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St.Gallen Versicherungsgericht 18.11.2025 EL 2024/9

18 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,150 mots·~26 min·6

Résumé

Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Art. 9a ELG: Überschreitung der Vermögensschwelle. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Gewährung von nicht zurückzuzahlenden Darlehen, bei welchen es sich faktisch um Schenkungen gehandelt hat, an die Söhne. Frage, ob die Söhne mit dem Versicherten zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen eine Rückzahlung vereinbart haben. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau. Da dem Versicherten bzw. seiner Ehefrau die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen vor Verfügungserlass nie aufgezeigt worden sind, dürfen nur geringe (qualitative und quantitative) Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt werden. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2025, EL 2024/9).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 18.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2025 Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Art. 9a ELG: Überschreitung der Vermögensschwelle. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Gewährung von nicht zurückzuzahlenden Darlehen, bei welchen es sich faktisch um Schenkungen gehandelt hat, an die Söhne. Frage, ob die Söhne mit dem Versicherten zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen eine Rückzahlung vereinbart haben. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau. Da dem Versicherten bzw. seiner Ehefrau die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen vor Verfügungserlass nie aufgezeigt worden sind, dürfen nur geringe (qualitative und quantitative) Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt werden. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2025, EL 2024/9). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2024/9

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals am 9. März 2020 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner halben IV-Rente an (EL-act. 117). Am 6. Februar 2020 hatte die IV-Stelle ihm ab dem 1. März 2020 eine halbe IV-Rente zugesprochen (ELact. 116-2). Am 18. März 2020 sprach sie dem Versicherten auch rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2020 eine halbe IV-Rente zu (EL-act. 116-3 ff.). A.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 48). Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2020 wies sie das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab. Die EL-Durchführungsstelle hatte der Ehefrau des Versicherten ab dem 1. Januar 2011 das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hatte sie der Ehefrau anstelle eines Erwerbseinkommens Taggelder der Arbeitslosenversicherung angerechnet. Ab dem 1. Januar 2015 hatte sie der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Auch dem Versicherten selbst hatte die EL-Durchführungsstelle vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2018, d.h. bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 hatte kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultiert. Ab dem 1. April 2019 hatte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten das am 27. März 2019 bezogene Freizügigkeitsguthaben von Fr. 126'717.-- als Sparguthaben angerechnet (EL-act. 83-3, 87-14). Ab dem 1. Januar 2020 hatte sich das angerechnete Sparguthaben auf Fr. 79'967.-- belaufen. Wegen einer IV-Rentennachzahlung von Fr. 134'862.40 im März 2020 (ELact. 83-9) und einer BVG-Rentennachzahlung von Fr. 77'842.-- im April 2020 (EL-act. 83-8) hatte sich das angerechnete Sparguthaben per 1. Mai 2020 auf Fr. 278'740.-- erhöht. Ab dem 1. November 2020 hatte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten neben einem Sparguthaben von Fr. 115'651.-- ein Darlehen von Fr. 140'000.-- angerechnet. Gemäss zwei Darlehensverträgen vom 17. Juni 2020 (ELact. 83-13 f.) hatte der Versicherte seinen beiden Söhnen "per sofort" ein Darlehen von je Fr. 70'000.-gewährt. In Ziff. 2 der inhaltlich identischen Verträge ist folgendes festgehalten: "Das Darlehen ist unverzinslich und unbefristet. Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht zurückzuzahlen.". Am 19. Juni 2020 hatte der Versicherte eine Reservationsgebühr von Fr. 20'000.-- an die B.___ bezahlt (ELact. 83-7). Am 23. Juli 2020 hatte er seinen Söhnen mit dem Vermerk "Eigenkapital für Hypothek bei der Bank C.___" einen Betrag von Fr. 120'000.-- überwiesen (EL-act. 83-6). Die EL-Durchführungsstelle hatte in der Verfügungsbegründung darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2021 neue gesetzliche Bestimmungen gälten. Gemäss Art. 9a ELG hätten Ehepaare mit einem Gesamtvermögen von Fr. 200'000.-- und mehr keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Falls der Versicherte wolle, dass auch sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 überprüft werde, müsse er innert 30

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3/12 Tagen einen detaillierten Kontoauszug 2021 von den Bankkonten sowie eine Kopie der Krankenkassenpolicen 2021 einreichen. A.c Am 10. Mai 2021 gingen bei der EL-Durchführungsstelle der Kontoauszug des Sparkontos D.___ des Versicherten vom 1. Januar 2021 bis zum 7. Mai 2021 sowie die Krankenkassenpolicen der Eheleute des Jahres 2021 ein (EL-act. 45). A.d Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wies die EL-Durchführungsstelle auch das Gesuch um Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 ab (EL-act. 44). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Ehepaar mit einem Gesamtvermögen von über Fr. 200'000.-- die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG überschreite. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Mai 2021 eine Einsprache (EL-act. 41). Er machte geltend, er habe seinen Söhnen je Fr. 70'000.-- überwiesen. Seine Söhne hätten ihn, als er ohne Einkommen gewesen sei, unterstützt und sich das Geld dadurch verdient. Die Darlehen seien unverzinslich, unbefristet und müssten nicht zurückbezahlt werden. Er besitze somit kein Gesamtvermögen von Fr. 200'000.--. A.e Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 38). Zur Begründung hielt sie fest, die geltend gemachte finanzielle Unterstützung des Versicherten durch seine beiden Söhne sei in der Steuererklärung nicht als Schuld des Versicherten ausgewiesen worden. Des Weiteren liege keine schriftliche Vereinbarung vor, worin sich der Versicherte zur Rückerstattung der geltend gemachten Unterstützungsleistungen der beiden Söhne verpflichtet habe. Aus rechtlicher Sicht habe somit keine Verpflichtung des Versicherten gegenüber seinen Söhnen bestanden, ihnen einen Betrag von je Fr. 70'000.-- zu bezahlen. Entgegen den eingereichten Verträgen handle es sich auch nicht um ein eigentliches Darlehen, da die Summe nicht zurückzuzahlen sei. Ab dem 1. Januar 2021 sei der Gesamtbetrag von Fr. 140'000.-- als Vermögensverzicht in der EL- Berechnung anzurechnen. Zusammen mit dem Sparguthaben von Fr. 101'926.08 (Saldo Sparkonto D.___ per 31. Dezember 2020) ergebe sich per 1. Januar 2021 ein Reinvermögen von Fr. 241'926.08. Damit sei die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- überschritten und der Versicherte habe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 28. März 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 36). Er gab an, dass er noch ein Sparguthaben von Fr. 59'915.-- besitze. Der Saldo des Freizügigkeitskontos der Ehefrau habe sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 28'606.15 belaufen (EL-act. 35-7, 36-15). Das Sparkonto D.___ hatte am 31. Dezember 2021 einen Betrag von Fr. 63'440.38 ausgewiesen (EL-act. 33-6). Der Saldo des Privatkonto E.___ des Versicherten hatte am 31. Dezember 2021 Fr. 103.95 betragen und am 28. März 2022 einen Minussaldo (Fr. 167.95) gehabt. Die Bruttomiete

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4/12 für die Wohnung hatte sich gemäss dem eingereichten Mietvertrag auf Fr. 1'740.-- pro Monat belaufen (EL-act. 34-1 ff.). Der Mietvertrag war vom Versicherten und dessen Sohn unterzeichnet worden. Auf Nachfrage hin teilte der Sohn des Versicherten der AHV-Zweigstelle am 8. Juni 2022 mit, dass er den Mietzinsanteil des Versicherten von Fr. 500.-- pro Monat bar erhalte (EL-act. 27-14). B.b Am 13. Juni 2022 ging bei der EL-Durchführungsstelle unter anderem ein Auszug des Sparkonto D.___ des Versicherten für den Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 8. Juni 2022 ein (EL-act. 27-3 ff.). Dem Auszug war zu entnehmen, dass der Versicherte am 29. Dezember 2020 einen Zahlungsauftrag von Fr. 6'000.-- über den F.___ ausgelöst hatte (EL-act. 27-10). Am 28. Mai 2021 hatte er Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.-- (EL-act. 27-8), am 19. Juli 2021 von Fr. 4'118.-- (EL-act. 27-7) und am 28. März 2022 von Fr. 15'000.-- (EL-act. 27-4) abgehoben. Am 11. August 2021 hatte er einen E-Banking- Auftrag über den Betrag von Fr. 14'197.45 (EL-act. 27-7) ausgelöst. Am 15. Juni 2022 leitete die AHV- Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle die Bankbelege des Freizügigkeitskontos der Ehefrau weiter (EL-act. 24). Der Saldo des Freizügigkeitskontos hatte sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. 28'576.25 belaufen (EL-act. 26). B.c Mit Verfügung vom 4. August 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2022 wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen und ab dem 1. April 2022 wegen eines Einnahmenüberschusses ab (EL-act. 21). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Gesamtvermögen per 28. Februar 2022 mehr als Fr. 200'000.-- betragen habe: Das Sparguthaben habe sich per 28. Februar 2022 auf Fr. 59'679.73 und das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der Ehefrau auf Fr. 28'576.25 belaufen. Darüber hinaus sei ein Vermögensverzicht von Fr. 130'000.-- angerechnet worden. In der Anspruchsberechnung ab dem 1. April 2022 sei der Vermögensstand per 31. März 2022 (Fr. 39'418.--) berücksichtigt worden. Die EL-Durchführungsstelle hatte der Ehefrau ausserdem ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 41'084.-- bzw. 80 % davon, d.h. Fr. 32'867.--, angerechnet. Sie hatte den Versicherten darauf hingewiesen, dass der Ehefrau (zukünftig) kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde, wenn sie trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Schliesslich hatte die EL- Durchführungsstelle noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Einnahmenüberschusses derzeit auf weitere Abklärungen bezüglich des Bargeldbezugs von Fr. 15'000.-- am 28. März 2022 verzichtet werde. B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. August 2022 eine Einsprache (EL-act. 20). Er machte geltend, dass er zehn Jahre lang kein Einkommen gehabt und dadurch viele private Schulden angehäuft habe. Von der Invalidenversicherung habe er nur rückwirkend für fünf Jahre Leistungen erhalten. Er habe sich von der Pensionskasse Fr. 120'000.-- ausbezahlen lassen. Für dieses Geld habe er gearbeitet und es gehöre ihm. Er verstehe nicht, wie die EL-Durchführungsstelle auf ein Gesamtvermögen von Fr. 200'000.-- gekommen sei. Des Weiteren sei seiner Ehefrau kein

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5/12 hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da sie 60 Jahre alt sei. Sie bemühe sich um eine Arbeitsstelle, es sei in ihrem Alter jedoch schwierig, eine Stelle zu finden. Er könne die Berechnung der EL-Durchführungsstelle nicht nachvollziehen, da er viel mehr Ausgaben als Einnahmen habe. B.e Am 18. November 2022 forderte die zuständige EL-Sachbearbeiterin beim Gemeindesteueramt die Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 2019 bis 2021 an (EL-act. 14). Im Jahr 2019 hatten die Eheleute ein Sparguthaben von Fr. 80'024.-- deklariert (EL-act. 17-1). Im Jahr 2020 hatten sie ein Sparguthaben von Fr. 101'926.-- sowie die beiden Darlehen an die Söhne von je Fr. 70'000.-angegeben (EL-act. 11). Im Jahr 2021 hatte das deklarierte Sparguthaben Fr. 63'440.-- betragen (ELact. 16). Aus der gleichentags angeforderten Steuerveranlagung 2021 war ersichtlich, dass das Steueramt die Darlehen an die Söhne auch im Jahr 2021 beim Vermögen angerechnet hatte. Die veranlagten Wertschriften und Guthaben hatten sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. 203'440.-- und die Privatschulden auf Fr. 104.-- belaufen (EL-act. 12). B.f Am 18. November 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, Nachweise für die von seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2022 getätigten Arbeitsbemühungen einzureichen (EL-act. 13). Zudem bat sie um Nachweise dafür, wofür die Zahlungen von Fr. 10'000.-- am 28. Mai 2021 und Fr. 15'000.-- am 28. März 2022 (Bargeldbezüge) und von Fr. 14'197.45 am 11. August 2021 (E-Banking- Auftrag) benötigt worden seien. Der Versicherte antwortete am 16. Dezember 2022, dass der Lebenslauf der Ehefrau persönlich bei Bekannten vorbeigebracht worden sei, da es im Alter der Ehefrau unmöglich sei, "ohne Bekannte, Freunde" eine Arbeitsstelle zu finden (EL-act. 8). Die Bargeldbezüge seien wegen der vielen privaten Schulden bei Bekannten und Freunden notwendig gewesen. Die Schulden hätten sich angehäuft, weil er zehn Jahre ohne Einnahmen gelebt habe. B.g Gemäss einer von der zuständigen EL-Sachbearbeiterin am 31. März 2023 vorgenommenen Berechnung anhand des Steuerkalkulators des Kantons St. Gallens wären beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 28'576.-- im Jahr 2022 Steuern in der Höhe von Fr. 1'125.90 angefallen (EL-act. 7). B.h Mit Entscheid vom 26. Januar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, gemäss dem Darlehensvertrag seien die Darlehen an die Söhne von insgesamt Fr. 140'000.-- unverzinslich, unbefristet und nicht zurückzuzahlen. Damit handle es sich faktisch um eine Schenkung und somit um einen Vermögensverzicht. Daher sei es korrekt gewesen, den amortisierten Vermögensverzicht von Fr. 130'000.-- zu berücksichtigen. Der Versicherte habe mitgeteilt, dass die Bargeldauszahlungen für die Rückzahlung von Privatschulden gebraucht worden seien. Er habe dies jedoch nicht weiter ausgeführt oder belegt (Höhe, Grund, Fälligkeit, Empfänger etc.). Auch in den Steuerveranlagungen oder der EL-Anmeldung seien keine Privatschulden in dieser Höhe vermerkt worden. Die Privatschulden hätten sich gemäss der Steuerveranlagung 2021 nur noch

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6/12 auf Fr. 104.-- belaufen. Damit sei nicht erwiesen, dass mit dem abgehobenen Bargeld Schulden getilgt worden seien. Die Bargeldabhebungen seien somit als Folge der Beweislosigkeit als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Das neu zusätzlich zu berücksichtigende Verzichtsvermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 39'197.45 setze sich aus den folgenden Transaktionen zusammen: Fr. 15'000.-- (28. März 2022), Fr. 14'197.45 (E-Banking-Auftrag 11. August 2021) und Fr. 10'000.-- (28. Mai 2021). Die Amortisation von jährlich Fr. 10'000.-- erfolge erst per 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024. Das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau sei zu Recht angerechnet worden, da sie fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter über diesen Betrag verfügen könne. Jedoch seien davon noch die bei einem Bezug anfallenden hypothetischen Kapitalsteuerschulden von Fr. 1'125.90 abzuziehen. Das Vermögen des Versicherten per 1. März 2022 setze sich aus dem Bankguthaben (Fr. 59'679.73), dem Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau (Fr. 28'576.25 abzüglich Fr. 1'125.90), dem Vermögensverzicht zugunsten der Söhne (Fr. 130'000.--) und dem Vermögensverzicht aufgrund der Bargeldabhebungen (Fr. 24'197.45) zusammen und betrage insgesamt Fr. 241'327.53. Per 1. April 2022 habe das Vermögen aufgrund der Bargeldabhebung von Fr. 15'000.-- und unter Berücksichtigung des Vermögensstandes per 31. März 2022 von Fr. 39'418.38 insgesamt Fr. 236'066.18 betragen. Dadurch werde die gesetzlich vorgesehene Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- in den Monaten März und April 2022 überschritten. Der Versicherte habe somit keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bezüglich des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der EL-Anmeldung nicht erwerbstätig und auch nicht auf Arbeitssuche gewesen sei. Die Ehefrau beziehe keine IV-Rente und habe auch keine minderjährigen Kinder zu betreuen. Zudem befinde sie sich bereits seit vielen Jahren in der Schweiz. Der Versicherte habe im Einspracheverfahren angegeben, dass der Lebenslauf bisher nur an Bekannte abgegeben worden sei. Der Nachweis für eine ernsthafte Arbeitssuche sei somit nicht erbracht worden. Deshalb müsse der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Das berücksichtigte Einkommen habe sich aus Fr. 54'681.-- (IVG/Anhang 2/Jahreslohn 2018 Frauen), abzüglich 10 % Grossregion Ostschweiz, abzüglich 10 % für Alter und Absenz und abzüglich Sozialversicherungsabzüge von 6.375 % zusammengesetzt (gerundet: Fr. 41'000.--). Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2024 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, es stimme nicht, dass seine Ehefrau nicht auf Arbeitssuche gewesen sei. Da sie aber über 60 Jahre alt sei, sei es sehr schwierig gewesen, eine passende Stelle zu finden. Der Lebenslauf und die Bewerbung seien immer persönlich abgegeben worden. Seine Ehefrau sei inzwischen 62 Jahre alt und habe sich zehn Jahre lang um ihn kümmern müssen, obwohl sie lieber arbeiten gegangen wäre. Er habe den beiden Söhnen die Darlehen von je

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7/12 Fr. 70'000.-- gewährt, weil diese zehn Jahre lang alles bezahlt hätten. Den Söhnen sei es peinlich gewesen, dass die Eltern Sozialhilfe beantragen müssten. Er habe zehn Jahre lang nichts verdient und viele Gesundheitskosten gehabt. Von Fr. 1'800.-- im Monat könne er nicht leben. Auf Nachfrage hin (act. G 2) reichte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids ein (act. G 3). C.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine schriftlichen Nachweise für die Arbeitsbemühungen der Ehefrau eingereicht habe. Der Verzicht auf den Bezug von Sozialhilfe sei ein freiwillig getroffener Entscheid gewesen. Über die Natur der Darlehensverträge (Vermögensverzicht, Schenkung) sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Weder damals noch heute habe es Hinweise darauf gegeben, dass es sich um angehäufte Schulden bei den Kindern gehandelt habe. Weder in den Steuerunterlagen der betroffenen Jahre noch in den Darlehensverträgen sei Entsprechendes ausgewiesen und es sei auch keine Finanzflussaufstellung eingereicht worden. Zudem seien die Darlehensverträge so formuliert worden, wie es eine Bank wünsche, wenn sie für den Erwerb einer Liegenschaft eine Hypothek ausgebe und die Kunden entsprechendes Eigenkapital vorweisen müssten. Das Geld der Pensionskasse sei für die Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Pensionierung vorgesehen gewesen und nicht für die Begleichung privater Schulden zu Beginn des Rentenalters. C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 6 f.). Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid vom 26. Januar 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 4. August 2022 abgewiesen hat. Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen vom 28. März 2022 abgewiesen bzw. einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2022 wegen des Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Gesamtvermögen von mehr als Fr. 200'000.--) und ab dem 1. April 2022 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint. Im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2022 bereits wegen der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- verneint werden müsse. Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 oder ab dem 1. April 2022 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder nicht. Diese Frage muss sowohl bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich der Einnahmen- und

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8/12 Ausgabenpositionen umfassend und ohne Bindung an den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 geprüft werden (vgl. hierzu z.B. den nicht publizierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2023, EL 2022/30 E. 1 und den Entscheid vom 20. Dezember 2021, EL 2020/51 E. 2.1). 2. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, Stand 1. Januar 2022). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte verzichtet hat (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301, Stand 1. Juli 2021). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführer hat sich im März 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Für die Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ist somit der 1. März 2022 massgebend. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 4. August 2022 für die Zeit ab 1. März 2022 ein Gesamtvermögen von Fr. 218'255.-- ermittelt, welches sich aus einem Sparguthaben von Fr. 59'679.73, einem G.___-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 28'576.25 und einem hypothetischen Vermögen von Fr. 130'000.-- zusammengesetzt hat. Das G.___-Freizügigkeitsguthaben hat sie im Einspracheentscheid um die bei einem Bezug anfallenden hypothetischen Kapitalsteuerschulden in der Höhe von Fr. 1'125.90 reduziert. Im Gegenzug hat sie Bargeldabhebungen von insgesamt Fr. 24'197.45 angerechnet. Das angerechnete Gesamtvermögen hat sich ab dem 1. März 2022 neu auf Fr. 241'327.53 belaufen. Das Konto D.___ des Beschwerdeführers hat per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. 59'783.68 (EL-act. 33-2) und das Konto E.___ am 1. März 2022 einen Minussaldo von Fr. 167.95 ausgewiesen (siehe EL-act. 33-7; der Saldo hat sich zwischen dem 1. und 28. März 2022 nicht verändert). Das Sparguthaben des Beschwerdeführers hat sich per 28. Februar 2022 somit auf insgesamt Fr. 59'615.-- belaufen. Die (kleine) Differenz zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Sparguthaben kann dadurch erklärt werden, dass die Beschwerdegegnerin statt auf den Minussaldo des Kontos E.___ per 1. März 2022 (Fr. 167.95) auf jenen per 31. Dezember 2021 (Fr. 103.95, EL-act. 33-8) abgestellt hat (siehe Feststellungsblatt vom 3. August 2022, EL-act. 23-2).

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9/12 Bezüglich des Sparguthabens fällt schliesslich noch auf, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge seiner Ehefrau eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer dazu auffordern, den Kontoauszug der Bankkonten der Ehefrau einzureichen. 2.3 Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person (oder eine in die Anspruchsberechnung eingeschlossene Person) die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG; Rz. 3443.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2022). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im April 2021 59 Jahre alt geworden und hätte ab diesem Zeitpunkt das Freizügigkeitsguthaben bei der UBS beziehen können (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV, SR 831.425). Die Beschwerdegegnerin hat das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau von Fr. 28'576.25 (Stand 31. Dezember 2021, EL-act. 26-2) − nach Abzug der bei einem Bezug anfallenden Kapitalsteuer von Fr. 1'125.90 (zur Berechnung siehe EL-act. 7) − daher zu Recht als Vermögen in der EL- Anspruchsberechnung angerechnet (insgesamt Fr. 27'450.--). 2.4 Aus dem Auszug des Sparkonto D.___ des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 bis 8. Juni 2022 (EL-act. 27) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder höhere Bargeldbeträge abgehoben oder grössere Geldbeträge via E-Banking oder über den F.___ überwiesen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer während des laufenden Einspracheverfahrens, am 18. November 2022, aufgefordert, nachzuweisen, wofür die Zahlungen von Fr. 10'000.-- am 28. Mai 2021 und Fr. 15'000.-- am 28. März 2022 (Bargeldbezüge) und von Fr. 14'197.45 am 11. August 2021 (E- Banking-Auftrag) benötigt worden seien. Der Beschwerdeführer hat hierauf geantwortet, dass die Bargeldbezüge wegen vieler privater Schulden bei Bekannten und Freunden notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Behauptung keine Nachweise dafür erbracht, dass er mit dem bezogenen Bargeld bzw. den Banküberweisungen tatsächlich private Schulden beglichen hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass diese Gelder immer noch im Besitz des Beschwerdeführers sind und ihm ein zusätzliches Vermögen von Fr. 39'197.45 angerechnet. Möglicherweise wäre dem Beschwerdeführer sogar ein noch höheres Vermögen anzurechnen. Dem Kontoauszug vom 20. Oktober 2020 bis zum 8. Juni 2022 ist nämlich eine weitere hohe Bargeldabhebung am 19. Juli 2021 über den Betrag von Fr. 4'118.-- sowie eine Überweisung am 29. Dezember 2020 von Fr. 6'000.-- zu entnehmen. Auch die Auszüge des Sparkonto D.___ vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (EL-act. 83-1 ff.) und vom 1. Januar 2020 bis 20. Oktober 2020 (EL-act. 83-4 ff.) dokumentieren hohe Bargeldabhebungen (Fr. 4'000.-- am 4. Juli 2019, Fr. 16'000.-- am 29. November 2019 und Fr. 11'300.-- am 21. Juli 2020). Des Weiteren sind dem Auszug des Sparkonto D.___ vom 20. Oktober 2020 bis 8. Juni 2022 drei hohe Zahlungsaufträge via F.___ zu entnehmen (zweimal Fr. 4'998.90 am 29. Oktober 2020 und einmal Fr. 6'000.-- am 29. Dezember 2020, EL-act. 27-

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10/12 10 f.). Sollte sich nach der Durchführung der weiteren Abklärungen (siehe hierzu Erw. 2.5) herausstellen, dass die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- nicht erreicht ist (und sollte nicht ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultieren), müssten zur Verwendung bzw. dem Verbleib dieser Geldbeträge noch weitere Abklärungen getätigt werden. 2.5 Der Beschwerdeführer hat seinen beiden Söhnen im Juni 2020 ein Darlehen von je Fr. 70'000.-- (zusammen Fr. 140'000.--) gewährt (EL-act. 83-13 f. und EL-act. 83-6 f.). Gemäss Ziff. 2 der Darlehensverträge sind die Darlehen unverzinslich, unbefristet und der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Gemäss Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Ein Darlehen zeichnet sich also dadurch aus, dass es zurückgefordert werden kann. Die Darlehensverträge haben eine Rückzahlungspflicht explizit ausgeschlossen, weshalb es sich faktisch nicht um Darlehen an die Söhne, sondern um Schenkungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren allerdings geltend gemacht, dass er den Söhnen je Fr. 70'000.-- überwiesen habe, weil sie während der zehn Jahre, in denen er kein Einkommen gehabt habe, alles bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer hat also sinngemäss geltend gemacht, dass es sich bei den Überweisungen von je Fr. 70'000.-- an die beiden Söhne weder um Darlehen noch um Schenkungen, sondern um die Rückzahlung von Unterstützungsleistungen gehandelt habe. Sollten die Söhne den Beschwerdeführer in der Vergangenheit tatsächlich finanziell unterstützt haben und sollte zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen vereinbart worden sein, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen zurückzahlen müsse, wenn er − z.B. durch Leistungen von Sozialversicherungen oder den Bezug von Freizügigkeitsguthaben − wieder zu Geld kommen würde, so wäre er tatsächlich rechtlich verpflichtet gewesen, den Söhnen die (ebenfalls noch zu ermittelnde) Summe der von ihnen erhaltenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen. Dass keine schriftliche Vereinbarung existiert und in den Steuererklärungen keine Schulden bei den Söhnen deklariert worden sind, schliesst nicht aus, dass es eine (mündliche) Vereinbarung gegeben hat. Die Beschwerdegegnerin wird also unter anderem durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Söhne − unter vorheriger Verweisung auf die Wahrheitspflicht − ermitteln müssen, ob die Söhne den Beschwerdeführer finanziell unterstützt haben, ob sie zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen eine Rückzahlung vereinbart haben und falls ja, wie hoch die Unterstützungsleistungen gewesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2008, P 52/06 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2021, EL 2020/28 E. 2.4). 3.

