Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FZG 2018/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 17.03.2020 Entscheiddatum: 29.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2019 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG: Der für den Erlass einer Rückforderung notwendige gute Glaube ist zu bejahen. Dass zwischen den verschiedenen Abteilungen der SVA kein Datenaustausch herrscht, konnte der Beschwerdeführer nicht wissen. Auf Grund des einheitlichen Auftritts der verschiedenen Abteilungen als "SVA" kann dem Beschwerdeführer keine grobfahrlässige Verletzung seiner Meldepflicht an die Abteilung für Familienzulagen vorgeworfen werden, nachdem er einer anderen Abteilung den Wegzug seiner Familie gemeldet hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2019, FZG 2018/2). Entscheid vom 29. November 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. FZG 2018/2 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, MLaw, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass Rückerstattung Kinderzulagen Sachverhalt A. A.___ bezog seit April 2004 für die beiden Kinder B.___ (Jahrgang 20__) und C.___ (Jahrgang 20__) Kinderzulagen für Selbständigerwerbende (act. G 5.1.2, 5.1.4, vgl. auch Verfügung vom 6. Februar 2004: act. G 5.1.5, act. G 5.1.6, 8ff.). Im Januar 20__ meldete er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Geburt seiner Tochter D.___ (20__), worauf er auch für sie Kinderzulagen ausbezahlt erhielt (act. G 5.1.18ff.). A.a. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die SVA A.___ mit, der Anspruch auf Familienzulagen für B.___ ende am 30. November 2017. Falls das Kind noch in Ausbildung sei, könnten die Familienzulagen auch weiterhin bezogen werden. Für die Verlängerung sei eine Kopie der Ausbildungsbestätigung einzureichen (act. G 5.1.41). A.b. Am 7. Dezember 2017 reichte A.___ persönlich bei der SVA den Ausbildungsnachweis für seinen Sohn B.___ ein. Dabei erfuhr der ihn betreuende Mitarbeiter der SVA, dass die drei Kinder mit der Mutter im E.___ wohnhaft waren. Nach Abklärung beim Einwohneramt F.___ sei der Wegzug für alle drei Kinder per 1. Oktober 2010 bestätigt worden (act. G 5.1.42). A.c. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 teilte die SVA dem Vater mit, sie habe auf Grund der Anspruchsprüfung feststellen müssen, dass sich die Kinder B.___, C.___ und A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.___ sowie die leibliche Mutter in der Schweiz per 1. Oktober 2010 abgemeldet hätten und in den E.___ weggezogen seien. Familienzulagen für Kinder im Ausland würden ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsähen. In seinem Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Deshalb würden die Familienzulagen rückwirkend zurückgefordert. Seit Dezember 2012 ergebe sich eine Rückforderung von total Fr. 36'400.-- (act. G 5.1.44). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte A.___ bei der SVA ein Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 14. (richtig: 13.) Dezember 2017 ein. Er führte aus, als er seine Familie im Jahr 2010 beim Einwohneramt abgemeldet sowie der SVA St. Gallen mitgeteilt habe, dass seine Familie in den E.___ gezogen sei, sei diese Information von einem Mitarbeiter der SVA aufgenommen und als in Ordnung erklärt worden. Nachdem er im November 2017 das Schreiben der SVA erhalten habe, mit der Bitte, eine Ausbildungsbestätigung einzureichen, habe er einen (anderen) Mitarbeiter der SVA wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sein Sohn den gesetzlichen Wohnsitz im Ausland habe. Der Mitarbeiter habe ihm erklärt, dass die SVA auch für Kinder mit Wohnsitz im Ausland eine Ausbildungsbestätigung brauche. Auf Grund dessen habe er eine solche Schulbestätigung aus dem E.___ vorbeigebracht, worauf ein weiterer Mitarbeiter der SVA ihm mitgeteilt habe, dass er wohl keinen Anspruch auf Kinderzulagen habe. Da er der SVA den Wegzug gemeldet habe und nicht wissen könne, dass ein Anspruch auf Zulagen nur bei Bestehen eines Abkommens zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Kindes gegeben sei und der E.___ kein solches Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen habe, treffe ihn jedoch keine Schuld. Die Schulen, in welche seine Kinder gehen würden, würden ihn im Jahr zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 10'000.-- kosten. Abgesehen davon zahle er immer noch Raten bei der SVA ab. Er lebe schon so sehr knapp und es sei ihm unmöglich, einen so hohen Betrag abzuzahlen (act. G 5.1.46). A.e. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies die SVA das Gesuch von A.___ um Erlass der Rückforderung von Familienzulagen ab. Nach interner Überprüfung habe sie festgestellt, dass A.