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St.Gallen Versicherungsgericht 12.01.2023 EO 2022/3

12 janvier 2023·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,139 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Seminaren wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens sind nicht versichert (E. 3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023, EO 2022/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2022/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 28.04.2023 Entscheiddatum: 12.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Seminaren wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens sind nicht versichert (E. 3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023, EO 2022/3). Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2022/3 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A.   A.___ ist seit 1. Mai 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Selbstständigerwerbender im Beratungsbereich angeschlossen und bezog unter anderem vom 17. September 2020 bis zum 31. August 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (act. G 5.1/16, 17, 22, 23, 26, 28, 31, 35 und 37). Am 15. Oktober 2021 meldete er sich für die September-2021-Entschädigung an und gab an, er sei von Reisebeschränkungen und Verboten, Quarantänebestimmungen, Absagen von Veranstaltungen und Seminaren betroffen (act. G 5.1/38). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Antragsmonat, da die von ihm gemeldete Umsatzeinbusse nicht auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Grund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zurückzuführen sei (act. G 5.1/39). Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 (richtig wohl: 29. Oktober 2021) machte der Versicherte geltend, es habe sich ab September 2021 nichts geändert. Die Lage sei im Gegenteil schlechter geworden, da jetzt nur noch Geimpfte ohne Quarantäne in die Schweiz einreisen dürften. In der Altersgruppe seiner Klienten liege die Impfquote deutlich unter 50 %. Kein ausländisches Unternehmen entsende aktuell Mitarbeitende zu einem Seminar in der Schweiz, was einzig an den Einreisebestimmungen bzw. Einschränkungen durch den Bund liege (act. G 5.1/40). Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ankündigungsgemäss für den September 2021 ab (act. G 5.1/41). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit dagegen gerichteter Einsprache vom 29. November 2021 machte der Versicherte geltend, es treffe nicht zu, dass seine Erwerbseinbussen nicht auf Massnahmen des Bundes zurückzuführen seien. Die seit über einem Jahr bestehenden Einschränkungen und Verbote wie Maskenpflicht, Quarantäne für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, Besucherbeschränkungen oder Sitzpflicht in Gastrobetrieben machten es unmöglich, in der Schweiz ein internationales Seminar zu veranstalten. Zudem stehe der nächste Lockdown vor der Tür (act. G 5.1/42). Mit Ergänzung vom 14. Dezember 2021 machte er weiter geltend, zwischenzeitlich habe sich die Situation durch die neuen gesetzlichen Massnahmen des Bundes und der Kantone dramatisch verschlechtert und das Abhalten eines Seminars in der Schweiz sei de facto nicht mehr möglich. Folglich könne er weder etwas veranstalten, noch werde er von Dritten gebucht. Schon die Planung gehe nicht, weil jede Woche neue Länderlisten mit Einreiseverboten bzw. Beschränkungen erstellt würden (act. G 5.1/46). A.b. Am 14. Dezember 2021 beantragte der Versicherte auch für den November 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, was von der Ausgleichskasse am 22. Dezember 2021 ebenfalls mit dem Hinweis abgewiesen wurde, die gemeldete Umsatzeinbusse sei nicht auf kantonale oder bundesrechtliche Massnahmen zurückzuführen (act. G 5.1/45 und 47). Nachdem der Versicherte am 27. Dezember 2021 gegen diese (formlose) Abweisung Einsprache erhoben hatte, erliess die Ausgleichskasse nachträglich am 3. Januar 2022 eine Verfügung, mit welcher die Anspruchsberechtigung für den November 2021 verneint wurde (act. G 5.1/48 und 51). A.c. Mit gleichlautenden Entscheiden vom 31. Januar 2022 und vom 2. Februar 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab. In den Antragsmonaten September und November 2021 hätten mit wenigen Ausnahmen keine Reisebeschränkungen bestanden und ein Veranstaltungsverbot habe nicht existiert. Die vom Einsprecher genannte Grenze von Gästegruppen im Gastgewerbe seien bereits mit Bundesbeschluss vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 26. Juni 2021, aufgehoben worden. Bezüglich Maskenpflicht sei zu bezweifeln, dass diese die Tätigkeit des Einsprechers wesentlich eingeschränkt habe. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, die Kontaktdaten zu erheben, wenn weder eine Gesichtsmaske getragen noch der erforderliche Abstand hätten eingehalten werden können. Trotz der Umsatzeinbussen sei kein Bezug zu gültigen Massnahmen des Bundes in den Monaten September und A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   November 2021 betreffend die Tätigkeit des Einsprechers (Beratungen, Vermittlungen, Mandate) herzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang auf eine mangelnde Nachfrage bzw. eine generelle Zurückhaltung seitens der Kunden zurückzuführen sei. Dies sei jedoch nicht durch die Corona- Erwerbsersatzentschädigung zu kompensieren (act. G 5.1/54 f.). Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 richtet sich die Beschwerde vom 1. März 2022 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und der Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den September 2021 und, sofern sich der Entscheid auch darauf beziehe, auch für die folgenden Monate im 2021. Der Beschwerde beigelegt ist lediglich die Seite 4 eines Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung aus, er habe die Entschädigung bis August 2021 erhalten. Es sei nicht ersichtlich, was sich ab September 2021 geändert haben soll. Die Situation sei im Gegenteil noch schlechter geworden. Es seien eindeutig die Massnahmen des Bundes, vor allem der "Lockdown" und die vielen Einschränkungen wie die 2G, 3G und 2G+ Regeln, die sein Geschäft praktisch verunmöglichten. Die Folgen dieser Massnahmen wirkten jetzt noch nach und er sei immer noch nicht in der Lage, das Consultingbusiness wiederaufzunehmen (act. G 1). B.a. Da der Beschwerde lediglich die Seite 4 eines Einspracheentscheids beigelegt ist, fordert das Gericht den Beschwerdeführer am 8. März 2022 auf, den vollständigen Entscheid nachzureichen. Zudem fordert es ihn auf Grund seiner Formulierung in der Beschwerde ("die darauffolgenden Monate") auf, allfällige weitere Entscheide, die er anfechten wolle, ebenfalls einzureichen (act. G 2). B.b. Am 15. März 2022 reicht der Beschwerdeführer die vom Gericht verlangten fehlenden Seiten des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2022 sowie den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ein, mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für September und Oktober bzw. für die "folgenden Monate im 2021". Die Begründung des zweiten Einspracheentscheids bestehe lediglich aus einem mit dem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 identischen Standardtext. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Situation durch die geänderten Massnahmen des Bundes gebessert haben sollte. B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Beschwerdeführer legt seiner Eingabe vom 15. März 2022 auch den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 betreffend den Monat November 2021 bei (act. G 3). Sowohl in der Beschwerde vom 1. März 2022 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 15. März 2022 beantragt er die Entschädigung auch für die "folgenden Monate im 2021". Es ist somit davon auszugehen, dass er grundsätzlich mit der Einstellung der Entschädigung ab September 2021 nicht einverstanden ist und die weiterlaufende Auszahlung beantragen will. Auf der beigelegten Kopie des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2022 findet sich weiter der handschriftliche Vermerk "erhalten am 10. März 2022" (act. G 3.2). Dies erscheint nicht plausibel und Hätte sich der Bund nicht in seine Belange eingemischt ("Lockdown" etc.), hätten er und viele andere keine Verluste erlitten (act. G 3). Mit Eingabe vom 6. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Einspracheentscheide (act. G 5). B.d. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. April 2022 macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, er habe die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat August 2021 erhalten. Es werde nirgendwo dargelegt, was sich zwischen August und September 2021 an der Coronalage geändert haben sollte, sodass die Unterstützung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, sein Umsatzrückgang sei auf mangelnde Nachfrage zurückzuführen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin beruhten lediglich auf Spekulation. In der Zwischenzeit sei auch davon auszugehen, dass der "Lockdown" und die damit verbundenen Einschränkungen der Wirtschaft nicht nötig gewesen wären, gebe es doch keinen einzigen empirischen Beweis für deren Wirksamkeit (act. G 7). B.e. Aufgrund des auf dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 angebrachten handschriftlichen Vermerks ("erhalten am 10. März 2022") fordert das Gericht den Zustellnachweis an und den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 auf, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, was dieser am 2. Januar 2023 tut (act. G 11 f.). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss eingeholter Sendungsverfolgung wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid tatsächlich bereits am 3. Februar 2022 zugestellt (act. G 10). Seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2023 ist nicht mehr zu entnehmen, dass eine Zustellung des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2022 erst am 10. März 2022 erfolgt sein soll. Sinngemäss führt er aus, mit der Eingabe vom 15. März 2022 der gerichtlichen Aufforderung vom 8. März 2022, die "gewünschten Beilagen" beizubringen, fristgerecht nachgekommen zu sein (act. G 12). Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. März 2022 generell davon spricht, mit der Leistungseinstellung ab September 2021 nicht einverstanden zu sein und auch für die Folgemonate Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu erheben, er dem Gericht auf Nachfrage beide fraglichen Entscheide beibringt und schliesslich auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 auf ihre Erwägungen in den beiden Entscheiden verweist (act. G 5), ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde vom 1. März 2022 beide Einspracheentscheide gültig angefochten sind. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 59, 60 und 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.   Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10'000 Franken erzielt haben (lit. c [Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [SR 818.102; abgekürzt: Covid-19-Gesetz], in den Fassungen gültig ab 1. April 2021 [AS 2021 153, 354; BBl 2021 285], in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall], in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020 [AS 2020 4571; Stand am 30. August 2021]]). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 183], Stand am 30. August 2021). 2.1. bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 14 bis 17 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; abgekürzt: Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand am 26. Juni 2021 und am 13. September 2021) waren ab dem 26. Juni 2021 Veranstaltungen mit maximal 1000 Personen ohne besondere Bewilligung möglich, wobei solche ohne Zugangsbeschränkungen auf Personen mit einem Zertifikat strengeren Restriktionen unterstanden als solche mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 14 und 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Das Tragen einer Maske war ab dem 26. Juni 2021 nur noch für Reisende im öffentlichen Verkehr und für Personen in öffentlich zugänglichen (Innen-)Bereichen von Einrichtungen und Betrieben vorgesehen (Art. 5 und 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand ab 26. Juni 2021). Auch bewilligungspflichtige Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen waren unter Einhaltung besonderer Bestimmungen und Schutzmassnahmen wieder möglich (Art. 16 und 17 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand ab 26. Juni 2021). 2.2. Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante oder mit dem Flugzeug einreisten, bestanden im vorliegend massgebenden Zeitraum zwar noch bestimmte Vorschriften wie die Erfassung von Kontaktdaten oder eine Testpflicht vor dem Abflug (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 f. und 7 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [SR 818.101.27; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; Stand am 26. Juni 2021]). Indessen war die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise aus dem Schengen-Raum sowie allen EU/EFTA-Staaten und Grossbritannien in die Schweiz bereits ab dem 15. Juni 2020 grundsätzlich wieder möglich (Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Ausgangslage). Zur Testung und zur Einhaltung einer Quarantäne verpflichtet waren Personen, die in die Schweiz einreisten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten hatten (bis 3. August 2021: Indien, Nepal und Vereinigtes Königreich; vom 4. August 2021 bis zum 25. November 2021 enthielt die Liste keine Einträge; danach einige afrikanische Staaten, sowie Belgien, Hongkong und Israel [Art. 8 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 26. Juni 2021, 4. August 2021, 16. November 2021 und 26. November 2021; ab dem 20. September 2021: Art. 8 und 9 der genannten Verordnung, Stand am 20. September 2021). Von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 (nicht immunevasive Virusvarianten) einreisten und die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   den Nachweis erbrachten, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind oder sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten (Art. 8 Abs. 2 lit. e und f Covid-19- Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 4. August 2021; ab 20. September 2021: nicht aus Staaten nach Anhang 1 Ziff. 1 (immunevasive Virusvarianten) einreisten und den Impf- bzw. Genesungsnachweis erbrachten [Art. 9a Abs. 1 lit. e und f der genannten Verordnung, Ziff. I der Verordnung vom 17. September 2021, in Kraft seit 20. September 2021 [AS 2021 563]). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im vorliegend massgebenden Zeitraum ab dem 1. September 2021 keine behördlichen Massnahmen mehr bestanden, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers direkt und massgeblich eingeschränkt hätten. So war ab dem 26. Juni 2021 sowohl die Durchführung von Veranstaltungen als auch die Einreise in die bzw. die Ausreise aus der Schweiz grundsätzlich wieder möglich, wenn auch unter gewissen Auflagen (vgl. vorstehende Erwägungen 2.2 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war im massgebenden Zeitraum grundsätzlich keine Quarantäne mehr zu bestehen, namentlich nicht bei der Einreise aus den USA als dem einzigen vom Beschwerdeführer konkret genannten Ursprungsland von ausländischen Seminarteilnehmenden (vgl. act. G 5.1/34.1; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e und f sowie Anhang 1 zur Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Stand am 26. Juni 2021 und am 4. August 2021] bzw. Art. 9a Abs. 1 lit. e und f Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand am 20. September 2021). Für Reisebeschränkungen oder andere Massnahmen ausländischer Staaten hat sodann nicht die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die schweizerische Sozialversicherung einzustehen (wenn etwa die Schweiz auf einer amerikanischen Liste von unsicheren und folglich mit Einreisebeschränkungen belegten Ländern geführt wird). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Lockdown" existierte im vorliegend fraglichen Zeitraum nicht mehr. Die von ihm in der Einsprache vom 29. November 2021 (act. G 5.1/42.1) aufgeführten Beschränkungen in Restaurants, Bars und Hotels, wonach lediglich 4 Personen erlaubt seien und eine Sitzpflicht herrsche, traf im massgebenden Zeitraum nur noch teilweise zu. So mussten ab dem 26. Juni 2021 lediglich die Gästegruppen voneinander getrennt werden. Zudem bestand eine Sitzpflicht und eine Maskenpflicht, wenn die Gäste nicht an ihrem Tisch sassen, und es mussten die Kontaktdaten einer Person pro Gruppe erhoben werden. Wurde der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt, galten diese Einschränkungen nicht (Art. 12 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 26. Juni 2021). Ab dem 13. September 2021 galt für Restaurations-, Bar- und 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Clubbetriebe die generelle Zertifikatspflicht (Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 13. September 2021). Mithin bestanden im hier massgebenden Zeitraum keine einschneidenden Massnahmen mehr und es ist nicht davon auszugehen, dass das Geschäft des Beschwerdeführers dadurch stark beeinträchtigt wurde. Wenn er in seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 (richtig wohl: 29. Oktober 2021 [act. G 5.1/40]) geltend macht, seine Klientel sei zum grossen Teil ungeimpft, weshalb die 2G, 3G, 2G+ Regeln sein Geschäft praktisch verunmöglichten, können dafür nicht in erster Linie staatliche Massnahmen verantwortlich gemacht werden. Soweit überhaupt zutreffend, handelt es sich dabei um persönliche Präferenzen seiner Kundschaft. Nach dem Gesagten können die geltend gemachten Einnahmenausfälle nicht mehr adäquat kausal, d.h. rechtlich zurechenbar, auf die zwar weiterhin bestehenden, jedoch nicht mehr allzu schwerwiegenden Einschränkungen bei den Gastronomiebetrieben oder Hotels, die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Durchführungsorte für seine Seminare dienten, zurückgeführt werden. Es entspricht der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers, nur unmittelbar durch die massnahmebedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit entstandene Einnahmenausfälle zu entschädigen. Demgegenüber sind lediglich mittelbar verursachte Ausfälle, die auch andere Ursachen haben können, wie etwa ein krisenbedingt verändertes Verhalten von Kunden oder anderen Geschäftspartnern, die eventuell ihrerseits von behördlichen Massnahmen oder einem abwartenden Kundenverhalten betroffen sind, nicht versichert (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 2 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche Bestimmungen ebenfalls darauf referenzieren, dass die betroffenen Personen ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von behördlichen Massnahmen unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, d.h. etwa das Geschäft schliessen müssen bzw. Veranstaltungen nicht durchführen können; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE], Vorwort zur Version 18, wonach die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen, und diese Gründe im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen müssen). Es erscheint zudem schwierig, einen Zeitrahmen festzulegen, innerhalb dessen eine Umsatzeinbusse noch als adäquat kausal auf bereits aufgehobene Massnahmen zurückzuführen und ab wann die leistungsansprechende Person für eine solche wieder selber verantwortlich ist. Diese Frage müsste ausserdem für verschiedene Branchen unterschiedlich beantwortet werden. Die Notwendigkeit von solchen mit Unsicherheiten behafteten Kausalitätsbeurteilungen würde dem Charakter einer rasch und unkompliziert umzusetzenden Nothilfe zuwiderlaufen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist somit 3.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. grundsätzlich nicht von einer Anspruchsberechtigung für die Zeit nach der Aufhebung von behördlich angeordneten Massnahmen geltend gemachte Umsatzeinbussen auszugehen, wobei an dieser Stelle davon ausgegangen wird, dass lediglich ein weitgehendes Veranstaltungsverbot bzw. die Schliessung von Betrieben der Gastronomie und der Hotellerie ("Lockdown"), nicht aber die im vorliegend massgebenden Zeitraum noch bestehenden milderen Massnahmen, das Potential für einen rechtlich zuordenbaren Einnahmenausfall hat. Demnach ist zumindest eine der kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen (vgl. vorstehende E. 2.1) für die Gewährung von Corona-Erwerbsaufallentschädigung nicht (mehr) erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich hiermit. Dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsausrichtung nach Aufhebung des Veranstaltungsverbots per 26. Juni 2021 per Ende August 2021 eingestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2023 Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Fassungen gültig ab 1. April 2021). Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 30. August 2021). Ab 26. Juni 2021 war grundsätzlich die Durchführung von Seminaren wieder möglich, ebenso die Einreise in die Schweiz. Es bestanden somit keine Einschränkungen mehr, welche die erforderliche Intensität gemäss den genannten Bestimmungen aufwiesen. Umsatzeinbussen auf Grund eines veränderten Kundenverhaltens sind nicht versichert (E. 3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023, EO 2022/3).

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