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St.Gallen Versicherungsgericht 13.09.2007 IV 2006/139

13 septembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,688 mots·~23 min·5

Résumé

Art. 16 und 17 ATSG: Einkommensvergleich. Kein Abzug für Teilzeit arbeitende Frauen beim Heranziehen von Tabellenlöhnen. Vorliegen von Revisionsgründen bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007, IV 2006/139).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/139 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 13.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2007 Art. 16 und 17 ATSG: Einkommensvergleich. Kein Abzug für Teilzeit arbeitende Frauen beim Heranziehen von Tabellenlöhnen. Vorliegen von Revisionsgründen bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007, IV 2006/139). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 13. September 2007 In Sachen C.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1979 geborene C.___ meldete sich am 3. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Sie gab an, in A.___ die Wirtschaftsmittelschule besucht zu haben. Von Februar 1999 bis Januar 2000 habe sie ein Praktikumsjahr bei der Firma B.___ in A.___ absolviert und dann das Berufsmaturadiplom erlangt. Von September 2000 bis Dezember 2001 habe sie bei dieser Firma als Exportsachbearbeiterin, von Januar 2002 bis Oktober 2003 als Sachbearbeiterin bei der Firma D.___ AG in E.___ gearbeitet. Seit Ende 2001 leide sie an einem Morbus Menière im linken Ohr. Aufgrund dieser Krankheit sei sie von Ende Februar bis Ende April 2003 und erneut seit November 2003 arbeitsunfähig (IV-act. 1). b) Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. Juni 2004 (IV-act. 10) gab die D.___ AG in F.___ an, die Versicherte sei vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2003 als Sachbearbeiterin Verkauf bei ihr beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten sei aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2003 aufgelöst worden. Die Versicherte habe bei Austritt einen Jahreslohn von Fr. 57'200.-- verdient, dies bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Std. Ohne Gesundheitsschaden würde die Versicherte zu diesem Zeitpunkt Fr. 58'500.-- pro Jahr verdienen. c) Dr. med. G.___ teilte mit Arztbericht vom 25. Juni 2004 (IV-act. 11) mit, die Versicherte leide an einem Morbus Menière links mit protrahiertem Verlauf sowie einer depressiven Episode. Er erklärte, die Versicherte sei ab dem 1. November 2003 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig, wobei diese Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. H.___ festgelegt worden sei. Die Versicherte sei seit September 1999 bei ihm in Behandlung. Im Dezember 2001 habe Dr. med. I.___ einen Morbus Menière diagnostiziert. Im Februar 2003 sei eine Hospitalisation auf der ORL-Klinik des Kantonsspitals St. Gallen wegen Rauschtinnitus und Hörverlust links erfolgt. In der Folge habe die Versicherte eine depressive Episode gehabt und sei lange arbeitsunfähig gewesen, woraufhin sie Ende Oktober 2003 ihre Stelle aufgegeben habe. Die Versicherte sei dann in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschliesslicher Behandlung bei Dr. med. H.___ und dem Neurologen Dr. med. K.___ gewesen, welche ihr ab dem 1. November 2003 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Die Versicherte leide an chronischen Schmerzen im Ohrbereich links, zum Teil mit Ausstrahlung in Nacken und Kopf, Konzentrationsstörungen, Ohrrauschen, vermindertem Gehör links sowie kurzzeitigem Schwindel bei Bewegungen. Der psychische Zustand scheine zum aktuellen Zeitpunkt stabil zu sein. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit halte er eine multidisziplinäre Abklärung (psychiatrisch, otorhynologisch, neurologisch) für angezeigt. d) Am 30. Juli 2004 ordnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine medizinische Abklärung der Versicherten durch die MEDAS Ostschweiz in St. Gallen an. Diese Exploration fand vom 11. bis 13. sowie am 20. April 2005 statt. Dem polydisziplinären Gutachten (IV-act. 25) ist zu entnehmen, dass die Versicherte an einem Morbus Menière links und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt, verbunden mit somatischen Beschwerden leidet. Diese Erkrankungen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach HWS-Distorsion im August 2004 und die multiplen Ansatztendinopathien. Im November/Dezember 2001 sei es zu einem erstmaligen Anfall eines Morbus Menière gekommen. Nach der Diagnose und der Behandlung durch einen Facharzt sei die Versicherte nach ca. drei Wochen komplett beschwerdefrei gewesen. Im Februar 2003 sei es zu einem zweiten Anfall des Morbus Menière gekommen. Die Versicherte leide aktuell noch unter Restbeschwerden dieses Anfalls. In der Folge dieses Anfalls sei die Versicherte bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen und hätte verschiedene Therapien versucht, die aber alle zu keiner Besserung geführt hätten. Im Oktober 2003 sei der Versicherten das Arbeitsverhältnis bei vermehrten Ausfallzeiten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, was sie psychisch mitgenommen habe. Eine psychiatrische Untersuchung im Juli 2004 habe die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt ergeben, wobei die Arbeitsfähigkeit auf 50% mit rascher Steigerungsmöglichkeit auf 100% geschätzt wurde. Ein Auffahrunfall im August 2004 habe zu einem HWS-Distorsionstrauma geführt. In der Folge davon habe die Versicherte über massive Nackenschmerzen geklagt, welche sich nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik Valens im Januar 2005 gebessert hätten. Bei längerem Verharren oder schnellen Bewegungen bei einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Drehung der HWS leide die Versicherte unter einem Schwindelgefühl. Das lange Verharren in einer Zwangsposition sollte daher gemieden werden. Die normale Haltung des Kopfes sei dabei nicht beeinträchtigt und eine Sekretariatsarbeit könne aus Sicht des Bewegungsapparates vollumfänglich ausgeübt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Reaktionen gemischt, verbunden mit somatischen Beschwerden, allerdings am Abflauen begriffen, gestellt worden. Die psychischen Beschwerden seien geringgradig und im Krankheitsbild nicht dominant, weshalb sich vom psychischen Zustand her aktuell eine Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten lasse. Somit finde sich weder psychisch noch organisch isoliert eine ausreichende Arbeitsunfähigkeit, polydisziplinär zusammengenommen bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Ab Ende Februar 2003 bis April 2003 sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig gewesen, danach mindestens zu 50%, mit vorübergehenden Zeiten von 100%. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin betrage 80%, wobei die Arbeit in ruhiger, lärmarmer Umgebung stattfinden sollte, dies gelte auch für andere Tätigkeiten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit längerem zwangsweisem Verharren in derselben Kopfposition. e) Gestützt auf dieses polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz stellte der RAD eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ab 20. April 2005 fest. Für die Zeit von Februar bis April 2003 ging der RAD von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, für die Zeit von Mai bis Oktober 2003 von 50%, danach von mindestens 50%, teilweise 100% aus (IVact. 29). f) Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 25. Juli 2005 fest, die Versicherte arbeite seit knapp zwei Monaten als Sachbearbeiterin mit einem Arbeitspensum von 50%. Aus Sicht der Berufsberatung gebe es keine bessere leidensadaptierte Tätigkeit für die Versicherte als eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt, es dränge sich die Klärung der Rentenfrage auf. Zu vergleichen seien ein Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- (Sachbearbeiterin, Arbeitspensum 100%) und ein Invalideneinkommen von Fr. 26'000.-- (Sachbearbeiterin, Arbeitspensum 50%) (IV-act. 32).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte g) Am 5. Oktober 2005 (IV-act. 37) verfügte die IV-Stelle St. Gallen, dass der Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab Februar 2004 und einem Invaliditätsgrad von 29% seit April 2005, vom 1. Februar 2004 befristet bis 31. Juli 2005 eine halbe IV-Rente zustehe. h) Gegen diese Verfügung erhob Fürsprecher Marco Büchel am 16. Januar 2006 Einsprache (IV-act. 54) mit dem Antrag, der Versicherten sei mindestens eine halbe Rente auszurichten. Ein Arbeitspensum von über 50% sei ihr nicht zumutbar, da sie zuviel Zeit für die Regeneration benötige und zuviel Energie brauche, um die permanenten Symptome wie Kopfweh, Ohrenschmerzen, Rauschen, Schwindel, Übelkeit und Müdigkeit tagtäglich zu bewältigen. Das MEDAS-Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, lasse die konkreten Beschwerden der Versicherten vorwiegend ausser acht. Es sei kaum berücksichtigt worden, dass die Versicherte nach wie vor an den Folgen eines HWS-Traumas leide. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M.___ vom 22. November 2005 lasse sich die Situation mit der HWS nicht verbessern. Dass die Beschwerden, wie im MEDAS-Gutachten ausgeführt, erfolgreich in der Klinik Valens behandelt worden seien, stimme nachweislich nicht. Auch Dr. K.___, der die Versicherte sehr gut kenne, beurteile die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf höchstens 50%. Zudem wäre, auch wenn die Arbeitsfähigkeit 80% betragen würde, der Invaliditätsgrad falsch ermittelt, da ein Leidensabzug gänzlich fehle, ebenso ein Abzug für Teilzeitarbeit. Im vorliegenden Fall sei der maximale Abzug von 25% angebracht. Ausserdem seien die Auflagen der MEDAS-Gutachter an die Arbeitsstelle derart, dass die Versicherte in der Stellensuche massiv eingeschränkt sei. Bei einer normalen Bürotätigkeit sei mit Lärmimmissionen zu rechnen, da im Sekretariatsbereich allgemein eine Hektik bestehe, die sehr belastend sein könne, insbesondere für die Versicherte. Aus diesen Gründen sei der Versicherten mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. i) Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 (act. G 1.1) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab. Gemäss dem MEDAS-Gutachten bestehe bei der Versicherten ab April 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschätzung von Dr. K.___, der ihr mit Arztbericht vom 5. Januar 2006 eine Erwerbsfähigkeit von höchstens 50% attestiere, besitze grundsätzlich weniger Beweiskraft als jene medizinischer Gutachter. Die Aussagekraft

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens könne auch nicht durch das subjektive Empfinden der Versicherten in Frage gestellt werden. Es könne daher auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werden. Im Jahr 2002 habe die Versicherte in ihrer letzten 100%- Stelle ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- erzielt. Es sei von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. Da die Versicherte derzeit mit einem 50%-Pensum die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, sei das Invalideneinkommen anhand der theoretischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2002 zu ermitteln. Aus diesen Werten (Region Ostschweiz, Anforderungsniveau 3) ergebe sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ein Jahreseinkommen von Fr. 42'384.--. Davon sei ein Leidensabzug von 10% vorzunehmen, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ihre Belastbarkeit etwas zu vermindern scheine, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'146.-- ergebe. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 33%. B.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Fürsprecher Marco Büchel für die Betroffene am 22. August 2006 erhobene Beschwerde (act. G 1) mit den Anträgen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe, eventualiter eine Viertel-IV-Rente auszurichten. C.- Am 4. September 2006 hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde beantragt, im übrigen aber auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet. D.- Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese ihre Stelle am 28. November 2006 per sofort habe kündigen müssen. Die Kündigung sei allein aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, da sie dem Druck am Arbeitsplatz, dem Druck ihres Chefs, der längere Arbeitszeiten von ihr abverlangte, und dem Druck der IV-Stelle nicht mehr gewachsen gewesen sei. Dr. K.___ habe die Beschwerdeführerin krank geschrieben und zur Unterstützung zur Psychiaterin Dr. N.___ geschickt, welche sie am 23. November 2006 bis auf weiters zu 100% krank geschrieben habe. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Für die Beurteilung der Beschwerde ist auf die Situation zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, nämlich Juni 2006, abzustellen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 mitgeteilte Veränderung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle hat jedoch zu prüfen, ob diese Eingabe ein neues Gesuch um Zusprechung einer Rente darstellt. 2.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2005 abgewiesen, mit der sie der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2005 eine befristete halbe IV- Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55% zugesprochen hatte. Für die Zeit ab 1. August 2005 hatte die Beschwerdegegnerin mit derselben Verfügung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29%, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen. Strittig ist, ob ab August 2005 weiterhin eine halbe oder we¬nigstens eine Viertelsrente geschuldet sei. 3.- a) Gemäss Art. 16 ATSG kann der Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erst erfolgen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind bzw. wenn aufgrund der Sachverhaltsabklärungen feststeht, dass keine Eingliederung möglich ist. Diese Bestimmung setzt also die Geltung des Grundsatzes der "Eingliederung vor Rente" voraus (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 16 und N 11 zu Art. 7). Mögliche Eingliederungsmassnahmen sind nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen oder Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. b) Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2000 die Wirtschaftsmittelschule mit der Berufsmatura abgeschlossen und danach als Sachbearbeiterin im Verkauf gearbeitet. Gemäss dem polydisziplinären medizinischen Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 23. Mai 2005 (IV-act. 25) ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 80% arbeitsfähig. Diese Tätigkeit wird als leidensadaptiert erachtet, vorausgesetzt sie erfolgt in lärmarmer Umgebung. Diese Anforderung an die Arbeitsumgebung gilt gemäss Gutachten auch für jede andere Tätigkeit. Laut Bericht des IV-Berufsberaters vom 25. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin mit Hilfe des RAV im Mai 2005 eine Anstellung als Sachbearbeiterin in leidensadaptierter Umgebung mit einem Arbeitspensum von 50% gefunden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Eingliederung als abgeschlossen betrachtet und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin geprüft. Mit Verfügung vom 9. August 2005 (IV-act. 36) schloss daher die IV-Stelle das Eingliederungsverfahren im Übrigen förmlich ab und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und gelte als eingegliedert. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und bildete denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. 4.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, und derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.- a) Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, sind daher medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken (Rz 3049 KSIH). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 KSIH). b) Dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin grundsätzlich leidensadaptiert ist, ist nicht strittig. Hingegen bestehen Differenzen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit. Während sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 23. Mai 2005 (IV-act. 25) sowie die Stellungnahme von Dr. med. O.___, MEDAS Ostschweiz, vom 2. März 2006 auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin könne der Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einer lärmarmen Umgebung zu 80% nachgehen, vertritt ihr Rechtsvertreter die Auffassung, dies sei nur zu 50% möglich. c) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter sei eine krasse Fehleinschätzung. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin könne nicht in einer ruhigen, lärmarmen Umgebung stattfinden. Dr. K.___ habe in seinem Bericht vom 10. Mai 2006 unmissverständlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz mit einem 50%-igen Arbeitspensum an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht überempfindlich auf Geräusche. Dabei handle es sich um eine zentrale Verarbeitungsstörung und nicht um ein psychisches Leiden. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 eine Beschleunigungsverletzung der HWS erlitten. Gemäss Bericht von Dr. M.___ bestünden heute noch tagsüber Beschwerden im Nackenbereich und Kopfschmerzen. Wie sich diese Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei nicht abgeklärt worden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. P.___ in seinem Bericht vom 20. April 2005 festhalte, vom psychischen Zustand her lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten, die psychischen Beschwerden seien geringgradig und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Krankheitsbild nicht dominant. Dennoch halte er fest, eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Diese psychische Problematik sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Offensichtlich wirke sie sich aber auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, da sie sich ein grösseres Arbeitspensum aus Angst schlichtweg nicht vorstellen könne. Der Beschwerdeführerin könne ein Arbeitspensum über 50% nicht zugemutet werden, weshalb sie Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. d) Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Die Gutachter der MEDAS Ostschweiz halten ausdrücklich fest, dass sich weder psychisch noch organisch isoliert eine ausreichende Arbeitsunfähigkeit finde, polydisziplinär zusammengenommen jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege. Es sei eine Arbeit in ruhiger, lärmarmer Umgebung zu empfehlen (IV-act. 25). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde die psychische Problematik der Beschwerdeführerin somit sehr wohl berücksichtigt. Eine psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung von Frustrationstoleranz und Angstsymptomatik wurde als empfehlenswert beurteilt, es wurde aber auch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dies ablehnt (IV-act. 25/18). Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ist eine versicherte Person verpflichtet, aus eigenem Antrieb das Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne sich aus Angst ein Arbeitspensum über 50% nicht vorstellen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, die Empfehlung der MEDAS-Gutachter zu befolgen und sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, um diese Angstsymptomatik bewältigen zu können. Eine geringere Arbeitsfähigkeit als die im polydisziplinären MEDAS-Gutachten attestierten 80% lässt sich aus dieser Empfehlung nicht herleiten. Im Übrigen ist nicht ausgewiesen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Erstellung des polydisziplinären Gutachtens bis zum Datum des angefochtenen Entscheids verschlechtert hätte. Dr. med. K.___ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 10. Mai 2006 (IV-act. 66), dass sie an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt sei, lässt jedoch den Prozentsatz in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. In seinem Schreiben vom 22. Mai 2006 (IV-act. 66) hält Dr. med. M.___ fest, dass er bezüglich der geklagten HWS-Beschwerden keine weiteren objektivierbaren Befunde erheben könne. Es liege in der Natur der Sache, dass bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule die Patienten über Beschwerden klagten, objektivierbare Befunde aber fehlten. Die Schreiben der beiden Ärzte enthalten keine Erkenntnisse, welche dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz widersprechen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist überdies stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 17. August 2005 [I 212/05]). Die zumutbare Leistungsfähigkeit wird im Rahmen der therapeutischen Bemühungen oft bewusst tief angesetzt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS Ostschweiz erfolgte unter Berücksichtigung sowohl der HWS-Beschwerden als auch der psychischen Probleme. Sie bezieht sich auf eine bei gutem Willen objektiv zumutbare Leistung in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ihr ist der Vorrang zu geben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80% besteht. 6.- a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222). Gemäss den medizinischen Unterlagen war die Beschwerdeführerin von Februar bis April 2003 zu 100%, von April bis Oktober 2003 zu 50% und ab November 2003 erneut zu 100% arbeitsunfähig. Die einjährige Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) lief im Februar 2004 ab. Vorliegend ist somit der Einkommensvergleich für 2004 vorzunehmen. b) Massgebend sind die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 20. November 2001 [I 716/00]; ZAK 1980 S. 593), da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Entscheid des Eidgenössischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts i/S S. vom 27. Februar 2004 [I 601/03]; BGE 129 V 224 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin arbeitete von Januar 2002 bis Oktober 2003 als Sachbearbeiterin bei der Firma D.___ AG in E.___. Gemäss den Angaben der D.___ AG im Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-act. 10) betrug der Jahreslohn der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 Fr. 57'200.--, im Jahr 2004 hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden Fr. 58'500.-- verdient. Demzufolge ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. c) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführerin wurde per 31. Oktober 2003 gekündigt (vgl. IV-act. 10). Bis im Mai 2005 war sie arbeitslos (vgl. IV-act. 32). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist daher die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Der monatliche Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) betrug im Jahr 2004 für Frauen gemäss der Tabelle A1 (Region Ostschweiz) Fr. 4'340.-- oder pro Jahr Fr. 52'080.--. Da diese Werte auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, sind sie noch auf die im Jahre 2004 betriebsüblich gewesene Arbeitszeit von 41.6 Stunden umzurechnen. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 54'163.-- pro Jahr. Ab November 2003 wurde der Beschwerdeführerin zum Teil eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, zum Teil eine solche von 50% attestiert. Für den Einkommensvergleich ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Das Jahreseinkommen macht bei 50% Fr. 27'081.-- aus. Der Verdienstausfall beläuft sich auf Fr. 31'418.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von rund 54% ergibt. 7.- a) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zu. Da die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS Ostschweiz im April 2005 ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 20% und somit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin feststellte, befristete die Beschwerdegegnerin die Rente bis 31. Juli 2005.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Nach der Rechtsprechung müssen bei einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente die Revisionsmodalitäten analog beachtet werden. Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2003 zu mindestens 50% arbeitsunfähig war, mit Perioden von 100%-iger Arbeitsunfähigkeit. Die MEDAS Ostschweiz attestierte der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung im April 2005 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (vgl. IV-act. 25). Da sich somit die tatsächlichen Verhältnisse im April 2005 verändert haben und diese Veränderung sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt, waren die Voraussetzungen für die Einleitung einer Revision erfüllt. c) Wie oben dargelegt, ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- auszugehen. Um die Nominallohnentwicklung erhöht ergibt dies für das hier massgebende Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 59'063.