___ im Rahmen der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Februar 2011 der entsprechenden Abteilung mitgeteilt habe, dass seine Familie im 2010 weggezogen sei. Eine Mitteilung an die Abteilung Familienzulagen sei aber ausgeblieben. Auf Grund von Datenschutzbestimmungen finde kein automatischer Datenaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen der SVA statt. Die Abteilung A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Familienzulagen habe erstmals im Dezember 2017 Kenntnis vom Wegzug seiner Familie erhalten. Da er die zuständige Abteilung nicht informiert und auch keine Anfrage zur Klärung des Familienzulagenbezugs eingereicht habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Deshalb erachte die SVA den guten Glauben als nicht gegeben. Damit bestehe keine Möglichkeit auf Erlass, weil der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssten (act. G 5.1.47). Gegen diese Verfügung reichte A.___ mit Schreiben vom 31. Januar 2018 vorsorglich Einsprache ein (act. G 5.1.49). Mit Einsprachebegründung vom 14. März 2018 machte er geltend, dass er seine Meldepflicht als erfüllt betrachte, da er beim Wegzug seiner Familie sämtliche Ämter informiert habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, über die internen Datenschutzbestimmungen der SVA bezüglich Datenaustausch zwischen den verschiedenen Abteilungen Kenntnis zu erlangen. Daher könne diese Begründung nicht überzeugen. Die zweite Begründung der SVA, er habe auch keine Anfrage zur Klärung des Familienzulagenbezugs eingereicht, treffe nicht zu. Da er sich besser mündlich als schriftlich in der deutschen Sprache ausdrücken könne, habe er in dieser Zeit mehrmals den persönlichen Kontakt mit der SVA bzw. der Abteilung Familienzulagen sowie auch mit anderen Abteilungen gesucht, welche er über den Wegzug seiner Familie in den E.___ informiert habe. Gleichzeitig habe er sich über den Anspruch bezüglich der Zulagen für seine Kinder abgesichert. Nach seinem Wissen müssten die persönlichen Gespräche gleichwertig angesehen werden wie schriftlich eingereichte Anfragen/Dokumente. Somit müssten die besprochenen Fragen/Themen/Bemerkungen vom entsprechenden Mitarbeiter in das jeweilige Dossier übernommen werden. Da diese persönlichen Gespräche offenbar nicht ordnungsgemäss dokumentiert worden seien, er sie jedoch geführt habe, sehe er seine Kontrollpflicht als erfüllt. Zudem habe er die Steuerbescheinigungen über die Familienzulagen auch immer dem Steueramt weitergleitet, welches seit dem Jahr 2010 gewusst habe, dass seine Familie in den E.___ gezogen sei. Somit habe er die Meldepflicht und auch mehrmals die Kontrollpflicht erfüllt und sei folglich gutgläubig gewesen. Weiter führte er aus, es falle ihm täglich schwerer, seine Arbeit zu bewältigen. Ob umsatztechnisch oder auf Grund seiner Gesundheit, mit der er zu kämpfen habe. Natürlich habe er die Zulagen, welche er für seine Kinder erhalten habe, immer direkt für sie investiert. Unter all diesen erschwerenden Umständen sei es ihm B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. unmöglich, diesen Betrag zurückzuzahlen. Er könne kaum mehr schlafen, weil ihn enorme Zukunftsängste plagten. Er kämpfe schon jetzt Tag für Tag für seine Existenz und die seiner Familie. Zudem habe er mit all den anderen monatlich anfallenden Rechnungen schon ausreichend Sorgen. Er wolle nicht noch in ein tieferes Loch fallen für etwas, wofür er nichts könne (act. G 5.1.51). Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 wies die SVA die Einsprache ab. Sie führte aus, dass der Einsprecher auf den jeweiligen Verfügungen betreffend Kinderzulagen auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei. Konkret sei auf den Verfügungen jeweils darauf hingewiesen worden, dass alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen könnten, umgehend gemeldet werden müssten. Beispielhaft auf den jeweiligen Verfügungen erwähnt worden seien Geburts- und Todesmeldungen, über drei Monate andauernde Arbeitsunfähigkeiten, Veränderung des Zivilstandes, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Änderung des Sorgerechts sowie die Änderung des Wohnsitzes oder der Abbruch der Ausbildung eines Kindes. Damit sei der Einsprecher explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Wohnsitzes eines Kindes bei der Ausgleichskasse St. Gallen zu melden sei. Indem er den Wegzug seiner Kinder lediglich gegenüber der Abteilung Individuelle Prämienverbilligung erwähnt habe, sei er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Zwischen der Abteilung Individuelle Prämienverbilligung der SVA St. Gallen und der Ausgleichskasse St. Gallen bestehe kein Konnex. Der Einsprecher hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass die einzelnen Abteilungen und Ämter eine Mutationsmeldung weiterleiten würden. Dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen betreffend die Kinderzulagen direkt bei der Ausgleichskasse zu melden seien, sei dem Einsprecher bekannt gewesen. Anders lasse es sich nicht erklären, dass er seine Adressänderung im Februar 2009 korrekt bei der Ausgleichskasse St. Gallen gemeldet habe. Damit sei der Einsprecher seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb sich eine Prüfung der restlichen Voraussetzungen für einen Erlass erübrige (act. G 5.1.54). B.b. Mit Beschwerde vom 20. September 2018 lässt A.___ durch Rechtsanwalt M. Strehler, Frauenfeld, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August 2018 sowie den Erlass der verfügten Rückforderung von Fr. 36'400.-- beantragen; unter Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, es müsse C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Kontakte mit den Mitarbeitern der Ausgleichskasse seiner Meldepflicht bereits vollumfänglich nachgekommen sei. Darüber hinaus läge jedoch auch dann keine Meldepflichtverletzung vor, wenn der Beschwerdeführer den Wegzug der Familie tatsächlich nur im Rahmen der Individuellen Prämienverbilligung der entsprechenden Stelle der SVA gemeldet hätte. Von der Organisation und dem Aufbau der SVA und dem Datenaustausch zwischen den einzelnen Ämtern habe der Beschwerdeführer - um seiner Meldepflicht genügend nachzukommen - keine detaillierten Kenntnisse haben müssen. Selbst ohne die mündlichen Meldungen an die zuständigen Mitarbeiter der Ausgleichskasse der SVA hätte der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass seine Meldung gegenüber der für die Prämienverbilligung zuständigen Stelle auch an die übrigen Abteilungen weitergeleitet werde. Schliesslich trete die SVA St. Gallen nach aussen für Laien erkennbar als Einheit auf. Dies verdeutliche z.B. gerade auch die Verfügung der SVA St. Gallen vom 19. Januar 2018, welcher ebenfalls nicht entnommen werden könne, welche Abteilung zuständig sei (act. G 1). Mit Ergänzung vom 26. Oktober 2018 hält der Rechtsvertreter fest, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der SVA von letzterer nur ungenügend dokumentiert worden seien. Der Umstand, dass die mündlichen Meldungen des Beschwerdeführers nicht in der Form von Aktennotizen festgehalten worden seien, dürfe sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken (act. G 3). C.b. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 beteuert der Beschwerdeführer persönlich erneut, dass er den Wegzug seiner Familie telefonisch bei der SVA gemeldet habe. Ihm sei bekannt, dass sobald man die Steuererklärung einreiche und sich dabei etwas ändere (wie beispielsweise Selbständigkeit, Einkommen etc.), dies der SVA gemeldet werde. Es sei daher für ihn nicht nachvollziehbar, warum nicht auch diese Abmeldung weitergeleitet worden sei. Sofern er die Abmeldung hätte verheimlichen wollen, hätte er nicht dasselbe nochmals im Antrag angegeben. Des Weiteren habe nicht einmal der Mitarbeiter der SVA gewusst, ob er noch Anspruch auf Zulagen habe, als er die Schulbestätigung für seinen Sohn eingereicht habe. Hätte er gewusst, dass ihm die Zulagen nicht zustünden, wäre es nicht zu diesem Schaden gekommen (act. G 7). C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. In dem als Erlassgesuch bezeichneten Schreiben vom 10. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer noch aus, er wolle den ganzen Fall noch einmal geprüft haben. Insbesondere machte er dazu geltend, den Wegzug der Kinder in den E.___ gemeldet zu haben und ausserdem nicht in der Lage zu sein, den zurückgeforderten Betrag abzahlen zu können (act. G 5.1.46). Die Beschwerdegegnerin behandelte dieses Schreiben ausschliesslich als Erlassgesuch und wies dieses in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Im anschliessenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren (in letzterem anwaltlich vertreten) machte der Beschwerdeführer ausschliesslich geltend, die Voraussetzungen des guten Glaubens und der finanziellen Härte zu erfüllen und beantragte den Erlass der Rückforderung. Ein Anfechtungswillen bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung ist in den Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Die Rückforderung ist demnach vom Gericht nicht mehr zu überprüfen. Streitig und vorliegend einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Rückforderung vom 13. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 36'400.-- zu erlassen ist. 1.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung sind somit das Vorhandensein des guten Glaubens beim Empfang der Leistungen und die grosse Härte. Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 47 zu Art. 25; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen in: ZBJV 131/1995 S. 481). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Die empfangende Person darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 110 V 280 E. 3c; Kieser, a.a.O., N 33 zu Art. 25). Weiter ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 223 E. 3; AHI-Praxis 2/1994 S.123 E. 2c). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich diejenige Person nicht auf den 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. guten Glauben berufen, welcher der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (BGE 120 V 335 f. E. 10a). Dem Untersuchungsgrundsatz zufolge haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a; vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Dies schliesst die Beweislast der Versicherten im Sinne einer Beweisführungslast aus. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 44 E. 2b). 1.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt der Beweisanforderung nicht (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). 1.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in Bezug auf die erhaltenen Familienzulagen gutgläubig gewesen zu sein, da er den Wegzug seiner Familie in den E.___ einem Mitarbeiter der SVA gemeldet habe. Dieser habe ihm bestätigt, dass dies so in Ordnung sei (act. G 5.1.46). Wie die Beschwerdegegnerin nach interner Prüfung feststellte, habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Individuellen Prämienverbilligung im Februar 2011 der entsprechenden Abteilung mitgeteilt, dass seine Familie im 2010 weggezogen sei. Eine Mitteilung an die Abteilung Familienzulagen sei jedoch ausgeblieben (act. G 5.1.47). Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in der Einsprachebegründung vom 14. März 2018 fest, er habe mehrmals den persönlichen Kontakt mit der Abteilung Familienzulagen gesucht, welche er über den Wegzug seiner Familie in den E.___ informiert habe. Gleichzeitig habe er sich über den Anspruch bezüglich der Zulagen für seine Kinder abgesichert. Diese Gespräche hätten von den jeweiligen Mitarbeitern ins jeweilige Dossier übernommen werden müssen. Da dies jedoch offenbar nicht der Fall sei, er diese Gespräche aber geführt habe, sehe er seine Kontrollpflicht als erfüllt. Des Weiteren pflege die SVA mit dem Einwohneramt und dem Steueramt eine enge Zusammenarbeit, denen er den Wegzug ebenfalls korrekt gemeldet habe. Da das Steueramt bereits seit dem Jahr 2010 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewusst habe, dass seine Familie in den E.___ gezogen sei, frage er sich, ob die SVA zu seinen Meldungen nicht auch eine Meldung des Steueramtes erhalten habe (act. G 5.1.51). Wie sein Rechtsvertreter weiter festhielt, sei der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner mündlichen Meldungen gegenüber der Ausgleichskasse als auch mit der dokumentierten Meldung gegenüber der Abteilung für die Individuelle Prämienverbilligung der SVA St. Gallen seiner Meldepflicht vollumfänglich nachgekommen. Damit liege keine Meldepflichtverletzung vor, welche den guten Glauben ausschliessen könne (act. G 1). Vorab ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Pflicht zur Meldung des Wegzugs einer die Zulagen begründenden Person nicht bestritten wird. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe alle Ämter, insbesondere auch die SVA, über den Wegzug der Familie orientiert. Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine mündlichen, gemäss dem Schreiben vom 6. Dezember 2018 behaupteten telefonischen (act. G 7) Kontakte mit der Abteilung Familienzulagen der Beschwerdegegnerin keine Beweise vorlegen kann. Es ist bezüglich dieser Kontakte somit von Beweislosigkeit auszugehen, welche vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Die Beschwerdegegnerin räumt jedoch ein, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Gesuch um individuelle Prämienbefreiung im Februar 2011 der "entsprechenden Abteilung" mitgeteilt habe, die Familie sei im Jahr 2010 weggezogen. Eine Mitteilung an die Abteilung Familienzulagen sei jedoch unterblieben (act. G 5.1.47; vgl. auch act. G 5.1.55-2 I Ziff. 4). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gutgläubig davon ausgehen durfte, mit dieser Meldung an die für die individuelle Prämienverbilligung zuständige Abteilung der SVA seiner Meldepflicht auch gegenüber der Abteilung Familienzulagen nachgekommen zu sein. 2.2. Bei der Durchführungsstelle für individuelle Prämienverbilligung handelt es sich um eine Abteilung der kantonalen Ausgleichskasse. Die kantonale Ausgleichskasse führt auch die Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen. Die kantonale Ausgleichskasse ist - wie die IV-Stelle - eine Dienststelle der SVA (Organigramm der SVA; abrufbar unter www.svasg.ch: Über uns > Organisation). Dass allerdings zwischen den beiden Abteilungen kein Datenaustausch stattfand, war korrekt, denn wie jedes andere öffentliche Organ sind die Familienausgleichskasse und die Abteilung Prämienverbilligung verpflichtet, die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben selbständig zu erfüllen. Die organisatorisch-administrative Verknüpfung entbindet sie nicht davon, bei ihrer Aufgabenerfüllung die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Der "interne" Datenaustausch zwischen den beiden Abteilungen richtet sich also nach den gleichen Bestimmungen wie der Datenaustausch zwischen anderen Organen der einzelnen Sozialversicherungen (vgl. zur Verneinung eines automatischen 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Informationsaustausches zwischen der AHV-Rentenabteilung und der EL-Stelle: Urteil des Versicherungsgerichts vom 26. September 2019, AHV 2018/6). Da die Familienausgleichskasse jedoch in den Zulagenverfügungen (vgl. u.a. act. G 5.1.2, 5.1.4, 5.1.23, 5.1.25, 5.1.28) immer nur unter dem Namen "Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen" oder "SVA St. Gallen" und nie als Familienausgleichskasse auftrat bzw. handelte, kann dem Beschwerdeführer keine Kenntnis eines fehlenden automatischen Informationsaustausches auf Grund von Datenschutzbestimmungen entgegengehalten werden. Schliesslich wird auch in dem in den Zulagenverfügungen enthaltenen Hinweis auf die Meldepflicht für anspruchsrelevante Änderungen im Familienzulagen-Verfahren eine Meldung an die SVA und nicht eine explizit an die für Familienzulagen zuständige Abteilung oder an die Familienausgleichskasse gerichtete Meldung verlangt (vgl. u.a. act. G 5.1.23, 5.1.25, 5.1.28). Nachdem der Beschwerdeführer seine Meldung somit unbestrittenermassen mindestens einmal an die SVA, d.h. zwar belegtermassen einzig an die Abteilung für individuelle Prämienverbilligung der SVA, vornahm, ist seine Gutgläubigkeit in Bezug auf die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der für die Familienzulagen zuständigen Abteilung der SVA zu bejahen. Bei Selbständigerwerbenden wie dem Beschwerdeführer hängt der Anspruch auf Familienzulagen davon ab, ob das Erwerbseinkommen nicht einen Grenzwert überschritten (bis 2012: Fr. 65'000.--) bzw. einen solchen nicht unterschritten hat (2013 - 2014: Fr. 7'020.--, ab 2015 - 2018: Fr. 7'050.--, vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Ob die Einkommensgrenzen eingehalten sind, erfährt die SVA jeweils über das Steueramt. Daher ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass zwischen dem Steueramt und der Ausgleichskasse ein Informationsaustausch mindestens bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit stattfindet. Wenn der Beschwerdeführer somit davon ausgegangen ist, dass die zuständige Familienausgleichskasse über den Wegzug der Kinder ins Ausland informiert worden sei bzw. ohne seine Meldung sowieso informiert worden wäre, nachdem er den Wegzug bei den Ämtern, insbesondere dem Einwohneramt und dem Steueramt, gemeldet habe, erscheint das ebenfalls nachvollziehbar. Insgesamt ist eine fehlende Rückversicherung des Beschwerdeführers bei der Familienausgleichskasse somit nicht als grobe Pflichtwidrigkeit zu werten. 2.4. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer keine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht und der Kontrollpflicht bezüglich des Empfangs der Familienzulagen vorgeworfen werden. Entsprechend ist seine Gutgläubigkeit zu bejahen. Ob auch die kumulativ notwendige Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), wurde von der Beschwerdegegnerin nicht 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. August 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. geprüft. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüfen und im Anschluss daran erneut über das Erlassgesuch befinden kann. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2018 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund des einfachen Schriftenwechsels und der beschränkten Rechtsfrage eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2019 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG: Der für den Erlass einer Rückforderung notwendige gute Glaube ist zu bejahen. Dass zwischen den verschiedenen Abteilungen der SVA kein Datenaustausch herrscht, konnte der Beschwerdeführer nicht wissen. Auf Grund des einheitlichen Auftritts der verschiedenen Abteilungen als "SVA" kann dem Beschwerdeführer keine grobfahrlässige Verletzung seiner Meldepflicht an die Abteilung für Familienzulagen vorgeworfen werden, nachdem er einer anderen Abteilung den Wegzug seiner Familie gemeldet hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2019, FZG 2018/2).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T21:01:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen