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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2008 IV 2006/159

29 janvier 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,920 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 2 IVV: Revisionsgrund nicht gegeben, da die von der Verwaltung behauptete Sachverhaltsänderung nicht nachgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2006/159).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/159 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 29.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 2 IVV: Revisionsgrund nicht gegeben, da die von der Verwaltung behauptete Sachverhaltsänderung nicht nachgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2006/159). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 29. Januar 2008 in Sachen Z.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, Postfach, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    A.a  Z.___ meldete sich am 5. April 2003 zum Bezug von Leistungen der IV an (Berufsberatung, Rente). Der Hausarzt Dr. med. A.___ gab in seinem Arztbericht vom 8. Mai 2003 an, die Versicherte leide an einem Fibromyalgiesyndrom mit Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance. Die medizinische Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bezifferte er auf 100 % ab 29. Mai 2002 (Reha- Aufenthalt Valens) bzw. auf 50 % ab 19. Juni 2002. Ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin Food bei B.___ könne sie noch zu 50 % (4,5 h/Tag) ausüben (act. G 6.2/11). Mit Verfügungen vom 21. April und 5. Mai 2004 richtete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten, unter Berücksichtigung eines IV-Grades von 59 %, ab 1. Mai 2003 eine halbe IV-Rente aus (act. G 6.2/27-28). A.b Am 10. Mai/24. Mai 2004 liess die Versicherte über ihren Hausarzt Antrag auf Abklärung von beruflichen Massnahmen stellen, da sie im Zusammenhang mit Umstellungen am Arbeitsplatz zunehmend unter Druck gerate (act. G 6.2/31.3). Am 4. Juni 2004 gab der Arbeitgeber an, dass die Versicherte seit 1. April 2004 einen neuen Teilzeit-Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 50 % habe. Nun könne sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben und eine weiter angepasste Tätigkeit stehe nicht zur Verfügung (act. G 6.2/36). Dr. A.___ diagnostizierte neu (zusätzlich) in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 eine chronisch depressive Entwicklung. Ausserdem teilte er mit, dass die Versicherte nun am Arbeitsplatz als "Springerin" eingesetzt werde, was zu einer Zunahme des Überforderungsgefühls und von depressiven Symptomen führe. Es sei absehbar, dass sie ihren Arbeitsplatz verliere (act. G 6.2/37). Vorgesehenen Bemühungen um eine Arbeitsplatzerhaltung durch den Berufsberater der IV kam der Arbeitgeber zuvor, indem er das Arbeitsverhältnis per 30. September 2004 auflöste (vgl. act. G 6.2/42). Die Versicherte fühlte sich in der Folge weder in der Lage eine neue Arbeit zu suchen noch eine Umschulung zu absolvieren. Gegenüber dem Berufsberater äusserte sie, dass sie eine Erhöhung der Rente anstrebe (act. G 6.2/42). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung beim ABI Basel an. Geklärt werden sollte die Frage, ob die Versicherte auf Grund der depressiven Entwicklung wesentlich in der Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sei (act. G 6.2/44 - 51). Mit Gutachten vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. März 2006 gelangte das ABI zum Schluss, dass bei der Versicherten sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen sowie bei der Hausarbeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht vorzuschlagen (act. G 6.2/53.19). A.c  Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 29. Mai 2006 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Zudem stellte sie die Auszahlung der halben Rente per Ende Juni 2006 ein (act. G 6.2/59 - 60). Mit Einsprache vom 29. Juni 2006 beantragte die Versicherte die Aufhebung der beiden Verfügungen. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegen die Rentenrevisionsverfügung sowie das Einholen eines rheumatologischen Gutachtens. Schliesslich sei das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Ausrichtung der Rente zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden könne, da die Gutachter voreingenommen gewesen seien und die wirtschaftliche Perspektive der Beschwerdeführerin völlig verkannt hätten (act. G 6.2/63). Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 wurde das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen sistiert (act. G 6.2/65). Mit Entscheid vom 14. August 2006 wies die IV- Stelle die Einsprache gegen die Rentenrevisionsverfügung sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Ebenso wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Entgegen der Ansicht der Einsprecherin ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass diese im ABI nicht umfassend und sachgerecht untersucht worden sei (act. G 6.2/71). B.   B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Ausserdem sei die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ab 1. Juli 2006 eingestellten Leistungen wieder auszurichten. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst geltend, dieser sei im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. So habe sich die IV-Stelle weder zur respektlosen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung der Beschwerdeführerin im ABI noch zur Einholung eines rheumatologischen Gutachtens geäussert. Weiter rügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das ABI-Gutachten sei nicht beweistauglich. Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine rheumatologische Krankheit. Nachdem das ABI-Gutachten nur auf eine orthopädische sowie eine psychologische Untersuchung abstelle, sei dieses nicht vollständig. So seien etwa nicht die elf Tender Points untersucht, sondern lediglich die Beweglichkeit der Gelenke geprüft worden. Auch sei die psychiatrische Begutachtung entgegen der Ansicht der Sozialversicherungsanstalt nicht schlüssig. Diese versuche mittels Interpretation des Liebes- und Privatlebens der Beschwerdeführerin das Nichtvorhandensein einer Fibromyalgie zu beweisen. Es sei jedoch im Gegenteil die Fibromyalgie, die das Liebes- und Privatleben der Beschwerdeführerin bestimme. In Bezug auf die Untersuchung am ABI wird vorgebracht, diese sei respektlos erfolgt. Das Gutachten erweise sich denn auch als tendenziös und sexistisch. So habe der untersuchende Arzt von vornherein klar gemacht, dass es für ihn die Krankheit Fibromyalgie nicht gebe. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht ernst genommen gefühlt. Auch in Bezug auf das Liebes- und Privatleben sei die Beschwerdeführerin falsch interpretiert worden. So gelte gerade der Verlust des geschlechtlichen Verlangens als klares Symptom einer Fibromyalgie. Gewisse Bemerkungen seien gar persönlichkeitsverletzend, etwa, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor wie ein kleines Kind zu Hause lebe. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf Grund der tiefen Renten auf eine Fixkosten minimierende Wohnart angewiesen. Schliesslich sei auch die Annahme, die Beschwerdeführerin sei in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig, haltlos. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nur aus einer eingeschränkten psychologischen Perspektive betrachtet worden, nicht jedoch aus der körperlichen und wirtschaftlichen. In sachlicher Hinsicht genügten bei einer rheumatologischen Krankheit ein orthopädisches und ein psychiatrisches Gutachten nicht, um die Krankheit beurteilen zu können. Vielmehr sei auch ein rheumatologisches Gutachten einzuholen (act. G 2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Gesuch vom 5. September 2006 ersucht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. G 1). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der ABI-Gutachter Dr. med. C.___ sei als Orthopäde fachärztlich kompetent, die Befunde für eine Fibromyalgie zu evaluieren. Der Orthopäde beschäftige sich mit den Erkrankungen des Bewegungsapparates, also der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder und Sehnen. Es gebe keine Hinweise, dass die Untersuchung mangelhaft durchgeführt worden sei. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie litte, wäre diese nicht invalidisierend, weil die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geforderten Bedingungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer Invalidität bei Fibromyalgie bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben seien (act. G 6). B.d Mit Replik vom 6. Dezember 2006 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Fibromyalgie gerade nicht unter das fachärztliche Gebiet der Orthopädie falle. Vielmehr falle diese in das Gebiet der Rheumatologie, weshalb die Untersuchung durch einen Rheumatologen vorzunehmen sei. Im Weiteren bemängelt der Rechtsvertreter die Reputation des ABI Basel. So klagten viele Patienten über die kurze und unpersönliche Begutachtung. Ausserdem werde den unter Fibromyalgie leidenden Patienten das Gefühl vermittelt, nicht ernst genommen zu werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das ABI durch versicherungsfreundliche Gutachten den zahlenden Auftraggeber positiv stimmen möchte. Nachdem kein aussagekräftiges Gutachten vorliege, könne der Beschwerdegegnerin auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer Fibromyalgie nicht invalid wäre. Eine private Untersuchung bei einem Rheumatologen habe ergeben, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zu einer Fibromyalgie passe. Es werde deshalb beantragt, ein neues, unabhängiges und von unvoreingenommenen Gutachtern erstelltes Gutachten einzuholen (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 16). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    Die Beschwerdeführerin verlangt die Wiederausrichtung der ihr mit Verfügungen vom 21. April und 5. Mai 2004 zugesprochenen und mit Revisionsverfügung vom 29. Mai 2006 wieder entzogenen halben IV-Rente. 2.    2.1  Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügung die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.2  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.3  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Revision von Amtes wegen wird unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bzw. derjenigen Verfügung bestanden hat, welche die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades letztmals geändert hat (BGE 109 V 265 E. 4a; vgl. BGE 105 V 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S L. vom 28. Juli 2005, I 276/04), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2; ZAK 1984 S. 350 E. 4a; ZAK 1987 S. 36) bzw. des Einspracheentscheids. 2.4  Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren nach den allgemeinen, für die Invaliditätsbemessung geltenden Vorschriften (Rz 5015 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind daher zunächst medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich. 3.    3.1  Die leistungszusprechenden Verfügungen erfolgten seinerzeit einzig gestützt auf die Arztberichte von Dr. A.