Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2020/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 13.09.2022 Entscheiddatum: 08.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2022 Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Erwerbsausfall von Selbstständigerwerbenden. Ist eine selbstständig erwerbende Person auch unselbstständig erwerbstätig, ist das entsprechende Einkommen bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 3.5). Das erzielte Einkommen liegt gemäss der während des hängigen EO- Coronaverfahrens erfolgten Steuerveranlagung 2019 knapp über der Schwelle von Fr. 10'000, jedoch ist es auf Grund des AHV-Freibetrags vollständig von der AHV-Beitragspflicht befreit, weswegen kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht (Erw. 3.6). Eine coronabedingte Einkommenseinbusse ist sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, was zu einer Abweisung des Gesuchs führt (Erw. 3.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2022, EO 2020/3). Entscheid vom 8. März 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Corinne Schambeck und Marie Löhrer, Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2020/3 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 1. Januar 1977 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Am 8. Juni 2020 meldete er sich für die "Corona- Erwerbsersatzentschädigung" an. Dabei gab er an, er erleide im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2020 einen Erwerbsausfall, der nachweislich auf die Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei (act. G 5.1/8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die SVA das Gesuch ab, da er keinen Erwerbsausfall infolge einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 der COVID-Verordnung 2 erleide. Das vor dem Stichtag des 17. März 2020 gemeldete beitragspflichtige Jahreseinkommen 2019 liege unter Fr. 10'000.--. Damit erfülle er keines der Kriterien für einen Anspruch auf eine "Corona- Erwerbsersatzentschädigung" (gemeint wohl: Erwerbsausfallentschädigung [act. G 5.1/10]). A.a. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Juli 2020 - es sei auch ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'967.-- zu berücksichtigen (act. G 16.1/23) - wies die SVA mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 ATSG, die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. oder wenn sie einen Erwerbsaufall erleiden und ihr für die Bemessung der AHV- Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Nachdem der Einsprecher weder geltend mache noch ersichtlich sei, dass das fragliche Einkommen von Fr. 11'967.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sei für die Frage des Erreichens der Einkommensgrenze im Sinn der Härtefallregelung einzig das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 6'600.-- zu berücksichtigen. Gemäss Wortlaut von Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) werde grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen worden sei, abgestellt. Nachdem gemäss dieser Weisung lediglich die Rz 1065 - 1068 sinngemäss auf den Anspruch infolge Abfederung von Härtefällen anwendbar sei, treffe dies auf die Rz 1069 (Zusammenrechnung von Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit) nicht zu. Da der Einsprecher im Jahr 2019 das Mindesteinkommen von Fr. 10'000.-- nicht erreiche, bestehe kein Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung (act. G 5.1/15). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Dezember 2020 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei sodann "rückwirkend ab dem 8. Juni 2020" ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der umstrittene Teil seines Einkommens von Fr. 11'967.-sei kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Auf Grund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sei jedoch sein gesamtes Einkommen als freischaffender Journalist von Fr. 18'567.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und folglich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu gewähren. Er erfülle die meisten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. So habe er die Ausrüstung für seine Tätigkeit als freier Journalist selber finanziert. Die Aufträge erledige er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er arbeite in seinen eigenen Räumlichkeiten und trage das Verlustrisiko, falls er keine Aufträge erhalte. Er schreibe seine Artikel unabhängig und sei keinen Weisungen unterworfen. Schliesslich lege er B.a. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Arbeitszeiten selber fest und sei für eine grosse Zahl von Auftraggebern tätig. Somit sei sein gesamtes Einkommen als selbstständig zu qualifizieren und ihm sei ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz zu gewähren. Dafür spreche auch die ratio legis, wonach die unselbstständig Erwerbenden unter die Kurzarbeit fielen und die selbstständig Erwerbenden unter die Corona-Erwerbsersatzordnung. Eventualiter beantrage er, dass gemäss Rz 1069 KS CE in Verbindung mit Rz 5050 - 5054 WEO ein Anspruch auf Corona-Entschädigung zu gewähren sei, da demnach das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit jenem aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammenzurechnen sei (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11'967.-- sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer mit diesem Einkommen nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. Gemäss Rz 1025 KS CE sei sodann entscheidend, dass die Selbstständigerwerbenden von der Ausgleichskasse als solche anerkannt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf das Einkommen von Fr. 6'600.--, nicht jedoch auf dasjenige von Fr. 11'967.-- der Fall. Im Weiteren sei nicht auf die am 6. Januar 2021 eingereichte Steuererklärung abzustellen. Da die definitive Steuerveranlagung nicht bis zum 16. September 2020 vorgelegen habe, sei sie für die Ermittlung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne schliesslich keine Addition von Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgen, da Ziff. 1041.3 KS CE lediglich auf die Ziff. 1065 - 1068 KS CE verweise (Ermittlung des Einkommens vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs für Selbstständigerwerbende), nicht jedoch auf Ziff. 1069 KS CE (Ermittlung des Einkommens vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig unselbstständig und selbstständig erwerbend sind [act. G 5]). B.b. Mit Replik vom 27. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine mangelnde Versicherungsunterstellung vor. Wie sich aus den Lohnausweisen ergebe, seien auf seinen Einkommen bei C.___, D.___ und E.___ bei der Ausgleichskasse F.___, und bei der Ausgleichskasse G.___ Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden. Die Aufteilung in einen steuerlich selbstständigen und einen unselbstständigen Anteil sei gemäss seinem B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Steuerkommissär über all die Jahre die einzig richtige Lösung gewesen, das Einkommen steuerlich korrekt zu deklarieren. Erst durch die Behandlung des vorliegenden Covid-Antrags gewärtige er eine sozialversicherungsrechtliche Benachteiligung. Die definitive Steuerveranlagung 2019 habe nicht bis 16. September 2020 eingereicht werden können. Er habe die Steuerveranlagung noch nie bis Mitte September erhalten und er habe ja keine Möglichkeit zu bestimmen, wann seine Veranlagung vorgenommen werde. Es könne sich bei dieser Frist somit nur um eine Ordnungsfrist handeln. Er werde die definitive Steuerveranlagung 2019 bei Vorliegen umgehend einreichen (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 11). Am 11. März 2021 reicht der Beschwerdeführer die in der Replik angekündigte Steuerveranlagung 2019 vom 3. März 2021 ein. Der Steuerkommissär habe das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit zum selbstständigen dazugerechnet, da in den Lohnausweisen wegen Erreichen des AHV-Alters keine AHV-Beiträge mehr abgezogen worden seien und damit eine Deklarierung als unselbstständiges Einkommen nicht mehr gegeben sei. Mit den Einkünften von Fr. 22'066.-- (richtig: Fr. 22'055.--) sei die Corona-Grenze nun ohnehin überschritten (act. G 9). B.d. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 holt das Versicherungsgericht die Steuerakten 2019 ein (act. G 13 und G 14). B.e. Mit Schreiben vom 26. August 2021 holt das Versicherungsgericht die vervollständigten beschwerdegegnerischen Akten ein (Beitragsakten 2018 und 2019 sowie Einsprache vom 27. Juli 2020 [act. G 15, 16 und 16.1]). B.f. Die den Parteien am 8. Februar 2022 zur Akteneinsichtnahme und allfälligen Stellungnahme zu den ergänzend eingeholten Akten bis zum 28. Februar 2022 gesetzte Frist (act. G 17) verstrich unbenutzt. B.g. Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung haben unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [SR 818.101.24]; abgekürzt: COVID-19- Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall] in der Fassung vom 23. April 2020 [AS 2020 1257], in Kraft seit 17. März 2020]). Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie auf Grund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Voraussetzung von Abs. 1 lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Der Anspruch entsteht für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Absätze 3 und 3 , wenn sämtliche Voraussetzungen nach Art. 2 erfüllt sind und endet für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 am 16. Mai 2020 (Art. 3 Abs. 2 und 3 lit. a COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Anspruchsdauer wurde mit einer weiteren Änderung von Art. 3 für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 bis 16. September 2020 verlängert (Art. 3 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 1. Juli 2020 [AS 2020 2729]). bis bis bis bis bis bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (SR 834.1; abgekürzt: EOG) sinngemäss anwendbar ist (Abs. 2). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der Fassung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223]). 1.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz (abgekürzt: KS CE) präzisierte ab der zweiten Fassung vom 17. April 2020 (gültig ab 17. März 2020) den Anspruch infolge Abfederung von Härtefällen bei Selbstständigerwerbenden (Randziffer [Rz] 1041.2 KS CE). Während für die Ermittlung 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag vom 8. Juni 2020 Erwerbsersatzentschädigung für den (damals möglichen) Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2020 geltend, welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2020 abwies. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit der beantragte Zeitraum. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Entschädigung ab dem 8. Juni 2020 beantragt, kann darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Die Streitsache ist sodann nach den während des beantragten Zeitraums gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen. 3. der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) in der Fassung vom 17. April 2020 noch auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt wurde, unabhängig davon, ob es sich um die definitive oder provisorische Verfügung handelte, stellte die Fassung vom 13. Mai 2020 grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen ab, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (Rz 1041.3 KS CE in den jeweiligen Fassungen). Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Rz 1065 KS CE). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (Rz 1068 KS CE in der [hier anwendbaren] Fassung vom 19. Juni 2020). Vorliegend wurde der fragliche Corona-Erwerbsersatz noch nie rechtskräftig festgelegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 als auch gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 Rechtsmittel ergriffen, womit sich das Verfahren immer noch im Stadium der erstmaligen Festlegung der Entschädigung befindet. 3.1. Die in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall genannte Revisionsfrist bis 16. September 2020 kommt deshalb von vornherein nicht zur Anwendung. Diese Frist betrifft nur die nachträgliche Abänderung einer bereits (rechtskräftig) festgelegten Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [9C_53/2021] E. 5.3.3, nun publiziert als BGE 147 V 278). Es kann daher offengelassen werden, ob diese Frist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung SR 101; abgekürzt: BV) verfassungskonform ist (vgl. 3.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3, welches die Postulierung einer Frist bis 16. September 2020 als Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung erachtete). Nachdem es sich sodann nicht um einen Fall einer nach dem 17. März 2020 (vgl. Rz 1068 2. Satz KS CE) erfolgten - nicht weiter belegten - Anpassung des den Akonto- Rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens handelt (sondern um ein nunmehr mittels definitiver Steuerveranlagung nachgewiesenes Einkommen [vgl. nachstehende Erwägung 3.3]), spielt auch diese Frist vorliegend keine Rolle. Abweichend zum Kreisschreiben nennt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als Basis für eine Entschädigung zwecks Nachweises des massgebenden Einkommens des Jahres 2019 keinen Numerus clausus an Beweismitteln. Den Gesuchstellenden muss deshalb erlaubt sein, ihre Einkommenssituation auch mit anderen Dokumenten plausibel darzulegen, sofern die Informationen der Ausgleichskasse nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. So können insbesondere auch aktuellere Steuerveranlagungen zur Bemessung des Einkommens herangezogen werden. Die Bestimmung in Rz 1068 KS CE soll lediglich allfällige Missbräuche verhindern, soweit sie auf eine erst nachträglich eingegangene, im Übrigen jedoch nicht im Detail belegbare Anpassung des mutmasslichen Einkommens zurückzuführen sind (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 [750 20 321/299] E. 3.2 am Schluss und 3.4; vgl. auch vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [9C_53/2021] E. 5.3.1 ff.; demnach ist die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Änderungen vom Wortlaut der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall nicht gedeckt und es besteht dann kein Anlass, auf die Akontoverfügungen abzustellen, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann [etwa: definitive Steuerveranlagung]; es sei nicht ersichtlich, weshalb Akontoverfügungen [und erst recht wohl definitive Steuerveranlagungen] ausser Acht zu lassen seien, die noch vor Erlass der Leistungsentscheide über den Corona- Erwerbsersatz ergangen sind, allein weil diese auf erst nach dem 17. März 2020 gemeldeten Anpassungen beruhten). 3.1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur indirekt von den Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen war und er damit unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fällt. Bei dieser Kategorie von Selbstständigerwerbenden besteht - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - nur Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung, wenn ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt. Für das Jahr 2019 lagen sowohl zum Verfügungszeitpunkt vom 3. Juli 2020 als 3.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2020 erst die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 sowie die definitive Beitragsverfügung 2018 vom 21. April 2020 vor, wonach das beitragspflichtige Einkommen jeweils mit Null veranschlagt wurde. Letztere basierte auf einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'600.--, wobei ab Mai 2018 infolge Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Beschwerdeführers im April 2018 noch der monatliche Freibetrag von Fr. 1'400.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6 AHVV) berücksichtigt wurde (8 x Fr. 1'400.-- = Fr. 11'200.-- [act. G 16.1/6.1 und 17.1]; vgl. auch Steuermeldung vom 21. Februar 2020 [act. G 16.1/16]). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 offenbar davon aus, dass gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2018 auch das den Akontobeiträgen 2019 zu Grunde liegende Einkommen entsprechend anzupassen bzw. direkt auf das Einkommen von Fr. 6'600.-- abzustellen sei (Ziff. II.3 am Schluss). Dies ist (wohl) nicht zu beanstanden, hatte aber auf das Ergebnis keinen Einfluss, da auch dieses Einkommen unterhalb der Grenze von Fr. 10'000.-- lag. Der Beschwerdeführer reichte sodann weder im Festsetzungs- noch im Einspracheverfahren weitere Beweismittel ein, die ein höheres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hätten belegen können. Vielmehr bestritt er die rechtliche Qualifikation der bei den H.___, C.___, D.___ und E.___ erzielten Einkommen und machte eventualiter geltend, die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit seien zusammenzuzählen. Schliesslich bestand kein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des Entschädigungsgesuchs hätte zuwarten müssen, bis die definitive Steuerveranlagung 2019 vorlag, was der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend macht. Vielmehr war es gerade die Absicht des Verordnungsgebers, die Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anhand von liquiden, schnell verfügbaren Daten vorzunehmen. Zudem sah er analog der "normalen" EO-Regelung (Art. 7 Abs. 1 EOV) die - allerdings fragwürdig befristete - Möglichkeit vor, die Entschädigung nachträglich an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Im vorstehend genannten Urteil vom 30. Juni 2021 (9C_53/2021) ging denn auch das Bundesgericht davon aus, dass die Kasse bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung abzustellen hat, nicht aber zu weiteren Abklärungen bezüglich des 2019 erzielten Einkommens verpflichtet ist (E. 5.4). Mithin ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich auf den im beantragten Zeitraum gültig gewesenen Bemessungsregeln und der im Erlasszeitpunkt aktuellsten verfügbaren Datenlage beruht und sich zumindest diesbezüglich als korrekt erweist (vgl. zu den aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen die nachfolgende Erwägung 3.4 f.). quater bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 zunächst die Steuererklärung 2019 und am 11. März 2021 die definitive Steuerveranlagung 2019 vom 3. März 2021 ein und macht geltend, diese sei ebenfalls zu berücksichtigen. Daraus geht ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von 22'055.-- hervor (veranlagt steuerbar [act. G 9.1]; vgl. auch Steuererklärung [act. G 3.1]). Wie sich aus der ergänzenden Aufstellung zur Steuererklärung ergibt, ist darin auch das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei den H.___, C.___, O.___ und I.___ und J.___ von insgesamt Fr. 17'876.-- enthalten, da der Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung per 1. Mai 2018 darauf keine AHV- Beiträge mehr bezahlt hat (Freibetrag je Arbeitgeber). Das Einkommen aus (tatsächlich bzw. unbestrittener) selbstständiger Erwerbstätigkeit beträgt nach dieser von der Steuerbehörde anerkannten Aufstellung nach Abzug der Aufwendungen Fr. 11'581.-- (act. G 3.1 und 9.1). 3.3. Demgegenüber ist ein höheres, als das sich gemäss vorstehender Erwägung 3.3 ergebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11'581.-- nicht ausgewiesen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Einkommen bei den H.___ C.___, D.___ und E.___ sei als solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, da er als freier Journalist insgesamt als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fraglichen Einkommen in der Vergangenheit stets und unangefochten als solche aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden. So bezahlte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und unbestrittenermassen auf diesen Einkünften Sozialversicherungsbeiträge als unselbstständig Erwerbender (Ausgleichskasse G.___, F.___; vgl. Lohnausweise) und deklarierte gegenüber der Steuerbehörde dementsprechend den Nettolohn gemäss Lohnausweis (act. G 7.1 - 7.4 und G 14.10 - 15). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich dieser Tätigkeiten im Jahr 2019 an den tatsächlichen Verhältnissen etwas geändert hätte. Letztlich geht auch der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er in derselben Branche sowohl als selbstständig als auch als unselbstständig Erwerbender tätig sei (Beschwerde S. 3 Mitte [act. G 1]). Aus den eingeholten Steuerakten geht schliesslich hervor, dass die Steuerbehörde die beiden Einkommen 2019 auf Antrag des Beschwerdeführers in seiner Steuerdeklaration vom 31. Dezember 2020 lediglich deshalb zusammengeführt hat, weil der Beschwerdeführer darauf wegen des per 1. Mai 2018 erreichten ordentlichen Pensionsalters keine AHV-Beiträge bezahlt hatte (act. G 14.3 und G 14.10 ff.). Dieser Umstand allein vermag jedoch zu keiner anderen Qualifikation der fraglichen Einkommen zu führen, sodass betreffend die bei den vorgenannten Medienhäusern erzielten Einkommen auch im Jahr 2019 von unselbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei das Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Rz 1069 KS CE in Verbindung mit Rz 5050 - 5054 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (abgekürzt: WEO) zu addieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich aus dem Kreisschreiben nicht, dass Rz 1069 KS CE nicht zur Anwendung komme. Die Systematik weise darauf hin, dass in Kapitel 3 geregelt werde, welche Personen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung hätten, während in Kapitel 5 die Ermittlung des Einkommens geregelt werde. In seinem Fall kämen somit für die Anspruchsvoraussetzungen die Rz 1041.2 und 1041.3 KS CE zur Anwendung und für die Ermittlung seines Einkommens Rz 1069 KS CE. Dies trifft jedoch nicht zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird in Rz 1041.3 KS CE (in der Fassung ab 13. Mai 2020) bewusst nicht auf die Rz 1069 KS CE verwiesen (welche wiederum auf die Rz 5050 - 5054 WEO verweist). In dieser Bestimmung geht es um die Ermittlung des Einkommens von Anspruchsberechtigten, die gleichzeitig unselbstständig und selbstständig erwerbend sind. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zwar zu; indessen ist bei einer Entschädigung infolge Abfederung von Härtefällen bei Selbstständigerwerbenden, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; Rz 1041.2 ff. KS CE), gerade (nur) der in der selbstständigen Erwerbstätigkeit erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen, weshalb denn auch auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV (aus dieser Tätigkeit) massgebende Einkommen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesem Titel auch in unselbstständiger Stellung erzieltes Einkommen anzurechnen sein sollte, das - zusammen mit deren Beiträgen - über die Arbeitgebenden verabgabt wird. Die Bestimmung des Rz 1069 KS CE ist auf Personen zugeschnitten, die in ihrer Eigenschaft als Eltern von kleinen oder behinderten Kindern Anspruch auf Corona- Erwerbsausfallentschädigung haben (Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) und die selbstständigerwerbend, unselbstständigerwerbend oder beides sein können, während der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierende Erwerbsausfall definitionsgemäss nur das Einkommen aus ebendieser Tätigkeit betrifft. Analog dazu soll bei Dienstleistenden oder bei Mutter- und Vaterschaft das gesamte vordienstlich bzw. vor Beginn der Mutter- oder Vaterschaft erzielte Einkommen berücksichtigt werden (Art. 16e Abs. 2 und Art. 16l Abs. 1 EOG, je in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 8 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [vgl. auch Rz 5050 - 5054 WEO]). Nachdem es bei der Regelung des vorliegend massgebenden Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wie gesagt um die Entschädigung spezifisch aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierender Risiken - und nicht um die Entschädigung eines Lohnausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder um 3.5. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Ausgleich der Gesamteinkünfte - geht, kann der Beschwerdeführer auch aus der Regelung des EOG bzw. aus den Ziff. 5050 - 5054 WEO nichts für seinen Standpunkt ableiten. Als weiteres Zwischenergebnis steht mit der eingereichten Steuerveranlagung fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'581.-- erzielt hatte, wie er dies auch selbst deklarierte (act. G 3.1). Wie sich aus den Beitragsverfügungen 2018 und 2019 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer infolge seiner Pensionierung im April 2018 ab 1. Mai 2019 der Rentnerfreibetrag gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 AHVV gewährt. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem separat (zusätzlich zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen) bestehenden Freibetrag aus (vgl. Rz 1004 des Kreisschreibens über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR]), sodass sich für 2018 noch zu zahlende Beiträge von Fr. 167.35 ergaben (Mindestbeitrag 2018 für vier Monate [Fr. 478.-- : 12 x 4, zuzügl. Verwaltungskosten]), während für 2019 keine Beiträge mehr zu bezahlen waren (Freibetrag 2018: 8 x Fr. 1'400.-- = Fr. 11'200.--; 2019: 12 x Fr. 1'400.-- = Fr. 16'800.-- [act. G 16.1/17 und 46]). Für die persönlichen Beiträge 2019 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die (von ihr) korrigierte Steuermeldung vom 1. März 2021 von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von 11'955.-- und - auf Grund des genannten Rentnerfreibetrags - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Null aus (act. G 16.1/43 und 46). Nachdem das sich aus der definitiven Steuerveranlagung 2019 ergebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 11'581.-- noch leicht tiefer lag (vgl. Erw. 3.3 und 3.5 am Schluss), ergibt sich auch daraus kein über dem Rentnerfreibetrag liegendes beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, womit der Beschwerdeführer im Jahr 2019 auch kein solches verabgabte. Nachdem für die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes nicht auf das steuerbare, sondern auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 abzustellen ist, ist die Anspruchsvoraussetzung des Art. 2 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt (vgl. auch Rz 1041.2 KS CE in der Fassung ab 17. April 2020). Im Übrigen kann nicht verbeitragtes Einkommen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen [vgl. Art. 7 Abs. 3 EOV; Rz 5055 ff. WEO nennt etwa Auslandschweizerinnen und -schweizer]) nie als Berechnungsgrundlage in EO- Belangen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). 3.6. quater bis Aus den Steuerunterlagen ergibt sich überdies, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bereits vor Ausbruch der Coronapandemie stark schwankte und etwa zwischen 2017 und 2018 von Fr. 13'531.-auf Fr. 6'600.-- zurückging, um im Jahr 2019 wieder auf Fr. 11'581.-- anzusteigen. 3.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auch ging das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 14'000.-- (2017) über Fr. 2097.-- (2018) auf Fr. 1'573.-- (2019) zurück (act. G 5.1/4 f. und G 14.17). Zudem erreichte der Beschwerdeführer im April 2018 das ordentliche Pensionsalter (vgl. act. G 5.1/5), was ebenfalls einen Grund für ein reduziertes Pensum bzw. Einkommen darstellen könnte. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Erwerbsausfall ursächlich auf die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, was gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. Erwägung vorstehende 1.1). Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz wäre auch deshalb nicht ausgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2022 Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Erwerbsausfall von Selbstständigerwerbenden. Ist eine selbstständig erwerbende Person auch unselbstständig erwerbstätig, ist das entsprechende Einkommen bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 3.5). Das erzielte Einkommen liegt gemäss der während des hängigen EO-Coronaverfahrens erfolgten Steuerveranlagung 2019 knapp über der Schwelle von Fr. 10'000, jedoch ist es auf Grund des AHV-Freibetrags vollständig von der AHV-Beitragspflicht befreit, weswegen kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht (Erw. 3.6). Eine coronabedingte Einkommenseinbusse ist sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, was zu einer Abweisung des Gesuchs führt (Erw. 3.7) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2022, EO 2020/3).
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