Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 02.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Einspracheverfahrens. Auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruhende Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/32). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 2. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/32
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens)
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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. ELact. 35). Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau als zusätzliche Einnahme (vgl. EL-act. 34), was zu einem Einnahmenüberschuss führte. Mit einer Verfügung vom 8. Januar 2025 hob die EL- Durchführungsstelle deshalb die laufende Ergänzungsleistung per Ende Januar 2025 auf (EL-act. 36). Zur Begründung führte sie aus, da sich die Ehefrau bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und da ihr Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen von der IV-Stelle wegen einer subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung abgewiesen worden sei, könnten die der EL- Durchführungsstelle eingereichten Stellenbemühungen nicht als ernsthaft qualifiziert werden. Zudem dürfe dem Entscheid der Invalidenversicherung bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau nicht vorgegriffen werden. A.b Am 19. Januar 2025 teilte der ehemalige EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 29), seine Ehefrau bewerbe sich nun wieder um eine Arbeitsstelle, „weil Sie mir einen Brief am 8. Januar 2025 zuhause geschickt haben“. Er werde jeden Monat sechs Nachweise einreichen. „Bitte nehmen Sie uns die Ergänzungsleistungen nicht weg, sie wird sich wieder bewerben“. Die EL- Durchführungsstelle antwortete ihm am 6. Februar 2025, sie könne die Stellenbemühungen nicht als ernsthaft qualifizieren; dem Entscheid der IV-Stelle könne nicht vorgegriffen werden (EL-act. 23). Der ehemalige EL-Bezüger reichte in der Folge weitere Stellenbemühungen ein, weshalb ihm die EL- Durchführungsstelle am 17. März 2025 nochmals mitteilte, dass sie aus den in der Verfügung vom 8. Januar 2025 genannten Gründen weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen werde (EL-act. 21). Am 1. April 2025 reichte der ehemalige EL-Bezüger erneut Nachweise über erfolglose Stellenbemühungen seiner Ehefrau ein (EL-act. 17). Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte diese Eingabe als ein Gesuch um eine erneute Zusprache von Ergänzungsleistungen und wies dieses mit einer Verfügung vom 10. April 2025 ab (EL-act. 16). A.c Am 7. Mai 2025 erhob der ehemalige EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2025 (EL-act. 11). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Zur Begründung führte er aus, mit dem pauschalen Hinweis auf das hängige IV-Verfahren gebe die EL-Durchführungsstelle ihm keine Chance, die unverschuldete Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau nachzuweisen. Das Zuwarten bis zum Abschluss des IV-Rentenverfahrens laufe dem eigentlichen Zweck der Ergänzungsleistungen, nämlich den aktuellen Bedarf zu decken, zuwider. Mit einer Verfügung vom 26. Mai 2025 sistierte die EL- Durchführungsstelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens der
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3/6 Ehefrau (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, solange das IV-Verfahren hängig sei, stünden mehrere Berechnungspositionen nicht fest, was einen materiellen Entscheid verunmögliche. B. B.a Am 17. Juni 2025 erhob der ehemalige EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Februar 2025 ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Zur Begründung führte er aus, die Verfahrenssistierung komme einer Rechtsverweigerung gleich. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) drücke sich um einen sachbezogenen Entscheid und bringe ihn dadurch in eine schwierige Lage. Die Frage, ob die Stellenbemühungen seiner Ehefrau ausreichend ernsthaft seien, sei nicht von der IV-Stelle, sondern von der Beschwerdegegnerin zu beantworten. Die Sistierung sei folglich sachlich nicht gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot werde so zur Farce. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, solange der Gesundheitszustand der Ehefrau unbekannt sei, lasse sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang Arbeitsbemühungen erforderlich seien. Erwägungen 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art.
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4/6 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung für die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 26. Mai 2025 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls keine Ergänzungsleistung erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine Einsprache entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar schon entstanden sein. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass er später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass er sich bis dahin finanziell stark einschränken muss. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsherabsetzende oder leistungsaufhebende Verfügung, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Ergänzungsleistungen auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes
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5/6 vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist grundsätzlich auf die Beschwerde gegen die am 26. Mai 2025 verfügte Sistierung des Einspracheverfahrens einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer hat nicht nur die Aufhebung der Sistierungsverfügung beantragt, sondern auch einen materiellen Antrag gestellt. Auf diesen kann aber nicht eingetreten werden, weil sich dieses Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der angefochtenen Sistierungsverfügung und damit allein auf die Frage beschränken muss, ob es rechtmässig gewesen ist, das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Entscheides betreffend einen allfälligen IV-Rentenanspruch der Ehefrau zu sistieren. 2. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass sich seine Ehefrau ausreichend ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemühe, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Allerdings hatte sich die Ehefrau bereits im Jahr 2024 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Im Januar 2025 hatte ihr Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgewiesen werden müssen, weil sie sich wegen ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederung ins Erwerbsleben hatte vorstellen können; zurzeit wird deshalb die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung geprüft. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers umfassend zu ermitteln. Grundsätzlich könnte sie diesbezüglich eigene Abklärungen tätigen. Im IV-Rentenverfahren ist aber die IV-Stelle verpflichtet, diesen medizinischen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Es wäre unsinnig, wenn die Beschwerdegegnerin parallel eine eigene Abklärung durchführen würde, zumal dies ebenso viel Zeit wie die bereits laufenden Abklärungen der IV-Stelle beanspruchen würde. Folglich ist es in dieser Situation verhältnismässig und damit zulässig gewesen, die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung durch die IV-Stelle abzuwarten und diese dann zu würdigen. Da also vor dem Abschluss des IV- Rentenverfahrens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen kann, welche Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers in welchem Umfang zugemutet werden können, lässt sich bis dahin auch die Frage nicht beantworten, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen sei und wie hoch der Betrag eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens wäre. Hinzu kommt, dass auch eine allfällige Invalidenrente der Ehefrau bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müsste, aber bislang weder feststeht, ob ein Rentenanspruch besteht, noch wie hoch eine allfällige Rente wäre. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, eine EL-Anspruchsberechnung für die Zeit ab Februar 2025 vorzunehmen. Die Sistierung des Einspracheverfahrens wäre damit an sich rechtmässig. Allerdings hat dieser Sistierungsgrund bereits im Zeitpunkt bestanden, in dem das Verwaltungsverfahren eröffnet worden ist, das die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. April
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6/6 2025 abgeschlossen hat. Schon in jenem Verwaltungsverfahren ist nämlich wegen des hängigen Rentenverfahrens betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eine abschliessende Klärung des Sachverhaltes nicht möglich gewesen. Das rechtmässige Verhalten der Beschwerdegegnerin hätte also darin bestanden, auf die Wiederanmeldung vom 1. April 2025 einzutreten und dann das Verwaltungsverfahren mit der Begründung zu sistieren, das Verfahren könne erst fortgesetzt werden, wenn das IV-Rentenverfahren abgeschlossen sei. Die Abweisungsverfügung vom 10. April 2025 erweist sich folglich als rechtswidrig, weil sie auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht hat, also in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist. Im hängigen Einspracheverfahren betreffend diese Abweisungsverfügung vom 10. April 2025 hätte das rechtmässige Verhalten der Beschwerdegegnerin darin bestehen müssen, die Abweisungsverfügung aufzuheben, weil diese offenkundig rechtswidrig ist. Damit wäre das Einspracheverfahren aber bereits abgeschlossen gewesen. Also hat kein Grund für eine Sistierung des Einspracheverfahrens vorgelegen, da es unabhängig von der materiellen Sachlage aus formalen Gründen sofort hätte abgeschlossen werden können und müssen. Folglich fehlt ein sachlicher Grund, der eine Sistierung des Einspracheverfahrens rechtfertigen könnte. Damit erweist sich auch die angefochtene Sistierungsverfügung vom 26. Mai 2025 als rechtswidrig, weshalb sie ersatzlos aufzuheben ist. Wie die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren abschliessen und im Verwaltungsverfahren weiter vorgehen wird, ist nicht Teil des Streitgegenstandes, weshalb darüber nicht zu urteilen ist. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag um Zusprache einer Ergänzungsleistung ab Februar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfügung vom 26. Mai 2025 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Einspracheverfahrens. Auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruhende Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/32).
2026-04-09T05:05:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen