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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2025 EL 2025/14

24 juin 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,518 mots·~18 min·4

Résumé

Art. 14 und 15 ELG. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Frist zur Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten. Art. 41 ATSG. Fristwiederherstellung. Der EL-Bezüger hat die 15-monatige Frist zur Einreichung der Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung unbenützt verstreichen lassen. Gründe, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden, liegen keine vor. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, EL 2025/14).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.07.2025 Entscheiddatum: 24.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 14 und 15 ELG. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Frist zur Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten. Art. 41 ATSG. Fristwiederherstellung. Der EL-Bezüger hat die 15-monatige Frist zur Einreichung der Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung unbenützt verstreichen lassen. Gründe, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden, liegen keine vor. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, EL 2025/14). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2025/14

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Krankheits- und Behinderungskostenvergütung (Ergänzungsleistungen zur AHV)

EL 2025/14, VV 2024/21

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV (EL-act. 82). A.b Am 10. November 2023 gingen bei der EL-Durchführungsstelle Leistungsabrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung betreffend den Zeitraum 28. August 2021 bis 12. Oktober 2023 ein (EL-act. 45-2 ff.). Im Begleitschreiben vom 8. November 2023 (EL-act. 45-1) hatte der EL-Bezüger festgehalten, dass er wegen eines Gedächtnisverlusts als Folge eines im Juli 2021 erlittenen Hirnschlages ein riesiges Manko gehabt habe. Viele Dokumente finde er heute nicht mehr, weil er sie falsch abgelegt oder entsorgt habe. Nach dem Reha-Aufenthalt habe er das Lesen und Rechnen neu lernen müssen. Leider habe er etwas spät erfahren, dass die EL-Durchführungsstelle den Selbstbehalt der Gesundheitskosten übernehme. Würde die EL-Durchführungsstelle diese Kosten übernehmen, könnte er damit seine Schulden begleichen. A.c Mit Verfügung vom 23. November 2023 (EL-act. 40) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Rückerstattung der von der obligatorischen Krankenversicherung am 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Rückerstattung dieser Kosten verjährt sei. Die im Zeitraum 28. August 2022 bis 12. Oktober 2023 von der obligatorischen Krankenversicherung in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen vergütete sie hingegen mit derselben Verfügung. A.d Gegen diese Verfügung erhob der EL-Bezüger mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Eingang: 4. Januar 2024) Einsprache (EL-act. 36). Zur Begründung hielt er fest, durch seinen Hirnschlag sei er hilflos und handlungsunfähig gewesen. Da er sich an wichtige Informationen wie Passwörter nicht mehr habe erinnern können, sei er erst nach mehreren Monaten zu Hause an seine gesicherten Daten gelangt. Das Lesen bereite ihm heute immer noch grosse Mühe. Da er alleine lebe und wohne und sich bis anhin um sämtliche Belange selbst gekümmert habe, sei es ihm nicht leicht gefallen, jemanden um Hilfe zu bitten. Dadurch habe er mehr als zwei Jahre verloren, bis er die Rückerstattung der Selbstbehalte der Krankenversicherung beantragt habe. Inzwischen habe er sich Unterstützung geholt. A.e Am 22. August 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit, dass sie für die weitere Bearbeitung der Einsprache Kopien der Arztberichte betreffend den Schlaganfall und des Spital- /Reha-Aufenthalts benötige (EL-act. 33). Zudem wollte sie wissen, wer während des Spital-/Reha- Aufenthalts seine Angelegenheiten (Rechnungen zahlen, Post leeren etc.) erledigt habe und seit wann er die Unterstützung eines Beistandes habe.

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3/9 A.f Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 26. August 2024 teilte der EL-Bezüger der zuständigen EL-Sachbearbeiterin mit, dass er für die Bezahlung der Miete und der übrigen laufenden Kosten Daueraufträge eingerichtet habe. Er habe keinen Beistand, sondern ein Freund habe ihm sporadisch Hilfe geleistet (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2024, EL-act. 25). A.g Am 4. Oktober 2024 reichte der EL-Bezüger per E-Mail Unterlagen ein (EL-act. 26). Laut dem Austrittsbericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 18. August 2021 (EL-act. 29) hatte der EL-Bezüger am 22. Juli 2021 (Erstdiagnose am 28. Juli 2021) einen ischämischen Hirninfarkt im Posteriorstromgebiet links erlitten. Vom 2. August bis 4. September 2021 hatte eine stationäre Rehabilitation im Rehazentrum Valens stattgefunden. Dem Kurzbericht über die neuropsychologische Therapie war zu entnehmen, dass sich in der neuropsychologischen Testung beim Austritt vordergründig eine Quadrantenanopsie rechts unten, eine stark reduzierte verbale Abrufleistung, eine leicht reduzierte Planungsfähigkeit sowie Auffälligkeiten in den Aufmerksamkeitsfunktionen (Verlangsamung, fluktuierende Konzentration, reduzierte Impulskontrolle) gezeigt hätten. Altersentsprechende Leistungen seien in den mnestischen Funktionen, der visuellen Wahrnehmung und der Visuokonstruktion, den Exekutivfunktionen, der Zahlenverarbeitung und den Sprach- und Handlungsfunktionen festzustellen gewesen. Unter Hinzunahme des klinischen Eindruckes und der kognitiven Leistungen habe sich im Zeitpunkt des Austritts eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung gezeigt. Die Selbständigkeit im Alltag sei aufgrund der leichten neuropsychologischen Störung, der Verhaltensauffälligkeiten und der nicht gegebenen Fahreignung fraglich. Die Neuropsychologin hatte die Unterstützung durch die Angehörigen oder Drittpersonen (Spitex etc.) empfohlen. Für die Erledigung komplexer administrativer und finanzieller Angelegenheiten hatte sie anfänglich die Kontrolle durch die Angehörigen empfohlen (S. 4 des Austrittsberichts vom 6. September 2021, EL-act. 27). A.h Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. November 2023 ab (EL-act. 20). Zur Begründung hielt sie fest, der EL-Bezüger habe die Rückerstattung der Krankheitskosten unbestritten verspätet geltend gemacht. Bezogen auf die erste Leistungsabrechnung vom 28. August 2021 sei die 15-monatige Frist Ende November 2022 abgelaufen. Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung aufgrund der Folgen des im Juli 2021 erlittenen Hirninfarkts sei, dass der EL-Bezüger durch die Krankheit bis mindestens Ende November 2022 davon abgehalten worden sei, selbst ein Gesuch bei der EL-Durchführungsstelle zu stellen oder eine Drittperson mit der Vornahme dieser Handlung zu beauftragen. Der EL-Bezüger sei im Juli 2021 erkrankt und eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei anhand der eingereichten Unterlagen und auch anhand der Ausführungen des EL-Bezügers nicht ersichtlich. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass es dem EL-Bezüger möglich und zumutbar gewesen sei, selbst ein Gesuch zu stellen oder zumindest die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Diese Vermutung

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4/9 werde durch die eingereichten Spital- und Rehabilitationsberichte bestätigt. Zweifellos sei der EL- Bezüger zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik noch eingeschränkt gewesen. Es müsse ihm aber bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens möglich gewesen sein, eine Drittperson mit seinen administrativen Angelegenheiten zu beauftragen. Der EL-Bezüger habe den späten Beizug von Hilfeleistungen Dritter denn auch nicht mit krankheitsbedingten Einschränkungen, sondern damit, dass es ihm nicht leichtgefallen sei (wohl aus Stolz), jemanden um Hilfe zu bitten, begründet. Selbst wenn − wofür es keinerlei Anhaltspunkte in den Akten gebe − der EL-Bezüger über ein Jahr nach dem Austritt aus der Rehaklinik nicht in der Lage gewesen wäre, die Leistungsabrechnungen einzureichen oder zumindest einen Dritten damit zu beauftragen, wäre das Fristwiederherstellungsgesuch des EL- Bezügers nur gutzuheissen, wenn er die Leistungsabrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses eingereicht hätte. Das Hindernis müsste also nicht nur bis Ende November 2022, sondern bis mindestens am 9. Oktober 2023 bestanden haben, damit die Eingabe vom 8. November 2023 noch rechtzeitig erfolgt wäre. Dies könne zweifellos ausgeschlossen werden, weshalb die 15-monatige Einreichungsfrist nicht wiederhergestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das verspätete Einreichen der Leistungsabrechnungen auf Rechtsunkenntnis beruht habe, was nicht zu einer Fristwiederherstellung führen könne. Die angefochtene Verfügung sei damit nicht zu beanstanden. B. B.a Am 29. November 2024 ging beim Gericht eine Eingabe des EL-Bezügers vom 27. November 2024 mit den Betreffnissen "Betrifft Verfügung vom 23. November 2023" und "Wiedererwägungsgesuch" ein (act. G 1). Der EL-Bezüger bat sinngemäss darum, die Ablehnung der Rückerstattung der Leistungsabrechnungen vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 aufgrund des beiliegenden Arztzeugnisses noch einmal zu überdenken. Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin, hatte in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. November 2024 festgehalten, dass der EL-Bezüger aufgrund des am 22. Juli 2021 erlittenen ischämischen Schlaganfalls bis etwa Mitte 2022 nicht in der Lage gewesen sei, seine administrativen Angelegenheiten ausreichend zu regeln. Die Selbständigkeit bei den ADL (Aktivitäten des täglichen Lebens) sei nur knapp gegeben gewesen. Mittlerweile habe es erfreulicherweise Verbesserungen auf allen Ebenen gegeben. B.b Das Gericht überwies die Eingabe vom 27. November 2024 am 4. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an die EL-Durchführungsstelle (act. G 2). B.c Am 25. Februar 2025 übermittelte die EL-Durchführungsstelle dem Gericht den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 betreffend die Verfügung vom 23. November 2023 (act. G 3).

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5/9 B.d Am 27. Februar 2025 ersuchte das Gericht den EL-Bezüger darum, mitzuteilen, ob er die Eingabe vom 27. November 2024 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 verstanden habe und damit eine Überprüfung dieses Einspracheentscheides durch das Gericht wünsche (act. G 4). B.e Am letzten Tag der Frist, dem 19. März 2025, reichte der EL-Bezüger per E-Mail eine am selben Tag unterzeichnete Bestätigung ein, dass sein Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2024 als Beschwerde zu erachten sei (act. G 5.1). Das Original ging am 21. März 2025 (Postaufgabe am 20. März 2025) auf dem postalischen Weg beim Gericht ein (act. G 6). B.f Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 9. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024, mit welchem die Einsprache des EL-Bezügers gegen die Verfügung vom 23. November 2023 abgewiesen worden ist. Vorab ist zu prüfen, ob der EL-Bezüger rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Der EL-Bezüger hat dem Gericht am 29. November 2024 ein mit "Betrifft Verfügung vom 23. November 2023" und "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben zugestellt. Diese Eingabe vom 27. November 2024 ist innert der Frist, in welcher gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 hat Beschwerde erhoben werden können, eingegangen. 1.2 Bei der Beschwerde handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung (oder dem erlassenen Einspracheentscheid) nicht einverstanden ist und diese(n) durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein klarer Anfechtungswille ist gegeben, wenn die betroffene Person ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage erkenntlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 116 V 353 E. 2b). Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss erkennbar sein, dass die betroffene Person den Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Demgegenüber genügt gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein erkennbarer Änderungswille, um den Anfechtungswillen zu bejahen, das heisst es reicht beispielsweise aus, wenn

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6/9 das Nichteinverständnis mit dem Entscheid gegenüber der verfügenden Behörde geäussert worden ist. Der EL-Bezüger hat in seiner Eingabe vom 27. November 2024 klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Ablehnung der Rückerstattung der von der Krankenversicherung in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 nicht einverstanden ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anfechtungswille also ohne weiteres gegeben. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bleibt zu prüfen, ob der EL-Bezüger tatsächlich eine Überprüfung des Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz gewollt hat. Die Eingabe vom 27. November 2024 hat sich nicht gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024, sondern gegen die diesem zugrunde liegende Verfügung gerichtet. Auch der Wortlaut ("Wiedererwägungsgesuch", "[…] bitte ich Sie Ihren Entscheid nochmals zu überarbeiten.") spricht eher dafür, dass es sich bei der Eingabe vom 27. November 2024 nicht um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024, sondern um ein an die EL-Durchführungsstelle gerichtetes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 23. November 2023 handeln könnte. Allerdings ist der EL-Bezüger ein juristischer Laie, weshalb dem exakten Wortlaut seiner Eingabe keine zu grosse Bedeutung beigemessen werden darf, da sich rechtsunkundige Personen der Bedeutung von Rechtsbegriffen und juristischen Formulierungen häufig nicht bewusst sind. Gegen die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch spricht zudem, dass die Eingabe vom 27. November 2024 an das Gericht adressiert gewesen ist. Dies weist darauf hin, dass der EL-Bezüger eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Rückerstattung der Krankheitskosten haben wollte. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 23. November 2023 hätte im damaligen Zeitpunkt auch keinen Sinn gemacht, da in der Sache bereits ein Einspracheentscheid ergangen war, welcher die Verfügung vom 23. November 2023 ersetzt hatte. Die Verfügung vom 23. November 2023 hatte zum damaligen Zeitpunkt also gar nicht mehr existiert. Wenn überhaupt, hätte sich das Wiedererwägungsgesuch gegen den Einspracheentscheid richten müssen. Indem der EL-Bezüger die Eingabe vom 27. November 2024 an das Gericht gerichtet hat und indem er kundgetan hat, dass er mit der Ablehnung der Kostenrückerstattung nicht einverstanden ist, hat er seinen Willen, die Ablehnung der Rückerstattung der Krankheitskosten vom Gericht beurteilen lassen zu wollen, ausreichend zum Ausdruck gebracht. Der EL-Bezüger hat am 19. März 2025 den auch bestätigt, dass seine Eingabe vom 27. November 2024 als Beschwerde zu erachten sei. Demnach hat der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) (spätestens) am 29. November 2024 und damit rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 erhoben. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am 10. November 2023 ein Gesuch um Rückerstattung verschiedener Krankheitskosten gestellt. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat mit der Verfügung vom 23. November 2023 die Rückerstattung der Kostenbeteiligungen an der obligatorischen

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7/9 Krankenversicherung, welche dem Beschwerdeführer am 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 in Rechnung gestellt worden waren, mit der Begründung verneint, dass der Rückerstattungsanspruch bezüglich dieser Krankheitskosten verjährt sei. Mit derselben Verfügung hat sie den Anspruch auf die Vergütung der von der Krankenversicherung im Zeitraum 28. August 2022 bis 12. Oktober 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen bejaht. Bei der Verfügung vom 23. November 2023 hat es sich bei genauer Betrachtung nicht um eine Verfügung, sondern um ein Konglomerat von Verfügungen gehandelt. Bei jeder eingereichten Rechnung handelt es sich um ein separates Gesuch um Kostenübernahme. Zwischen den einzelnen Rechnungen besteht kein sachlicher Zusammenhang. Dass die Beschwerdegegnerin die Gesuche um Rückerstattung der Krankheitskosten in einer einzigen Verfügung behandelt hat, hat rein verfahrensökonomische Gründe; sie hätte sonst nämlich zehn Verfügungen erlassen müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfügung vom 23. November 2023 zehn Verfügungen beinhaltet. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023 hat sich lediglich gegen die Ablehnung der Rückerstattung der Rechnungen der Krankenversicherung vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 gerichtet. Mit der Vergütung der übrigen Rechnungen vom 28. August 2022, 25. Dezember 2022, 1. März 2023, 6. April 2023, 8. Juni 2023 und 12. Oktober 2023 ist er einverstanden gewesen. In diesem Teil ist die "Verfügung" vom 23. November 2023 (bzw. sind die einzelnen Teilverfügungen) somit in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Ablehnung der Rückerstattung der von der Krankenversicherung am 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen. 2.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) aufgelisteten, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitsund Behinderungskosten. Darunter fällt auch die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG). Die Krankheits- und Behinderungskosten werden allerdings nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art. 15 lit. a ELG). Findet eine Abrechnung über die Krankenkasse statt, beginnt die Einreichungsfrist im Zeitpunkt, in dem die ELbeziehende Person die Krankenkassenabrechnung erhalten hat (Rz. 5250.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2023). 2.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Kostenübernahme am 10. November 2023 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist die 15-monatige Frist betreffend die Rechnungen vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 bereits abgelaufen gewesen. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Eingabe vom 8. November 2023 nicht nur um ein Gesuch um Rückerstattung der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG, sondern gleichzeitig um ein

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8/9 Fristwiederherstellungsgesuch gehandelt haben könnte. Gemäss Art. 41 ATSG kann eine Frist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 8. November 2023 festgehalten, dass er aufgrund eines im Juli 2021 erlittenen Hirnschlags an einem Gedächtnisverlust gelitten habe, weshalb er viele Dokumente falsch abgelegt oder sogar entsorgt habe. Inzwischen habe er (leider etwas spät) erfahren, dass die Beschwerdegegnerin den Selbstbehalt der Gesundheitskosten übernehme. Der Beschwerdeführer hat damit eingeräumt, dass er die Rechnungen wegen seiner Rechtsunkenntnis nicht rechtzeitig eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann und die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln keinen Anlass zur Fristwiederherstellung bildet (vgl. FORSTER PETER, Rz. 8 zu Art. 41, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 1. Auflage 2021). Der Beschwerdeführer bezieht seit August 2020 Ergänzungsleistungen. Er hätte sich also bereits vor seiner Erkrankung im Juli 2021 darüber informieren können, auf welche Leistungen er als EL-Bezüger Anspruch hat. Im Übrigen wird in jeder EL-Verfügung (erstmalige Zusprache im August 2020) auf der 2. Seite auf die Geltendmachung von Krankheitskosten hingewiesen. Der Hirnschlag bzw. dessen Folgen haben den Beschwerdeführer also nicht davon abgehalten, die notwendige Rechtskenntnis zu erwerben. Der Beschwerdeführer ist somit nicht unverschuldet davon abgehalten worden, die Vergütung der Kostenbeteiligungen vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 rechtzeitig geltend zu machen. 2.4.2 Selbst wenn angenommen würde, dass der im Juli 2021 erlittene ischämischen Hirninfarkt bzw. dessen gesundheitlichen Folgen den Beschwerdeführer vorübergehend davon abgehalten hätte(n), die Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung einzureichen, läge kein ausreichender Grund für eine Fristwiederherstellung vor: Zwar hat beim Austritt aus der stationären Rehabilitation im September 2021 noch eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bestanden (IV-act. 27-4). Die behandelnde Neuropsychologin hatte dem Beschwerdeführer empfohlen, komplexe administrative und finanzielle Angelegenheiten anfänglich durch die Angehörigen kontrollieren zu lassen. Der Hausarzt hat in seinem Bericht vom 12. November 2024 angegeben, dass der Beschwerdeführer bis etwa Mitte 2022 nicht in der Lage gewesen sei, seine administrativen Angelegenheiten ausreichend zu regeln. Aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik (September 2021) zwar noch Hilfe bei der Erledigung komplexerer administrativer Angelegenheiten benötigt hatte. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass es ihm im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich

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9/9 hierfür Unterstützung durch eine Drittperson zu organisieren. Die Frist zur Einreichung der ältesten Leistungsabrechnung vom 28. August 2021 ist erst Ende November 2022 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte also nach seinem Austritt aus der Rehaklinik genügend Zeit gehabt, sich mithilfe einer Drittperson um die EL-Angelegenheiten zu kümmern. Dass es dem Beschwerdeführer nicht leicht gefallen ist, jemand anderen um Hilfe zu bitten, da er sich bislang um sämtliche Belange selbst gekümmert hat, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, denn es war ihm objektiv nicht unzumutbar, Hilfe zu organisieren. Hinzu kommt, dass er gemäss seinem Hausarzt bereits etwa Mitte 2022 wieder in der Lage gewesen ist, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Beschwerdeführer hätte also wohl nicht einmal der Hilfe einer Drittperson bedurft, um die 15-monatige Frist zur Einreichung der streitgegenständlichen Rechnungen einzuhalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung vom 28. August 2021, 8. September 2021, 12. September 2021 und 27. April 2022 zu Recht abgelehnt hat, da der Beschwerdeführer die Vergütung nicht innert der in Art. 15 lit. a ELG vorgesehenen 15-monatigen Frist nach Erhalt der Leistungsabrechnungen geltend gemacht hat. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung liegt nicht vor. 2.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:28:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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