Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 5 Abs. 5 ELG. Art. 1 Abs. 1 ELV. Karenzfrist. Unterbruch. Drei Monate = 90 Tage? Drei Monate = 92 Tage? Drei Monate = drei Kalendermonate? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/42). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/42
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Lehmann, Raiffeisenplatz 1, 9244 Niederuzwil,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV
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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 46). Sie gab an, sie sei seit Ende November 1994 in der Schweiz wohnhaft. Ihr Ehemann sei am 14. September 2023 verstorben. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin gab sie im Mai 2024 an, sie habe sich vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August 2023 in ihrem Herkunftsland aufgehalten (EL-act. 24–2). Mit einer Verfügung vom 5. Juni 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Karenzfrist sei nicht erfüllt, da sich die EL-Ansprecherin im Jahr 2023 während mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten habe (EL-act. 21). A.b Am 21. Juni 2024 teilte ein Sohn der EL-Ansprecherin mit, sein Vater habe sich krankheitsbedingt bis zum 28. August 2023 in seinem Herkunftsland aufhalten müssen und habe daher nicht am 11. August 2023 mit ihm, dem Sohn, zurück in die Schweiz reisen können (EL-act. 20). Die EL- Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin am 2. Juli 2024 auf, eine ärztliche Bestätigung für diese Angabe einzureichen (EL-act. 19). Am 28. Juli 2024 reichte der Sohn einen Spitalaustrittsbericht ein; er machte geltend, sein Vater habe das Spital aus hygienischen Gründen verlassen und sich zuhause weiter behandeln lassen wollen (EL-act. 17–1). Auf eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 14. August 2024 (EL-act. 16), der Ehemann sei überwiegend auch in der Lage gewesen, die Heimreise mit dem Flugzeug oder mit dem Auto anzutreten. Mit einem Entscheid vom 3. Juli 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juni 2024 ab (EL-act. 4). B. B.a Am 3. September 2024 (recte: 2025) liess die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2025 und die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2023 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie lebe seit 31 Jahren in der Schweiz. Sie habe die Karenzfrist also „dreimal mehr als verlangt“ erfüllt. In all diesen Jahren sei sie – weniger als einmal pro Jahr – nur zu Ferienzwecken in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nur der Aufenthalt im Jahr 2023 habe wegen einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des kurz darauf verstorbenen Ehegatten länger gedauert. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Auslandaufenthalt drei Monate dauern. Die dazu ergangene Verordnungsbestimmung, die diese Frist auf 90 Tage beschränke, sei gesetzwidrig, denn drei Monate seien mehr als 90 Tage, in der Regel nämlich 91 oder 92 Tage. Die Frist müsse jeweils an dem Tag des entsprechenden Monats enden, „der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann“. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August
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3/6 2023 in ihrem Herkunftsland aufgehalten. Da die Reisetage nicht zählten, habe sie sich nicht mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten. Hinzu komme, dass sich die an sich geplante frühere Heimreise aus einem wichtigen Grund verzögert habe. Der Ehemann habe sich zwar nur zwei Tage in einem Spital befunden, aber er habe anschliessend ambulant weiter behandelt werden müssen. Die Rückreise mit dem Sohn, die am 11. August 2023 geplant gewesen sei, habe vom Ehemann nicht angetreten werden können. Die Aktenwürdigung des RAD sei nicht nachvollziehbar. Sie beruhe auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Der Beschwerdeführerin sei es zudem nicht zumutbar gewesen, ihren kranken Ehemann allein und geschwächt zurückzulassen und ohne ihn in die Schweiz zurückzukehren. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 5. Juni 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des am 5. Juni 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Gegenstand des mit der Verfügung vom 5. Juni 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung der im Oktober 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und damit die Frage nach einem EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2023 gebildet. Da die Beschwerdegegnerin allerdings die Ansicht vertreten hat, die Karenzfrist sei nicht erfüllt, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund abzuweisen sei, hat sie sich auf die Frage nach der Karenzfrist beschränkt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid bei richtiger Interpretation als eine Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) zu qualifizieren. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb nur (feststellend) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Karenzfrist erfüllt hat. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug in der Schweiz gehabt und sie hat eine Altersrente der AHV bezogen.
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4/6 Damit hat sie die Voraussetzungen des Art. 4 ELG erfüllt. Da sie eine Ausländerin ist, hat sie gemäss dem Art. 5 Abs. 1 ELG zusätzlich eine Karenzfrist zu erfüllen, das heisst sie muss sich in den zehn der Anmeldung vorangegangenen Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Eine abweichende staatsvertragliche Regelung, die hier anwendbar wäre, existiert nicht. Die Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt abgesehen von Ferien im Herkunftsland im üblichen Rahmen und vom hier im Fokus stehenden Auslandaufenthalt im Sommer 2023 ununterbrochen in der Schweiz gehabt hat. Damit wäre die Karenzfrist erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Auslandaufenthalt im Sommer 2023 zu einem Unterbruch der Karenzfrist geführt hat. 2.2 Gemäss dem am 1. Januar 2021 neu in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 5 ELG beginnt die Karenzfrist neu zu laufen, wenn sich ein Ausländer ununterbrochen für mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 5 ELG bemisst sich die dort erwähnte Frist also nicht wie andere Fristen nach Tagen, sondern nach Monaten. Hätte der Gesetzgeber die Frist (wie alle anderen Fristen im Sozialversicherungsrecht auch) nach Tagen bemessen wollen, hätte er im Art. 5 Abs. 5 ELG eine in Tagen bemessene Frist definiert oder aber die von ihm definierte Frist von drei Monaten wenigstens mit einer Klammerbemerkung ergänzt, der sich hätte entnehmen lassen, wie die Dreimonatsfrist in Tagen zu berechnen sei. Das hat er aber nicht getan. Folglich können mit den im Art. 5 Abs. 5 ELG erwähnten drei Monaten offenkundig nur drei volle Kalendermonate gemeint sein. Das bedeutet, dass bei einer Ausreise aus der Schweiz an einem Tag x im Monat y die Frist bis zum Tag x im Monat y + 3 dauern muss. Da die Reisetage nach der jahrzehntelangen konstanten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zählen, ist die Frist von drei Monaten sogar noch gewahrt, wenn der EL-Ansprecher am Tag x + 1 im Monat y + 3 in die Schweiz zurückkehrt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz am 27. Mai 2023 verlassen. Sie ist am 28. August 2023 wieder zurückgekehrt, was bedeutet, dass sie sich nach der sich am klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 5 ELG orientierenden Auslegung am letzten Tag der Frist wieder in der Schweiz befunden hat, weshalb die Karenzfrist nicht unterbrochen worden ist. Bei der historischen Interpretation des Art. 5 Abs. 5 ELG ist zu beachten, dass diese Bestimmung auf eine Praxis des Bundesgerichtes und der Verwaltung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zurückgeht, nach der allerdings „drei Monate“ mit „92 Tagen“ gleichgesetzt worden waren (vgl. etwa die Rz. 2440.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2020). Den Materialien zur Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 lässt sich kein Hinweis dazu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Praxis in irgendeiner Weise hätte modifizieren wollen (vgl. BBl 2016 7533 f.). Die zum Art. 5 Abs. 5 ELG gehörende Verordnungsbestimmung, der neue Art. 1 Abs. 1 ELV, gibt allerdings vor, dass „drei Monate“ nun mit „90 Tagen“ gleichzusetzen seien. Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat, sind 90 Tage in den allermeisten Fällen weniger als drei Monate, während 92 Tage immer (mindestens) drei volle Monate abdecken. Da der Verordnungsgeber mit dem Herausgeber
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5/6 der Verwaltungsweisungen de facto identisch ist, wäre zu erwarten, dass in den Erläuterungen zur neuen Fassung der ELV eine Begründung für die künstliche Verkürzung der Karenzfrist von 92 Tagen auf 90 Tage zu finden wäre. Das ist aber nicht der Fall (vgl. die Erläuterungen zur Änderung der ELV von Januar 2020, S. 3 f.). Die historische Interpretation liefert also keine Rechtfertigung für eine Gleichsetzung der im Art. 5 Abs. 5 ELG genannten Frist von drei Monaten mit 90 Tagen. Wenn sich die Frist im Art. 5 Abs. 5 ELG abweichend vom klaren und eindeutigen Wortlaut nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Tagen bemessen würde, müsste sie weiterhin 92 Tage dauern, denn ein Wille des Gesetzgebers, die damals bestehende Regelung diesbezüglich zu verschärfen, ist in den Materialien nicht erkennbar. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die den Verordnungsgeber ermächtigt hätte, die Karenzfrist zu verkürzen. Ein sachlicher Grund, der die modifizierte, neue Interpretation, mit drei Monaten seien 90 Tage gemeint, rechtfertigen könnte, ist nicht auszumachen. Im Gegenteil wird sie dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers nicht gerecht, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich vom 27. Mai 2023 bis zum 28. August 2023 und damit, da die Reisetage anerkanntermassen nicht zählen, nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht mehr als, sondern genau drei Monate im Ausland aufgehalten. Wäre für die Beantwortung der Frage nach einem Unterbruch der Karenzfrist ausschliesslich der Art. 5 Abs. 5 ELG massgebend und würde diese Bestimmung unter Berücksichtigung des üblichen Sprachgebrauchs sowie der alten, über Jahre hinweg konstant angewendeten Praxis interpretiert, hätte der nicht mehr als drei Monate dauernde Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin die Karenzfrist nicht unterbrochen. Nur die unbegründete, sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützende Klammerbemerkung im Art. 1 Abs. 1 ELV, wonach „drei Monate“ bloss „90 Tage“ sein sollen, führt zu einem anderen Ergebnis. Dieses Ergebnis kann allerdings nicht als gesetzmässig qualifiziert werden, da es aus den oben genannten Gründen nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspricht und da eine abändernde Anwendung des Gesetzes durch den Verordnungsgeber ganz offensichtlich nicht durch den Auftrag zum Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 33 ELG) abgedeckt ist. Folglich muss die Klammerbemerkung im Art. 1 Abs. 1 ELV bei der Gesetzesanwendung ignoriert werden. Da sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2023 nicht während mehr als drei Kalendermonaten im Ausland aufgehalten hat und da in den zehn der Anmeldung vorangegangenen Jahren überwiegend wahrscheinlich auch kein weiterer, die Karenzfrist unterbrechender Auslandaufenthalt vorgelegen hat, ist die Karenzfrist erfüllt gewesen. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren,
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6/6 weil der Aktenumfang minimal gewesen ist und weil sich das Verfahren auf die Frage nach den Folgen des Auslandaufenthaltes und damit auf ein eng spezifiziertes Rechtsproblem beschränkt hat. Zudem ist nur ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Karenzfrist erfüllt hat; die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2'000 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 5 Abs. 5 ELG. Art. 1 Abs. 1 ELV. Karenzfrist. Unterbruch. Drei Monate = 90 Tage? Drei Monate = 92 Tage? Drei Monate = drei Kalendermonate? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/42). Beim Bundesgericht angefochten.
2026-04-08T05:00:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen