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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2025 EL 2024/6

11 mars 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,352 mots·~17 min·4

Résumé

Art. 58 Abs. 1 ATSG. Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Behandlung einer Beschwerde im Bereich der Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid nach dem Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Dies würde im vorliegenden Fall, in dem die versicherte Person vor der Beschwerdeerhebung in den Kanton St. Gallen gezogen ist, bedeuten, dass das Gericht gezwungen wäre, anstelle des für es einzig massgebenden Bundes- und kantonalen Rechts ausserkantonale Bestimmungen anzuwenden, was verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre. Oder dass es, was rein theoretisch ebenfalls in Frage käme, nach seinem eigenen einschlägigen Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsse, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhte, was zumindest aus der Sicht der Gleichbehandlung aller EL-Bezüger jenes anderen Kantons zu unerträglichen Resultaten führen würde. Art. 58 Abs. 1 ATSG kann im Bereich der Ergänzungsleistungen somit nicht anwendbar sein und es muss von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im ELG ausgegangen werden, die in dem Sinne zu schliessen ist, dass die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (nach dem Vorbild von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) derjenigen der kantonalen EL-Durchführungsstelle folgt. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, EL 2024/6).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.04.2025 Entscheiddatum: 11.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2025 Art. 58 Abs. 1 ATSG. Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Behandlung einer Beschwerde im Bereich der Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid nach dem Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Dies würde im vorliegenden Fall, in dem die versicherte Person vor der Beschwerdeerhebung in den Kanton St. Gallen gezogen ist, bedeuten, dass das Gericht gezwungen wäre, anstelle des für es einzig massgebenden Bundes- und kantonalen Rechts ausserkantonale Bestimmungen anzuwenden, was verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre. Oder dass es, was rein theoretisch ebenfalls in Frage käme, nach seinem eigenen einschlägigen Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsse, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhte, was zumindest aus der Sicht der Gleichbehandlung aller EL-Bezüger jenes anderen Kantons zu unerträglichen Resultaten führen würde. Art. 58 Abs. 1 ATSG kann im Bereich der Ergänzungsleistungen somit nicht anwendbar sein und es muss von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im ELG ausgegangen werden, die in dem Sinne zu schliessen ist, dass die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (nach dem Vorbild von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) derjenigen der kantonalen EL-Durchführungsstelle folgt. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, EL 2024/6). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2024/6

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich , Zusatzleistungen, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (im Kanton Zürich "Zusatzleistungen" genannt; EL-act. 2 ff.). A.b Im Rahmen einer im Dezember 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen fiel der EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich (im Kanton Zürich "Ausgleichskasse Zusatzleistungen zur AHV/IV" genannt) auf, dass der EL-Bezüger seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde gewechselt hatte (EL-act. 78). Der EL-Bezüger reichte die Kopie eines ab dem 10. Juli 2019 gültigen unbefristeten Untermietvertrags zwischen ihm und der Sozialbehörde B.___ zur Mitbenützung eines Kellers und Teilen der Wohnung (Zimmer im EG) am C.___ in B.___ ein (EL-act. 78, 106). Der Mietzins betrug Fr. 20.-- pro Monat. Die Sozialhilfebehörde B.___ erteilte der EL- Durchführungsstelle des Kantons Zürich telefonisch die Auskunft, dass die Gemeinde dem EL-Bezüger einen Parkplatz samt Waschküche/Keller vermiete und dass dieser oft in D.___ bei seiner Tochter sei (EL-act. 97). A.c Am 6. April 2023 drohte die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich dem EL-Bezüger an, die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2023 einzustellen, wenn er die bereits mehrmals einverlangten Unterlagen (Hauptmietvertrag, ausgefülltes "Beiblatt Auslandaufenthalt", Reisedokumente und Belege etc.) bis zum 30. April 2023 nicht einreiche (EL-act. 112). A.d Am 21. April 2023 gingen bei der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (EL-act. 113 ff.). Der EL-Bezüger hatte im "Beiblatt Auslandaufenthalt" angegeben, dass er wegen seiner Kinder bzw. seiner Umgangs- und Sorgerechtspflicht in den letzten 24 Monaten regelmässig im Ausland gewesen sei (EL-act. 119). Eine telefonische Nachfrage der EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich beim Sozialamt B.___ am 3. Mai 2023 konnte die Frage, ob es denn sein könne, dass der EL-Bezüger nur Fr. 20.-- Miete pro Monat bezahle, wegen der Abwesenheit der zuständigen Person nicht klären (ELact. 120). A.e Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 stellte die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich die Ergänzungsleistungen wegen des Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht in Nachachtung von Art. 31 Abs. 1 ATSG ein (EL-act. 122). A.f Gegen diese Verfügung erhob der EL-Bezüger am 13. Mai 2022 Einsprache (EL-act. 124). Er machte geltend, dass er alle Unterlagen innert der angesetzten Frist eingereicht habe.

