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St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2025 EL 2025/20

25 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,043 mots·~20 min·6

Résumé

Art. 11a ELG. Art. 22 ELV. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Nachzahlung. Krankenkassenprämien. Ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Stellenbemühungen? Nachzahlungsanspruch auch bei einer Anmeldung innert sechs Monaten nach der Zusprache einer Hilflosenentschädigung? Berücksichtigung der von der Sozialhilfe bezahlten Krankenkassenprämien als Ausgaben? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, EL 2025/20).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.12.2025 Entscheiddatum: 25.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 11a ELG. Art. 22 ELV. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Nachzahlung. Krankenkassenprämien. Ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Stellenbemühungen? Nachzahlungsanspruch auch bei einer Anmeldung innert sechs Monaten nach der Zusprache einer Hilflosenentschädigung? Berücksichtigung der von der Sozialhilfe bezahlten Krankenkassenprämien als Ausgaben? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, EL 2025/20). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2025/20

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur Hilflosenentschädigung der IV

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (EL-act. 238), die ihm am 11. Dezember 2023 mit Wirkung ab dem 1. März 2023 zugesprochen worden war (EL-act. 239). Auf eine Rückfrage der EL- Durchführungsstelle hin teilte der EL-Ansprecher am 10. April 2024 mit (EL-act. 188), er und seine Ehefrau bemühten sich seit November 2023 intensiv um eine Arbeitsstelle. Sie hätte je etwa 14 Bewerbungsschreiben pro Monat versandt. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum unterstütze sie. Er, der EL-Ansprecher, erwähne seine körperliche Beeinträchtigung im Bewerbungsschreiben jeweils nicht, da er die Befürchtung hege, dass er dadurch seine Chancen verschlechtern würde. In den persönlichen Gesprächen lege er seine Einschränkungen aber jeweils offen. Er hoffe, dieses Vorgehen sei in Ordnung; ansonsten bitte er um einen korrigierenden Hinweis der EL-Durchführungsstelle. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 9. August 2024 (EL-act. 83), der EL- Ansprecher sei gemäss den IV-Akten zu 70 Prozent arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Im „BM-Prozess“ habe er „nicht wirklich mitgearbeitet“. Er fühle sich nur für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig, habe sich aber als „Verkäufer, Chauffeur etc.“ beworben, worin ein Widerspruch zu erblicken sei. Zudem sehe er sich als nur zu etwa 40 Prozent arbeitsfähig, was im Widerspruch zu den Bewerbungen um Vollzeitstellen stehe. Gemäss seinen Ausführungen sei sich der EL-Ansprecher „sehr wohl bewusst“, dass er die Anforderungen an die Stellen, um die er sich bewerbe, nicht erfülle. Er tätige die Stellenbemühungen also nur, um höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten. Ihm sei deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau seien ausreichend ernsthaft, weshalb der Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Der Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens des EL-Ansprechers sei ausgehend vom Einkommensvergleich der IV-Stelle zu bemessen. Zu berücksichtigen seien aber ein Abzug von zehn Prozent („Grossregion Ostschweiz“), Sozialversicherungsbeiträge von 6,4 Prozent sowie hypothetische Familienzulagen. A.b Mit einer Verfügung vom 17. September 2024 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 66). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 67 ff.), dass sie bei der Anspruchsberechnung den Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares mit zwei Kindern als Ausgaben und das hypothetische Erwerbseinkommen des EL-Ansprechers sowie hypothetische Familienzulagen als Einnahmen berücksichtigt hatte.

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3/11 A.c Am 2. Oktober 2024 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2024 (EL-act. 59). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung führte er aus, er sei im Juli 2023 noch vollständig arbeitsunfähig und deshalb nicht in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Seit April 2024 sei er beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos und stellensuchend gemeldet. Er beziehe nun eine Arbeitslosenentschädigung. Er reichte Abrechnungen ein, laut denen er im April 2024 eine Arbeitslosenentschädigung von 870.75 Franken (EL-act. 61–4), im Mai 2024 eine solche von 183.10 Franken (EL-act. 61–3), im Juli 2024 eine solche von 1'353 Franken (EL-act. 61–2), im August 2024 eine solche von 1'294.25 Franken (EL-act. 61–1) und im September 2024 eine solche von 1'235.40 Franken erhalten hatte (EL-act. 52–2). A.d Mit einem Entscheid vom 14. April 2025 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache mit der Begründung ab (EL-act. 6), der EL-Bezüger habe sich im hier massgebenden Zeitraum als nicht arbeitsfähig gefühlt, weshalb seine Stellenbemühungen zum Vorneherein nicht ernsthaft gewesen sein könnten. B. B.a Am 17. April 2025 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der EL-Ansprecher) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte er an, er habe sich schon im Juli 2023 um eine Arbeitsstelle bemüht. Seine Stellenbemühungen hätten den Anforderungen entsprochen. Zudem sei er infolge eines Unfalls von Juli 2023 bis und mit April 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen, aber die Beschwerdegegnerin habe die Arztzeugnisse aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen ignoriert. Seine Bewerbungsschreiben habe er stets mit einem guten Gefühl versandt. In Vorstellungsgesprächen sei er immer ehrlich gewesen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Ergänzend hielt sie fest, falls tatsächlich kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, müssten die Akten der Arbeitslosenversicherung beigezogen werden, da der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Vor einer allfälligen Rückweisung müsste dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius angedroht werden.

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4/11 B.c Der Beschwerdeführer hielt am 8. Mai 2025 an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8). B.d Auf eine Aufforderung des Gerichtes (act. G 9) hin reichte die Beschwerdegegnerin am 15. September 2025 die IV-Akten des Beschwerdeführers ein (act. G 10.1; nachfolgend: „IV-act.“). Diesen liess sich entnehmen, dass die estimed AG im Auftrag der IV-Stelle am 22. August 2022 ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches) Gutachten erstattet hatte (IV-act. 334). Die Sachverständigen hatten festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndrom bei einer Beinlängenverkürzung links von etwa 7cm, an einer beidseitigen Gonalgie, an einem Postpoliosyndrom mit einer hochgradigen schlaffen Parese und Hypothrophie des linken Beines und einer diskreten schlaffen Armparese links sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Adipositas, an einem Nikotinabusus, an einer Hyperurikämie und an einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung. Aus neurologischer Sicht seien nur sitzende Tätigkeiten zumutbar; wegen der leichten Parese des linken Arms und der zumindest teilweise postpolio-bedingten Schmerzen sei die Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, die am ehesten als ein neuropsychologisches Korrelat der mit der Grunderkrankung assoziierten Schmerzen zu interpretieren sei, maximal um zehn Prozent eingeschränkt. Auch aus orthopädischer Sicht seien nur rein sitzende Tätigkeiten zumutbar. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs sei die Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent eingeschränkt. Aus polydisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte sitzende Tätigkeiten zu 70 Prozent zumutbar. Die IV-Stelle hatte unter Berücksichtigung dieses Arbeitsfähigkeitsgrades sowie eines Abzuges vom Tabellenlohn von zehn Prozent ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 42'547 Franken ermittelt; bei einem Valideneinkommen von 67'535 Franken hatte sich ein Invaliditätsgrad von 37 Prozent ergeben (IV-act. 386). Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2024 hatte die IV-Stelle das Rentenbegehren abgewiesen (IV-act. 387). Bereits im Juli 2023 hatte der Beschwerdeführer sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 361). Er hatte geltend gemacht, er benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Körperpflege und er sei zudem auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Im Rahmen einer telefonischen Befragung hatte er im Juli 2023 angegeben (IV-act. 367), er benötige zusätzlich auch eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung respektive Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Er sei aber weder überwachungs- noch pflegebedürftig. Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle hatte im September 2023 notiert (IV-act. 368), unter Berücksichtigung der entsprechenden Angaben im Gutachten der estimed AG liessen sich die geltend gemachten Einschränkungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht objektivieren. Die Gehfähigkeit sei allerdings erheblich beeinträchtigt, was die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades rechtfertige. Der IV-interne

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5/11 regionale ärztliche Dienst (RAD) hatte diese Ausführungen als überzeugend qualifiziert (IV-act. 369), weshalb die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung vom 11. Dezember 2023 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hatte (IV-act. 383). B.e Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten (act. G 12). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, weshalb sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 17. September 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen sein kann. Gegenstand des am 17. September 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung eines erstmaligen Begehrens um eine Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum 17. September 2024 gebildet. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich umfassend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat und wie hoch der allfällige Anspruch gewesen ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend wahrscheinlich seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gehabt. Im Dezember 2023 ist ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zugesprochen worden, für die er sich im Juli 2023 angemeldet hatte. Folglich hat er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 4 f. ELG) erfüllt. Da die im Art. 9a ELG vorgesehene „Vermögensschwelle“ nicht überschritten gewesen ist, bleibt nur zu prüfen, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 ELG bestanden hat und, sollte dies der Fall sein, wie hoch dieser gewesen ist. 2.2 Bezüglich des Beginns eines allfälligen EL-Anspruchs stellt sich die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne des Art. 12 Abs. 4 ELG vorliegt, der ein Abweichen vom Art. 12 Abs. 1 ELG rechtfertigen könnte. Gemäss dem Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der EL-Anspruch nicht erst am ersten Tag des Monats, in dem die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt, sondern bereits mit dem Monat der Anmeldung für die Rente respektive frühestens mit der Rentenberechtigung, wenn die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine

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6/11 Rente der AHV oder der IV eingereicht wird. Diese Verordnungsbestimmung wird von der Verwaltungspraxis und dem Bundesgericht seit Jahrzehnten konstant als gesetzmässig qualifiziert, obwohl fraglich ist, ob eine derartige Ausdehnung des EL-Anspruchs vom allgemeinen Vollzugsauftrag an den Verordnungsgeber im Art. 12 Abs. 4 ELG, der nur von einer „Nachzahlung“ spricht, wirklich abgedeckt sein kann. Wenn aber diese Ausdehnung des EL-Anspruchs von Rentenbezügern als gesetzmässig zu qualifizieren ist, dann ist nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Hilflosenentschädigungen oder IV-Taggeldern nicht ebenfalls in den Genuss einer solchen Ausdehnung sollten kommen können. Für die Beantwortung der Frage nach dem Anspruchsbeginn ist es nämlich irrelevant, ob eine Ergänzungsleistung zu einer Rente, zu einer Hilflosenentschädigung oder zu einem Taggeld ausgerichtet wird, weshalb die Art der Grundleistung keinen sachlichen Grund darstellen kann, der eine ungleiche Behandlung von Rentnern, Bezügern einer Hilflosenentschädigung oder Taggeldbezügern bezüglich des Zeitpunktes des Beginns einer Ergänzungsleistung rechtfertigen könnte. Eine nur dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 ELV verhaftete Auslegung würde also offenkundig gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen und müsste folglich als verfassungswidrig qualifiziert werden. Der Art. 22 Abs. 1 ELV muss verfassungskonform ausgelegt werden. Das geht nur mit einer dem systematischen Auslegungselement entspringenden Lückenfüllung. Also muss nicht nur bei einem Rentenbezug, sondern auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung oder bei einem Taggeldbezug ein Anspruch auf eine „Nachzahlung“ ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung oder für ein Taggeld, frühestens aber ab dem Leistungsbeginn, bestehen, wenn die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten ab der Zustellung der IV-Verfügung erfolgt. Da sich der Beschwerdeführer einen Monat nach der Zustellung der IV-Verfügung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, mit der ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2023 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen war, für die er sich am 4. Juli 2023 angemeldet hatte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2023 geprüft. 3. 3.1 Als Ausgaben sind die Wohnkosten von 12 × 1'397 = 16'764 Franken (vgl. EL-act. 240–3) sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares mit zwei Kindern, die weniger als elf Jahre alt sind, von 30'150 + 7'380 + 6'150 = 43'680 Franken zu berücksichtigen. 3.2 Einmal mehr hat die Beschwerdegegnerin die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für den hier massgebenden Zeitraum nicht als Ausgabe berücksichtigt, weil die Krankenkassenprämien für die Zeit bis Ende 2024 bereits vom Sozialamt bezahlt worden waren. Dieses Vorgehen ist vom Versicherungsgericht wiederholt – jeweils mit einer eingehenden Begründung – als gesetzwidrig qualifiziert worden (vgl. etwa den Entscheid EL 2022/11 vom 12. April 2023, E. 3.2.2). Massgebend ist, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zwingend die Berücksichtigung der geschuldeten Krankenkassenprämien vorschreibt, ohne eine Ausnahme von

