längst erkannt habe. Es habe in seiner Rechtsprechung der vergangenen Jahre darauf verzichtet, im Zusammenhang mit der Austauschbefugnis die Schadenminderungspflicht anzuwenden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Austauschbefugnis eine selbständige Bedeutung zukommen solle. Denn bereits die Bestimmung, dass nur einfache und zweckmässige Massnahmen zu einer Kostenübernahme berechtigten, stelle sicher, dass der Schadenminderungspflicht Genüge getan werde. Im Weiteren geht der Rechtsvertreter detailliert auf die geltend gemachten Positionen ein (IV-act. 9). d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 15. Januar 2007 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort vollumfänglich fest (act. G 13). II. 1.- a) Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Abs. 4 erster Satz). Die Liste im HVI-Anhang ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Kategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (EVGE I 386/87 vom 21. April 1988, Erw. 1b). b) Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Austauschbefugnis, Art. 2 Abs. 5 HVI). Im Bereich der Hilfsmittel der IV hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass, sofern ein von der versicherten Person selber angeschafftes Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels erfüllt, der Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts im Wege steht; diese sind gemäss der Rechtsprechung auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 131 V 107, Erw. 3.2.3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, die als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung – gesamthaft betrachtet – notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Der globale Mehraufwand bei der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses figuriert in der Hilfsmittelliste nicht als eigenständige Kategorie. Wegen des abschliessenden Charakters der Kategorien der Hilfsmittel können keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden. Der globale Mehraufwand lässt sich weder unter Ziff. 13.04 noch unter Ziff. 14.04 der Hilfsmittelliste subsumieren (vgl. BGE 127 V 121 Erw. 2b sowie EVGE I 386/87 Erw. 2; BGE 104 V 88 und Rz. 13.04.2* des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI]). Somit ist zu prüfen, ob einzelne bauliche Vorkehren den Ziffern des HVI-Anhangs zuzuordnen sind. 2.- a) Die Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausführlich zur Bedeutung der Rechtsprechung des unpublizierten höchstrichterlichen Entscheids I 171/95 vom 21. Dezember 1995 geäussert. In jenem Entscheid wurde festgehalten, dass bei der Erstellung eines behindertengerechten Neubaus nicht pauschal die Kosten für einen Treppenlift zugesprochen werden können, die bei der behindertengerechten Anpassung der ursprünglich von der versicherten Person bewohnten Liegenschaft angefallen wären. Dieser Entscheid ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kein ausgesprochener Hardliner-Entscheid, sondern liegt auf der Linie der oben erläuterten Rechtsprechung. Unter dem Titel der Austauschbefugnis kann nicht generell ein Neubau an die Stelle des Umbaus einer alten Liegenschaft treten, was nachfolgend noch weiter zu erläutern ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die hilfsmittelspezifische Invalidität wird definiert durch den Bedarf an technischen Vorkehren, der aus einem behinderungsbedingten Ausfall einer Körperfunktion resultiert. Die hilfsmittelspezifische Invalidität ist somit immer dieselbe. Lediglich der daraus resultierende Hilfsmittelbedarf wechselt je nach den konkreten Verhältnissen, in denen der hilfsmittelspezifischen Invalidität Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen der Tätigkeit im Aufgabenbereich "Kinderbetreuung und Haushalt" bedeutet dies, dass das Ausmass des Hilfsmittelbedarfs davon abhängt, wie weit die bestehenden Wohnverhältnisse der versicherten Person diese Tätigkeit erlauben. Bei einer identischen hilfsmittelspezifischen Invalidität fällt der Hilfsmittelbedarf in einer modernen und grosszügig angelegten Wohnung weit geringer aus als in einem mehrstöckigen alten und verwinkelten Bauernhaus. Der Hilfsmittelanspruch gegenüber der IV kann somit bei einem identischen Gesundheitsschaden je nach Wohnsituation sehr unterschiedlich ausfallen. Würde also der behindertengerechte Umbau des mehrstöckigen verwinkelten Bauernhauses beispielsweise Fr. 300'000.