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St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2025 EL 2025/23

11 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,589 mots·~23 min·6

Résumé

Art. 4 ELG. Ergänzungsleistung. Persönliche Anspruchsvoraussetzung. Invalidität. Invaliditätsgrad. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, EL 2025/23).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.12.2025 Entscheiddatum: 11.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2025 Art. 4 ELG. Ergänzungsleistung. Persönliche Anspruchsvoraussetzung. Invalidität. Invaliditätsgrad. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, EL 2025/23). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 11. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/23

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung (trotz fehlender Grundleistung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Er gab an, er sei im August 2014 in die Schweiz eingereist. Die EL-Durchführungsstelle forderte die IV-Stelle am 27. Juni 2019 auf, den Invaliditätsgrad des EL-Ansprechers zu ermitteln. Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten der Psychiater Dr. med. B.___, die Orthopädin Dr. med. C.___ und die Neuropsychologin D.___ am 8. September 2020 ein bidisziplinäres Gutachten. Sie hielten fest, der Versicherte leide an chronischen Schmerzen und an einer massiven funktionellen Einschränkung des rechten Knies sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Status nach einer Schussverletzung im linken Unterschenkel mit einer Tibiapseudarthrose, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne radiculäre Zeichen, an einem leichten Knick-Senkfuss links, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leicht- bis mittelgradigen Episode, an einer subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an gesamthaft als leicht einzuschätzenden Störungen im Rahmen der psychischen Diagnose respektive bei einer Polypharmazie. Die im Ausland erlernte Tätigkeit als Physiklehrer sei ihm aus orthopädischer Sicht ebenso wie andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 80 Prozent zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund gewisser Inkonsistenzen in der Untersuchung keine präzise Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit einer Verfügung vom 10. November 2020 wies die EL- Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsschilderung im Entscheid EL 2022/5 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Juli 2022, A.a–A.c). A.b Am 10. Dezember 2020 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. November 2020. Am 6. März 2021 teilte der Psychiater Dr. med. E.___ mit, er sei von der behandelnden Ärztin des EL-Ansprechers als Consiliarius ohne einen therapeutischen Auftrag beigezogen worden, habe den EL-Ansprecher viermal persönlich fachärztlich untersucht und nebst einer ausführlichen Anamnese und einem psychopathologischen Befund noch eine Einschätzung der Partizipationsfähigkeit (Mini ICF-APP) sowie ein störungsspezifisches Interview (CAPS für DSM-V, gelte in der Begutachtung von posttraumatischen Belastungsstörungen als Gold-Standard) vorgenommen. Er stimme mit den Beobachtungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.___ überein, könne sich aber mit der diagnostischen Zuordnung der Symptome nicht einverstanden erklären. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien vollumfänglich erfüllt. Die Partizipationsfähigkeit des EL-Ansprechers sei massiv eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit betrage maximal 25 Prozent. Am 11. August 2021 notierte Dr. med. F.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Stellungnahme von Dr. E.___ sei fachlich so weit nachvollziehbar, als Dr. E.___ der vom EL-Ansprecher geschilderten Symptombelastung in seinem

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3/12 psychiatrischen Ermessen einen anderen funktionellen und differentialdiagnostischen Stellenwert einräume, als dies der psychiatrische Sachverständige Dr. B.___ in einer ebenso vertretbaren, aber anderen Gewichtung getan habe. Neue Erkenntnisse seien der Stellungnahme von Dr. E.___ nicht zu entnehmen. grobe Fehler seien im Gutachten von Dr. B.___ nicht ersichtlich. Mit einem Entscheid vom 11. Januar 2022 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. November 2020 ab (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung im Entscheid EL 2022/5 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Juli 2022, A.d). A.c Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 mit einem Entscheid vom 26. Juli 2022 auf (EL 2022/5; vgl. EL-act. II/22). Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle zurück. Zur Begründung führte es an, Dr. E.___ habe aus Laiensicht überzeugend kritisiert, dass sich Dr. B.___ nicht hinreichend vertieft mit den Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung befasst habe. Entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. F.___ habe die von Dr. E.___ durchgeführte, relativ aufwendige Abklärung durchaus neue Tatsachen zu Tage gefördert. Es sei nicht einzusehen, weshalb die EL-Durchführungsstelle die Stellungnahme von Dr. E.___ nur dem RAD und nicht dem Sachverständigen Dr. B.___ zur Stellungnahme vorgelegt habe. Da die Stellungnahme von Dr. E.___ wesentliche Zweifel an der Überzeugungskraft des Teilgutachtens von Dr. B.___ wecke und da der RAD-Arzt Dr. F.___ diese Zweifel nicht habe ausräumen können, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Weil anzunehmen sei, dass der Sachverständige Dr. B.___ diese Zweifel durch eine Stellungnahme werde ausräumen können, sei er aufzufordern, sich zu den Stellungnahmen von Dr. E.___ und Dr. F.___ zu äussern. A.d Die EL-Durchführungsstelle forderte die IV-Stelle am 17. November 2022 auf, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen im Entscheid EL 2022/5 vom 26. Juli 2022 zu tätigen (EL-act. II/19). Die IV-Stelle ersuchte Dr. B.___ am 5. Januar 2023 um eine Ergänzung des Gutachtens vom 1. August 2020 (IV-act. 203). Am 7. März 2023 antwortete Dr. B.___ (IV-act. 207), er könne die Argumente von Dr. E.___, den er als einen erfahrenen Traumatherapeuten anerkenne, durchaus nachvollziehen. Die festgestellten negativen Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung könnten grundsätzlich sowohl einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Major Depression zugeordnet werden. Die Abnahme der posttraumatischen Symptomatik nach der Einreise in die Schweiz sei tatsächlich kein Beweis, sondern lediglich ein Indiz dafür, dass die Symptome der Ausdruck einer Major Depression seien. Insofern müsse die im Gutachten postulierte diagnostische Einordnung revidiert werden. Es sei eher von einer Major Depression auszugehen. Zusätzlich sei einzuräumen, dass die zweistündige Exploration deutlich weniger Möglichkeiten für eine vertiefte Exploration als die vier Sitzungen von Dr. E.___ geboten habe. Für eine konkrete Stellungnahme zu den Ergebnissen im CAPS müsste Dr. B.___ Einsicht in die Dokumentation erhalten; ein Vergleich lediglich anhand des Scores sei

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4/12 nicht möglich. Zusammenfassend sei also nicht ausgeschlossen, dass Dr. E.___s Beurteilung des Schweregrades der Symptome und deren diagnostische Einordnung eher den Tatsachen entspreche als seine eigene im Gutachten vom 1. August 2020. Für die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten sei das recht gute Funktionsniveau im Alltag ausschlaggebend gewesen. Aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ sei eine Reevaluation angezeigt. Mit dem CAPS sei er, Dr. B.___, vertraut, da er in Studien Assessoren in der Handhabung des CAPS trainiert und supervidiert habe. Seines Erachtens habe die Exploration im Rahmen eines freien Untersuchungsgesprächs in der Begutachtung jedoch klare Vorteile gegenüber einem strukturierten oder semistrukturierten Interview. Auch bei der Anwendung des CAPS müsse ohnehin bei einzelnen Items vertieft nachgefragt werden, damit ein valides Ergebnis resultiere. Das Mini ICF-APP verwende er, Dr. B.___, aktuell in Begutachtungen höchstens für eine qualitative Beschreibung der Bereiche, in denen funktionelle Beeinträchtigungen vorlägen. Auch wenn das Mini ICF-APP heute einen Quasistandard darstelle, habe es deutliche Limitationen. So seien etwa die 13 Funktionsbereiche sehr abstrakt definiert, was eine reliable Einschätzung sehr schwierig mache. Auch die versicherungspsychiatrische Beurteilung des RAD sei grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings sei, wie bereits erwähnt, nicht auszuschliessen, dass die fundiertere Beurteilungsgrundlage von Dr. E.___ eine validere Einschätzung als das zweistündige Explorationsgespräch im Rahmen der Begutachtung erlaube. Das vor bald drei Jahren erstellte Gutachten entspreche zudem nicht mehr ganz dem methodischen Standard, wie er, Dr. B.___, heute Begutachtungen durchführe. Beispielsweise habe er damals die Folgen einer Hypervigilanz und anderer posttraumatisch bedingter Veränderungen des Erregungsniveaus eher unterschätzt. Bereits im Gutachten habe er, Dr. B.___, auf ein hohes Risiko für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Da eine berufliche Eingliederung nicht gelungen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine solche Verschlechterung eingetreten sei. Die von der Hausärztin Dr. med. G.___ postulierten kognitiven Defizite müssten neuropsychologisch objektiviert werden. Das sei damals wegen einer schwankenden Anstrengungsbereitschaft nicht möglich gewesen. Er empfehle deshalb eine erneute neuropsychologische Testung. Die Inkonsistenzen in der damaligen neuropsychologischen Testung seien nicht als bewusste Aggravation oder Simulation interpretiert worden. Auch aus psychiatrischer Sicht fehle es an Hinweisen für eine Aggravation oder Simulation. Der RAD-Psychiater Dr. med. H.___ empfahl eine interdisziplinäre Besprechung sowie allenfalls eine Verlaufsbegutachtung (IV-act. 208). A.e Im Juli 2023 reichte Dr. E.___ der IV-Stelle den CAPS-Score sowie den ICF-Score ein (IV-act. 216 ff.). Im September 2023 gingen der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte zu (IV-act. 222 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ würdigte diese Berichte und notierte am 13. Oktober 2023 (IV-act. 242), im September 2021 sei wegen einer heftigen Brachialgie rechts eine Discushernienoperation C6/7 erfolgt. Postoperativ hätten sich die Schmerzen im Arm deutlich gebessert, aber eine vollständige Beschwerdefreiheit sei nicht erreicht worden. Bildgebend habe sich im August 2022 eine foraminale

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5/12 Discushernie mit Einsinken des Cages gezeigt. Durch eine Wurzelinfiltration sei es zu einer deutlichen Schmerzlinderung gekommen, weshalb die neurochirurgische Behandlung im Oktober 2022 abgeschlossen worden sei. Eine pneumologische Untersuchung im Juli 2022 wegen eines Asthma bronchiale habe normale Lungenfunktionswerte bei einer bronchialen Hyperreagibilität ergeben. Die orthopädische Behandlung bezüglich der Beine sei bereits im Januar 2022 abgeschlossen worden. Am 26. November 2023 berichtete Dr. E.___ (IV-act. 253), er behandle den EL-Ansprecher seit März 2021 ambulant im Wochenrhythmus. Zwischendurch sei der EL-Ansprecher an zwei Schulen in einem geringen Pensum als Lehrer tätig gewesen. Bereits diese kleinen Pensen hätten ihn so gefordert, dass eine Erhöhung der Pensen nicht realistisch gewesen wäre. Insgesamt habe sich die medizinische Situation seit dem Jahr 2021 nicht verändert. Der EL-Ansprecher zeige weiterhin die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer daraus resultierenden mittelgradigen depressiven Störung. A.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. B.___ am 30. Mai 2024 ein psychiatrisches Verlaufsgutachten (IV-act. 282). Er hielt fest, der EL-Ansprecher habe die Aufmerksamkeit während der rund dreistündigen Untersuchung mit zwei kurzen Pausen gut aufrecht erhalten können. Aus klinischer Sicht habe sich nicht verlässlich beurteilen lassen, ob Aufmerksamkeitsstörungen vorgelegen hätten, wie sie sowohl bei einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch bei einer Major Depression auftreten könnten. Die Eigenangaben seien zwar gut damit vereinbar gewesen, doch angesichts der diesbezüglich unauffälligen Verhaltensbeobachtungen in Kombination mit den Hinweisen auf eine überbetonte Beschwerdeschilderung könnten diese nicht als gesichert gelten. Auf die Frage nach dem Schlimmsten, das er jemals erlebt habe, habe der EL-Ansprecher spontan die Verfolgung durch die Polizei im Herkunftsland angegeben. Nachdem ihn der Sachverständige gebeten habe, das konkrete Ereignis zu nennen, habe der EL-Ansprecher sich im Stuhl aufgerichtet, sich gegen den Sachverständigen ausgerichtet und ausführlich, flüssig sowie gestenreich geschildert, was sich damals ereignet habe. Wiederholt sei der Eindruck entstanden, dass er die Übersetzung durch den Dolmetscher kaum habe abwarten können. Zeitweise habe er Deutsch gesprochen. Einmal sei für einen Moment seine Sorge um den damals erst 16 Jahre alten Bruder sowie eine gewisse Scham über das eigene Unvermögen, diesen zu beschützen, spürbar geworden. Auf die Nachfrage des Sachverständigen hin, die erlebten Folterungen näher zu schildern, habe sich der EL-Ansprecher im Stuhl zur Seite gelehnt. Den linken Arm habe er auf einer Stuhllehne abgestützt. Er habe angegeben, das sei später gewesen. Dabei habe er mit der rechten Hand eine ausladende Geste gemacht. Er habe gelassen gewirkt. Auch auf gezielte Nachfragen hin habe er seine Sitzposition nicht verändert. Den weiteren Bericht habe er gestisch mit beiden Händen begleitet. Er sei aufgestanden und habe demonstriert, wie er habe vom Boden essen müssen. Posttraumatische Wiedererlebenssymptome wie sich aufdrängende intrusive Erinnerungen, Flashbacks oder übermässige emotionale respektive körperliche Stressreaktionen hätten objektiv klinisch nicht vorgelegen. Die geschilderten Erinnerungen

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6/12 hätten eher einem Grübeln denn einer Intrusion entsprochen. Der EL-Ansprecher habe keine typischen Flashbacks beschrieben. Gemäss seinen Schilderungen lenke er sich beim Auftreten posttraumatischer Wiedererlebenssymptome nicht etwa ab, wie es typisch wäre, sondern er sehe sich sogar aktiv politische Filme an, informiere sich über die neusten Anschläge der Hamas, den Krieg in Gaza und den Krieg in der Ukraine. Zwar habe er beschrieben, wie er beim Ansehen eines Berichtes aus dem Gazastreifen von Erinnerungen bedrängt worden sei, aber unmittelbar danach habe er sich alte Nachrichten aus seinem Herkunftsland angesehen. In der Exploration hätten sich keine emotionalen oder körperlichen Stressreaktionen provozieren lassen. Ein typisches Vermeidungsverhalten sei nicht beschrieben worden. Nur die geschilderten belastenden Träume seien gut vereinbar mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Angesichts der deutlichen Hinweise auf eine übertriebene Beschwerdeschilderung sei eine verlässliche Beurteilung, ob diese tatsächlich in einer pathologischen Ausprägung vorlägen, nicht möglich. In der Untersuchungssituation habe der EL-Ansprecher nicht übermässig misstrauisch, wachsam, angespannt, schreckhaft oder ängstlich gewirkt. Er habe nach einer gewissen Zurückhaltung in den ersten Minuten offen und zugewandt berichtet. Dabei habe er unterschiedliche Affekte gezeigt, die einen guten Bezug zum jeweiligen Gesprächsinhalt gehabt hätten. Er habe nicht übermässig niedergestimmt gewirkt. Affektiv sei er gut schwingungsfähig gewesen. Er habe einen guten emotionalen Rapport gezeigt. Die Mimik und die Gestik hätten adäquat gewirkt. Der EL-Ansprecher habe nicht unruhig gewirkt; er habe sich wiederholt bequem im Stuhl zurückgelehnt. Im Übrigen sei der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Eine wesentliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und dem Verhalten in der Untersuchungssituation habe nicht bestanden. Nur die geschilderten Konzentrationsprobleme hätten sich nicht beobachten lassen, was jedoch nicht zwingend gegen das Vorhandensein von relevanten Konzentrationsproblemen im Alltag spreche. Dass sich die geschilderten belastenden Erinnerungen an die traumatischen Erfahrungen in der Untersuchung affektiv nicht manifestiert hätten, sei nicht als eine Diskrepanz zu interpretieren, da es sich dabei um kognitive und nicht um affektive Symptome handle. Der EL-Ansprecher habe weder appellativ noch theatralisch gewirkt. Auffällig gewesen sei, dass er in der ersten Begutachtung noch deutlich ausgeprägtere traumatische Erfahrungen als aktuell geschildert habe. Die Schilderung bezüglich der Folterungen habe in einem klaren Widerspruch zu jener im Rahmen der ersten Begutachtung gestanden. Fünf der neun Skalen des MMPI-2-RF hätten Hinweise auf eine Übertreibung von Beschwerden geliefert. Gemäss einer neueren Meta-Analyse eigne sich nur eine der neun Skalen als ein relativ sicherer Indikator für eine Übertreibung oder Vortäuschung psychischer Störungen. Diese Skala habe hier einen auffälligen Wert geliefert. Da alle fünf auffälligen Validitätsskalenergebnisse im oberen bis obersten Bereich gelegen hätten, sei von einer übertriebenen Beschwerdeschilderung auszugehen. Die Analyse der Testbefunde der neuropsychologischen Abklärung habe Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie auf eine Aggravation von kognitiven Einschränkungen geliefert (vgl. IV-act. 283). Zudem bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der beschriebenen vollständigen Berufsunfähigkeit und dem relativ

