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St.Gallen Versicherungsgericht 13.06.2007 IV 2006/110

13 juin 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,608 mots·~23 min·5

Résumé

Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG; Invaliditätsbemessung, Methodenwahl, verspätete Anmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2007, IV 2006/110).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/110 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 13.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2007 Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG; Invaliditätsbemessung, Methodenwahl, verspätete Anmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2007, IV 2006/110). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. Juni 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- Die 1951 geborene W.___ meldete sich am 7./10. Mai 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte wegen eines Krebsleidens eine Perücke als Hilfsmittel. Am 1. Juni 2001 wurde das Hilfsmittel zugesprochen. B.- a) Am 18./22. Mai 2003 beantragte die inzwischen seit 1. Juli 2002 geschiedene Versicherte, Mutter zweier Kinder im Alter von 25 und 19 Jahren (ein drittes Kind war 1995 mit 15 Jahren verstorben), eine Rente. Im Gesuch gab sie an, sie habe die Volksund Haupt- sowie eine Textilfachschule besucht. Im Mai 1970 sei sie in die Schweiz gekommen. Bis 1976 habe sie den Beruf einer Kaufmännischen Angestellten erlernt, im Jahr 1998 ein Rotkreuzdiplom erworben und im gleichen Jahr eine Ausbildung zur Wellness-Trainerin gemacht. Von November 1999 bis August 2000 habe sie in einem Teehaus gearbeitet (bei einem Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1'600.--), von August 2001 (recte: 2000) bis Oktober 2002 (recte: 2001) in der A.___ AG (zu Fr. 2'000.-- pro Monat). Vom 20. März bis 31. Dezember 2001 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2002 sei sie beim B.___ Service tätig. Sie habe bis anhin gehofft, wieder voll belastbar zu werden, doch sei sie im Erwerbsleben nur noch zu 30 % einsetzbar; ihre schnelle Ermüdbarkeit und Niedergeschlagenheit machten ihr zu schaffen. b) Die A.___ AG gab in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Mai 2003 an, die Versicherte sei vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2001 als teilzeitbeschäftigte Verkaufshilfe (vier bis neun Stunden pro Tag, je nach Bedarf, zu einem Stundenlohn von Fr. 17.--) angestellt gewesen (ihr letzter Arbeitstag sei der 26. Oktober 2001 gewesen). Das Arbeitsverhältnis sei aus betrieblichen Gründen aufgelöst worden. c) Der Arbeitgeberbescheinigung des B.___ Service vom 19. Juni 2003 (act. 18) war zu entnehmen, dass die Versicherte vom 7. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 als Verkäuferin (an 15 Stunden pro Woche) angestellt gewesen sei. Ab August 2002 habe die Versicherte einen Lohn von Fr. 1'193.20 pro Monat bezogen. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. d) Die C.___ AG gab in ihrer Bescheinigung vom 29. Juli 2003 bekannt, die Versicherte sei vom 20. November 1999 bis 31. August 2003 (recte: 2000) zu einem Stundenlohn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 25.-- als Aushilfe auf Abruf angestellt gewesen. Die Kündigung habe ihren Grund in der Geschäftsaufgabe gehabt. Eine weitere Beschäftigung käme eventuell in Frage, wenn die Lage besser sei. e) Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, gab in ihrem Arztbericht vom 14. August 2003 als Diagnosen bekannt ein Serös-papilläres Ovarial-CA, ein St. n. abdomineller totaler Hysterektomie mit Adnexektomie bds., Appendektomie und Omentum maius- Probeexzision am 20.03.2001, St. n. Chemotherapie, Physische und psychische Erschöpfbarkeit nach Chemotherapie. Die Versicherte sei vom 20. März 2001 bis 30. Mai 2001 zu 100 %, dann bis 30. Juni 2001 zu 80 %, bis 31. August 2001 wieder zu 100 %, bis 14. Januar 2002 zu 80 %, bis 31. Januar zu 50 %, bis 31. März 2002 zu 75 % und bis 31. Juli 2003 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Seither liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Die bisherigen Tätigkeiten (Kaufmännische Angestellte, Verkäuferin, Wellness-Beraterin) seien ihr noch an vier Stunden pro Tag bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. In einem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2004 