- kosten und entscheidet sich die versicherte Person für den Neubau eines behindertengerechten einstöckigen Bungalows, so kann nicht pauschal ein Anspruch auf Fr. 300'000.bestehen. Der versicherten Person sind nur die wohl erheblich geringeren behinderungsbedingten Mehrkosten des Bungalows zu vergüten. Würde die IV in dieser Konstellation Fr. 300'000.- bezahlen, so würde der versicherten Person ein nicht unbeachtlicher Anteil an den nicht direkt behinderungsbedingten Kosten des Neubaus finanziert; dies ungeachtet des Erlöses aus dem Verkauf des Bauernhauses. Ein derartiges Ergebnis lässt sich nicht unter die Institution der Austauschbefugnis subsumieren. Bei einer Kostenübernahme für Hilfsmittel gemäss HVI-Anhang ist stets auf die konkreten, effektiv realisierten Verhältnisse und nicht auf weitere denkbare, aber nicht ausgeführte Möglichkeiten (i.c. Alternativen zum Neubau) abzustellen. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte konsequenterweise die im bisherigen Haus zugelassenen Kosten von Fr. 144'500.- integral zu übernehmen, vermag also nicht zu überzeugen. Eine pauschale Übernahme von Kosten in dieser Höhe kann nicht erfolgen. Vielmehr müssen beim Neubau die invaliditätsbedingt angefallenen oder teurer gewordenen Positionen einzeln geprüft werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde übrigens auch deswegen nicht zutreffen, weil die Beschwerdegegnerin die Umbauvariante gar nie geprüft und dafür keine Kostengutsprache erteilt hatte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme von Mehrkosten in der Höhe von Fr. 110'000.- wegen invaliditätsbedingten Mehrflächenbedarfs. In seiner Mehrkostenschätzung im Zusammenhang mit hindernisfreiem Bauen hatte der Architekt festgehalten, der Umstand, dass das neue Haus den Bedürfnissen einer Rollstuhlfahrerin gerecht werden müsse, veranlasse dazu, die Manövrierflächen in den einzelnen Räumen grosszügiger auszulegen. Das Studium und die Anwendung der Norm SN 521 500 bewirke, dass ein Mehrflächenbedarf von rund 15% veranschlagt werden müsse (IV-act. 43-25). Die SAHB liess sich am 3. Dezember 2004 zu diesem Punkt dahingehend vernehmen, dass in der Norm SN 521 500 vor allem festgehalten werde, was beim Bau von öffentlichen Bauten bezüglich behinderter Personen berücksichtigt werden müsse. Für private Bauten sei ihres Wissens nirgends festgehalten, wie hoch der Mehrbedarf an Platz sein sollte. Erst wenn ein Standard festgelegt würde, könnte ein allfälliger Mehrbedarf an Platz bestimmt werden (IV-act. 48-1). Das BSV verneinte am 28. Januar 2005 eine Kostenübernahme für den Mehrflächenbedarf. Versicherte, die einen Neubau erstellten, könnten nicht besser gestellt werden als solche, die mit dem vorhandenen Platz auskommen müssten. Weiter weist es darauf hin, dass der Bau des neuen Hauses nicht durch eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit begründet werden könne, da ein behindertengerechter Umbau des vorherigen Hauses machbar gewesen wäre (IV-act. 57). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Replik geltend, zumindest der durch das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen bedingte Mehrflächenbedarf müsse unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang subsumiert werden. Der ausgewiesene invaliditätsbedingte Mehrflächenaufwand hätte überdies als invaliditätsbedingte bauliche Änderung im Aufgabenbereich unter Ziff. 13.04 HVI- Anhang subsumiert werden können. b) Es ist denkbar, dass eine auf einen Rollstuhl angewiesene Person einen gewissen Mehrbedarf an Platz in verschiedenen Bereichen der Wohnung aufweist. Ein solcher Mehrflächenbedarf ist für private Bauten jedoch nicht normiert bzw. auch nicht durch Erfahrungszahlen belegt, weshalb keine verlässlichen Aussagen zum Ausmass des Mehrflächenbedarfs gemacht werden können. Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkennt, ist ein Mehrflächenbedarf von 15% nicht erwiesen und lässt sich nicht unter die Liste im HVI-Anhang subsumieren. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fällt auch das grössere Bauvolumen für Bade-, Dusch- und WC-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Räume nicht unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Bei neu erstellten Eigenheimen können unter dieser Ziffer nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe und Signalanlagen bewilligt werden (vgl. Ziff. 14.04.2 KHMI). Auch eine Übernahme gestützt auf Ziff. 13.04 (invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich) kann nicht erfolgen, da dort insbesondere Neubauten nicht als invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Sinne der IV gelten können (Ziff. 13.04.2* KHMI). Da die Hilfsmittelkategorien der Liste im HVI-Anhang wie erläutert nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abschliessend sind, kann im aktuell vorherrschenden System eine Übernahme eines allfälligen Mehrflächenbedarfs nicht in Frage kommen. Es wäre Sache des Verordnungsgebers, den gegebenenfalls vorhandenen durchschnittlichen Mehrflächenbedarf im privaten Wohnraum zu ermitteln und eine entsprechende Abgeltung in die Liste im HVI-Anhang aufzunehmen. Ob die gesamten aus dem erhöhten Bauvolumen resultierenden Mehrkosten durch die IV zu vergüten wären, ist allerdings fraglich, stellt doch die grosszügige Bauweise, die sich in grösseren Wohn- und Nutzflächen manifestiert, auch einen Mehrwert des Gebäudes dar, von dem die versicherte Person ungeachtet ihrer Behinderung profitiert. 4.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Übernahme von Architekturkosten in der Höhe von Fr. 2'793.30. Dieser Betrag wurde dem Ehepaar für den ursprünglich geprüften Umbau des früher bewohnten Hauses in Rechnung gestellt (act. G 1.1.1). In der Replik macht der Rechtsvertreter geltend, die Arbeiten seien bei Vornahme der baulichen Massnahmen den Ziffern 14.04, 13.04 und 13.05 der Liste im HVI-Anhang zuzuordnen. Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Keineswegs kann die Kostenübernahme mit dem Argument abgelehnt werden, dass das Architektenhonorar für den ursprünglich in Erwägung gezogenen Umbau der alten Liegenschaft nicht notwendig gewesen wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin sich schliesslich für einen Neubau entschied, war es ihr doch nicht zuzumuten, dies sofort und ohne Abklärung der Umbaumöglichkeiten im alten Haus zu tun. Natürlich konnte sie diese Abklärung nicht selbst durchführen. Die Architekturkosten fielen also im Rahmen der notwendigen Abklärungen einer künftigen Wohnsituation an, in der die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten im Aufgabenbereich weiterhin würde wahrnehmen können. Im Rahmen der Ziffern 13.04 und 13.05 können Architektenhonorare nur übernommen werden, wenn die Statik von baulichen Massnahmen betroffen ist (Rz. 13.04.4 und 13.05.13 KHMI). Da die Architektenrechnung vom 15. April 2004 den Betreff "Anbau Lift und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wintergarten mit Unterkellerung" enthält, ist davon auszugehen, dass die Statik betroffen war, weshalb die Architekturkosten in der Höhe von Fr. 2'793.30 von der IV zu übernehmen sind. b) Strittig ist weiter die Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 53'215.70 als Beitrag an den Personenlift. Dieser Betrag entspricht dem Kostenvoranschlag für einen notwendigen Treppenlift innen im alten Haus. Wie bereits erläutert, ist auf die konkreten Verhältnisse beim Neubau abzustellen, und es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die beim behindertengerechten Umbau der alten Liegenschaft angefallen wären. Die SAHB hatte am 3. Dezember 2004 festgehalten, im Rahmen der Austauschbefugnis könne für den geplanten Personenlift anstelle des Treppenlifts von der IV ein Kostenbeitrag geleistet werden. Gehe man davon aus, dass ein Treppenlift vom Keller bis ins Obergeschoss erstellt werden müsste, koste dies nach den Erfahrungswerten der SAHB Fr. 28'910.- für den Treppenlift und Fr. 1'500.- für Elektroinstallationen. Die Beschwerdeführerin betreue ihre beiden Kinder und müsse dazu ins Obergeschoss gelangen können. Ebenso müsse sie für die Kontrolle der Heizung usw. selbständig in den Keller gelangen, da ihr Ehemann oft über mehrere Tage aus beruflichen Gründen abwesend sei (IV-act. 48). Im Schreiben vom 12. September 2005 führte die SAHB schliesslich aus, eine Kostenbeteiligung an den Personenlift könnte gemäss ihren Erfahrungswerten in der Höhe von Fr. 22'160.zuzüglich Fr. 1'400.- für die Elektroinstallationen übernommen werden, sofern die Notwendigkeit des Treppenlifts ins OG von der IV bestätigt werde. Der Zugang zum Keller könne aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach Tätigkeiten in diesem Bereich nicht behinderten Familienangehörigen und Freunden zumutbar wären, als nicht invaliditätsbedingt notwendig angesehen werden (IV-act. 73). Fraglich ist, inwieweit es der Beschwerdeführerin bei der Planung des behindertengerechten Neubaus möglich gewesen wäre, auf Treppen zu verzichten und das Haus z.B. nur einoder zweistöckig zu bauen. Die Steuerung der Heizung und die Lagerung von Vorräten hätten möglicherweise im Erdgeschoss eingeplant werden können. Das BSV schloss in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 nicht aus, dass das Haus prinzipiell einstöckig hätte gebaut werden können, machte dies jedoch nicht zur Bedingung einer Kostenübernahme (IV-act. 57). Bezüglich Ebenerdigkeit des Neubaus legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass eine für einstöckiges Bauen notwendige grössere Parzelle nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem hätte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies bei einem Bauland-Quadratmeterpreis von Fr. 500.- zu enormen Mehrkosten geführt. Bei der Planung des neuen Hauses seien vier Architekten – darunter auch einer von der Procap – eingeladen worden, ein Vorprojekt zu erstellen. Keiner habe eine zufriedenstellende Bungalow-Variante mit voller Rollstuhlgängigkeit anbieten können, sondern alle hätten die Problemstellung mit einem konventionellen dreigeschossigen Haus mit eingebautem Vertikallift gelöst (IV-act. 72-1). Vor diesem Hintergrund wäre die Anforderung des eingeschossigen Bauens (und damit die Verweigerung einer Kostengutsprache für den Lift im Rahmen der Austauschbefugnis) unverhältnismässig. Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdegegnerin, gewährte sie doch immerhin Kosten für einen Treppenlift über zwei Geschosse. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG ist es u.a. der Sinn und Zweck der Hilfsmittelversorgung, einer versicherten Person die Tätigkeit im Aufgabenbereich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin besorgt den Haushalt soweit als möglich selbst. Die baulichen Änderungen in und um die Wohnung müssen deshalb so weit gehen, dass die Beschwerdeführerin nicht für einzelne regelmässig anfallende Tätigkeiten im Haushalt auf Dritthilfe angewiesen ist. Es wäre mit dem Zweck der Hilfsmittelversorgung nicht zu vereinbaren, wenn die Beschwerdeführerin für den Gang in den Keller jedes Mal auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen wäre. Die Beschäftigung einer Drittperson für einzelne, wenn auch untergeordnete Tätigkeiten im Haushalt (wie etwa das Erreichen des Kellers) wäre unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin betreut zwei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann arbeitet als Langstreckenpilot und ist deswegen regelmässig während mehrerer Tage abwesend. Zwar wäre es allenfalls möglich gewesen, die Heizung im Erdgeschoss einzubauen. Eine diesbezügliche nähere Abklärung erübrigt sich jedoch, denn es erscheint nicht als realistisch, in einem für einen Mehrpersonenhaushalt konzipierten Haus auf eine Unterkellerung gänzlich zu verzichten. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer möglichst selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mutter und Hausfrau die Kellerräumlichkeiten ohne Dritthilfe zugänglich sein müssen. Der ursprünglichen Einschätzung der SAHB, der Lift über drei Stockwerke sei notwendig, ist somit zuzustimmen. In jener Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 verwies die SAHB aufgrund ihrer Erfahrungswerte auf Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 30'410.- für drei Stockwerke (IV-act. 48-2). Wie teuer der realisierte Vertikallift effektiv war, ist nicht aktenkundig. Der Architekt hatte ihn auf insgesamt Fr. 58'000.- veranschlagt (IV-act. 43-26). Dieser Betrag liegt damit deutlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den Erfahrungswerten der SAHB für einen Treppenlift über drei Geschosse. Anzuerkennen sind somit Kosten in der Höhe von Fr. 30'410.-. Die Beschwerdegegnerin anerkannte lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 23'560.-, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Differenz von Fr. 6'850.- hat. c) Für eine Hebe-Schiebetüre auf den Gartensitzplatz hat die Beschwerdegegnerin invaliditätsbedingte Mehrkosten von Fr. 600.- anerkannt. Sie merkte an, es sei davon auszugehen, dass der Sitzplatz von Vornherein so eingerichtet werden könne, dass das Wasser nicht in der Nähe der Hebe-Schiebetür ablaufen müsse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt in der Replik diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin hätte die örtlichen Verhältnisse nicht abgeklärt und sich über die Ansicht der SPV hinweg gesetzt. Zu dieser Türe hatte die SAHB am 12. September 2005 ausgeführt, für den Zugang zum Sitzplatz wären beim Verwenden von normalen Schwenktüren Schwellen unvermeidlich. Dies würde zur Folge haben, dass mindestens auf der Seite des Sitzplatzes zur Überwindung der Schwelle ein Keil erstellt werden müsste. Demgegenüber stünden die geltend gemachten Mehrkosten für Hebe-Schiebe-Türen. Gemäss den Erfahrungswerten der SAHB würden sich die Mehrkosten für solche Türen auf Fr. 600.- belaufen (IV-act. 73-2). Die SPV hatte hingegen am 13. Januar 2006 die für die Türe geltend gemachten Kosten von Fr. 3'000.- als realistisch erachtet. Zu einer fachgerechten Ausführung dieser Türe gehöre nicht nur das Fenster an sich. Im Aussenbereich seien zudem bauliche Vorkehrungen notwendig, damit das Wasser abfliessen könne. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten seien in der Verfügung nicht berücksichtigt worden (IV-act. 86). Weder das Gericht noch die Beschwerdegegnerin können ohne weitere Abklärungen beurteilen, ob der Sitzplatz von Vornherein so hätte eingerichtet werden können, dass das Wasser nicht gegen die Tür bzw. die Fensterfront ablaufen müsste und welche Mehrkosten die Hebe-Schiebe-Tür samt allen dazugehörenden baulichen Vorkehren gegenüber einer normalen Schwenktür mit Schwelle mit sich bringt. Die Beschwerdegegnerin hat dies vor Ort unter Beizug einer Fachperson näher abzuklären. d) Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme der Kosten für elektrische Rollläden ab. Die SPV hielt in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2006 diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin könnte grundsätzlich auch Storenkurbeln bedienen. Dazu müssten diese allerdings erreichbar sein. Mit der Möblierung der Räume lasse sich dies nicht in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedem Fall erreichen. Daher seien elektrische Storen sinnvoll. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Einbau von elektrischen Storen sinnvoll ist. Im Rahmen der Kostenübernahme der IV ist jedoch stets auf Einfachheit und Zweckmässigkeit abzustellen. Entgegen der Argumente des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist es durchaus möglich, ein neu gebautes Haus so zu möblieren, dass manuelle Storenkurbeln für die Beschwerdeführerin in den meisten Räumen erreichbar sind. Mit der SAHB ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrkosten für diejenigen elektrischen Rollläden, die sich hinter der Arbeitsfläche in der Küche und der Arbeitsfläche zum Bügeln befinden und deswegen vom Rollstuhl aus nicht erreicht werden können, als invaliditätsbedingt anzuerkennen sind (IV-act. 48-2). Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, auf welchen Betrag sich diese belaufen. e) Zu beurteilen sind weiter die geltend gemachten Kosten für die Anpassung von Waschmaschine und Tumbler in der Höhe von Fr. 1'000.-. Gemäss Beurteilung der SAHB sind die Kosten für die Anpassung von Waschmaschine und Tumbler zu übernehmen (IV-act. 48-2). Die SPV hielt am 13. Januar 2006 fest, im Normalfall würden Waschmaschine und Tumbler übereinander als Turm aufgestellt. Dies benötige weniger Platz als eine Anordnung nebeneinander und auf einer aus dem Rollstuhl gut zugänglichen Höhe. Mehrkosten von Fr. 1'000.- seien realistisch (IV-act. 86). Die Beschwerdegegnerin anerkennt diese Position nicht und hält fest, auch wenn die Geräte übereinander aufgestellt würden, müsse ein Sockel installiert werden. Ob dieser nun länger oder kürzer, höher oder tiefer sei, dürfte bei den Kosten keine grosse Rolle spielen. Jedenfalls könne ein Sockel, der Fr. 1'000.- koste, nicht als einfach und zweckmässig angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl die SAHB als auch die SPV für diese Position Mehrkosten bejahten, macht es sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Begründung zu leicht. Vielmehr hat sie abzuklären, ob die von der Beschwerdeführerin gewählte Lösung konkret Mehrkosten im Vergleich zur herkömmlichen Installation verursachte, auf welche Höhe sie sich belaufen und ob die Lösung einfach und zweckmässig ist. f) Zu beurteilen ist weiter eine Aussenrampe zur Haustür auf der Nordseite des Hauses. Gemäss Einschätzung der SAHB werde der Zugang zum Haus für die Beschwerdeführerin über die Garage mit Elektroantrieben an Garagentor und Verbindungstür erschlossen (IV-act. 48-3). Im Schreiben vom 12. September 2005 hält