-- (2004 114.1 Punkte, 2005 115.2 Punkte; vgl. LE 2005). d) Nach Art. 16 ATSG ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Im vorliegenden Fall lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie arbeite seit Mai 2005 als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 50%. Mit diesem Pensum sei sie am jetzigen Arbeitsplatz an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt. Sie sei aus medizinischer Sicht überempfindlich auf Geräusche, sei an ihrem jetzigen Arbeitsplatz aber einem hohen Lärmpegel ausgesetzt. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin könne nicht in einer ruhigen, lärmarmen Umgebung stattfinden, eine solche Stelle gebe es auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht. Ob dies zutrifft, ist zu bezweifeln, braucht allerdings vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich mit dieser Argumentation, dass für die Invaliditätsbemessung nicht vom realen, sondern von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Auf diesem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind Arbeitsgelegenheiten, die den medizinischtheoretischen Bedingungen entsprechen, die das Gutachten der MEDAS Ostschweiz bezeichnet, zu finden (vgl. SVR IV 2003 Nr. 35, 107; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. G. vom 19. Februar 2001 [I 65/00]; nicht veröffentlichter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S G. G. vom 4. März 2003 [IV 2002/27]). Mit einem 50%-Pensum schöpft die Beschwerdeführerin die ihr mit Gutachten der MEDAS Ostschweiz attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% nicht voll aus, weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades wiederum die LSE heranzuziehen ist. Der monatliche Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) betrug im Jahr 2004 für Frauen in der Region Ostschweiz Fr. 4'340.-- (TA1 S. 43) oder pro Jahr Fr. 52'080.--. Um die Nominallohnentwicklung erhöht ergibt dies für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 52'582.-- (2004 114.1 Punkte, 2005 115.2 Punkte; vgl. LE 2005). Da diese Werte auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, sind sie noch auf die im Jahre 2005 betriebsüblich gewesene Arbeitszeit von 41.6 Stunden umzurechnen. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 54'685.-- pro Jahr. Der Beschwerdeführerin ist ein Pensum von 80% zumutbar. Das Jahreseinkommen macht bei 80% Fr. 43'748.-- aus. e) In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn versicherte Personen als gesundheitlich Beeinträchtigte nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche oder berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Denn die statistischen Zahlen stammen von gesunden Arbeitskräften. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid einen Abzug von 10% vorgenommen mit der Begründung, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin scheine ihre Belastbarkeit etwas zu vermindern. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, diese müsse aufgrund ihres Teilzeitpensums eine proportionale Lohnminderung hinnehmen. Zudem führe die gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer erheblichen Verminderung ihrer Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin benötige enorm viel Zeit für die Regeneration. Es sei daher

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt ein 25%-iger Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die Begründung des Rechtsvertreters ist nicht stichhaltig. Ein Abzug wegen Teilzeittätigkeit entfällt, weil statistisch Teilzeit arbeitende Frauen nicht schlechter, sondern insbesondere bei einem Pensum zwischen 50% und 89% im Vergleich sogar eher besser verdienen als vollzeiterwerbstätige Frauen (LSE 2004, S. 25, T6; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S F. vom 26. November 2002 [I 415/01]). Aufgrund dieser Tatsache rechtfertigt sich eine Beschränkung des "Leidensabzugs" auf höchstens 10%, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Statistik auf gesunde Arbeitskräfte abstellt. Eine verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ist abschliessend in der medizinischen Schätzung berücksichtigt. Weitere Faktoren, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 29%, was einen Rentenanspruch ab August 2005 ausschliesst. 8.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (lit. a ÜbBest. zu Art. 69 IVG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.09.2007 Art. 16 und 17 ATSG: Einkommensvergleich. Kein Abzug für Teilzeit arbeitende Frauen beim Heranziehen von Tabellenlöhnen. Vorliegen von Revisionsgründen bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007, IV 2006/139).

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