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7/11 dieser Regel zuzulassen. Anders als der Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ist dabei irrelevant, ob der EL-Bezüger diese Prämien auch effektiv „geleistet“ hat, denn entscheidend ist nur, dass er diese schuldet. Selbst wenn die Sozialhilfe oder etwa der Vater des EL-Bezügers die Prämien bezahlt haben sollte, müssen diese bei der EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben berücksichtigt werden. Zudem existiert keine Koordinationsbestimmung, die vorsähe, dass derjenige, der die Prämien zuerst bezahlt hat (insb. EL, IPV oder Sozialhilfe), diese zwingend definitiv tragen müsste. Bei einem EL-Anspruch müssen die Prämien immer über die Ergänzungsleistungen finanziert werden, wofür es natürlich eine entsprechende Verfügungsgrundlage braucht. Also müssen die Krankenkassenprämien in jedem Fall bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, weshalb hier der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab Juli 2023 unter Berücksichtigung der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2021/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Februar 2022, E. 2). Die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und der Ehefrau für das Jahr 2024 haben je 6'333.60 Franken betragen (EL-act. 241–6 und 241–6), jene für die beiden Kinder je 1'507.20 Franken (EL-act. 241–2 und 241–4). Die regionalen Durchschnittsprämien für die massgebende Region 1 haben 6'478.80 Franken respektive 1'533.60 Franken betragen, weshalb für das Jahr 2024 die effektiv bezahlten Prämien als Ausgaben anzurechnen sind. Für das Jahr 2023 enthalten die Akten keine Angaben. Diesbezüglich erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend ermittelt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Ermittlung der massgebenden Krankenkassenprämien für das Jahr 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben im hier massgebenden Zeitraum irgendwelche Einnahmen erzielt. Das bedeutet aber nicht, dass ein Anspruch auf eine dem Ausgabentotal entsprechende Ergänzungsleistung bestünde. Zwar beruht die EL- Anspruchsberechnung auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren EL-spezifischen Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann. Bei einer Verletzung dieser Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht

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8/11 vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit sowie allfällige Betreuungspflichten oder weitere Umstände, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, ausschlaggebend. 4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum durch Betreuungspflichten gegenüber den Kindern, die erst sieben und neun Jahre alt gewesen sind, an der Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Wegen der angespannten finanziellen Lage der Familie hätte sie allerdings trotz den Betreuungspflichten in einem Teilzeitpensum gearbeitet, wenn die Familie nicht mit Versicherungsleistungen hätte rechnen können. Tatsächlich hat sie sich im hier massgebenden Zeitraum ausreichend ernsthaft um eine solche Teilzeitstelle bemüht. Ihre Bemühungen sind aber erfolglos gewesen. Sie ist folglich als unverschuldet arbeitslos zu qualifizieren, was bedeutet, dass sie objektiv nicht in der Lage gewesen ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb bei der EL-Anspruchsberechnung für den hier massgebenden Zeitraum zu Recht kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt. 4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss dem als in jeder Hinsicht überzeugend zu qualifizierenden Gutachten der estimed AG vom 22. Dezember 2022 zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen. Betreuungspflichten, die ihn an der Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit gehindert hätten, haben nicht bestanden. Er ist folglich in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat im hier massgebenden Zeitraum zahlreiche Stellenbemühungen getätigt. Rein formal haben diese Bemühungen eine gute Qualität aufgewiesen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise in seinen Motivationsschreiben spezifisch Bezug auf die ausgeschriebene Stelle genommen und nicht, wie es häufig zu sehen ist, immer wieder ein und dasselbe Motivationsschreiben verwendet. Zudem ist er mit der Bitte auf die Beschwerdegegnerin zugegangen, ihn bezüglich des Vorgehens zu unterstützen respektive zu beraten. Er hat der Beschwerdegegnerin spezifische Fragen gestellt, die gezeigt haben, dass er sich Gedanken gemacht hat und darum bemüht gewesen ist, seine Bewerbungen zu optimieren. Gegenüber der IV-Stelle hat er allerdings im Juli 2023 geltend gemacht (IV-act. 367), er könne im eigenen Haushalt nicht einmal mehr beim Putzen, Waschen oder Einkaufen helfen. Zudem leide er an einer Depression, die ihn antriebslos mache und ihm die Motivation raube, sich zu bewegen oder sonstwie an seinem Gesundheitszustand zu arbeiten. Bereits im Rahmen der beruflichen Eingliederung hatte er sich zwar vordergründig motiviert, aber unfähig präsentiert, eine Arbeitsleistung von mehr als

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9/11 fünf Prozent zu erbringen; zuletzt hatte er eingeräumt, dass er sich als nicht mehr arbeitsfähig sehe (vgl. IV-act. 279). Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat er dann aber im Juni 2024 behauptet, dass er sich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 15–20 Stunden pro Woche zutraue (EL-act. 87–6). Diese Behauptung kann nur vorgeschoben gewesen sein, um die nicht ernst gemeinten Arbeitsbemühungen als ernsthaft erscheinen zu lassen, denn der Beschwerdeführer ist ja überzeugt gewesen, dass er gar nicht mehr arbeitsfähig sei. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer also im hier massgebenden Zeitraum überzeugt gewesen, dass er gar nicht oder nur in einem minimalen Pensum arbeitsfähig sei, weshalb seine Stellenbemühungen nicht als ausreichend ernsthaft qualifiziert werden können. Zudem haben sich seine Bewerbungen mehrheitlich auf gar nicht zum medizinischen Anforderungsprofil passende Arbeitsstellen bezogen. Teilweise hat es sich um Arbeitsstellen für ausgebildete Berufsleute gehandelt. Augenscheinlich kann man keine Aussicht auf Erfolg haben, wenn man sich um einen nicht leidensadaptierten Arbeitsplatz bemüht und dabei verschweigt, dass man körperlich gar nicht in der Lage ist, die betreffende Tätigkeit auch auszuüben. Geradezu absurd ist es, dabei die Hoffnung zu hegen, man könne das Handicap bei einem Vorstellungsgespräch offenlegen und den potentiellen Arbeitgeber erfolgreich darum bitten, eine andere, leidensadaptierte Tätigkeit zu bekommen. Dem Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren wiederholt bewiesen hat, dass er intelligent genug ist, um die Aussichten verschiedener Stellenbemühungstaktiken zu beurteilen, muss bewusst gewesen sein, dass das einzig erfolgsversprechende Vorgehen darin bestanden hätte, sich um adaptierte Stellen zu bemühen. Sein effektives, nicht diesem Vorgehen entsprechendes Verhalten kann nur so interpretiert werden, dass er versucht hat, bei der Beschwerdegegnerin durch die Zahl der Bewerbungen den Eindruck zu erwecken, er bemühe sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle. Er kann nicht daran geglaubt haben, mit seiner „Taktik“ effektiv eine Arbeitsstelle zu finden. Mit seinen zum Vorneherein aussichtslosen Bewerbungen hat er nicht nachweisen können, dass er unverschuldet keine Stelle gefunden hat, also unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadenminderungs- respektive Schadenverhinderungspflicht zu erfüllen. Wer sich aber wie der Beschwerdeführer nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, vereitelt die Beweisführung bezüglich der Frage, ob er unverschuldet arbeitslos ist. Folglich muss er grundsätzlich die Folgen der daraus resultierenden objektiven Beweislosigkeit tragen, was bedeutet, dass an sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass dem Beschwerdeführer von der Hausärztin für die Zeit von Oktober 2023 bis und mit März 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Aufgrund der Akten erscheint es nicht als zum Vorneherein ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch die estimed AG vorübergehend verschlechtert haben könnte. Diesbezüglich erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend ermittelt, weshalb die Beschwerdegegnerin im Zuge des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens auch zu diesem Punkt weitere Abklärungen tätigen wird. Von April bis Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenentschädigung bezogen, was bedeutet, dass die Durchführungsorgane der

