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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2025 EL 2025/21

4 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,107 mots·~11 min·10

Résumé

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, EL 2025/21). Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, EL 2025/21). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/21

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistung zur IV)

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog in einem anderen Kanton Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. I/133). Im August 2020 zog er in den Kanton St. Gallen (vgl. EL-act. I/140). Bereits im Juli 2020 hatte er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen angemeldet (EL-act. I/134). Er hatte unter anderem angegeben, dass er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sei und dass sich sein Erbanteil auf 30'000 Franken belaufe. Einem dem Anmeldeformular beigelegten Schreiben einer Treuhandunternehmung liess sich entnehmen, dass dem EL-Ansprecher ein Erbanteil „im Bereich von rund 30'000 Franken“ zustehen werde (EL-act. I/137). Mit einer Verfügung vom 21. August 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. September 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung von 1'396 Franken zu, wovon sie 431 Franken direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlte (EL-act. I/123). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Nichterwerbstätigenbeiträge, den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die IV-Rente als Einnahme berücksichtigt; das Reinvermögen hatte trotz der Beteiligung an der unverteilten Erbschaft den gesetzlichen Freibetrag von 37'500 Franken nicht überschritten (EL-act. I/121). A.b Im Januar 2021 reichte der EL-Bezüger zwei Darlehensverträge ein, denen sich entnehmen liess, dass seine Eltern ihm im Dezember 2016 ein Darlehen über 25'000 Franken und im Januar 2020 ein zweites Darlehen über 15'000 Franken gewährt hatten (EL-act. I/108). Die Darlehensschulden bestanden im Januar 2021 noch unverändert (EL-act. I/103). Im Juni 2021 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er eine Akontozahlung über 40'000 Franken aus der unverteilten Erbschaft erhalten habe (EL-act. I/60). Im Januar 2022 meldete er, dass er eine weitere Zahlung über 39'040 Franken erhalten habe (EL-act. I/26). Sein gesamter Erbanteil betrug 79'040 Franken (vgl. ELact. I/8 f.). Im September 2022 wies der EL-Bezüger die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass er von seiner Schwester im August 2022 ein Darlehen über 7'000 Franken erhalten habe (EL-act. I/3). Mit einer Verfügung vom 24. März 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. September 2020 neu fest (EL-act. II/16). Sie hielt fest, der effektive Erbanteil von 79'040 Franken müsse ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers als Vermögensbestandteil berücksichtigt werden. Da der Erblasser noch vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen verstorben sei, müsse die Ergänzungsleistung rückwirkend per Anspruchsbeginn korrigiert werden. Das Vermögen, die Schulden sowie die Vermögenserträge seien gemäss den massgebenden Steuerveranlagungsverfügungen berücksichtigt worden. Ab Januar 2022 sei der gesetzliche Vermögensfreibetrag unterschritten gewesen. Den Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle für die Zeit ab September 2020 neu den effektiven Erbanteil von 79'040