gab die Ärztin an, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert. In letzter Zeit bestehe eine Neigung zu depressiven Phasen. Es werde ein Antidepressivum eingesetzt; die Prognose werde erst besser sein, wenn ein gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen werde. Eine Änderung der Diagnose habe sich nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit liege bei vier Stunden pro Tag. f) Der IV-Eingliederungsberater teilte am 14. April 2004 mit, die Versicherte sei (zu 50 %) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und stehe gegenwärtig an zwei halben Tagen pro Woche in einem Einsatzprogramm in einem Altersheim. Daneben sei sie an sechs Stunden pro Woche im B.___ Service tätig (es sei nur eine Änderungskündigung erfolgt). Ohne Gesundheitsschaden wäre sie nach ihren Angaben zu 80 % erwerbstätig. Das Valideneinkommen sei gemäss dem Tabellenlohn für den Dienstleistungssektor zu bestimmen; es betrage Fr. 38'220.-- (bei 80 % Beschäftigungsgrad). Es habe nun eine IV-Arbeitsvermittlung zu erfolgen. g) Am 25. Juni 2004 gab ein anderer IV-Eingliederungsberater bekannt, die Versicherte habe angegeben, in St. Gallen eine weitere Teilzeitanstellung im Verkauf gefunden zu haben. Ausserdem habe sie gute Aussichten auf eine weitere Teilzeitanstellung in einem Hotel an ihrem Wohnort. Mit diesen Pensen sei sie ausgelastet und suche fortan

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine weitere Anstellung mehr. Aufgrund der sehr engen finanziellen Situation - ihre beiden Kinder müssten wegen der Ausbildung noch zuhause wohnen; ihr geschiedener Mann sei wieder bei ihr eingezogen, damit sie sich die Miete teilen könnten - müsste sie dringend einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Eingliederungsberater verglich ein Valideneinkommen bei 100 % Beschäftigung von Fr. 47'772.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 23'886.-- (bei 50 %). h) Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen ab, da solche nicht notwendig seien. Sie sei angemessen eingegliedert. i) Am 3. Februar 2005 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Die Versicherte gab gemäss dem Bericht an, sie wäre in grossem Mass erwerbstätig, wenn sie gesund wäre. Die Kinder studierten beide, was hohe Kosten verursache. Seitdem der Sohn ausgezogen sei, lebe nun der geschiedene Ehemann aus finanziellen Gründen im gemeinsamen Haushalt (4.5-Zimmer-Wohnung). Sie habe gegen ihn Anspruch auf Unterhalt von Fr. 2'200.-- pro Monat. Im Haushaltbereich fühle sie sich nicht eingeschränkt; funktional habe sie keine Probleme. Die anfallenden Arbeiten könne sie in Etappen erledigen, das sei eine Sache der Organisation. Der Abklärungsbeauftragte nahm an, aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation könne höchstens eine Erwerbstätigkeit von 80 % berücksichtigt werden. Nach Angaben der Versicherten habe sie ihr Pensum ab Januar 2001 auf 80 % erhöht. Ab dem 20. März 2001 habe die Einschränkung im Haushalt (20 %-Anteil) 50 % ausgemacht, diejenige im Erwerb 100 %. Ca. seit dem Beginn des Jahres 2002 liege im Haushalt keine Einschränkung, im Erwerb noch eine solche von 37.5 % (4 Stunden pro Tag bezogen auf ein 80 %- Pensum) vor. Der Invaliditätsgrad betrage damit 30 %. Eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr Dauer habe nie bestanden. j) Mit Verfügung vom 21. März 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab. k) Die Versicherte liess am 13. April 2005 gegen diese Verfügung Einsprache erheben und Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2002 und einer halben Rente ab 1. November 2003 beantragen. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit wäre im Gesundheitsfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur zumutbar, sondern geradezu erforderlich. Vor dem gesundheitlichen Zwischenfall habe sie mit kurzen Unterbrüchen immer gearbeitet. Sie habe Ende 1996 den Kurs als Pflegehelferin SRK und von Februar 1997 bis Januar 1998 die Ausbildung als Wellness-Trainerin besucht. Ab November 1999, als die jüngste Tochter 15-jährig gewesen sei, sei sie teilerwerbstätig gewesen. Im Januar 2001 habe sie eine Anstellung zu 80 % erhalten und es sei geplant gewesen, daneben einen Tag als Wellness- Trainerin zu arbeiten. Es sei immer erklärtes Ziel gewesen, wieder zu 100 % erwerbstätig zu sein, wenn die Kinder ausgeflogen sein würden. Sie habe stets (auch bei der Abklärung) betont, dass sie vollzeitlich erwerbstätig wäre, doch habe sie angesichts des bestimmten Tones der Erklärung, dass nicht mehr als eine Erwerbstätigkeit von 80 % berücksichtigt werden könne, den Abklärungsbericht ohne Widerrede unterzeichnet. Dass sie in den der Krankheit vorangegangenen Jahren kaum in der Nähe eines halben Pensums gelegen habe, sei aktenwidrig. Nach dem Anspruch auf eine ganze Rente sei ab 1. November 2003 eine halbe Rente auszurichten. l) Am 14. Oktober 2005 wurde die Ausrichtung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2003 beschlossen. In der Folge wurden Abklärungen im Hinblick auf die Rentenberechnung und den allfälligen Härtefall getroffen. m) Mit Entscheid vom 12. Mai 2006 hiess der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2002 eine Härtefallrente von monatlich Fr. 1'196.--, hernach bis 31. März 2003 eine Viertelsrente von Fr. 837.-- und anschliessend bis 31. Oktober 2003 eine Viertelsrente im Betrag von Fr. 651.-- zu. Sie gewährte ihr ausserdem die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Behauptung, ab Januar 2001 ein festes Pensum von 80 % aufgenommen zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Im Januar habe die Versicherte einen Verdienst erzielt, der einem Pensum von 74 % entspreche, in den Monaten Februar und März deutlich weniger. Die schwierige finanzielle Situation, die im Zusammenwohnen der geschiedenen Eheleute Ausdruck gefunden habe, sei eine Folge der Verhältnisse nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Bei dem anerkannten Arbeitspensum von 80 % der Versicherten wäre die Lage wesentlich günstiger. Dass die Versicherte ihr Pensum über 80 % gesteigert hätte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, denn sie habe früher nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vereinzelt in einem Pensum von über 50 %, meist darunter, gearbeitet. Den Abklärungsbericht, wo von einer Aufteilung in 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ausgegangen worden sei, habe sie unterschriftlich bestätigt. Bereits im April 2004 habe sie eine entsprechende Erklärung abgegeben. Eine ergebnisorientierte spätere Aussage könne nicht massgebend sein. Nach Ablauf des Wartejahres im März 2002 sei ein Rentenanspruch entstanden. Ab Januar 2002 habe die Arbeitsunfähigkeit 65 % nicht überstiegen. Beim Einkommensvergleich seien beidseits theoretische Löhne gleicher Basis anzuwenden und ein Teilzeitabzug entfalle, so dass sich faktisch ein reiner Arbeitsfähigkeitsvergleich ergebe. Bei einer Leistungsfähigkeit von 35 % und einem angestrebten Pensum von 80 % ergebe sich eine spezifische Einbusse von 56.25 % bzw. ein Invaliditätsgrad von 45 % im Erwerbsbereich. Aus dem Haushaltteil ergebe sich kein Zusatz. Bei verspäteter Anmeldung bestehe daher ab dem 1. Mai 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab dem 1. August 2003 sei die Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 30 % führe (0.8 mal 37.5 %). Eine rentenbegründende Invalidität sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen. Die Veränderung sei nach Ablauf des Monats Oktober 2003 mit der Renteneinstellung zu berücksichtigen. Was die Höhe der Viertelsrente betreffe, seien zunächst neben der (ordentlichen) Rente der Versicherten eine Zusatzrente und zwei Kinderrenten auszurichten. Wegen der Scheidung vom 1. Juli 2002 müssten dann auf den 1. August 2002 ein Splitting und eine Neuberechnung durchgeführt werden. Ab dem 1. April 2003 habe die Kinderrente für die Tochter wegzufallen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2002 ergebe des Weiteren eine Härtefallberechnung einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'153.--, so dass Härtefallrenten zu bezahlen seien, für die nachfolgende Zeit lägen Einnahmenüberschüsse vor. C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei für die Betroffene am 14. Juni 2006 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit, als die Einsprache abgewiesen worden sei, und Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. November 2003, ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Infolge der Scheidung der Ehe und der nur noch teilweisen Anwesenheit der Kinder hätte die Beschwerdeführerin den Haushalt am Feierabend erledigen und einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können. Dies sei auch ihre Absicht gewesen. Sie sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kontaktfreudig und lernbegierig, ausserdem vielseitig einsetzbar und bereit, verschiedenste Tätigkeiten anzunehmen. Alle persönlichen, familiären und finanziellen Faktoren würden für eine volle Erwerbstätigkeit sprechen. Entscheidend sei, wie die Situation ohne Eintritt der Gesundheitsschädigung wäre. Einzig auf die Vergangenheit abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin tue, sei nicht haltbar. Seit ca. dem Jahr 2002 wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig. D.- Die Beschwerdegegnerin hat am 20. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Übrigen auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet. E.- An der mündlichen Verhandlung hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am Antrag fest. Die Beschwerdeführerin habe nie gesagt, sie wäre lediglich zu 80 % erwerbstätig und würde noch zu 20 % den Haushalt führen. Sie habe gesagt, sie wäre zu 80 % bei der A.___ AG. Und sie habe beabsichtigt, in den andern 20 % - d.h. am freien Montag - als Wellness-Trainerin selbständigerwerbend zu arbeiten. Sie habe sich auch bereits nach entsprechenden Räumlichkeiten umgesehen gehabt und solche in Aussicht gehabt. Wegen der Diagnose sei sie in ein psychisches Tief gefallen, habe den Abklärungsbericht nur halbwegs studiert und der Widmung der 20 % ungenügend Beachtung geschenkt. Dass die übrigen 20 % für den Haushalt hätten eingesetzt werden müssen, wäre aber auch angesichts der Haushaltgrösse gar nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe noch keine Anstellung gefunden; ihre Arbeitsunfähigkeit liege eher bei 60 % als bei 50 %. Auf Befragen erklärte die Beschwerdeführerin, wenn ihr die Anstellung erhalten geblieben wäre, hätte sie beinahe Filialleiterin werden können. Dabei hätte es sich ebenfalls um ein Pensum von 80 % gehandelt. Metastasen seien keine aufgetreten. Sie suche etwa alle halbe Jahre, eher etwas weniger, den Internisten auf, der sie auch chemotherapeutisch behandelt habe. Medikamente verwende sie nicht. II. 1.- Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine (befristete) Rente zugesprochen. Streitgegenstand bildet die Rentenfrage. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ist am 23. Juli 2004 rechtskräftig abgewiesen worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Nach dem revidierten Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. b) Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG (von der im zweiten Satz geregelten Ausnahme abgesehen) lediglich für die zwölf der Anmeldung vor¬angehenden Monate ausgerichtet. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Zusammenhang mit Geldleistungen wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVV; gemischte Methode). d) Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode bei einer Aufteilung in 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltanteil bemessen. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie wäre etwa seit dem Jahr 2002 vollzeitlich Erwerbstätige. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode führt -, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146; BGE 117 V 194; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 11. April 2006, I 266/05, und i/S H. vom 26. Juni 2003, I 784/02). Aspekte der Zumutbarkeit treten, obwohl an sich dem Invaliditätsbegriff und damit der Invaliditätsbemessung inhärent (Art. 8 Abs. 3 ATSG, vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG; hierzu Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.), in der Methodenwahl zur Invaliditätsermittlung praxisgemäss regelmässig zurück. Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind die Absicht der versicherten Person sowie deren Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 20. Ju¬ni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem etwa die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/ S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00, wo eine Mutter von acht Kindern als Vollerwerbstätige betrachtet worden war). e) Die Methodenfrage ist vorliegend für die Zeit ab März 2002 (bzw. wegen verspäteter Anmeldung ab Mai 2002) zu beantworten, da die einjährige Wartezeit damals ablief (zu diesem Zeitpunkt für den Einkommensvergleich vgl. BGE 129 V 222). Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den ersten fünf Jahren nach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Einreise in die Schweiz stets in gewissem Umfang erwerbstätig war. Dann kam (mit Ausnahme eines Monats) ein Unterbruch von drei Jahren, bevor die Beschwerdeführerin 1978 Mutter wurde. Ab April 1986, als das jüngste Kind erst zweijährig war, war sie wieder - wenn auch wohl nicht in grossem Umfang - angestellt, und zwar bis Februar 1993. Nach einer weiteren Pause, innerhalb welcher sie von Oktober bis Dezember 1996 den Kurs zur Pflegehelferin und von Februar 1997 bis Januar 1998 die erste Stufe einer insgesamt zweijährigen Ausbildung zur Wellness- Trainerin besucht hatte, nahm sie im November 1999 die Anstellung auf Abruf im Teehaus an, anschliessend ab August 2000 die Teilzeitanstellung im Verkauf. Sie gibt an, dort ab Januar 2001 ein Pensum von 80 % (35 Stunden pro Woche) innegehabt zu haben. Eine Bestätigung hierfür findet sich in der Arbeitgeberbescheinigung nicht. Der im Januar 2001 bezogene Lohn entspricht aber einem Pensum von 139.5 Stunden, was wohl nur leicht unter 80 % liegt. In den beiden folgenden Monaten sank der Verdienst allerdings auf ein Niveau, das 106 Arbeitsstunden entspricht. Aus welchen Gründen dies der Fall war, lässt sich nicht erkennen. Es handelte sich aber um die Zeit unmittelbar vor der schliesslich notfallmässigen Behandlung des Krebsleidens, das sich entwickelt hatte. f) Diese Verhältnisse zeigen jedenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin mit Ausbildungen auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorbereitet hatte und auch verschiedene Beschäftigungen aufnahm. Dass ihr bezüglich des Pensums Grenzen gesetzt waren, ergab sich offenbar stets eher aus den Bedürfnissen der jeweiligen Arbeitgeber als aus ihrem Wunsch. Hat sie ein nahezu 80-prozentiges Pensum schon im Januar 2001 erfüllt, so erscheint mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sie nach der Ehescheidung (Begehren vom Dezember 2001, Urteil vom Juli 2002) eine weitere Ausdehnung in Aussicht genommen hätte, wie sie es im Verlauf des Verfahrens (bereits im Juni 2004) geltend gemacht hat. Auch wenn - wie die Beschwerdegegnerin einwendet - schon mit einem Pensum von 80 % ein erheblicher Beitrag an die finanziellen Familienlasten geleistet würde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, deren Kinder keine Betreuung mehr benötigten, angesichts der Scheidung im Gesundheitsfall nach allen Umständen überwiegend wahrscheinlich ein Vollpensum erfüllt hätte. Dass sie im Verfahren zunächst im April 2004 von einem 80 %-Pensum gesprochen und später den Abklärungsbericht unterzeichnet hatte, vermag bei den gegebenen übrigen Umständen nichts anderes zu belegen. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsbemessung hat deshalb nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. 3.- a) Die Beschwerdeführerin hat das Wartejahr zu bestehen. Dem Arztbericht von Dr. D.___ lässt sich entnehmen, dass während der am 20. März 2002 abgelaufenen Wartezeit ein Durchschnitt an ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von rund 85 % vorgelegen hat. b) Nach Ablauf der Wartezeit lag eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis 31. März 2002 und eine solche von 70 % anschliessend bis 31. Juli 2003 vor. Was die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, ist das Validen¬einkommen, da die wechselnden Anstellungen und Einkommensverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein repräsentatives Bild ergeben, vorliegend anhand von statistischen Zahlen zu bestimmen und ist auch das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne auf der gleichen Basis zu ermitteln. Liegen das Valideneinkommen und der Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens auf dem gleichen Niveau, so ergibt sich der Invaliditätsgrad aus dem Grad an Arbeitsunfähigkeit und einem allfälligen Abzug. c) Für März 2002 wurde der Beschwerdeführerin wie erwähnt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bescheinigt. Die Beschwerdegegnerin leitet aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2003 betreffend das am 7. Januar 2002 aufgenommene Arbeitsverhältnis ab, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2002 65 % nicht mehr überstiegen habe. Eine medizinische Grundlage für diese Annahme gibt es nicht. Ärztlich bescheinigt war bis zum 14. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, dann für zwei Wochen eine solche von 50 %, bevor ab 1. Februar 2002 der Wechsel zu den oben erwähnten 75 % und ab 1. April 2002 zu 70 % Arbeitsunfähigkeit kam. Dass die Beschwerdeführerin faktisch ein Pensum geleistet habe, das die attestierte medizinische Arbeitsfähigkeit überschritt, muss der Arbeitgeberbescheinigung, auch wenn dort keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte krankheitsbedingten Abwesenheiten verzeichnet wurden, nicht ohne Weiteres entnommen werden, zumal es sich bei den angegebenen Löhnen um Monatslöhne gehandelt haben dürfte. Anderseits ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin etwas über das medizinisch zumutbare Mass hinaus gearbeitet haben könnte. Als für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebend zu betrachten ist aber jedenfalls die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei auf die Angaben von Dr. D.___ abgestellt werden kann. Es handelt sich um präzis und in engen Abständen abgestufte Einschätzungen aus wenig zeitlicher Distanz. Von ergänzenden Abklärungen wären diesbezüglich keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten. Angesichts der Arbeitsunfähigkeit von 75 % im März 2002, die einen entsprechenden Invaliditätsgrad bedeutet, ist demnach in diesem Monat ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden. Die Auszahlung hat infolge der verspäteten Anmeldung ab 1. Mai 2002 zu erfolgen. d) Eine Arbeitsunfähigkeit von noch 70 % hielt in der Folge bis zum 31. Juli 2003 an, so dass der Invaliditätsgrad weiterhin über zwei Dritteln lag. e) Gemäss dem Arztbericht vom 14. August 2003 sank die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2003 auf 50 %. Diese Veränderung bewirkte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin den Wegfall einer rentenbegründenden Invalidität nach Ablauf von drei Monaten. Ist es bei einer rückwirkenden Rentenfestsetzung nämlich notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen, so richtet sich der Zeitpunkt einer allfälligen Rentenherabsetzung oder -aufhebung ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Art. 88bis Abs. 2 IVV findet keine Anwendung (vgl. BGE 106 V 16). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bis zum Ablauf von drei Monaten, also bis zum 31. Oktober 2003, bestand demnach jedenfalls Anspruch auf die ganze Rente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 130 V 140 E. 2.1) bzw. des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abzustellen (Entscheid des Bundesgerichts i/S Z. vom 30. Januar 2007, I 209/06). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden. Die Verwaltung ihrerseits hat daher (innerhalb des Verfügungsgegenstandes) die Sachverhaltsentwicklungen bis zum Erlass des Einspracheentscheids mit zu berücksichtigen. Vorliegend ist der Einspracheentscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin die Rente zugesprochen und auf den 31. Oktober 2003 befristet wurde, am 12. Mai 2006 ergangen. Der letzte medizinische Verlaufsbericht stammt vom 10. Februar 2004. Er deutet darauf hin, dass damals noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag. Indessen ist nicht abgeklärt worden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht in der langen Zwischenzeit entwickelt habe. Weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands noch eine Verbesserung lässt sich allerdings ohne ergänzende medizinische Grundlagen ausschliessen. Die Sache ist daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die Zeit ab 1. November 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2006 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung der Rentenberechtigung ab 1. November 2003 im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird obsolet. Der Bedeutung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne der Erwägungen für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung der Rentenberechtigung ab 1. November 2003 im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2007 Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG; Invaliditätsbemessung, Methodenwahl, verspätete Anmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2007, IV 2006/110).

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