___ vom 8. Mai 2003 und vom 26. Januar 2004/12. Februar 2004, der eine Fibromyalgie diagnostizierte (act. G 6.2/11 und 16). Damals machte die Beschwerdegegnerin auch noch nicht geltend, dass selbst bei Vorliegen einer Fibromyalgie keine Invalidisierung resultieren würde. Eine Revision war per 1. Februar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007 geplant (act. G 6.2/24.1). In der Revisionsverfügung vom 29. Mai 2006 und im Einspracheentscheid vom 14. August 2006 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das ABI-Gutachten vom 30. März 2006 (act. G 6.2/53) - jedoch ohne nähere Begründung - davon aus, dass nun keine Fibromyalgie mehr vorliege und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demzufolge verbessert habe. Deshalb sei ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 88a Abs. 1 IVV gegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dem besagten ABI-Gutachten jedoch nicht entnehmen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Zusprache der IV- Rente verbessert. Diese Frage wurde dem begutachtenden ABI weder gestellt noch nahm es von sich aus dazu Stellung. Vielmehr macht das ABI-Gutachten lediglich eine für den Zeitpunkt der Untersuchung gültige Aussage, und geht wohl implizit davon aus, dass von Anfang an keine massgebende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat (vgl. Ziff. 6.5 des Gutachtens, act. G 6.2/53.18). Dementsprechend geht das ABI sowohl für die angestammte als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. zur Problematik von "Revisionsgutachten" auch VSGE vom 15. Januar 2008 [IV 2007/128], Erw. 2.2). Diese - im Widerspruch zur Beurteilung des Hausarztes und der Klinik Valens stehende - Beurteilung des ABI beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass das ABI weder ein Fibromyalgiesyndrom noch relevante depressive Verstimmungszustände diagnostizieren konnte (act. G 6.2/53.18 - 19). Auch aus den übrigen Akten ergibt sich keine Veränderung, jedenfalls keine Verbesserung des Gesundheitszustands. So ging auch die Beschwerdegegnerin selber vor der Begutachtung durch das ABI am 25. August 2004 noch davon aus, dass die Invalidität ausgewiesen sei und dass - wegen des drohenden Arbeitsplatzverlusts und des sich verschlechternden Gesundheitszustands - der Berufsberater eingeschaltet werden solle (act. G 6.2/40 und 41). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei der Beurteilung durch das ABI lediglich um eine andere Beurteilung eines (im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache) im Wesentlichen gleichen Sachverhalts handelt. Eine solche abweichende medizinische Beurteilung darf jedoch nicht als nachträgliche Sachverhaltsveränderung interpretiert werden, sondern sie könnte allenfalls eine Wiedererwägung der ursprünglichen formell-rechtskräftigen Rentenzusprache rechtfertigen. Im Übrigen ist mit dem Rechtsvertreter festzustellen, dass eine lediglich orthopädische und psychiatrische Begutachtung - unter Auslassung einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rheumatologischen Begutachtung - kaum geeignet ist, das fragliche Beschwerdebild der Fibromyalgie umfassend zu beurteilen. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn vorliegend fehlt jedenfalls der Nachweis einer nach der Rentenzusprache eingetretenen Veränderung des leistungserheblichen Sachverhalts. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Revision im Sinn vom Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV sind deshalb nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. 3.2  Bei diesem Ergebnis ist es der Beschwerdegegnerin unbenommen, allenfalls unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung auf die frühere, rechtskräftige Rentenverfügung zurückzukommen, was voraussetzt, dass die ursprüngliche Diagnose und Arbeitsunfähigkeitsschätzung sich als zweifellos unrichtig erwiesen oder aber, dass von einem offensichtlich ungenügend abgeklärten Sachverhalt und damit von der Nichtanwendung massgeblicher Verfahrensbestimmungen (Untersuchungsgrundsatz) auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 379/05] E. 2.4). Im Weiteren wäre nach vertieften Abklärungen eine Neubeurteilung unter dem Gesichtspunkt der veränderten Rechtslage denkbar, da das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndrom nach der heutigen Rechtsprechung nur bei Bestehen zusätzlicher Faktoren zu einer Invalidität zu führen vermag (Entscheid vom 8. Februar 2006 (I 336/04, E. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet eine Änderung der Rechtsprechung zwar grundsätzlich weder Anlass für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung. Dies selbst dann, wenn es um die Ausrichtung von periodisch wiederkehrenden Leistungen geht. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch, wenn die neue Rechtsprechung eine derart allgemeine Tragweite entfaltet, dass es einem Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot gleichkäme, wenn sie nicht auf alle Fälle angewendet würde, namentlich dann, wenn es darum geht, eine frühere Verfügung für einen einzigen Versicherten oder eine kleine Anzahl von Versicherten aufrechtzuerhalten. Ist diese Bedingung erfüllt, wird die Änderung im Allgemeinen nur für die Zukunft Wirkungen entfalten, jedenfalls dann, wenn die Anwendung einer neuen Rechtsprechung sich zum Nachteil der rechtsunterworfenen Personen auswirken würde (BGE 119 V 413 [=Pra 83, Nr. 260], Erw. 3a und b mit Hinweisen). Das Vorhandensein dieser Voraussetzungen hätte ebenfalls die Beschwerdegegnerin darzulegen. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids gutzuheissen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. b der betreffenden Übergangsbestimmungen). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Befreiung von allfälligen Verfahrenskosten als gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. August 2006 aufgehoben. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 2 IVV: Revisionsgrund nicht gegeben, da die von der Verwaltung behauptete Sachverhaltsänderung nicht nachgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV 2006/159).

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