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3/6 Franken anstelle des ursprünglichen Betrages von 30'000 Franken berücksichtigt hatte (vgl. EL-act. II/15 mit EL-act. I/121). Für die Zeit ab Januar 2021 hatte sie ebenfalls neu den effektiven Erbanteil berücksichtigt, was aber wegen der bereits ursprünglich berücksichtigten Darlehensschulden keine Auswirkung auf den EL-Anspruch hatte (vgl. EL-act. II/14 mit EL-act. I/98). Für die Zeit ab Mai 2021 hatte sich bei der Anspruchsberechnung nichts geändert (vgl. EL-act. II/10 mit EL-act. I/34, EL-act. II/12 mit EL-act. I/28 sowie EL-act. II/13 mit EL-act. II/22). Die rückwirkende Neufestsetzung hatte für die Zeit von September bis und mit Dezember 2020 einen um 257 Franken pro Monat tieferen EL-Anspruch ergeben, weshalb die EL-Durchführungsstelle 4 × 257 = 1'028 Franken zurückforderte. A.c Mit einem Entscheid vom 11. Oktober 2023 hiess die EL-Durchführungsstelle eine gegen die Verfügung vom 24. März 2023 erhobene Einsprache teilweise gut (EL-act. II/3). Sie hielt fest, sie habe fälschlicherweise nicht sämtliche Schulden berücksichtigt. Die beiden Darlehen der Eltern von insgesamt 40'000 Franken müssten ab Anspruchsbeginn, das Darlehen der Schwester ab dem 1. September 2022 vom Vermögen abgezogen werden. Dadurch reduziere sich die Rückforderung im Ergebnis auf 696 Franken. Am 26. Oktober 2023 erhob der EL-Bezüger eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (vgl. EL-act. II/1). Am 23. Februar 2024 ersuchte er – noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens – um den Erlass der Rückforderung (EL-act. III/127). Am 4. März 2024 zog er seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 zurück (vgl. EL-act. III/124– 9). Das Beschwerdeverfahren wurde am 5. März 2024 abgeschrieben (vgl. EL-act. 124–1 f.). A.d Mit einer Verfügung vom 29. Mai 2024 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch vom 23. Februar 2024 mit der Begründung ab, der EL-Bezüger habe die unrechtmässigen Leistungen nicht gutgläubig bezogen (EL-act. III/94). Am 1. Juni 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024 (EL-act. III/88). Mit einem Entscheid vom 17. März 2025 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024 ab (EL-act. III/24). B. B.a Am 7. April 2025 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, er habe keinen Einfluss auf die Erbschaft und auf die Erbverteilung gehabt. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei automatisiert informiert worden. Sobald er, der Beschwerdeführer, über neue Erkenntnisse verfügt habe, habe er die Beschwerdegegnerin umgehend informiert. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hätten sich durchgehend unkooperativ und teilweise sogar feindselig verhalten. Trotz Widrigkeiten wie dem Corona-Virus, dem Ukraine-Krieg, Hundebissen, manipulierten Lüftungssystemen, zerstochenen Reifen, übler Nachrede, Diffamierung etc. sei es dem Beschwerdeführer gelungen, erfolgreich ein eigenes Unternehmen zu starten. Die finanzielle Situation sei bislang aber noch prekär. Die Erbschaft

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4/6 habe nicht ausgereicht. Ohne die Unterstützung der Eltern wäre er wohl obdachlos. Nicht nur innerhalb der SVA, sondern auch in der Gemeindeverwaltung sowie in weiteren kantonalen Behörden werde systematisch gelogen und betrogen. Diverse Beweismittel fehlten in den Akten der Beschwerdegegnerin. Man habe sie höchstwahrscheinlich verschwinden lassen. Er, der Beschwerdeführer, habe die Beschwerdegegnerin sicher nicht bewusst oder unbewusst falsch über sein Erbe oder über seine Finanzen informiert und wegen ein paar hundert Franken seine Karriere und seinen sehr guten Ruf aufs Spiel gesetzt. Im Gegenteil, transparenter und zuvorkommender gehe es gar nicht. Die Beschwerdegegnerin sei wahrscheinlich noch nie in ihrer Geschichte derart wohlwollend informiert und kostenlos ausgebildet worden. In einer zweiten Eingabe vom 30. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Feststellung, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe sowie eventualiter den Erlass der Rückforderung (act. G 3). Zur Begründung führte er an, die Erbteilung sei äusserst langwierig und komplex gewesen, da die Erbengemeinschaft aus über 30 Erben bestanden habe. Ihm sei weder bekannt gewesen, wie hoch sein Erbanteil ausfallen werde, noch habe er auf Vermögenswerte zugreifen können. Jede neue Entwicklung im Rahmen der Erbteilung sei von ihm umgehend und vollständig gemeldet worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. Mai 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 29. Mai 2024 erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat sich auf die Prüfung des Erlassbegehrens betreffend die mit dem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 gestellte Rückforderung von 696 Franken beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob jene Rückforderung zu erlassen ist. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, kann somit nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung von unrechtmässigen Leistungen dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, weil sie dazu führt, dass dem EL-Bezüger, der

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5/6 unrechtmässig zu hohe Leistungen bezogen hat, nur noch jene Leistungen verbleiben, auf die er nach der materiellen Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Wer (unrechtmässig) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss diese jedoch laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Erlass einer Rückerstattung vereitelt das Erreichen des von der generellen Rückerstattungspflicht angestrebten Ziels, weil er dazu führt, dass der EL-Bezüger Leistungen definitiv behalten kann, auf die er von Gesetzes wegen eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlass ist deshalb ein strenger Massstab anzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein Erlass selbst dann nicht in Frage, wenn der EL-Bezüger die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig bezogen hat, sofern er durch eine Verletzung der im Art. 31 ATSG und im Art. 24 ELV geregelten Melde- oder der gesetzlich nicht geregelten Kontrollund Hinweispflicht jenen Fehler, der zur Ausrichtung von unrechtmässigen Leistungen geführt hat, mitverursacht hat. 2.2 Da der Beschwerdeführer weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, ist das Kriterium der grossen Härte im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und des Art. 5 ATSV offenkundig erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob auch das kumulativ zu erfüllende Kriterium des gutgläubigen Bezuges von (unrechtmässigen) Leistungen gegeben ist. 2.3 Den Grund für die Rückforderung hat eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung gebildet, die notwendig geworden ist, weil eine Erbschaft, die der Beschwerdeführer erhalten hat, deutlich höher als zunächst angenommen gewesen ist. Hatte der Willensvollstrecker den Erbanteil des Beschwerdeführers ursprünglich noch auf rund 30'000 Franken geschätzt, hat der Anteil des Beschwerdeführers an der Erbschaft letztlich 79'040 Franken betragen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, ihm könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, denn er habe seine Meldepflicht vorbildlich erfüllt. Die Akten belegen diese Angabe. Sie zeigen auch, dass die Erbteilung tatsächlich komplex gewesen sein dürfte, denn der Nachlass hat an zahlreiche Erben verteilt werden müssen, wofür unter anderem ein Gerichtsverfahren hat durchgeführt werden müssen. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Beschwerdegegnerin wiederholt bewiesen, dass er durchaus den Durchblick hat, der es ihm ermöglicht, die EL-Anspruchsberechnung nachzuvollziehen, den Einfluss von Veränderungen der Ausgaben, der Einnahmen und des Vermögens auf den EL- Anspruch abzuschätzen und zu verstehen, dass eine so komplexe Erbteilung wie hier zu durchaus unerwarteten Ergebnissen führen kann. Er hat also wissen können und müssen, dass für die EL- Anspruchsberechnung letztlich der effektive Erbanteil massgebend sein werde und dass dieser Betrag rückwirkend ab dem Todestag des Erblassers zu berücksichtigen sei. Folglich hat ihm bewusst sein müssen, dass die Berücksichtigung eines mutmasslichen Erbanteils von 30'000 Franken bei der EL- Anspruchsberechnung notwendigerweise unter dem Vorbehalt gestanden hat, der Erbanteil werde jedenfalls nicht höher als 30'000 Franken ausfallen. Mit anderen Worten hat dem Beschwerdeführer

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6/6 bewusst sein müssen, dass es zu einer rückwirkenden Korrektur der laufenden Ergänzungsleistung kommen werde, falls sein Erbanteil höher ausfallen sollte. Zudem hatte er, nachdem er im Juni 2021 eine Akontozahlung von 40'000 Franken erhalten hatte, bereits damit rechnen müssen, dass eine rückwirkende Korrektur der EL-Anspruchsberechnung, bei der lediglich ein Erbanteil von 30'000 Franken berücksichtigt worden war, erfolgen werde. Der Beschwerdeführer hat also nicht gutgläubig annehmen können, dass eine spätere Rückforderung von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen sei, selbst wenn er mehr als 30'000 Franken geerbt haben sollte, m.a.W. er hat die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen im Betrag von 696 Franken nicht im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gutgläubig bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat sein Erlassbegehren folglich zu Recht abgewiesen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht bestehe, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:10:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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