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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2026 EL 2025/64

3 mars 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,437 mots·~7 min·1

Résumé

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit dem Erlass der materiellen Verfügung betreffend das Gesuch der Versicherten um die Rückerstattung der Kosten für die Zahnbehandlung ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Selbst wenn die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegenstandlos geworden und abzuschreiben wäre, wäre das Gesuch abzuweisen, da die EL-Durchführungsstelle im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch gar nicht über den Anspruch der Versicherten um die Rückerstattung der Zahnarztkosten hat entscheiden können, weil sie damals nicht in Besitz der hierzu notwendigen Unterlagen gewesen ist. Abschreibung des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, EL 2025/64).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.04.2026 Entscheiddatum: 03.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit dem Erlass der materiellen Verfügung betreffend das Gesuch der Versicherten um die Rückerstattung der Kosten für die Zahnbehandlung ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Selbst wenn die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegenstandlos geworden und abzuschreiben wäre, wäre das Gesuch abzuweisen, da die EL- Durchführungsstelle im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch gar nicht über den Anspruch der Versicherten um die Rückerstattung der Zahnarztkosten hat entscheiden können, weil sie damals nicht in Besitz der hierzu notwendigen Unterlagen gewesen ist. Abschreibung des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, EL 2025/64). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/64

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Rechtsverweigerung)

EL 2025/64

2/5 In Erwägung, – dass die Versicherte mit Schreiben vom 10. August 2025 (richtig: 10. September 2025; Eingang: 11. September 2025) eine Zahnarztrechnung vom 31. August 2025 betreffend drei Behandlungen vom 14., 19. und 27. August 2025 über den Betrag von Fr. 2'091.70 eingereicht hat (EL-act. 30), – dass die EL-Durchführungsstelle der Versicherten am 24. September 2025 mitgeteilt hat (EL-act. 26), dass sie zur Beurteilung, ob es sich bei der Zahnbehandlung um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung gehandelt habe, bis zum 5. November 2025 das Zahnformular Sozialzahnmedizin, Röntgenbilder in Originalqualität und eine detaillierte Laborkostenabrechnung benötige, – dass die Versicherte der EL-Durchführungsstelle am 2. Oktober 2025 mitgeteilt hat (EL-act. 21-3), dass deren Wünsche jeglicher Grundlage entbehrten, weshalb sie diesen nicht Folge leisten werde, und dass sie, sofern die Fr. 2'091.70 nicht innert 20 Tagen auf ihrem Konto seien, den Rechtsweg einschlagen werde, – dass die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 mitgeteilt hat (EL-act. 20), dass die Kostenbeteiligung für die Zahnbehandlung erst dann geprüft werden könne, wenn sie in Besitz der einverlangten, notwendigen Unterlagen sei, und dass sie, wenn die Unterlagen nicht bis zum 5. November 2025 eingereicht würden, wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Rückerstattungsgesuch eintreten werde, – dass die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 7. November 2025 (EL-act. 14) aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Gesuch um die Rückerstattung der Krankheitskosten vom 11. September 2025 eingetreten ist, weil die Versicherte die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hatte, – dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bereits am 2. November 2025 (Postaufgabe: 3. November 2025) Beschwerde betreffend die "Zahnarztrechnung B.___ vom 31.08.2025 CHF 2'091.70" erhoben und die umgehende Bezahlung ebendieser Zahnarztrechnung durch die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verlangt sowie eine Genugtuung dafür gefordert hat, da sie nun das zweite Mal wegen einer Zahnarztrechnung vor Gericht habe gehen müssen (act. G 1), – dass die Beschwerdeführerin dem Gericht am 17. November 2025 (Posteingang: 19. November 2025) weitere Unterlagen, unter anderem eine Mahnung vom 6. November 2025 betreffend die Kosten der Zahnbehandlung vom 27. August 2025, eingereicht hat (act. G 3),

EL 2025/64

3/5 – dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass sie am nächsten Tag eine Verfügung an die Beschwerdeführerin senden werde, mit der sie die Verfügungen vom 6. Oktober 2025 und 7. November 2025 aufheben und dahingehend ersetzen werde, dass der Beschwerdeführerin von der Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 2'091.70 entsprechend der Beurteilung des Vertrauensarztes ein Gesamtbetrag von Fr. 1'858.10 vergütet werde (act. G 5), – dass am 15. Dezember 2025 beim Gericht die in Aussicht gestellte Kopie der Verfügung vom 11. Dezember 2025 eingegangen ist (act. G 6), – dass das Gericht die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 darüber informiert hat (act. G 7), dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem inzwischen eine anfechtbare Verfügung über ihren Leistungsanspruch ergangen sei, und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, die Beschwerde bis zum 22. Januar 2026 zurückzuziehen, – dass die Beschwerdeführerin dem Gericht am 5. Januar 2026 mitgeteilt hat (act. G 8), dass sie ein "rechtliches Urteil betreffend SVA/EL" erwarte und dass sie wissen möchte, wie sie in Zukunft mit einem Besuch beim Zahnarzt umgehen solle, damit die Rechnungen bezahlt würden, – dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (act. G 10), – dass die Beschwerde vom 2. November 2025 als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu interpretieren ist, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung in der Sache vorgelegen hat, – dass laut dem Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt, – dass der Sinn und Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde darin besteht, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein Handeln oder ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten, und dass das entsprechende Beschwerdeverfahren darauf abzielt, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person möglichst rasch einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2021, EL 2021/13 E. 1),

EL 2025/64

4/5 – dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit einer Verfügung vom 11. Dezember 2025 materiell über das Gesuch um die Rückerstattung der Kosten der Zahnbehandlungen vom August 2025 (Rechnung vom 31. August 2025) entschieden hat, – dass dadurch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid über die Rechtsweigerungsbeschwerde weggefallen ist, – dass damit die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben ist, – dass selbst wenn die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2025 nicht gegenstandslos geworden wäre, die Beschwerde abzuweisen wäre, da die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 10. September 2025 um die Vergütung der Kosten für die Zahnbehandlungen vom August 2015 umgehend reagiert hat, indem sie am 24. September 2025 und dann nochmals mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 weitere Unterlagen einverlangt hat, – dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), und dass sich der Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen Krankheitskosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränkt (vgl. Art. 4bis Abs. 1 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 351.5), – dass die Beschwerdegegnerin somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch gar nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Vergütung der Kosten der Zahnbehandlungen vom August 2025 hat entscheiden können, weil ihr die hierfür die notwendigen Unterlagen gefehlt haben, – dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Genugtuung zuzusprechen, nicht eingetreten werden kann, da es sich hierbei nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Fragestellung handelt, die Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden könnte, – dass die Beschwerdeführerin die Frage, wie sie in Zukunft mit Zahnarztbesuchen umgehen solle, damit ihre Rechnungen von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden, mit der Beschwerdegegnerin zu klären hat, weshalb auch diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, – dass das Beschwerdeverfahren demnach abzuschreiben ist,

EL 2025/64

5/5 – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. fbis ATSG), wird im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit dem Erlass der materiellen Verfügung betreffend das Gesuch der Versicherten um die Rückerstattung der Kosten für die Zahnbehandlung ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Selbst wenn die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegenstandlos geworden und abzuschreiben wäre, wäre das Gesuch abzuweisen, da die EL-Durchführungsstelle im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch gar nicht über den Anspruch der Versicherten um die Rückerstattung der Zahnarztkosten hat entscheiden können, weil sie damals nicht in Besitz der hierzu notwendigen Unterlagen gewesen ist. Abschreibung des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, EL 2025/64).

2026-04-10T05:48:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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