Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2025/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 56 ATSG. Nichtigkeit. Nichtige Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2025/10). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 22. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. EL 2025/10
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)
EL 2025/10
2/4 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 23). Im August 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle ihn auf, Nachweise für die Rentenzahlungen der beruflichen Vorsorge und der Altersversicherung des Heimatstaates einzureichen (EL-act. 17). In der Folge reichte der EL-Ansprecher zwei Schreiben der „Zentralstelle 2. Säule“ vom 5. Juli 2024 ein, mit denen ihm mitgeteilt worden war, dass er allenfalls noch über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung B.___ oder bei der Freizügigkeitsstiftung C.___ haben könnte; er war aufgefordert worden, sich an diese beiden Einrichtungen zu wenden (EL-act. 16 und 15–1 f.). Mit einer Verfügung vom 19. September 2024 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie an, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge noch nicht bekannt seien. Das Verwaltungsverfahren werde fortgeführt, wenn die Ansprüche geklärt seien. A.b Im November 2024 ersuchte der EL-Ansprecher um Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsverfahrens (EL-act. 11). Er machte sinngemäss geltend, er werde keine Rente der beruflichen Vorsorge erhalten. Bei der Freizügigkeitsstiftung C.___ verfüge er über ein Guthaben von 543 Franken (vgl. EL-act. 10). Die EL-Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Eingabe. Am 5. Februar 2025 ersuchte der EL-Ansprecher erneut um eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (ELact. 9). Er hielt fest, bei der EL-Anspruchsberechnung müsse von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht von hypothetischen weiteren Einnahmequellen ausgegangen werden. Zudem könnten die EL-Durchführungsstellen allfällige Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen. Das Interesse der versicherten Person, keine Sozialhilfe beziehen zu müssen, sei höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der EL-Durchführungsstelle. Mit einer Verfügung vom 7. Februar 2025 sprach die IV-Stelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab Januar 2024 eine Invalidenrente zu (EL-act. 7). Mit einer Verfügung vom 11. Februar 2025 sistierte die EL- Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren mit der Begründung, sie benötige den IV- Rentenentscheid des Herkunftslandes sowie jenen der Pensionskasse; mit dem Eingang dieser Unterlagen könne in nächster Zeit aber nicht gerechnet werden (EL-act. 6). B. B.a Am 20. Februar 2025 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. G 1.1). Er beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, die Rentenbescheinigung seines Herkunftslandes habe er bereits an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die
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3/4 Beschwerdegegnerin) weitergeleitet; er lege sie aber nochmals bei. Ein Sozialarbeiter der Psychiatrie habe ihm gesagt, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag einer allfälligen Rente der beruflichen Vorsorge direkt bei der Vorsorgeeinrichtung zurückfordern könne. Das habe er der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt. Für die Fortsetzung der Verfahrenssistierung gebe es keinen Grund. Der Beschwerdeschrift lag ein Rentenbescheid des Herkunftslandes des Beschwerdeführers betreffend dessen Altersrentenanspruch bei (act. G 1.1.3). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der vom Beschwerdeführer eingereichte Rentenbescheid betreffe nur die Alters-, aber nicht eine allfällige Invalidenrente, auf die der Beschwerdeführer Anspruch haben könne. Welche Leistungen der Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge noch erhalten werde, sei ebenfalls völlig offen. Da Rentenleistungen zu den anrechenbaren Einnahmen zählten, könne keine Anspruchsberechnung vorgenommen werden. Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens sei deshalb sinnvoll und verhältnismässig. B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV angemeldet. Das in der Folge eröffnete Verwaltungsverfahren ist nicht erst am 11. Februar 2025, sondern bereits am 19. September 2024 sistiert worden. Diese Verfahrenssistierung ist von der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Ungewissheit allfälliger Ansprüche des Beschwerdeführers aus der beruflichen Vorsorge begründet worden. Die Verfügung vom 19. September 2024 ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Das im November 2024 respektive im Februar 2025 eingereichte Begehren um Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens hat also auf eine Aufhebung der damals bereits bestehenden Verfahrenssistierung abgezielt, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob die Verfahrenssistierung aufzuheben sei. Das hat sie aber nicht getan. Die Verfügung vom 11. Februar 2025 enthält weder einen Hinweis auf die beiden Begehren des Beschwerdeführers von November 2024 und Februar 2025 noch eine Bezugnahme auf die Sistierungsverfügung vom 19. September 2024. Die zuständige Sachbearbeiterin hat nur auf die mögliche IV-Rentenberechtigung des Beschwerdeführers im Ausland und im BV-Bereich reagiert. Sie ist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gar nicht bewusst gewesen, dass das Verfahren bereits sistiert worden war. Dass sie sich diesbezüglich geirrt hat, ändert nichts daran, dass sie das Verfahren neu hat sistieren wollen. Der wahre Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2025 ist also der Entscheid, das laufende Verwaltungsverfahren neu zu sistieren. Daran kann auch die Uminterpretation in der
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4/4 Beschwerdeantwort nichts ändern. Als Interpretationsvorschlag überzeugt das offensichtlich nicht. Der Versuch, den Entscheidinhalt der angefochtenen Verfügung „auszuwechseln“, muss zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt sein, denn nicht die Begründung in der Beschwerdeantwort, sondern die Verfügung definiert den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da ein formell rechtskräftig und damit verbindlich sistiertes Verwaltungsverfahren nicht erneut sistiert werden kann, ist die angefochtene Verfügung nichtig. Weil eine nichtige Verfügung aber ein Nullum ist und folglich weder angefochten noch in einem Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann, muss das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die beiden bislang noch nicht behandelten Begehren um Aufhebung der Verfahrenssistierung von November 2024 und Februar 2025 natürlich prüfen und darüber mittels Verfügung entscheiden wird. 2. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 56 ATSG. Nichtigkeit. Nichtige Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2025/10).
2026-04-09T05:24:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen