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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2026 EL 2025/40

20 janvier 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,600 mots·~8 min·7

Résumé

Art. 52 ATSG. Einsprachefrist. Unbewiesen gebliebene Zustellung einer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/40).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 52 ATSG. Einsprachefrist. Unbewiesen gebliebene Zustellung einer Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, EL 2025/40). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/40

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Nichteintreten auf Einsprache)

EL 2025/40

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 23. Oktober 2019 ab März 2019 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung, die direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt wurde (EL-act. 66). Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2023 hob die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 31. Dezember 2023 auf, da nach der ab Januar 2024 massgebenden neurechtlichen Regelung kein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss mehr vorlag (EL-act. 25). A.b Bereits am 23. Oktober 2023 hatte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin aufgefordert, einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen und zusammen mit den entsprechenden Belegen einzureichen (EL-act. 30). Der ausgefüllte Fragebogen ging am 24. November 2023 bei ihr ein (EL-act. 28). Am 31. Oktober 2024 forderte sie weitere Unterlagen an (ELact. 21). Diese gingen ihr am 10. März 2025 zu (EL-act. 16). Mit einer Verfügung vom 24. März 2025 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 auf; sie forderte die in der Zeit von Dezember 2020 bis und mit Dezember 2023 ausgerichteten Ergänzungsleistungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zurück (EL-act. 13). A.c Am 15. April 2025 wandte sich die ehemalige EL-Bezügerin über das Kontaktformular der Website der SVA an die EL-Durchführungsstelle: „Die Sympany hat mich bezüglich einer Prämienrechnung aus dem Jahr 2020 kontaktiert. Laut dem Versicherer habe die SVA für dieses Jahr eine Rückforderung gestellt, weshalb ich nun angeblich die Prämie für Dezember 2020 selbst bezahlen müsse. Bislang habe ich jedoch weder einen offiziellen Bescheid noch ein Schreiben von der SVA erhalten. Ich bitte Sie daher um eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorgang“ (EL-act. 4). Am 25. April 2025 sandte die EL-Durchführungsstelle der ehemaligen EL-Bezügerin eine elektronische Nachricht mit dem folgenden Inhalt zu: „Bitte beachten Sie diesbezüglich Ihre Verfügung vom 24. März 2025. Mit der Verfügung vom 24. März 2025 haben wir eine Revision vorgenommen und Ihre Berechnung rückwirkend angepasst. Die detaillierten Berechnungen finden Sie auf Ihren Berechnungsblättern“ (EL-act. 3). A.d Am 11. Juni 2025 stellte die am 5. Juni 2025 mit „Akteneinsicht SVA / Rückforderung Krankenkassenprämie“ mandatierte (vgl. EL-act. 2) Rechtsvertreterin der ehemaligen EL-Bezügerin auf elektronischem Weg einen Antrag auf Akteneinsicht (EL-act. 1). Via „IncaMail“ gewährte die EL- Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin am 13. Juni 2025 Akteneinsicht; die Nachricht wurde allerdings bis am 18. Juni 2025 nicht abgerufen (act. G 3.1.10).

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3/5 A.e Am 22. Juli 2025 erhob die ehemalige EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2025 (act. G 3.1.9). Sie machte geltend, sie habe die Verfügung nie erhalten. Erst als die Krankenpflegeversicherung plötzlich offene Prämienforderungen geltend gemacht habe, habe sie von der Rückforderung der EL-Durchführungsstelle erfahren. Am 4. August 2025 erliess die EL- Durchführungsstelle einen Nichteintretensentscheid (act. G 3.1.7). Zur Begründung führte sie an, ihre Verfügung sei bereits am 24. März 2025 ergangen. Am 25. April 2025 habe sie der ehemaligen EL- Bezügerin nochmals eine Kopie der Verfügung zugestellt. Die ehemalige EL-Bezügerin hätte immer noch genügend Zeit gehabt, um eine Einsprache zu erheben. Sie habe die Frist aber unbenützt verstreichen lassen. Ihre Einsprache sei verspätet erhoben worden. B. B.a Am 28. August 2025 erhob die ehemalige EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. August 2025 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die erneute, ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung vom 24. März 2025, die Gewährung der gesetzlichen Einsprachefrist ab Zustellung sowie eventualiter die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe weder die Verfügung vom 24. März 2025 noch die E-Mail vom 25. April 2025 erhalten. Die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) hätte die Verfügung mittels eines Zustellnachweises versenden müssen, zumal sie eine erhebliche Rückforderung von insgesamt knapp 16'000 Franken zum Gegenstand gehabt habe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. September 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Oktober 2025 zur Rückforderung der Prämienverbilligungen 2021–2023 Stellung (act. G 5). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des angefochtenen Entscheides sein kann. Dieser hat sich auf die Eintretensfrage bezüglich der am 22. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 24. März 2025 erhobene Einsprache beschränkt. Folglich kann auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich überprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 22. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 24. März 2025 hätte eintreten müssen. Wäre das Hauptbegehren der

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4/5 Beschwerdeführerin abzuweisen, könnte deshalb nicht auf ihren die materielle Rechtslage betreffenden Eventualantrag eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 24. März 2025 versandt, ohne einen Zustellnachweis der Schweizer Post anzufordern. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft geltend gemacht, sie habe erst von der sich an die Krankenpflegeversicherung richtenden Rückforderung der Beschwerdegegnerin erfahren, als die Krankenpflegeversicherung von ihr, der Beschwerdeführerin, Prämien nachgefordert habe. Die Akten enthalten keinen Hinweis, der es erlauben würde, die Frage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. März 2025 erhalten habe. In antizipierender Beweiswürdigung sind keine weiteren Abklärungsmassnahmen denkbar, die einen Erkenntnisgewinn verschaffen könnten. Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. März 2025 erhalten habe, liegt also eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdegegnerin zu tragen hat, da sie die Beweislosigkeit verursacht hat. 2.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin im April 2025 an die Beschwerdegegnerin gewandt und ausdrücklich eine schriftliche Stellungnahme gefordert hatte, hat die Beschwerdegegnerin natürlich realisieren müssen, dass die Zustellung der Verfügung vom 24. März 2025 gescheitert sein dürfte. Das richtige Verhalten in dieser Situation hätte darin bestanden, der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom 24. März 2025 erneut zuzustellen und bei der Schweizer Post einen Zustellnachweis zu verlangen, die Verfügungskopie also mittels „A-Post Plus“ oder eingeschrieben zu versenden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sich die Beschwerdegegnerin aber darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin mittels einer elektronischen Nachricht anzuhalten, „ihre Verfügung vom 24. März 2025“ zu „beachten“. Wenn die Beschwerdeführerin diese elektronische Nachricht erhalten hätte, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden und nochmals die Zusendung der Verfügung zu verlangen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass sie die elektronische Nachricht erhalten hat. Zwar ist es statistisch unwahrscheinlich, dass sowohl die Verfügung vom 24. März 2025 als auch die elektronische Nachricht vom 25. April 2025 nicht zugestellt worden sind, aber aus statistischen Überlegungen lässt sich für den konkreten Einzelfall nichts ableiten. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin weder die Zustellung der Verfügung vom 24. März 2025 noch die Zustellung der Nachricht vom 25. April 2025 belegen kann. Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Nachforderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Kenntnis von der rückwirkenden EL-Korrektur erhalten und deshalb am 5. Juni 2025 eine Rechtsanwältin mandatiert hat, die dann am 11. Juni 2025 die Akten der Beschwerdegegnerin angefordert hat. Gemäss der

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5/5 automatisch erstellten Mitteilung des „IncaMail“-Systems vom 18. Juni 2025 sind die Akten bis dahin nicht „abgeholt“ worden; da die Nachricht nach dem 20. Juni 2025 nicht mehr hätte geöffnet werden können, muss sie am 19. oder am 20. Juni 2025 abgerufen worden sein, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin überwiegend wahrscheinlich im Zeitraum zwischen dem 18. und dem 20. Juni 2025 Kenntnis von der Verfügung vom 24. März 2025 erhalten hat. Die Rechtsmittelfrist ist folglich nicht vor dem Beginn des Fristenstillstandes am 15. Juli 2025 abgelaufen. Die Einsprache vom 22. Juli 2025 ist noch während des Fristenstillstandes und folglich rechtzeitig erhoben worden. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit einer vor dem 18. Juni 2025 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 24. März 2025 sind in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist folglich als rechtswidrig aufzuheben und durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen, auf die Einsprache einzutreten. Die Sache ist zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Entscheid vom 5. August 2025 wird durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2025 einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T05:00:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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