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St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2025 EL 2025/26

13 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,921 mots·~10 min·7

Résumé

Art. 25 ATSG. Art. 25 ELV. Rückforderung. Verspätete Meldung einer Reduktion des Ausgabenüberschusses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, EL 2025/26).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 13.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 25 ATSG. Art. 25 ELV. Rückforderung. Verspätete Meldung einer Reduktion des Ausgabenüberschusses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, EL 2025/26). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/26

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen. Gemäss einer Verfügung vom 16. Dezember 2022 belief sich die Ergänzungsleistung für die Zeit ab Januar 2023 auf 892.60 Franken pro Monat, wovon 405.60 Franken direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt wurden (ELact. 55). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämie von 4'867.20 Franken, den Wohnungsmietzins von 1'190 Franken pro Monat respektive von 14'280 Franken pro Jahr sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 20'100 Franken als Ausgaben und die Rentenleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge von 24'936 und 3'600 Franken sowie einen Vermögensertrag von zwölf Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte (EL-act. 57). Am 19. Januar 2023 teilte die EL-Bezügerin der EL- Durchführungsstelle mit, dass sich der Wohnungsmietzins wegen einer Erhöhung der Nebenkosten ab dem 1. Februar 2023 auf 1'290 Franken pro Monat respektive auf 15'480 Franken pro Jahr erhöhen werde (EL-act. 54–5), weshalb die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 28. März 2023 per 1. Februar 2023 um 100 Franken pro Monat erhöhte (EL-act. 49). A.b Im Juni 2023 teilte der Vermieter der EL-Bezügerin mit, dass der Mietzins per 1. Oktober 2023 um 30 Franken pro Monat erhöht werde, was die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle allerdings erst im September 2023 meldete (EL-act. 48). Gleichzeitig reichte sie der EL-Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag vom 24. Juli 2023 ein, dem sich entnehmen liess, dass sie am 1. Juli 2023 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begonnen hatte und dass sie einen Lohn von 200 Franken pro Monat erhielt (EL-act. 47). Am 15. Dezember 2023 erging eine sogenannte „Umrechnungsverfügung“, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2024 an eine Erhöhung der Krankenkassenprämie anpasste (EL-act. 44). Am 1. Februar 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Belege über Auslagen für Fahrten zur Arbeit, auswärtige Verpflegung etc. einzureichen (EL-act. 43). Die EL-Bezügerin antwortete am 27. Februar 2024 (EL-act. 42–3), im Jahr 2023 habe sie nur einen Lohn von 1'000 Franken erzielt; auch im Jahr 2024 werde sie nicht mehr als 1'000 Franken verdienen. Da der gesetzliche Freibetrag damit nicht überschritten sei (vgl. EL-act. 47), gehe sie davon aus, dass sie keine Belege über Gewinnungskosten einreichen müsse. Mit einer Verfügung vom 14. März 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juli 2023 herab (EL-act. 38). Sie hielt fest, sie habe die Veränderung des Mietzinses per 1. Oktober 2023 und das Erwerbseinkommen per 1. Juli 2023 berücksichtigt, soweit es den gesetzlichen Freibetrag von 1'000 Franken überstiegen habe. Als Gewinnungskosten habe sie die Kosten für Multi-Tageskarten für zwei Zonen abgezogen. Der EL- Anspruch habe sich ab dem 1. Juli 2023 auf 936.60 Franken, ab dem 1. Oktober 2023 auf 966.60 Franken und ab dem 1. Januar 2024 auf 982.80 Franken belaufen. Die EL-Bezügerin habe 324 Franken

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3/6 zurückzuerstatten. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 39 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle einen Jahreslohn von 2'400 Franken und Berufsauslagen von jährlich 405 Franken berücksichtigt hatte. Das hatte nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages einen anrechenbaren Lohn von 995 Franken ergeben, von dem zwei Drittel respektive 663 Franken als Einnahme angerechnet worden waren. A.c Am 17. April 2024 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 14. März 2024 (EL-act. 36). Sie machte geltend, sie habe im Jahr 2023 nicht mehr als den „gesetzlich erlaubten Betrag“ von 1'000 Franken verdient. Das Arbeitsverhältnis habe erst am 1. August 2023 begonnen (vgl. act. G 1.1.1). Sie reichte unter anderem eine Vereinbarung ein, laut der sie ab dem 1. Juni 2024 nur noch ehrenamtlich respektive unentgeltlich für die bisherige Arbeitgeberin tätig war (EL-act. 34–3 f.). Mit einem Entscheid vom 15. April 2025 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (EL-act. 8). Sie setzte die laufende Ergänzungsleistung erst per 1. August 2023 und nicht bereits per 1. Juli 2023 herab, wodurch sich die Rückforderung auf 268 Franken reduzierte. Bezüglich der rückwirkenden Korrektur führte sie an, die EL-Bezügerin habe ihre Meldepflicht verletzt, da sie die Erwerbsaufnahme verspätet gemeldet habe. B. B.a Am 13. Mai 2025 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine „Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2025“ (act. G 1.1). Sie beantragte die Beseitigung der Rückforderung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei sich keinerlei Schuld bewusst. Sie habe mit gutem Gewissen und ehrlich gehandelt. Ihr Arbeitsverhältnis habe erst am 11. August 2023 begonnen. Das habe sie unverzüglich gemeldet. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) leitete die Eingabe am 15. Mai 2025 zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Juni 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Die Beschwerdeführerin hielt am 26. Juni 2025 an ihrem Antrag fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nicht an das Versicherungsgericht, sondern an die Beschwerdegegnerin gewendet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spielt es allerdings keine Rolle, an welche Behörde eine

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4/6 Nichteinverständniserklärung eingereicht wird, denn es muss in jedem Fall fingiert werden, die Nichteinverständniserklärung sei an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet, selbst wenn die versicherte Person sich bewusst und wiederholt an eine andere Behörde wendet (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 ist folglich einzutreten. 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 14. März 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Die Verfügung vom 14. März 2024 hat bei richtiger Interpretation zwei Gegenstände betroffen, nämlich zum einen die rückwirkende Korrektur der laufenden Ergänzungsleistung und zum andern eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Gegenstände hat nicht zu deren „Verschmelzung“ geführt, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Der Beschwerdeführerin hätte es frei gestanden, nur einen der beiden Verfügungsinhalte anzufechten. Da sich ihre Einsprache aber gegen beide Teile der Verfügung gerichtet hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl die rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung als auch die Rückforderung überprüft. Auch der angefochtene Einspracheentscheid hat also beide Gegenstände betroffen. Da sich die Beschwerde gegen den Zeitpunkt der rückwirkenden Korrektur und auch gegen die Rückforderung richtet, beinhaltet auch dieses Beschwerdeverfahren beide Gegenstände. Der Beschwerdeführerin steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ab August 2023 ein Erwerbseinkommen von 200 Franken pro Monat respektive von 2'400 Franken pro Jahr erzielt. Der Umstand, dass sie im Jahr 2023 insgesamt nur 1'000 Franken Lohn erhalten hat, ist ergänzungsleistungsrechtlich irrelevant, denn für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2023 ist gar kein Lohn und für die Zeit von August 2023 bis und mit Dezember 2023 ein Lohn von 200 Franken pro Monat anzurechnen, wobei allerdings – wie bei allen anderen Berechnungspositionen auch – der auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Betrag massgebend ist. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht Gewinnungskosten von 405 Franken pro Jahr für die Bewältigung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den gesetzlichen Freibetrag von 1'000 Franken abgezogen und sie hat vom Restbetrag zu Recht nur zwei Drittel als Einnahme angerechnet. Der Ausgabenüberschuss der Beschwerdeführerin hat sich dadurch ab August 2023 um 663 Franken pro Jahr respektive um 56 Franken pro Monat reduziert. Ab Oktober 2023 hat er sich infolge des

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5/6 Mietzinsanstieges um 30 Franken erhöht (respektive gegenüber der ursprünglichen Berechnung für die Zeit ab Februar 2023 um 26 Franken vermindert). 2.2 Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV wäre die Herabsetzung grundsätzlich erst auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen gewesen, also per 1. April 2024. Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Erwerbsaufnahme rechtzeitig beziehungsweise unverzüglich gemeldet hätte. Das ist hier aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn man vom spätesten Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben von der Erwerbsaufnahme hätte wissen müssen, nämlich vom 11. August 2023, ausgeht, wären der Beschwerdeführerin noch fast drei Wochen verblieben, um diese Sachverhaltsveränderung zu melden, bevor die nächste Ergänzungsleistung ausbezahlt worden wäre. Tatsächlich ist die Meldung aber erst am 11. September 2023 und damit einen Monat, nachdem die Beschwerdeführerin allerspätestens um die Sachverhaltsveränderung gewusst haben muss respektive eine Woche nach der Auszahlung der Ergänzungsleistung für den Monat September 2023 erfolgt. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die Erwerbsaufnahme noch im August 2023 zu melden, ist nicht erkennbar. Von einer rechtzeitigen respektive „unverzüglichen“ Meldung kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Korrektur der laufenden Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend ab August 2023 vorgenommen hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich des EL-Anspruchs als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 3. Der ihr direkt ausbezahlte Teil der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin ist für die Monate August und September 2023 um je 56 Franken und für die Monate Oktober 2023 bis und mit März 2024 um je 26 Franken zu hoch gewesen, womit die Beschwerdeführerin insgesamt 268 (= 2 × 56 + 6 × 26) Franken unrechtmässig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bezogen hat. Dieser Betrag ist gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Da die Rückforderung weniger als ein Jahr nach dem ersten unrechtmässigen Bezug verfügt worden ist, sind die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt gewesen. Damit erweist sich auch die Rückforderung als rechtmässig, weshalb auch die sich gegen diesen Teil des Einspracheentscheides richtende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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6/6 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen den die rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung ab August 2023 betreffenden Teil des Einspracheentscheides wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den die Rückforderung betreffenden Teil des Einspracheentscheides wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:08:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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