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10/11 Arbeitslosenversicherung seine Stellenbemühungen als ausreichend ernsthaft qualifiziert haben müssen. Eine Bindungswirkung, die die Beschwerdegegnerin oder das Gericht zwingen würde, diese Würdigung im EL-Verfahren zu übernehmen, existiert allerdings nicht, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit als vermittlungsfähig qualifiziert worden ist, für dieses Verfahren irrelevant ist. Die Beschwerdegegnerin wird aber zu prüfen haben, ob für die Zeit von April bis Oktober 2024 anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens die effektiv bezogene Arbeitslosenentschädigung als Einnahme anzurechnen ist. 4.4 Im Sinne eines obiter dictum ist bezüglich der Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf Folgendes hinzuweisen: Das von der IV-Stelle ermittelte zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen hat 42'547 Franken betragen. Da im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist und da das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz gerichtsnotorisch etwa zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Durchschnitt ist, ist dieser Betrag um zehn Prozent zu kürzen. Nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes sind Sozialversicherungsabzüge von insgesamt neun Prozent zu berücksichtigen, denn zu den obligatorischen Beiträgen gehören natürlich nicht nur jene an AHV/IV/EO/ALV, sondern auch jene an die Unfallversicherung und an die berufliche Vorsorge (statt vieler EL 2019/54 vom 8. Juni 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Damit ergibt sich ein massgebender Betrag von 34'846 Franken. In Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (sog. „Privilegierung“) ist nur ein Anteil von zwei Dritteln des den massgebenden Freibetrag von 1'950 Franken übersteigenden hypothetischen Erwerbseinkommens anzurechnen. Das sind 21'931 Franken. Die Beschwerdegegnerin hat nicht sämtliche hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt und deshalb ein zu hohes hypothetisches Erwerbseinkommen von 22'894 Franken angerechnet. Ihre Berechnung ist diesbezüglich zu korrigieren. 4.5 Die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen im Gesamtbetrag von 5'520 Franken ist hingegen rechtmässig. Damit ergibt sich ein massgebendes Einnahmentotal von 27'451 Franken. 5. Die Sache ist zur Ermittlung der massgebenden Krankenkassenprämien, zur Prüfung einer allfälligen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und zur anschliessenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung für den hier massgebenden Zeitraum unter Berücksichtigung der oben erwähnten Beträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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11/11

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 11a ELG. Art. 22 ELV. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Nachzahlung. Krankenkassenprämien. Ausreichend ernsthafte, aber erfolglose Stellenbemühungen? Nachzahlungsanspruch auch bei einer Anmeldung innert sechs Monaten nach der Zusprache einer Hilflosenentschädigung? Berücksichtigung der von der Sozialhilfe bezahlten Krankenkassenprämien als Ausgaben? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, EL 2025/20).

2026-04-09T05:06:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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