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3/9 A.g Am 30. Juni 2023 erhielt die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich von der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Meldung, dass der EL-Bezüger am 30. Juni 2023 nach E.___ (SG) gezogen sei (EL-act. 128). A.h Mit Entscheid vom 10. November 2023 (Datum des dem EL-Bezüger zugestellten Entscheids: 9. November 2023, siehe act. G 1.2) wies die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich die Einsprache ab (EL-act. 134). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (act. G 1.1). Gleichzeitig beantragte er "unentgeltliche Prozesskostenhilfe und Anwaltshilfe". B.b Auf telefonische Nachfrage des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hin bestätigte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde B.___ am 15. Dezember 2023, dass sich der Beschwerdeführer per 30. Juni 2023 von B.___ nach E.___ (SG) abgemeldet habe (act. G 1.3). Das Einwohneramt der Gemeinde E.___ (SG) bestätigte gleichentags, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Juli 2023 in E.___ SG angemeldet habe und seither dort gemeldet sei. B.c Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (act. G 1) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein; die Sache werde nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. Das Gericht erwog, die hier massgebliche gesetzliche Bestimmung in Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpfe ausschliesslich an den Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an. Der Beschwerdeführer habe sich per 30. Juni 2023 von B.___ (ZH) abgemeldet und per 1. Juli 2023 in E.___ (SG) angemeldet. Gemäss der Auskunft des Einwohneramtes der Gemeinde E.___ bestehe diese Meldung im Kanton St. Gallen seither unverändert. Die Anmeldung dort sei mithin auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Dezember 2023 aktuell gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Mitte Dezember 2023 auch nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Zürich aufgehalten und sein Lebensmittelpunkt sei nicht im Kanton Zürich gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. Dezember 2023 nicht mehr im Kanton Zürich gewesen sei. Die Beschwerde wurde nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen. B.d Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen forderte die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 15. Februar 2024 auf, die Beschwerdeantwort einzureichen (act. G 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. März 2024 die Abweisung der

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4/9 Beschwerde (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Akteneinsicht und eine Replik (vgl. act. G 4). B.e Am 13. Juni 2024 räumte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer eine Frist zum Beizug und zur Mandatierung eines Anwalts oder einer Anwältin für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein (act. G 5). Am 16. August 2024 stellte ein Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. G 6). Er erklärte, die schriftliche Anwaltsvollmacht nachzureichen und bat um die Zustellung der Verfahrensakten. B.f Am 21. August 2024 bat das Gericht den Rechtsvertreter darum, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt und zusammen mit den aufgeführten Unterlagen einzureichen (act. G 7). Gleichzeitig bat es den Rechtsvertreter, die Anwaltsvollmacht nachzureichen und zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Rechtschutzversicherung verfüge, die für diesen Prozess beansprucht werden könnte, und dass seine Bezahlung nicht durch eine Drittorganisation erfolge. B.g Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht am 9. September 2024 mit, seine Versuche, den Beschwerdeführer zu erreichen, seien erfolglos geblieben (act. G 8). Unter diesen Umständen sei ihm eine Vertretung des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb er das Mandat abschliesse. B.h Auf telefonische Nachfrage vom 10. September 2024 teilte der Beschwerdeführer der verfahrensleitenden Richterin mit, dass er sich bis zum 14. Oktober 2024 in einer Schmerzklinik in F.___ aufhalte (act. G 9). Er sicherte zu, dass ihm seine Postsendungen nach E.___ SG auch während seines Klinikaufenthalts überbracht würden. B.i Am 12. September 2024 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 31. Oktober 2024 einen anderen Rechtsvertreter zu mandatieren (act. G 10). Bei unbenütztem Fristablauf werde davon ausgegangen, dass er darauf verzichte, einen Rechtsvertreter für diesen Prozess zu mandatieren. B.j Der Beschwerdeführer teilte der verfahrensleitenden Richterin am 31. Oktober 2024 mit, dass er immer noch in der Schmerzklinik in D.___ sei (act. G 11). Es sei ihm nicht gelungen, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Beschwerdeführer erklärte, noch schriftlich mitzuteilen, dass er auf eine Mandatierung eines Rechtsanwalts verzichte. Die verfahrensleitende Richterin notierte am 26. November 2024, dass das Gericht bis heute nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört habe (act. G 11). Erwägungen

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5/9 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9./10. November 2023. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. 1.2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 hat die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich die Ergänzungsleistungen eingestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, welche die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. November 2023 abgewiesen hat. Bereits per 30. Juni 2023 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B.___ (ZH) abgemeldet und per 1. Juli 2023 beim Einwohneramt der Gemeinde E.___ (SG) angemeldet. Demnach hat der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. Juli 2023 und damit auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12. Dezember 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kanton St. Gallen gehabt. 1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Anders als beispielsweise das IVG sieht das ELG keine (explizite) Abweichung von diesem Grundsatz vor. Grundsätzlich müsste sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid im Bereich der Ergänzungsleistungen somit nach Art. 58 Abs. 1 ATSG bestimmen. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Auslegung der massgebenden Gesetzesnormen ergeben würde, dass die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde im ELG versehentlich nicht geregelt wurde und somit eine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegt. 1.4 Der Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG ist klar: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Für die Auslegung einer Gesetzesnorm ist allerdings nicht allein deren Wortlaut massgebend. Eine sorgfältige Interpretation hat auch den Willen des historischen Gesetzgebers, den systematischen Kontext der Norm und den Sinn und Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen. 1.5 Den Materialien zum ATSG lässt sich entnehmen, dass die nationalrätliche Kommission die Regelung des alten Art. 86 Abs. 3 KVG ins ATSG übernehmen wollte, welcher einen

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6/9 Alternativgerichtsstand (Wohnsitz der versicherten Person bzw. Sitz der Versicherung) vorgesehen hat (Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 IV 4523, S. 4620). Dies wurde abgelehnt, da befürchtet wurde, dass die luzernische Gerichtsinstanz wegen des Sitzes der Suva im Kanton zunehmend Beschwerden zu behandeln hätte. Aus der parlamentarischen Debatte geht zudem hervor, dass man im ATSG eine einfache, einheitliche und praktikable Lösung schaffen wollte (vgl. AB 2000 N 651; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, Rz. 5 f. zu Art. 58). 1.6 In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Zweck und der Gegenstand des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die Koordination des Sozialversicherungsrechts des Bundes ist (Art. 1 ATSG). Die einzelnen Sozialversicherungszweige können abweichende Lösungen vorsehen (vgl. Art. 2 ATSG und KIESER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 2). Mit Art. 58 Abs. 1 ATSG sollte die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden einheitlich und klar geregelt werden. Die Regelung von Ausnahme- und Spezialfällen sollte den Einzelgesetzen der verschiedenen Sozialversicherungszweigen überlassen werden. 1.7 Der Art. 58 Abs. 1 ATSG verfolgt zwei Ziele: Erstens will er ein einheitliches Anknüpfungskriterium schaffen und zweitens will er einen engen sachlichen Bezug zwischen dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeverfahren herstellen. Bezüglich des engen sachlichen Bezuges hat der historische Gesetzgeber dem Wohnsitz der versicherten Person den Vorzug gegeben, womit er wohl hat erreichen wollen, dass diese ein allfälliges Beschwerdeverfahren dort führen kann, wo sie sich am besten auskennt. Zwar kann dieses von ihm gewählte Anknüpfungskriterium das angestrebte Ziel, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz erst kurz vor der Beschwerdeerhebung verlegt hat, verfehlen, weil der "neue" Wohnort der versicherten Person zu diesem Zeitpunkt noch "fremd" ist. Indem der Gesetzgeber mit Art. 58 Abs. 1 ATSG eine einheitliche und einfache Regelung hat schaffen wollen, hat er jedoch in Kauf genommen, dass diese Zuständigkeitsregelung in Einzelfällen nicht die bestmögliche Lösung darstellt respektive zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Zu diesem Zweck können die einzelnen Sozialversicherungszweige eine abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit vorsehen. Demnach ergibt die Auslegung des Art. 58 Abs. 1 ATSG, dass auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen ist, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ausschliesslich nach dem Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestimmt. Weder die historische noch die systematische oder die teleologische Interpretation haben einen Hinweis dafür ergeben, dass in gewissen Ausnahmefällen vom klaren Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abzuweichen und die örtliche Zuständigkeit nach einem anderen Anknüpfungskriterium als dem Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu bestimmen ist. 1.8 Das Familienzulagengesetz, das Erwerbsersatzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und das Bundesgesetz über die

