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St.Gallen Versicherungsgericht 26.01.2023 EO 2022/4

26 janvier 2023·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,236 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Einreise in die Schweiz wieder möglich. Es bestanden somit keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund ausländischer behördlicher Massnahmen nicht versichert (E. 2.2 - 2.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, EO 2022/4).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 02.06.2023 Entscheiddatum: 26.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Einreise in die Schweiz wieder möglich. Es bestanden somit keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund ausländischer behördlicher Massnahmen nicht versichert (E. 2.2 - 2.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, EO 2022/4). Entscheid vom 26. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/4 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz, September bis Dezember 2021) Sachverhalt A.   A.___ ist seit dem 1. Juli 2013 als Selbstständigerwerbende im Bereich Programmierungstechnik bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 wurde ihr durchgehend eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für einen Härtefall zu einem Tagesansatz von Fr. 42.40 ausgerichtet (act. G 3.1/3 ff. sowie Sachverhalt Ziff. 1 und 2 des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2022 [act. G 1.1]). Am 10. Oktober 2021 stellte sie Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021. Zur Begründung verwies sie auf den Antrag für Juli 2021, worin sie am 9. August 2021 (nach einer ersten Abweisung) ausgeführt hatte, sie sei seit 2009 in der Automobilindustrie international selbstständig erwerbend. Vor Corona habe sie regelmässig Projektanfragen von Headhuntern sowie über entsprechende Websites erhalten. Seit Corona bekomme sie kaum noch Aufträge. Im Frühjahr 2021 habe es mehrere Anfragen aus Deutschland gegeben. Als bekannt geworden sei, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, sei entweder abgesagt oder die Entscheidung auf den Herbst verschoben worden. Sie müsse regelmässig auch kurzfristig nach Deutschland reisen, was derzeit kaum möglich sei. Das Absolvieren von Corona-Tests sei sehr umständlich und die Projektpartner wollten keine Probleme (act. G 3.1/4.1 f. und 7). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. Oktober 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, für die Antragsperiode September 2021 bestehe kein Anspruch (mehr) auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung, da die von ihr gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 3.1/8). A.b. Am 25. Oktober 2021 gab die Versicherte der Ausgleichskasse per Online- Formular sinngemäss bekannt, dass sie mit der Abweisung nicht einverstanden sei. Zur Begründung machte sie dieselben Ausführungen wie im vorgenannten Online-Formular vom 9. August 2021 (act. G 3.1/9.1 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September 2021 erneut mit derselben Begründung formell ab (act. G 3.1/10). A.c. Am 8. November 2021 stellte die Versicherte einen Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Periode Oktober 2021. Als Begründung gab sie an, wegen den 3G-Massnahmen der Bundesregierung bekomme sie keine Projekte. Damit sie wieder normal arbeiten könne, müsse die 3G-Regel fallen. Eine Impfung komme für sie wegen der Notzulassung nicht in Frage (act. G 3.1/11). A.d. Mit "Reklamation" vom 8. November 2021 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit Kontaktformular mit, sie verstehe die Begründung in der ablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 2021 nicht. Sie falle doch unter die Gruppe der Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hätten einschränken müssen. Der Bund habe doch die 3G-Regel verabschiedet, was ihre internationale Tätigkeit erschwere, die sie seit 2009 ausübe (act. G 3.1/12). A.e. Am 16. November 2021 teilte ihr die Ausgleichskasse mit, es bestehe kein Leistungsanspruch für den Oktober 2021 (act. G 3.1/13). Am 17. November 2021 teilte sie ihr zudem mit, dass sie die "Reklamation" vom 8. November 2021 als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. November 2021 (richtig: 30. Oktober 2021) betrachte, diese aber noch zu unterzeichnen sei (act. G 3.1/14). Mit einer zusätzlichen Eingabe vom 5. Dezember 2021 legte die Versicherte nochmals ihren Standpunkt dar (act. G 3.1/17). A.f. Am 5. Dezember 2021 stellte die Versicherte einen weiteren Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung betreffend die Periode November 2021, welchen sie A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederum damit begründete, dass sie die Projekte von zu Hause aus durchführe, dass jedoch teilweise spontaner, persönlicher Besprechungsbedarf bestehe, bei welchem sie für Tests oder für die Abnahme bei den Kunden vor Ort sein müsse. Die Bundesregierung mache es Ungeimpften sehr schwer, die Grenze spontan zu überqueren, da sich die Massnahmen ständig änderten. Die Kunden wollten sich zurzeit auf kein neues Projekt mit ihr einlassen (act. G 3.1/15). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung auch für den November 2021 (act. G 3.1/18). Nachdem die Versicherte am 19. Dezember 2021 wiederum mit der bekannten Begründung "reklamiert" hatte, wies die Ausgleichskasse das Gesuch betreffend November 2021 mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 formell ab (act. G 3.1/19 f.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies sie zudem noch das Gesuch betreffend Oktober 2021 formell ab, da nur gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden könne; es müsse jedoch keine separate Einsprache dagegen erhoben werden, da bereits ein Einspracheverfahren hängig sei (act. G 3.1/21). A.h. Nachdem die Versicherte sich am 19. Dezember 2021 auch mit der verfügten Abweisung des Anspruchs betreffend November 2021 - und ebenso mit jener gegen die Abweisung des Dezember-2021-Gesuchs vom 1. Januar 2022 (Verfügung vom 28. Januar 2022) - nicht einverstanden erklärt hatte (act. G 3.1/24, 30 und 31), führte die Ausgleichskasse die Einsprachen betreffend die Antragsmonate September bis Dezember 2021 zusammen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ab, da vor dem 5. Dezember 2021 keine speziellen oder neuen Grenzkontrollen seitens Deutschlands und der Schweiz eingeführt worden seien. Erst ab diesem Datum sei die Schweiz von Deutschland wieder als Hochrisikogebiet qualifiziert worden. Ein Grenzübertritt sei aber auch für Ungeimpfte weiterhin möglich gewesen, nun mit Quarantäne (bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden) und negativem PCR-Test. Davor habe die Grenze mit einem negativen PCR-Test problemlos passiert werden können. Für die Einreise in die Schweiz könne ab September 2021 zweimal hintereinander getestet werden und es werde keine Quarantäne benötigt. Demnach wäre es der ungeimpften Einsprecherin möglich gewesen, weiterhin die Grenze ohne grösseren Aufwand zu überqueren. Im Weiteren sei unstrittig, dass weder in den anwendbaren Verordnungen über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie noch in einem anderen gesetzlichen Erlass A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Einschränkungen bezüglich der Erwerbstätigkeit der Einsprecherin im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus enthalten gewesen seien. Ihr Umsatzrückgang sei demnach nicht unmittelbar auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus, sondern auf andere Gründe zurückzuführen, wie z.B. die allgemein coronabedingte Beeinträchtigung der Wirtschaft (act. G 3.1/35). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. März 2022 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, der Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis Dezember 2021 sei anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese auszuzahlen. Zur Begründung führt sie wiederum aus, sie sei seit 2009 international in IT- und Engineeringprojekten in der Automobilindustrie selbstständig erwerbstätig. Die Projekte führe sie von zu Hause aus, sie müsse jedoch teilweise auch spontan bei persönlichem Besprechungsbedarf, Tests oder Abnahmen vor Ort bei den Kunden sein. Die Bundesregierung mache es Ungeimpften sehr schwer, die Grenze spontan und frei zu überqueren, da sich die Massnahmen dazu ständig änderten. Die Kunden wollten sich zurzeit auf kein neues Projekt mit ihr einlassen. Die Impfung komme für sie zurzeit nicht in Frage, weil keine davon über eine reguläre Zulassung verfüge. Nach Öffnung der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland am 22. Januar 2022 habe sie bereits wieder die passende Projektanfrage und Beauftragung bekommen. Die Testpflicht sei schwierig zu erfüllen, da sich die Kosten für einen einfachen Antigen-Test auf ca. Fr. 50.-- beliefen, die Buchung eines entsprechenden Termins bei einer Apotheke bereits einige Tage oder eine Woche im Voraus zu den freien Zeitslots erfolgen müsse und die Apotheken erst ab 9 Uhr geöffnet hätten, während sie zu Projektzeiten bereits um 6 Uhr von zu Hause losgefahren sei. Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht treffe nicht zu, dass das Passieren der Grenze einfach gewesen sei (act. G 1). B.a. Mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2022 zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, von ihr am 13. Mai 2022 im Gericht eingesehenen Akten macht die B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Beschwerdeführerin geltend, die Zeit damals sei sehr unsicher gewesen und die Corona-Massnahmen hätten sich beinahe täglich geändert. In Deutschland sei ab August 2021 3G eingeführt worden. Das Testen in Apotheken sei nur mit Voranmeldung und erst nach ein paar Wochen möglich gewesen. Die Kommunikation mit der SVA sei unmöglich gewesen, denn auf die Anträge habe diese immer nur mit einem Standardformular reagiert (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht mehr vernehmen. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 30. August 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 30. August 2021). 1.1. bis bis ter Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. September 2021) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni). Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante oder mit dem Flugzeug einreisten, bestanden im vorliegend massgebenden Zeitraum zwar noch bestimmte Vorschriften wie die Erfassung von Kontaktdaten oder eine Testpflicht vor dem Abflug (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 f. und 7 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; Stand am 26. Juni 2021]). Indessen war die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus dem Schengen-Raum sowie allen EU/EFTA-Staaten und Grossbritannien in die Schweiz bereits ab dem 15. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich (Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Ausgangslage). Zur Testung und zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet waren Personen, die in die Schweiz einreisten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten hatten (bis 3. August 2021: Indien, Nepal und Vereinigtes Königreich; vom 4. August 2021 bis zum 25. November 2021 enthielt die Liste keine Einträge; danach einige afrikanische Staaten, sowie Belgien, Hongkong und Israel [Art. 8 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, Stand am 26. Juni 2021, 4. August 2021, 16. November 2021 und 26. November 2021; ab dem 20. September 2021 musste bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden. Zudem mussten sich bei der Einreise testpflichtige Personen zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach der Einreise erneut testen lassen [Art. 8 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, Stand am 20. September 2021]). Von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 (nicht immunevasive Virusvarianten) einreisten und die den Nachweis erbrachten, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   genesen gelten (Art. 8 Abs. 2 lit. e und f Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, Stand am 4. August 2021; ab 20. September 2021: nicht aus Staaten nach Anhang 1 Ziff. 1 [immunevasive Virusvarianten] einreisten und den Impf- bzw. Genesungsnachweis erbrachten [Art. 9a Abs. 1 lit. e und f Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, in Kraft seit 20. September 2021 [AS 2021 563]). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Grenzübertritt zwischen der Schweiz und Deutschland habe sich auf Grund der bestehenden Massnahmen als aufwändig gestaltet, weshalb der notwendige - auch kurzfristige physische Kundenkontakt erschwert gewesen sei. So habe der Bundesrat seit 17. September 2021 für nicht geimpfte oder genesene Personen eine Testpflicht vorgesehen. Nach eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin weder gegen Sars- CoV-2 (Corona) geimpft noch davon genesen. Somit galt für sie ab dem 20. September 2021 grundsätzlich eine Testpflicht bei der Einreise in die Schweiz, ausgenommen bei der Einreise aus grenznahen Gebieten, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9a Abs. 2 lit. c Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, Fassung vom 20. September 2021; die grenznahen Gebiete in Deutschland wurden ab der Fassung vom 4. Oktober 2021 als die Länder Baden-Württemberg und Bayern definiert [Anhang 1a]). Eine Quarantänepflicht bestand im hier zu beurteilenden Zeitraum von September bis Dezember 2021 bei der Einreise aus Deutschland dagegen nicht. Vor dem 20. September 2021 bestanden - zumindest aus schweizerischer Sicht - keine Einreisebeschränkungen, figurierte doch Deutschland im massgebenden Zeitraum nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr, Anhang 1, Stand am 4. August 2021). 2.1. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch als ungeimpfte bzw. nicht genesene Person (im vorliegend massgebenden Zeitraum) bis zum 19. September 2021 generell - und danach bei der Einreise aus Baden-Württemberg oder Bayern - keinen (schweizerischen) Einreisebeschränkungen unterlag, ab dem 20. September 2021 musste sie lediglich bei der Einreise aus weiter entfernten deutschen Bundesländern ein negatives Testergebnis vorweisen. Weitergehende schweizerische Einschränkungen als die Testpflicht macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sodann ist unbestritten, dass sie ihre Tätigkeit im IT- und Engineering-Bereich grundsätzlich von zu Hause aus ausüben kann. Die gemäss ihren Ausführungen erforderlichen Treffen mit Kunden bei persönlichem Besprechungsbedarf, Tests oder Abnahmen vor Ort machen demnach nicht den 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptteil ihrer Tätigkeit aus, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese im fraglichen Zeitraum durch Massnahmen des (schweizerischen) Bundes oder der Kantone übermässig eingeschränkt war (vgl. auch Ziff. 1041.2 des Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz [KS CE], in der Fassung vom 1. September 2021). Es fehlt damit am erforderlichen, überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den in Frage kommenden Massnahmen und den geltend gemachten Umsatzeinbussen. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur durch massnahmebedingte Einschränkungen der Erwerbstätigkeit im Sinn eines - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegten - adäquaten Kausalzusammenhangs entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können und deshalb nicht (allein) auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert. Das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fraglichen Massnahmen und der geltend gemachten Umsatzeinbusse gilt somit auch für Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Erwerbsausfall (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die versicherten Personen für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen [S. 24]). bis Die Beschwerdeführerin scheint gemäss ihren Angaben offenbar ohnehin eher von Massnahmen (Einreisebeschränkungen) der deutschen Bundesregierung betroffen gewesen zu sein (vgl. Beschwerde [act. G 1, S. 1]; vgl. auch etwa Einsprache vom 5. Dezember 2021 [act. G 3.1/17]), wobei die Schweiz soweit ersichtlich erst ab dem 5. Dezember 2021 als Hochrisikoland - mit entsprechender Quarantänepflicht für Ungeimpfte bei einer Verweildauer von mehr als 24 Stunden - eingestuft wurde (§ 4 und § 6 Ziff. 6 der deutschen Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 [Coronavirus- Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV] vom 28. September 2021 [unter: <www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ coronavirus-einreiseverordnung-coronaeinreisev.html>]; Liste der Hochrisikogebiete des Robert-Koch-Instituts [unter: <www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html>, jeweils abgerufen am 6. Oktober 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsehen (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2022]). Inwieweit die Beschwerdeführerin von deutschen Einreisebeschränkungen konkret betroffen war, braucht hier indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, hat doch die Schweiz auf die Einführung solcher oder anderer Massnahmen ausländischer Staaten keinen Einfluss. Dementsprechend hat für dadurch entstandene Umsatz- und Einnahmenausfälle nicht die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung einzustehen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist sodann grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der weitgehenden Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen. Die in den Monaten September bis Dezember 2021 geltend gemachten Umsatzeinbussen waren nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden inländischen, behördlich angeordneten Massnahmen zurückzuführen, was einen Anspruch ausschliesst. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin zuvor eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhalten hatte. Dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsausrichtung per Ende August 2021 eingestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2022 (act. G 5) betreffend mangelhafter Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin sei noch ergänzt, dass nicht ersichtlich ist, dass ihr dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, da die fraglichen Gesuche ja behandelt wurden. Von der Beantwortung der Frage nach einer Verletzung der Auskunfts- und Informationspflicht (Art. 27 ATSG) kann deshalb abgesehen werden. Im Weiteren liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war, was hier der Fall ist. 2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Einreise in die Schweiz wieder möglich. Es bestanden somit keine coronabedingten Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen, um für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbusse adäquat kausal anrechenbar zu sein. Demgegenüber sind Umsatzeinbussen auf Grund ausländischer behördlicher Massnahmen nicht versichert (E. 2.2 - 2.4).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2023, EO 2022/4).

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