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die SAHB fest, sofern der Zugang über die Garage nicht möglich wäre, würde dieser über die Rampe zur Hauseingangstüre erfolgen (IV-act. 73-2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht dazu sowie zum Mehraufwand wegen Befahrbarkeit des Gartens geltend, bei der alten Liegenschaft wären für Umgebungsarbeiten Kosten in der Höhe von Fr. 36'972.80 übernommen worden. Wie bereits erläutert, lag bezüglich Umbaupläne der alten Liegenschaft keine Kostengutsprache vor und könnte eine solche bei der neuen Liegenschaft ohnehin nicht massgebend sein. Der Neubau ist wie erwähnt grundsätzlich so zu planen, dass invaliditätsbedingte Mehrkosten von Vornherein so weit als möglich vermieden werden. In einem Schreiben vom 12. September 2005 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, die Rampe auf der Nordseite des Hauses ermögliche es der Beschwerdeführerin, das Haus ohne fremde Hilfe zu verlassen und beispielsweise kleinere Einkäufe in unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Der Zugang über die Garage auf der Südseite führe über einen Kiesweg, der mit dem Rollstuhl kaum passierbar sei (IV-act. 72-2). Die Beschwerdeführerin selbst hatte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2005 festgehalten, ohne Hilfsmittel sei es ihr nicht möglich, ab der Freudenau die öffentliche Strasse resp. das Trottoir zu benützen, da weder die Rosenacker- noch die Kantonsstrasse über eine Anrampung verfügen würden. Mit einer Einkaufstasche auf den Knien sei das Passieren des Kieswegs (gemeint ist offenbar der Warteggweg) unmöglich (IV-act. 87-2). Nach ihrer Besichtigung des Grundstücks hielt auch die SPV in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2006 fest, damit die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter im Dorf ohne Auto Einkäufe erledigen könne, sei sie darauf angewiesen, über die Nebenstrasse hinter dem Haus zum Laden fahren zu können. Die Verbindung über die Haupterschliessung des Hauses sei leider nicht möglich, weil der Gehsteig keine abgesenkten Randsteine habe und die Beschwerdeführerin somit auf der stark befahrenen Hauptstrasse fahren müsste. Dies wäre jedoch enorm gefährlich. Der bestehende Weg neben dem Haus, der die beiden Strassen verbinde, habe einen Kiesbelag, der mit dem Rollstuhl nicht befahrbar sei (IVact. 86). Die Beschwerdegegnerin verlangte von der SAHB eine Beurteilung der Umgebung des Hauses. Am 23. November 2005 reichte ihr die SAHB Fotos der Umgebung ein und hielt fest, der Kiesweg zum Haus sei mit einer gesplitteten Teerstrasse vergleichbar und stelle für die Beschwerdeführerin kein Hindernis dar (IVact. 81). Die Beschwerdeführerin kann offenbar mangels Anrampung auf der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rosenacker- und der Kantonsstrasse ohne Hilfe nur nach Norden und nicht nach Süden gelangen. Zudem spielen ihre Kinder nach Angabe ihres Rechtsvertreters mit anderen Kindern auf der nordwestlich der Liegenschaft gelegenen Buchen-, Baumgarten- und Stauden¬äckerstrasse (IV-act. 72-2). Diese Strassen sind über die Garage im Süden für die Beschwerdeführerin offenbar nur über einen Umweg via Kiesweg und damit nur beschwerlich und langsam zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass die Rampe im Norden des Hauses für die Beschwerdeführerin eine wesentliche Erleichterung bringt. Sie ermöglicht der Beschwerdeführerin eine grössere Selbstständigkeit. Ohne die Rampe könnte sie ihre Tätigkeiten im Aufgabenbereich (wie das Einkaufen und insbesondere die Überwachung der Kinder) nicht sinnvoll ohne Dritthilfe ausführen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zum Zweck der Hilfsmittelversorgung in Erw. 4b zu verweisen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Finanzierung