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7/12 hohen Funktionsniveau im Haushalt, zumal der EL-Ansprecher angegeben habe, dass er alles im Haushalt mache (ausser Kochen; das könne er nicht) und dass er sogar Kleinigkeiten selbständig einkaufen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der EL-Ansprecher zuhause Physik- und Mathematik-Lektüre studiere und sich Filme über Politik ansehe. Keine Diskrepanz bestehe hingegen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Optionen (inkl. Medikation). An der Begutachtung habe der EL-Ansprecher sich um eine aktive Mitwirkung bemüht. Diagnostisch leide der EL-Ansprecher an einer rezidivierenden Major Depression, die gegenwärtig teilremittiert sei, sowie an einer subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Retrospektiv sei der EL- Ansprecher nie während einer längeren Zeit arbeitsunfähig gewesen. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 285). Am 10. Juni 2024 teilte die IV-Stelle der EL- Durchführungsstelle mit, dass sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von zehn Prozent ergeben habe (IV-act. 288 = EL-act. II/17). Mit einer Verfügung vom 18. Juni 2024 wies die EL- Durchführungsstelle das Begehren um eine rentenlose Ergänzungsleistung mit der Begründung ab, auch wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären, bestünde mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch (EL-act. II/16). A.g Am 20. August 2024 liess der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juni 2024 erheben (EL-act. II/5). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berücksichtigung des „gesamten Gesundheitsschadens inklusive der somatischen Beschwerden“, die erneute Abklärung des psychischen Gesundheitsschadens sowie der sich verschlechternden somatischen Beschwerden und die Anpassung des Einkommensvergleichs beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb erneut Dr. B.___ mit der Begutachtung beauftragt worden sei. Angesichts der Vorgeschichte könne Dr. B.___ nicht mehr objektiv gewesen sein. Die Ausführungen von Dr. B.___ seien vage und wirkten spekulativ. Das ganze Gutachten wirke feindselig und voreingenommen. Bezüglich der neuropsychologischen Testung sei darauf hinzuweisen, dass der EL- Ansprecher zu langsam gewesen sei, weshalb seine Eingaben jeweils als Antwort auf die Folgefrage erfasst worden seien, was natürlich zu fehlerhaften Ergebnissen geführt habe. Darauf habe der EL- Ansprecher bereits während der Testung hingewiesen, was auch so dokumentiert worden sei. Weshalb die IV-Stelle keine Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitsschadens, der sich ab dem Jahr 2021 verschlechtert habe, getätigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Beim Einkommensvergleich sei zu berücksichtigen, dass der EL-Ansprecher ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als Lehrer arbeiten könnte. An seiner letzten Arbeitsstelle hätte er bei einem Vollpensum einen Lohn von 104'000 Franken erhalten. Mit einem Entscheid vom 26. März 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. II/2). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge in jeder Hinsicht. Ein Anschein der Befangenheit habe nicht bestanden. Zudem hätte der EL-Ansprecher vor der Begutachtung Einwände gegen die Person des Sachverständigen vorbringen können, was er aber nicht

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8/12 getan habe. Der somatische Gesundheitszustand habe sich nur vorübergehend verschlechtert. Da die bisherige Tätigkeit als leidensadaptiert zu qualifizieren sei, entspreche der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen. B. B.a Am 7. Mai 2025 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die „Bestätigung“, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Festsetzung der Ergänzungsleistung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin habe die vom Versicherungsgericht im Rückweisungsentscheid angeordneten Abklärungen nur zum Teil durchgeführt. Sie habe es nämlich versäumt, den neuropsychologischen Sachverständigen zu einer Stellungnahme aufzufordern. Entsprechend hätte sie keine zweite neuropsychologische Testung ohne ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren anordnen dürfen. Das zweite psychiatrische Gutachten hätte nicht erneut bei Dr. B.___ eingeholt werden dürfen. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge auch inhaltlich nicht. Die Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ab dem Jahr 2021 sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Mai 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 28. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 18. Juni 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hatte die Prüfung einer im Juni 2019 eingereichten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Ergänzungsleistung gebildet.

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9/12 Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren (umfassend) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat. 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätten, sofern sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und da er die Karenzfrist erfüllt hat, hängt die Antwort auf die Frage nach einem EL-Anspruch massgebend davon ab, ob er einen IV-Rentenanspruch hätte, sofern er die Mindestbeitragsdauer erfüllen würde, denn die übrigen, alternativen Anspruchsvoraussetzungen (effektiver Bezug von IV- oder AHV-Leistungen) sind offenkundig nicht erfüllt. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Stelle gestützt auf den Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV angehalten, Abklärungen bezüglich des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers zu tätigen. Die IV-Stelle hat dafür unter anderem ein Gutachten von Dr. B.___ eingeholt, das allerdings gemäss dem Entscheid EL 2022/5 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 26. Juli 2022 ergänzungsbedürftig gewesen ist. Diese Ergänzung ist von Dr. B.___ am 7. März 2023 nachgeliefert worden. Zwar ist es dabei tatsächlich versäumt worden, den neuropsychologischen Sachverständigen zu einer Stellungnahme zur entsprechenden Frage des Versicherungsgerichtes aufzufordern, aber entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist darin keine relevante Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erblicken, denn die Beschwerdegegnerin respektive die IV-Stelle hat in der Folge eine zweite Begutachtung in Auftrag gegeben. Bei jener Begutachtung hat es sich nicht um eine Verlaufs-, sondern um eine Neubegutachtung gehandelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, diese hätte nicht erneut bei Dr. B.___ in Auftrag gegeben werden dürfen, da Dr. B.___ vorbefasst und damit zumindest anscheinsbefangen gewesen sei. Tatsächlich könnte Dr. B.___ (unbewusst) versucht gewesen sein, sein erstes Gutachten respektive die darin enthaltenen Schlussfolgerungen im zweiten Gutachten gegen die abweichende Auffassung der behandelnden Ärzte (Dr. E.___, der zunächst nur eine Zweitmeinung abgegeben hatte, hat den Beschwerdeführer anschliessend behandelt) zu verteidigen. Sowohl seine Stellungnahme zur Kritik von Dr. E.___ an seinem ersten Gutachten als auch seine Ausführungen im zweiten Gutachten zeigen aber, dass Dr. B.___ effektiv nicht befangen gewesen ist, womit ein allfälliger Anschein einer Befangenheit widerlegt ist. In seiner Stellungnahme zur Kritik von Dr. E.___ hat Dr. B.___ nämlich eingeräumt, dass die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ durchaus zutreffender als seine eigenen Schlussfolgerungen im ersten Gutachten sein könnten, da es sich bei Dr. E.___ um einen ausgewiesenen Spezialisten auf dem Gebiet der posttraumatischen Belastungsstörungen handle und da Dr. E.___ den Beschwerdeführer viel eingehender habe explorieren können. Zudem habe er, Dr. B.___, seine Sichtweise in Bezug auf

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10/12 die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsstörungen zwischenzeitlich teilweise geändert; er gehe bei einer Begutachtung nun auch anders vor. Im Rahmen der zweiten Begutachtung ist Dr. B.___ sehr darum bemüht gewesen, sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch den objektiven klinischen Befund nochmals eingehend und umfassend neu zu erheben. Unter anderem hat er auch Videoaufzeichnungen erstellt, die er beim Verfassen des Gutachtens nochmals konsultiert hat. Zudem hat er die ehemaligen Vorgesetzten und auch Dr. E.___ eingehend telefonisch befragt. Er hat seine Diagnosestellung und sein Arbeitsfähigkeitsattest detailliert und überzeugend anhand der neu erhobenen Erkenntnisse begründet. Nichts deutet darauf hin, dass er darauf aus gewesen wäre, sein erstes Gutachten zu verteidigen, obwohl er dafür sogar noch auf eine RAD-Stellungnahme hätte zurückgreifen können, in der sein Gutachten gegen die Kritik von Dr. E.___ verteidigt worden war. Zu bedenken ist schliesslich, dass das Versicherungsgericht das erste Gutachten von Dr. B.___ als zwar ergänzungsbedürftig, aber grundsätzlich doch überzeugend qualifiziert hatte, weshalb es keineswegs abwegig gewesen ist, nochmals Dr. B.___ mit der psychiatrischen Begutachtung zu beauftragen. Der Vorwurf einer Befangenheit geht zusammenfassend also trotz des Umstandes, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt einmal begutachtet hatte, fehl. Bezüglich der neuropsychologischen Testung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt auf den Standpunkt gestellt hat, er habe so gut wie nur irgend möglich mitgewirkt. Wenn er nun geltend machen lässt, die Beschwerdegegnerin hätte ihn im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG abmahnen müssen, verhält er sich widersprüchlich. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass eine neuropsychologische Testung nach einer vorgängigen Abmahnung in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG im Gegensatz zu den beiden ersten neuropsychologischen Testungen valide Ergebnisse liefern würde, wäre davon in antizipierender Beweiswürdigung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, denn die Sachverständigen haben anhand der von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde sowie anhand der anamnestischen Angaben (u.a. den Ausführungen der ehemaligen Vorgesetzten und den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Alltags- und Freizeitgestaltung sowie seiner Aktivitäten im Haushalt) anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass überwiegend wahrscheinlich keine neurokognitiven Funktionsbeeinträchtigungen bestanden haben können, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Das neuropsychologische Teilgutachten weist somit einen ausreichenden Beweiswert auf, obwohl die eigentliche neuropsychologische Testung keine validen Ergebnisse geliefert hat. Das psychiatrische Gutachten enthält keinen Hinweis darauf, dass Dr. B.___ voreingenommen oder gar, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet hat, dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig eingestellt gewesen wäre. Der Sachverständige Dr. B.___ hat die Angaben des Beschwerdeführers, die Ergebnisse seiner intensiven Aktenwürdigung, die Auskünfte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, die Auskünfte zweier ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers und die von ihm selbst erhobenen objektiven klinischen Befunde einschliesslich der Ergebnisse der in seinem Auftrag consiliarisch durchgeführten neuropsychologischen Testung

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11/12 detailliert angeführt und objektiv-neutral gewürdigt. Obwohl er gewisse Diskrepanzen festgestellt hatte, die er anschaulich beschrieben hat, hat er ebenso detailliert auf „Konsistenzen“ hingewiesen und letztlich den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer weder aggraviert noch simuliert habe. Wäre Dr. B.___ voreingenommen oder gar feindselig gewesen, hätte er die „Konsistenzen“ wohl weniger detailliert beschrieben oder gar unter den Tisch gewischt, um dann behaupten zu können, der Beschwerdeführer habe aggraviert oder simuliert. Bei seiner Würdigung der objektiven Befunde hat sich Dr. B.___ akribisch und anschaulich mit sämtlichen Kriterien der im Raum stehenden Diagnosen (insb. posttraumatische Belastungsstörung und Depression) auseinander gesetzt. Er hat seine Diagnosestellung und sein Arbeitsfähigkeitsattest in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Entscheidend ist, dass er weder in der eigenen Untersuchung noch in den Angaben des Beschwerdeführers sowie der ehemaligen Vorgesetzten Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag, im eigenen Haushalt oder bei der Tätigkeit als Lehrer hat feststellen können. Das Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Physiklehrer überzeugt. Überwiegend wahrscheinlich ist der Beschwerdeführer also aus somatischer Sicht weiterhin zu 80 Prozent arbeitsfähig für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen. Weitere Abklärungen sind diesbezüglich nicht angezeigt gewesen. Zusammenfassend steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Da die erlernte und angestammte Tätigkeit als Physiklehrer als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren ist und da bezüglich des von der IV-Stelle berücksichtigten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent keine rechtsfehlerhafte Betätigung des amtlichen Ermessens auszumachen ist, erweist sich die Schlussfolgerung der IV-Stelle, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, als richtig. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um eine Ergänzungsleistung folglich zu Recht mangels Erfüllens der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als überdurchschnittlich respektive als mit einem durchschnittlich aufwendigen „IV-Rentenfall“ vergleichbar zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 80 Prozent von 4'000 Franken, also auf 3'200 Franken, festzusetzen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

EL 2025/23

12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 3'200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2025 Art. 4 ELG. Ergänzungsleistung. Persönliche Anspruchsvoraussetzung. Invalidität. Invaliditätsgrad. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, EL 2025/23).