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St.Gallen Versicherungsgericht 18.11.2010 EO 2010/1

18 novembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,963 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis nicht, er hätte während des Wiederholungskurses einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt (Art. 4 Abs. 2 EOV). Es bleibt damit bei der Regelbemessung nach Art. 4 Abs. 1 EOV, wonach das letzte vordienstliche Einkommen heranzuziehen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2010, EO 2010/1).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2010/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 18.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2010 Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 4 Abs. 1 und 2 EOV. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung. Dem Beschwerdeführer gelingt der Nachweis nicht, er hätte während des Wiederholungskurses einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt (Art. 4 Abs. 2 EOV). Es bleibt damit bei der Regelbemessung nach Art. 4 Abs. 1 EOV, wonach das letzte vordienstliche Einkommen heranzuziehen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2010, EO 2010/1). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 18. November 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsausfallentschädigung Sachverhalt: A.   Am 29. September 2009 (Eingangsstempel) reichte M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, kantonale Ausgleichskasse, eine EO-Anmeldung bei Militärdienst ein. Daraus geht hervor, dass er vom 31. August 2009 bis zum 18. September 2009 Militärdienst leistete (act. G 3.1/1). Mit Abrechnung vom 5. Oktober 2009 ermittelte die Sozialversicherungsanstalt für 19 Diensttage à Fr. 68.-eine Erwerbsausfallentschädigung von total Fr. 1'292.-- (act. G 3.1/2). Auf entsprechendes Begehren des Versicherten erliess die Sozialversicherungsanstalt am 20. bzw. 26. Oktober 2009 (nun mit richtiger Adresse) eine Verfügung, mit welcher die Entschädigung ebenfalls auf Fr. 1'292.-- (brutto) festgesetzt wurde (act. G 3.1/6). Mit Einsprache vom 16. November 2009 machte der Versicherte geltend, der Erwerbsersatz sei auf Grund des entgangenen Einkommens von Fr. 3'099.60 zu ermitteln (act. G 3.1/7). Mit Entscheid vom 3. Februar 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab, da der Erwerbsersatz mangels vierwöchiger Arbeitsgelegenheit nicht auf Grund des entgangenen Einkommens zu berechnen sei. Vielmehr sei auf das in den drei Monaten vor Dienstantritt erzielte Durchschnittseinkommen von Fr. 2'521.88 abzustellen. Dies ergebe gemäss Umrechnungstabelle einen Tagesansatz von Fr. 68.-- (act. G 3.1/12). B.   B.a Mit Beschwerde vom 4. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2010. Die Erwerbsausfallentschädigung sei sodann auf Fr. 2'772.--, eventualiter auf Fr. 1'656.80 festzusetzen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass er in der Zeit des Wiederholungskurses vom 31. August 2009 bis zum 18. September 2009 während zwei Wochen und zwei Tagen (= 100,8 Stunden) gearbeitet hätte. Bei einem Stundenlohn von Fr. 27,50 resultiere ein entgangener Bruttolohn von Fr. 2'772.--. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV werde die Erwerbsausfallentschädigung auf Grund des entgangenen Lohnes berechnet, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sie während des Dienstes einen wesentlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Dies treffe bei ihm zu. Eventualiter sei vom Tageseinkommen im Juli 2009 auszugehen, wo er ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 109.50 erzielt habe (Fr. 3'066.25 : 28). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabelle ergebe dies eine Entschädigung von Fr. 87.20 pro Tag, insgesamt also Fr. 1'656.80 (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2010 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf den Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.    1.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 (Rekrutenschule) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleiben Mindest- und Höchstbeträge nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). Demnach beträgt die Gesamtentschädigung für kinderlose Dienstleistende im Wiederholungskurs mindestens Fr. 61.25. (25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- [Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 EOG]). Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- übersteigt (Art. 16 Abs. 4 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). 1.2 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 EOV). Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV). Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV). 2.    2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger anzusehen ist, da er in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mehr als vier Wochen erwerbstätig war (vgl. act. G 3.1/1.2). Im Weiteren ist unbestritten, dass er vor seinem Wiederholungskurs vom 31. August 2009 bis zum 18. September 2009 bei der A.___ ein unregelmässiges Einkommen erzielte. Umstritten ist dagegen, ob die Entschädigung nach der ordentlichen Bemessungsmethode gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV in Verbindung mit Art. 6 EOV oder nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV vorzunehmen sei. 2.2 Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte ohne den fraglichen Militärdienst während zwei Wochen und zwei Tagen bei der A.___ arbeiten können. Dazu reichte er eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach er in den ersten drei Septemberwochen 100 % hätte arbeiten können, womit er in dieser Zeit einen Erwerbsausfall von Fr. 3'506.25 erlitten habe (3 x 42,5 Stunden x Fr. 27.50; act. G 3.1/1.4). Der Beschwerdeführer selber korrigierte diese Angabe dahingehend, dass er in der dritten Woche (nach Semesterbeginn) nur noch zu 40 % (zwei Tage) hätte arbeiten können, womit er einen Erwerbsausfall von Fr. 2'772.-- erlitten habe (2,4 x 42 Stunden x Fr. 27,50; act. G 1). 2.3 Zwar erscheint glaubwürdig, dass sich der mutmassliche Erwerbsausfall des Beschwerdeführers auf diesen Betrag beläuft. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV erfüllt sind. So war der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Arbeitgeberin von Juli 2008 bis August 2009 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgehend und mit stark schwankendem Einkommen beschäftigt. Beschwerdeführer und Arbeitgeberin führen dazu übereinstimmend aus, dass der jeweilige Beschäftigungsgrad sowohl von den freien Kapazitäten des Beschwerdeführers als auch vom Arbeitsanfall bei der Arbeitgeberin abhängt (act. G 3.1/1.4 und G 1). Mithin verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2009 für längere Zeit eine besser bezahlte Arbeitsstelle angenommen oder eine (dauerhafte) Lohnerhöhung erhalten hätte. Vielmehr liegt der mutmasslich entgangene Verdienst in der normalen Schwankungsbreite beim innegehabten Arbeitsverhältnis. So war denn der erzielte Lohn in den Monaten Juli und September 2008 sowie Juli 2009 mit je rund Fr. 3'500.-- noch deutlich höher, in anderen Monaten mit nur ein paar Hundert Franken dagegen deutlich tiefer (act. G 3.1/1.2). Im Übrigen wird die Wesentlichkeitsgrenze gemäss Rz 5066 und 5041 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) auf 25 % festgesetzt. Diese Grenze wird vorliegend nicht erreicht, beträgt doch der geltend gemachte Mehrverdienst während des Dienstes gegenüber dem Dreimonats-Durchschnitt nur 10 % (Fr. 2'772.-- : Fr. 2'521.88 x 100). Im Weiteren hätte die behauptete Beschäftigung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur 2,4 Wochen betragen. Mithin ist auch nicht erstellt, dass die geltend gemachte Erhöhung der Entlöhnung von "längerer", das heisst von mindestens vierwöchiger Dauer gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon auszugehen, dass sich das Erfordernis der Mindestdauer von vier Wochen nur auf den Fall der Erwerbsaufnahme (Art. 4 Abs. 2 erster Halbsatz EOV) bezieht. Vielmehr ist auch im Fall des Erzielens eines wesentlich höheren Lohns von der gleichen Mindestanforderung auszugehen. Abgesehen davon, dass die Formulierung in Art. 4 Abs. 2 EOV wohl nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt wurde, ist auch sachlich nicht ersichtlich, weshalb im Fall einer Lohnerhöhung (etwa bei einer Beförderung oder bei Ausweitung eines Teilzeitpensums) auf das Erfordernis einer Mindestdauer der Änderung verzichtet werden sollte. Der Sinn der Ausnahmeregelung kann nur darin bestehen, dass nur Änderungen der Einkommensverhältnisse von einiger Erheblichkeit und Beständigkeit ein Abweichen von der Regelbemessung rechtfertigen. Indem die WEO diese Erheblichkeit mit 25 % Mehrverdienst während mindestens vier Wochen festlegt (Rz 5065, 5066 WEO), stellt sie keine übertriebenen Anforderungen. Es besteht mithin kein Anlass, davon abzuweichen. Im Übrigen hat die verlangte Mindestdauer der Änderung nichts mit der Dauer der Dienstleistung zu tun. Es ist nicht erforderlich, dass der mutmassliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrverdienst ausschliesslich während der Dauer der Dienstleistung hätte erzielt werden können. Es sind also keineswegs die meisten Dienstleistenden von der Rechtswohltat der Ausnahmeregelung ausgeschlossen. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der mutmasslich während des Wiederholungskurses erzielte Lohn weder wesentlich höher als der in den drei Monaten vor der Dienstleistung erzielte Lohn gewesen wäre, noch dass die Änderung von genügender Dauer gewesen wäre. Vielmehr hätte sich der fragliche Verdienst im Rahmen der normalen Bandbreite des bei der A.___ erzielten Einkommens bewegt. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit - bei unbestritten unregelmässigem Einkommen das Durchschnittseinkommen während der letzten drei Monate vor der Dienstleistung heranzuziehen (Art. 6 Abs. 1 EOV). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Monate Mai bis Juli 2009 abgestellt. Dabei handelt es sich um drei überdurchschnittlich gute Monate, der Juli 2009 stellte sogar den zweitbesten Monat seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses dar (act. G 3.1/1.2). Nachdem der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor der Dienstleistung (September 2008 bis August 2009) bei rund Fr. 1'445.-- lag, wäre auch der Einbezug einer längeren Bemessungsperiode im Sinn von Art. 6 Abs. 2 EOV und Rz 5032/33 WEO ohne Weiteres möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin zeigte sich mit der gewählten Lösung grosszügig, so dass sich auch aus Billigkeitsgründen kein Abstellen auf den entgangenen Lohn während der Dienstleistung aufdrängt. 2.5 Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Rz 5064 WEO sei das Einkommen vom Juli 2009 von Fr. 3'066.25 durch 28 Tage zu dividieren, sodass ein Tageseinkommen von Fr. 109.50 resultiere. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Arbeitgeberin seit Juli 2008 durchgehend bei der A.___ beschäftigt war (act. G 3.1/1.2 und 3.1/1.4). Mithin hat er die Mindesterwerbsdauer nicht in unzusammenhängenden Perioden erfüllt. Nachdem bei ihm der ordentliche Bemessungszeitraum zur Verfügung steht, ist wie oben beschrieben, darauf abzustellen. 2.6 Das für die Erwerbsausfallentschädigung massgebende Einkommen des Beschwerdeführers ist somit auf Fr. 2'521.90 festzusetzen. Gemäss Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen (gültig ab 1. Januar 2009) ergibt dies einen Tagessatz von Fr. 68.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (www.bsv.admin.ch/vollzug/EO/Weisungen). Nachdem dieser Ansatz den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 EOG entspricht (80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; Fr. 2'521.90 : 30 x 80% = Fr. 67.25), ist die Anwendung der Tabelle nicht zu beanstanden. Bei einer Dienstdauer von 19 Tagen (vgl. act. 3.1/1.1) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'292.--. 3.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).  Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:  1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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