der Rampe durch die Beschwerdegegnerin. Sie wird noch abzuklären haben, ob die Ausführung der Rampe den Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspricht, wodurch sich die Obergrenze der Kostenübernahme definiert. Auch die Notwendigkeit und allfällige Kosten für bauliche Vorkehren, damit der Weg durch den Garten mit dem Rollstuhl befahrbar ist, muss die Beschwerdegegnerin noch prüfen. g) Weiter beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für Planetdichtungen bei den schwellenlosen Türen. Die SAHB betrachtete solche Kosten im Schreiben vom 3. Dezember 2004 als invaliditätsbedingte Mehrkosten (IVact. 48-2). Nach Rz. 13.05.3* KHMI fallen bei neu zu erstellenden Eigenheimen keine Anpassungsarbeiten (z.B. breitere Türen, Schwellen) an, da diese planerisch vermieden werden können. Invaliditätsbedingte Mehrkosten, die auch durch eine frühzeitige Planung nicht zu vermeiden sind (z.B. Treppenlift), können von der IV vergütet werden. Diese Rz. legt die Interpretation nahe, die Planetdichtungen bei den schwellenlosen Türen könnten nicht als einfach und zweckmässig angesehen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin ausführt. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2005 hingegen geltend gemacht, die Planetdichtung sei zwingend nötig, um Feuerschutz und Wärmeisolierung im Übergang zwischen Aussen- und Innenbereich zu gewährleisten (IV-act. 87-2). Die Beschwerdegegnerin darf sich nicht ohne weiteres auf Rz. 13.05.3* KHMI stützen, sondern hat abzuklären, ob schwellenlose Türen bei einem Neubau tatsächlich ohne jegliche Mehrkosten im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergleich zu den üblichen Türschwellen eingebaut werden können und wie es sich diesbezüglich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin verhält. h) Im Bereich der Küche hat die Beschwerdegegnerin die notwendige Unterfahrbarkeit anerkannt und Kosten im Rahmen von Fr. 3'000.- zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 5'337.-. Ihm ist offenbar entgangen, dass die Unterfahrbarkeit der Kochzeile für € 5'337.- und nicht Schweizerfranken offeriert worden war (IV-act. 72-3). Wie hoch diese Kosten schliesslich tatsächlich ausfielen, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Kostengutsprache von Fr. 3'000.- auf die Beurteilung der SAHB vom 12. September 2005. Dieser ist zu entnehmen, der unterfahrbare Bereich in der Küche werde mit Mehrkosten von Fr. 3'000.- veranschlagt. Diese könnten als einfach und zweckmässig bezeichnet werden (IV-act. 73-2). Die SAHB bezog sich also auf die Mehrkostenschätzung des Architekten, der von Mehrkosten von Fr. 3'000.- für die Unterfahrbarkeit der Küche ausgegangen war (IV-act. 43-25). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, konkret abzuklären, welche Mehrkosten für die Unterfahrbarkeit schliesslich tatsächlich angefallen sind. Freilich können entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht die (gesamten) Kosten für Anrichte und Kochzeile in der Höhe von € 5'337.- übernommen werden, zumal gewisse Kosten für diese Kücheneinrichtungen ja ohnehin angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin hat also konkret zu prüfen, auf welchen Betrag sich die durch die Unterfahrbarkeit verursachten Mehrkosten belaufen. Diese Mehrkosten sind – im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Ausführung – von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. i) Für die Handläufe im Treppenhaus und die Griffe im Bad und WC hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache im Umfang von Fr. 6'371.- geleistet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt in der Replik die Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 6'692.-. In der Verfügung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Kostengutsprache für Haltegriffe, Handläufe und Armaturen erfolge gemäss Offerten der Firmen C.___ und D.___. Während letztere die Offerte in Schweizerfranken stellte, offerierte erstere in Euro (IV-act. 68-6 bis 68-8). Die Differenz zwischen beantragten und vergüteten Kosten liegt möglicherweise in unterschiedlichen verwendeten Wechselkursen. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzunehmenden weiteren Abklärungen wird sie auch auf diesen Punkt zurückzukommen und (bei gegebener Einfachheit und Zweckmässigkeit) die effektiv bezahlten Rechnungsbeträge zu berücksichtigen haben. j) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt die Kostenübernahme für einen Spezialbügeltisch im Betrag von Fr. 1'000.-. Die Beschwerdegegnerin verneint diese mit dem Hinweis, die vorgesehene Konstruktion könne nicht als einfach und zweckmässig angesehen werden. Die Unterfahrbarkeit hätte mit sehr viel weniger Aufwand gewährleistet werden können. Wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt, ist nicht ersichtlich. Am 3. Dezember 2004 anerkannte die SAHB jedenfalls grundsätzlich invaliditätsbedingten Mehraufwand für einen speziellen Bügeltisch (IV-act. 48-2). Da es sich beim Bügeln um eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin handelt, sind invaliditätsbedingte Mehrkosten für einen angepassten Bügeltisch zweifellos von der IV zu finanzieren. Dass ein behindertengerechter Bügeltisch im Vergleich zu einem gewöhnlichen Bügelbrett Mehrkosten verursacht, liegt auf der Hand. Die Beschwerdegegnerin kommt nicht umhin, die Kosten für einen behindertengerechten, einfachen und zweckmässigen Bügeltisch zu ermitteln und der Beschwerdeführerin zu vergüten. k) Weitere von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Positionen wie der Aufpreis für einen Closomat, ein zusätzlicher Wasseranschluss im Bad/WC, eine Lichtsteuerung mit Fernbedienung im Schlafzimmer, ein Sprudelbereich und eine Gegenstromanlage im Pool wurden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin besteht nicht. 5.- a) Zusammenfassend ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Übernahme der Architekturkosten in der Höhe von Fr. 2'793.30 sowie im Rahmen der Austauschbefugnis auf Kostenerstattung für einen Lift in der Höhe von Fr. 30'410.-, wobei die Beschwerdegegnerin noch die nicht bezahlte Differenz von Fr. 6'850.schuldig ist. Im Übrigen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen – vorzugsweise unter Beizug der unterdessen wohl

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandenen Bau-Endabrechnungen – weitere Abklärungen vornehme. Diese beinhalten folgende Punkte:   b) Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1bis IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. c) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen, weshalb es gerechtfertigt ist, die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. Notwendigkeit und Mehrkosten für die Hebe-Schiebetüre auf den Gartensitzplatz– Mehrkosten für die elektrischen Rollläden hinter den Arbeitsflächen in der Küche und zum Bügeln – Mehrkosten für die Anpassung von Waschmaschine und Tumbler– Kosten für die Aussenrampe zur Haustür auf der Nordseite der Liegenschaft sowie Notwendigkeit und Mehrkosten betreffend Befahrbarkeit des Gartens – Notwendigkeit und Mehrkosten für die Planetdichtungen bei den schwellenlosen Türen – Mehrkosten für den unterfahrbaren Bereich in der Küche– Kosten für Handläufe und Griffe– Mehrkosten für den Bügeltisch–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2006 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Übernahme der Architekturkosten von Fr. 2'793.30 und der Differenz zwischen den bereits vergüteten und den zu vergütenden Kosten für einen Lift in der Höhe von Fr. 6'850.-. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über die Kostenübernahme neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2007 Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 13.04, 13.05 und 14.04 der Liste im HVI-Anhang: Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Bei einer im Aufgabenbereich Haushalt tätigen querschnittsgelähmten Versicherten müssen die baulichen Änderungen in und um die Wohnung so weit gehen, dass sie nicht für einzelne Tätigkeiten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Prüfung des Anspruchs auf Kostenübernahme u.a. für Personenlift, Hebe-Schiebetüre, elektrische Rollläden, Anpassung von Waschmaschine und Tumbler, Aussenrampe zur Haustür, Planetdichtungen bei Türen, unterfahrbare Küche, Handläufe und Griffe sowie Bügeltisch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/164). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 und 9C_872/2007.

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IV 2006/164 — St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2007 IV 2006/164 — Swissrulings