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7/9 Invalidenversicherung haben die örtliche Zuständigkeit in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG geregelt (Art. 22 FamZG, Art. 24 Abs. 1 EOG, Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 84 AHVG). Das EOG, die AVIV, das AHVG und das IVG sehen die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der verfügenden Ausgleichskasse, der verfügenden kantonalen Amtsstelle bzw. der IV-Stelle vor. Im Bereich der Familienzulagen richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde nach der (kantonalen) Familienzulagenordnung. Das Ergänzungsleistungsrecht zeichnet sich durch einen gewichtigen kantonalrechtlichen Bezug aus: Zum einen können die Kantone ergänzende Vorschriften betreffend die jährliche Ergänzungsleistung erlassen. Zum anderen richtet sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten fast ausschliesslich nach kantonalem Recht; das Bundesgesetz enthält hierzu nur einige Minimal- und Rahmenvorschriften. Trotzdem enthält das ELG keine entsprechende Spezialregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden. Würde die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Ergänzungsleistungen nach Art. 58 Abs. 1 ATSG bestimmt werden, so wäre das kantonale Versicherungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person ihren Wohnsitzkanton vor der Beschwerdeerhebung wechselt, gezwungen, anstelle des für es einzig massgebenden Bundes- und kantonalen Rechts ausserkantonale Bestimmungen anzuwenden, was verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre. Oder dass es, was rein theoretisch ebenfalls in Frage käme, nach seinem eigenen einschlägigen Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsste, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhte, was zumindest aus der Sicht der Gleichbehandlung aller EL-Bezüger jenes anderen Kantons zu unerträglichen Resultaten führen würde. Der Praxis des Bundesgerichts, wonach Art. 58 ATSG im Bereich der Ergänzungsleistung anwendbar ist und sich die örtliche Zuständigkeit (einzig) nach dem Wohnsitz derversicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung richtet (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2023, 9C_489/2022 E. 2, Urteil vom 10. April 2019 9C_441/2018 und Urteil vom 25. April 2019, 9C_192/2019), kann deshalb weiterhin nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat seine Praxis im Urteil vom 9C_192/2019 im Übrigen selbst in Frage gestellt. In diesem Entscheid hat es ergänzend darauf hingewiesen, dass die "zuständigen Instanzen darüber zu befinden" hätten, wenn sich einmal tatsächlich der Fall einstellen sollte, dass ein kantonales Versicherungsgericht ausserkantonales Recht anzuwenden hätte (Erw. 2.2). Hierbei handelt es sich aufgrund des starken kantonalrechtlichen Bezugs des Ergänzungsleistungsrechts entgegen der Ansicht des Bundesgerichts nicht um einen "rein hypothetischen Einzelfall unter sehr besonderen Umständen", sondern um eine Konstellation, die in der Zukunft durchaus eintreten kann und daher bei der Auslegung der Normen über die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen EL-Einspracheentscheid mitzuberücksichtigen ist. Zusammenfassend ist von einer Gesetzeslücke im ELG auszugehen, die in dem Sinne zu schliessen ist, dass die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (nach dem Vorbild von Art. 24 Abs. 1 EOG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 84 AHVG) derjenigen der kantonalen EL-Durchführungsstelle folgt. Da der angefochtene Einspracheentscheid wie auch die

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8/9 diesem zugrunde liegende Verfügung von der EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich erlassen worden sind, ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung der Beschwerde vom 12. Dezember 2023 nicht zuständig. 1.9 Das Versicherungsgericht kommt im vorliegenden Entscheid grundsätzlich zum gleichen Schluss wie in seinen Entscheiden vom 15. Mai 2018 und 17. Mai 2018 (EL 2017/16), vom 20. Juni 2018 (EL 2017/50) und vom 29. Juli 2021 (EL 2020/13), jedoch mit einer angepassten Begründung, indem es nicht in Art. 58 Abs. 1 ATSG eine Lücke sieht, sondern im ELG (siehe hierzu auch der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2023, 9C_489/2022 E. 2.2, aus welchem hervorgeht, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Beschwerdeverfahren EL 2022/20 den Standpunkt vertreten hat, dass Art. 58 Abs. 1 ATSG im Bereich der Ergänzungsleistung nicht anwendbar sei). Beide Begründungsvarianten führen zum selben Ergebnis, nämlich dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist. 1.10 Dem Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine örtliche Zuständigkeit bereits formell rechtskräftig verneint hat, kommt für dieses Verfahren keine Bedeutung zu, denn das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen kann ausschliesslich prüfen, ob es selbst zur Behandlung einer Beschwerde örtlich zuständig ist. Im Sinne eines obiter dictum ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht offenbar davon ausgeht, dass der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023 in der vorliegenden Konstellation noch gar nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei (vgl. BGE 143 V 363). Bei einer allfälligen Anfechtung dieses Urteils würde das Bundesgericht also den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023 wohl als mitangefochten qualifizieren (vgl. EL 2017/16 E. 1.7). 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T06:40:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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