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11/12 3.1 Zwar steht noch nicht fest, ob der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2022 bereits wegen der Überschreitung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG verneint werden muss. Trotzdem ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau korrekt gewesen ist. Sollte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 41'084.-- (bzw. 80 % davon, d.h. Fr. 32'867.--) angerechnet haben, so würde bereits ohne die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens ("nicht rückzahlbares Darlehen") und ohne die Anrechnung allfälliger Bargeldbezüge und der via E-Banking oder den F.___ getätigten Überweisungen ein Einnahmenüberschuss resultieren, was zur Folge hätte, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom März 2022 im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden wäre. 3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 11a Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nachdem der Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom März 2022 noch angegeben hatte, dass sich seine Ehefrau in den letzten Monaten nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe (EL-act. 36-6), hat er im Einspracheverfahren vorgebracht, dass die Stellenbemühungen seiner Ehefrau erfolglos gewesen seien. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise für die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau ab dem 1. Januar 2022 einzureichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat lediglich erklärt, dass der Lebenslauf persönlich bei Bekannten vorbeigebracht worden sei, da es im Alter der Ehefrau unmöglich sei, "ohne Bekannte, Freunde" eine Arbeitsstelle zu finden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist ab dem 1. Januar 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, da ihr tatsächliches Erwerbseinkommen (Teilzeitstelle) zu tief gewesen ist. Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Fiktion auszugehen, dass sie seit dem 1. Januar 2015 in einem vollen Pensum arbeitstätig ist. Damals ist sie 52-jährig gewesen. Auch wenn die Ehefrau im Verfügungszeitpunkt bereits 60 Jahre alt gewesen ist, wäre es ihr daher zumutbar gewesen, die bisherige, fiktive Erwerbstätigkeit fortzuführen (siehe hierzu auch den Entscheid 9C_255/2023 des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023, E 5.4.2 mit Hinweisen: Das Bundesgericht lehnt es ab, eine fixe Altersgrenze für die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens eines Ehepartners anzunehmen). Der Ehefrau bzw. dem Beschwerdeführer sind die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Stellenbemühungen im früheren EL-Verfahren (Anmeldung vom 9. März 2020) nicht aufgezeigt worden. Im Schreiben vom 15. Mai 2020 war der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen worden, dass das hypothetische Einkommen nicht angerechnet werde, sofern seine Ehepartnerin nachweisen könne, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Stelle finde (EL-act. 107-1). Wie die Ehefrau diesen Nachweis erbringen muss, hat die Beschwerdegegnerin nie kommuniziert. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau haben darum nicht

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12/12 wissen können, wie viele Bewerbungen sie pro Monat tätigen muss, dass mündliche Bewerbungen den Anforderungen der Beschwerdegegnerin nicht genügen und dass ein Teil der Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen erfolgen muss. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Stellenbemühungen sind dem Beschwerdeführer erstmals mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. August 2022 mitgeteilt worden. Bis zum Verfügungserlass (August 2022) dürfen an die Arbeitsbemühungen der Ehefrau deshalb nur geringe (qualitative und quantitative) Anforderungen gestellt werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, indem sie bezüglich der geltend gemachten Arbeitsbemühungen keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer − unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG − auffordern müssen, ihr mitzuteilen, bei welchen Bekannten und Freunden sich die Ehefrau zu welcher Zeit persönlich beworben habe. 4. Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2025 Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Art. 9a ELG: Überschreitung der Vermögensschwelle. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Gewährung von nicht zurückzuzahlenden Darlehen, bei welchen es sich faktisch um Schenkungen gehandelt hat, an die Söhne. Frage, ob die Söhne mit dem Versicherten zu Beginn der Ausrichtung der Unterstützungsleistungen eine Rückzahlung vereinbart haben. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau. Da dem Versicherten bzw. seiner Ehefrau die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen vor Verfügungserlass nie aufgezeigt worden sind, dürfen nur geringe (qualitative und quantitative) Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gestellt werden. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2025, EL 2024/9).

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