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St.Gallen Versicherungsgericht 16.12.2025 EL 2025/35

16 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,349 mots·~12 min·6

Résumé

Art. 11a ELG. Arbeitslosigkeit. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Frage nach der ausreichenden Ernsthaftigkeit von Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, EL 2025/35).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 16.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2025 Art. 11a ELG. Arbeitslosigkeit. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Frage nach der ausreichenden Ernsthaftigkeit von Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, EL 2025/35). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/35

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung. Für die Zeit bis Ende September 2020 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers angerechnet, weil dieser nicht alles Zumutbare unternommen hatte, um eine Arbeitsstelle zu finden. Ab dem 1. Oktober 2020 wurde dann aber kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr berücksichtigt, weil der EL-Bezüger eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen aufgenommen hatte. Erst im Dezember 2023 erkundigte sich die EL-Durchführungsstelle wieder nach Stellenbemühungen des EL- Bezügers, woraufhin dieser erklärte, er habe sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung auf 1'693.60 Franken herab (EL-act. 56). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die Krankenkassenprämien des EL-Bezügers und der Ehefrau, den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares als Ausgaben und die Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung sowie nun wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 54). Der Ehefrau hatte sie kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, weil sie davon ausgegangen war, dass diese sich ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, also unverschuldet arbeitslos gewesen war (vgl. EL-act. 59). Bezüglich des EL-Bezügers hatte eine Sachbearbeiterin notiert (EL-act. 58), dessen Sohn habe am 11. Januar 2024 telefonisch mitgeteilt, dass der EL-Bezüger seit dem Jahr 1992 nicht mehr gearbeitet habe und dass er sich aufgrund seines psychischen und gesundheitlichen Zustandes nicht bewerbe. Diese Angabe sei „erstaunlich“, da noch im Jahr 2021 geltend gemacht worden sei, der EL-Bezüger arbeite. Ein Rentenerhöhungsgesuch sei nicht bei der IV-Stelle eingegangen. Der EL-Bezüger habe auch kein Arztzeugnis oder dergleichen eingereicht. Er habe also wohl keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen wollen. Folglich sei (neu ab dem 1. Februar 2024) ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV anzurechnen. A.b Am 5. Februar 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die „neue Abrechnung ab 1. Februar 2024“ (EL-act. 49). Er machte geltend, er beziehe eine Suva- und eine IV-Viertelsrente. Er könne unmöglich sechs Bewerbungen schreiben. Er bekomme Panikattacken und eine innere Unruhe, da ihm alles zu viel werde. Eine Sachbearbeiterin notierte im September 2024 (EL-act. 30), bereits in einem Einspracheverfahren im Jahr 2021 habe die Frage nach einem hypothetischen Erwerbseinkommen des EL-Bezügers beantwortet werden müssen. Damals sei gestützt auf eine Notiz einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle davon ausgegangen worden, dass im Eingliederungsverfahren von Beginn weg keine echte Motivation des EL-Bezügers bestanden habe, eine angepasste Stelle zu suchen und zu finden. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei weder nachhaltig angestrebt worden noch wirklich gewollt gewesen. Seither habe der EL-Bezüger gar keine

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3/7 Stellenbemühungen mehr getätigt. Er sei weiterhin zu 42 Prozent invalid. Ein Rentenrevisionsverfahren sei nicht hängig. Es stelle sich die Frage, ob sich bezüglich der Bereitschaft zu einer Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmarkt respektive an der Haltung des EL-Bezügers etwas geändert habe. Die EL- Durchführungsstelle wies ihn am 2. Dezember 2024 darauf hin (EL-act. 25), dass nicht erst ab dem 1. Februar 2024, sondern bereits für die Zeit davor ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen. Eine entsprechende Korrektur der angefochtenen Verfügung hätte eine Rückforderung von 15'937 Franken und damit eine reformatio in peius zur Folge. Der EL-Bezüger zog seine Einsprache in der Folge vorbehaltlos zurück (EL-act. 17), weshalb das Einspracheverfahren am 7. Januar 2025 abgeschrieben wurde (EL-act. 16). A.c Mit einer „Umrechnungsverfügung“ vom 20. Dezember 2024 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. Januar 2025; sie berücksichtigte bei der Anspruchsberechnung weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen (von 17'073 statt bisher 16'866 Franken; EL-act. 23). Im Januar 2025 reichte der EL-Bezüger Nachweise über acht Stellenbemühungen ein, die er am 26./28. Januar 2025 getätigt hatte (EL-act. 15). Am 13. Februar 2025 liess er geltend machen, er tätige seit mindestens einem Jahr sechs bis acht Bewerbungen pro Monat, „um sich vom hypothetischen Erwerbseinkommen zu dispensieren“ (EL-act. 14). Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte die Eingabe als eine Einsprache gegen die „Umrechnungsverfügung“ vom 20. Dezember 2024 (vgl. EL-act. 13). Am 26. Februar 2025 reichte der EL-Bezüger Nachweise über sechs an jenem Tag getätigte Stellenbemühungen ein (EL-act. 9). Mit einer Verfügung vom 21. März 2025 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle unter expliziter Bezugnahme auf die ab März 2024 eingereichten Nachweise über Stellenbemühungen „an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens fest“ (EL-act. 3). Am 8. April 2025 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2025 erheben (act. G 4.1.16). Er liess die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rückwirkend ab März 2024 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Anforderungen der EL-Durchführungsstelle an die Nachweise über Stellenbemühungen seien „zu formalistisch, überfordernd und überspitzt“. Es sei nicht einzusehen, wie eine noch positivere Bewerbung abzufassen wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Ringfinger links nicht bewegen könne, weil sich darin eine Schraube befinde, dass der Mittelfinger links fehle und dass vom Zeigefinger links mehr als die Hälfte fehle. Wie jemand unter diesen Umständen eine Stelle finden solle, bleibe das Geheimnis der EL-Durchführungsstelle. Auf den Invaliditätsgrad könne nicht abgestellt werden, weil er auf der Annahme beruhe, dass selbst für einhändig arbeitende Personen Stellen vorhanden sein sollten; „glimpflich gesagt handelt es sich bei diesen theoretischen Ausführungen des Bundesgerichtes um einen krassen Selbstbetrug“. Zusammenfassend habe der EL- Bezüger mit seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und seiner körperlichen Behinderung keine reale Aussicht auf einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt, weshalb die „Stellensuchpflicht“ als „eher unrealistische Pflicht“ erscheine. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass bislang nie eine

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4/7 ernsthafte Kritik am Bewerbungsprozedere angebracht worden sei, weshalb es einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme, wenn die Bemühungen nun plötzlich als ungenügend qualifiziert würden. Mit einem Entscheid vom 28. Mai 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 20. Dezember 2024 und vom 21. März 2025 mit der Begründung ab, der EL-Bezüger habe sich nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht (act. G 4.1.9). B. B.a Am 2. Juli 2025 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab März 2024 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, bis in den Dezember 2023 hinein sei ein allfälliges hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers kein Thema gewesen. Erst am 14. Dezember 2023 habe sich die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nach allfälligen Stellenbemühungen erkundigt. Er habe in der Folge laufend Stellenbemühungen getätigt und die entsprechenden Nachweise der Beschwerdegegnerin zugehen lassen. Darauf sei nie eine Reaktion erfolgt. Die Bewerbungen würden vom Sohn getätigt, da diese elektronisch eingereicht werden müssten und da der Beschwerdeführer mit seiner beschädigten linken Hand keinen Computer bedienen könne. Erst mit der Verfügung vom 21. März 2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seine Stellenbemühungen als ungenügend qualifiziert würden. Er habe sein Bestes gegeben, um die äusserst geringen Chancen auf dem realen Arbeitsmarkt zu nutzen. Die Beschwerdegegnerin stelle zu hohe Anforderungen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 22. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8). B.e Am 8. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass in der Zwischenzeit drei weitere Verfügungen ergangen seien, mit denen die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens „festgehalten“ habe; alle drei Verfügungen seien mit Einsprache angefochten worden (act. G 10). Erwägungen 1.

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5/7 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zwei Einsprachen gegen zwei Verfügungen gemeinsam behandelt. Gegenstände des vereinigten Einspracheverfahrens haben zum einen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 respektive der EL-Anspruch ab Januar 2025 und zum andern die Verfügung vom 21. März 2025 betreffend das im März 2024 eingereichte Revisionsbegehren gebildet, das auf eine Anspruchsberechnung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgezielt hatte. Beide Verfügungen sind typische Revisionsverfügungen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, das heisst sie haben ausschliesslich die Frage nach der Anpassung der formell rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Ergänzungsleistung an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung zum Gegenstand gehabt. Die gemeinsame Behandlung der beiden Einsprachen hat nur den administrativen Aufwand reduziert, die beiden Streitgegenstände aber nicht „verschmelzen“ lassen. Dem Beschwerdeführer hat es frei gestanden, den Einspracheentscheid nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Seine Beschwerde betrifft aber beide Gegenstände. Bei richtiger Interpretation hat er also zwei Beschwerden erhoben, die allerdings zur Minimierung des administrativen Aufwandes gemeinsam behandelt werden. Da es den Parteien frei steht, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten, sind die Erwägungen und das Dispositiv entsprechend aufzuteilen. 2. Mit der Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2025 an eine Erhöhung der Krankenkassenprämien, an eine Erhöhung der Invalidenrente, an eine Erhöhung der Lebensbedarfspauschale und damit auch an das entsprechend erhöhte hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers angepasst (vgl. ELact. 21 mit EL-act. 43). Bezüglich der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, hat sich der massgebende Sachverhalt per 1. Januar 2025 nicht verändert, denn der Beschwerdeführer hat in der Zeit danach weiterhin in der gewohnten Weise „Stellenbemühungen“ getätigt, die aus den in der E. 3 genannten Gründen nicht als ausreichend ernsthaft qualifiziert werden können. Bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens hat der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht. Ein „Methodenwechsel“ wäre im Zuge der Revision rechtswidrig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin den vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Betrag hat berücksichtigen müssen, der sich wegen der Erhöhung der gesetzlichen Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf per 1. Januar 2025 leicht erhöht hat. Insofern erweist sich die neue Berechnung als richtig. Damit ist die Verfügung vom 20. Dezember 2024 respektive der sie betreffende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides als rechtmässig zu qualifizieren. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.

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6/7 Mit der Verfügung vom 21. März 2025 hat die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer am 2. März 2024 eingereichte Revisionsbegehren abgewiesen, das auf eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgezielt hat. Für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Weiteranrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ist entscheidend, dass die vom Beschwerdeführer für die Zeit ab März 2024 eingereichten Stellenbemühungen als nicht ausreichend ernsthaft, sondern als „Alibiübung“ zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Beschwerdegegnerin nämlich dezidiert auf den Standpunkt gestellt, dass er sowieso keine Chance auf eine Anstellung habe. Er hat das immer wieder gleiche Motivationsschreiben verwendet, das keinerlei Bezug zu den anvisierten Arbeitsstellen aufgewiesen hat. Die Stellenbemühungen sind jeweils alle am selben Tag kurz vor Monatsende getätigt worden, was zwar keinen Einfluss auf die Anstellungschancen gehabt hat, aber ein starkes Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer jeweils kurz vor Monatsende noch schnell seine monatliche „Bewerbungspflicht“ hat erfüllen wollen. Die Akten enthalten für die Zeit ab März 2024 keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ernsthaft daran interessiert gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gar nicht hat arbeiten wollen, weshalb sie sein Revisionsbegehren für die Zeit ab März 2024 zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Verfügung vom 21. März 2025 und damit der sie betreffende Teil des angefochtenen Einspracheentscheides als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der in beiden Beschwerdeverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des für die beiden Beschwerdeverfahren erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist für beide Beschwerdeverfahren als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da dem Rechtsvertreter der massgebende Sachverhalt aus den Verwaltungs- und Einspracheverfahren bereits bestens bekannt gewesen ist, da sich in den Beschwerdeverfahren keine neuen Rechtsfragen gestellt haben und da nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ist. Die Entschädigung ist auf 80 Prozent von je 750 Franken, also auf je 600 Franken, festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2024 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 21. März 2025 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2024 mit 600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 21. März 2025 mit 600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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