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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2024 EL 2024/4

4 juin 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,613 mots·~18 min·3

Résumé

Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens des Ehepartners der EL-Ansprecherin. Die Sistierung des EL-Verwaltungsverfahrens ist nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen: Hätte die EL-Durchführungsstelle in dieser Situation über den EL-Anspruch der EL-Ansprecherin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Würde das laufende IV-Verfahren ergeben, dass der Ehepartner der EL-Ansprecherin Anspruch auf eine IV-Rente hat, könnte, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügung überhaupt möglich wäre, eine daraus resultierende Rückforderung wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Juni 2024, EL 2024/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts (8C_404/2024).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.07.2024 Entscheiddatum: 04.06.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2024 Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens des Ehepartners der EL-Ansprecherin. Die Sistierung des EL- Verwaltungsverfahrens ist nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen: Hätte die EL-Durchführungsstelle in dieser Situation über den EL-Anspruch der EL-Ansprecherin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Würde das laufende IV-Verfahren ergeben, dass der Ehepartner der EL-Ansprecherin Anspruch auf eine IV-Rente hat, könnte, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügung überhaupt möglich wäre, eine daraus resultierende Rückforderung wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Juni 2024, EL 2024/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts (8C_404/2024). Entscheid vom 4. Juni 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/4 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste der Stadt B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich erstmals im November 2021 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung an (EL-act. 46). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2021 sowie ab dem 1. Januar 2022 wegen Einnahmenüberschüssen ab (ELact. 40). A.a. Am 5. Mai 2023 meldete sich die EL-Ansprecherin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 28). Im Anmeldeformular gab sie unter anderem an, dass ihr Ehepartner bis am 29. September 2023 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 53'681.40 pro Jahr habe (EL-act. 29-11). A.b. Am 23. Oktober 2023 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit (EL-act. 24), dass ihr Ehepartner im erwerbspflichtigen Alter sei und sich deshalb mit einem Erwerbseinkommen an den Lebenskosten beteiligen müsse. Da ihr Ehepartner aktuell keinen Lohn erhalte, müsse ihm grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Daher müsse geprüft werden, ob und in welchem Umfang von ihm eine Erwerbstätigkeit verlangt werden könne und wie hoch der Lohn wäre, den er A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   erzielen könnte. Das hypothetische Einkommen werde nicht angerechnet, sofern ihr Ehepartner nachweisen könne, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Stelle finde. Dies könne zum Beispiel mit dem Nachweis von ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeitsbemühungen erfolgen. Die EL-Ansprecherin gab am 15. November 2023 im Formular "Ergänzungsleistungen - hypothetisches Erwerbseinkommen" an, dass ihr Ehepartner keine berufliche Ausbildung habe (EL-act. 12). Von Oktober 2018 bis 29. September 2021 sei er zu 100 % als Gipser angestellt gewesen. Seit dem Jahr 2021 übe er keine Arbeitstätigkeit mehr aus, da er "100 % krank" sei. Am 6. Dezember 2019 sei eine IV- Anmeldung erfolgt. Dem Formular lagen Kopien von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten, ärztliche Behandlungsberichte, Nachweise betreffend die von Januar 2023 bis September 2023 getätigten Arbeitsbemühungen, Kopien des Lebenslaufs, der Arbeitszeugnisse sowie die Abmeldebestätigung des RAV vom 27. September 2023 per 29. September 2023 infolge Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei (EL-act. 12 ff.). A.d. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 sistierte die EL-Durchführungsstelle das EL-Gesuch vom 5. Mai 2023 bis zum Vorliegen des Entscheides bezüglich der Invalidenrente des Ehepartners (EL-act. 10). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Ehepartner der EL-Ansprecherin im erwerbspflichtigen Alter sei und durch eine Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung beizutragen habe. Da er nicht erwerbstätig sei, müsse ihm ein zumutbares Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens würde zu einer Abweisung des EL-Gesuchs führen. Da die zumutbare Erwerbsfähigkeit des Ehepartners im Rahmen des zurzeit laufenden IV-Verfahrens geprüft werde, werde das EL-Gesuch bis zu dessen Abschluss sistiert. A.e. Gegen die Sistierungsverfügung vom 13. Dezember 2023 liess die EL- Ansprecherin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2024 durch die Sozialen Dienste der Stadt B.___ Beschwerde erheben (act. G 1). Die Beschwerdeführerin liess die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung und Verfügung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen. Zudem sei ihr die B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machten die Sozialen Dienste der Stadt B.___ geltend, dass eine Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung an ein oberes kantonales Gericht zulässig sein müsse, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. Die angefochtene Sistierungsverfügung sei geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Beschwerdeführerin werde nämlich sozialhilfeabhängig (mit den weitergehenden Konsequenzen wie z.B. einer Auflage betreffend überhöhten Mietzins, Auflösung des Kontos der Säule 3b etc.) bleiben, bis die Beschwerdegegnerin über ihren EL-Anspruch verfügt habe. Darin sei ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere, rückwirkende Leistungsausrichtung nicht wiedergutgemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin werde nämlich gezwungen, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens und der damit einhergehenden Sistierung des EL-Verfahrens mit dem sog. Existenzminimum zu begnügen, den Weisungen des Sozialamtes Folge zu leisten oder weitergehende finanzielle Einschränkungen (Kürzungen) hinzunehmen. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten. In materieller Hinsicht brachten die Sozialen Dienste der Stadt B.___ vor, dass die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des nicht invaliden Ehepartners bei der Prüfung des EL-Anspruchs zwar eine Rolle spielen könne. Die übrigen Ausgaben- und Einnahmefaktoren seien jedoch unabhängig vom Ausgang des IV-Verfahrens des Ehepartners und deshalb bereits im aktuellen Zeitpunkt in abschliessend zu bestimmender Höhe anrechenbar. Durch die Sistierung verunmögliche die Beschwerdegegnerin die Überprüfung und allfällige Anfechtung der weiteren Berechnungspositionen. Dies sei aufgrund der Unabhängigkeit vom pendenten IV-Verfahren und unter Berücksichtigung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots nicht rechtmässig. Unbestrittenermassen sei während des laufenden IV-Verfahrens in der EL-Berechnung weiterhin ein Betrag für ein hypothetisches Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehepartners anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin scheine das hypothetische Erwerbseinkommen des Ehepartners allerdings absichtlich derart hoch gewählt zu haben, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, wodurch die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Berechnung aufgrund der verfügten Sistierung bis auf weiteres, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens verunmöglicht werde. Dies komme einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverweigerung gleich. Die Beschwerdegegnerin müsse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (bei voller Erwerbstätigkeit) für den Ehepartner berechnen und entsprechend verfügen. Des Weiteren habe der Ehepartner bis am 29. September 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Während dieser Zeit sei ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Für diese Zeit sei der Ausgang des IV-Verfahrens irrelevant und die Sistierung des EL-Verfahrens für diese Zeitspanne umso mehr nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in Rz. 3521.18 per Januar 2024 neu die Möglichkeit eines weitergehenden Verzichts auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bzw. der Einforderung von Arbeitsbemühungen für die Dauer von 12 Monaten vorsehe, nämlich wenn die betreffende Person vom RAD als nicht vermittelbar eingeschätzt werde oder wenn sich die Person während zwei Jahren ausreichend, aber erfolglos beworben habe. Diese Möglichkeit wäre, zumindest ab dem Jahr 2024, zu prüfen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Sozialen Dienste der Stadt B___, dass die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (act. G 4). Die verfahrensleitende Richterin teilte den Sozialen Diensten der Stadt B.___ am 27. Februar 2024 mit (act. G 5), dass das Gerichtsverfahren kostenlos sei. Da beschwerdeführende Personen, die durch eine beim Sozialamt einer politischen Gemeinde angestellte Juristin vertreten würden, auch bei Obsiegen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten, betrachte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als hinfällig. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, im vorliegenden EL- Anmeldeverfahren sei noch unklar, ob und allenfalls in welcher Höhe der Ehepartner der Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch der IV habe. Wesentliche einnahmeseitige Parameter der EL-Berechnung seien damit noch unbekannt, weshalb der EL-Anspruch nicht festgestellt werden könne, bevor der Entscheid betreffend IV- Rente vorliege. Die Weiterführung des EL-Anmeldeverfahrens komme deshalb nicht in Frage. Würde trotz der Unsicherheit betreffend eines Sachverhaltselements entschieden, wäre die Untersuchungspflicht verletzt, d.h. die Verfügung wäre B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen rechtswidrig und müsste entsprechend aufgehoben werden. Daran ändere der Umstand, dass alle anderen Einnahmen- und Ausgabenpositionen feststünden, nichts, denn die Rechtsanwendung sei nur möglich, wenn der gesamte massgebende Sachverhalt erstellt sei. Solange noch nicht alle anerkannten Ausgaben und Einnahmen feststünden, müsse die Existenzsicherung über die Sozialhilfe erfolgen. Sollten die Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass der Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente habe, so müsste noch abgeklärt werden, ob allenfalls auch ein Anspruch auf eine BVG- Rente bestehe. Des Weiteren hätten Arbeitslose nur bei einer vorübergehenden Krankheit einen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld. Sollte der Ehepartner einen Anspruch auf eine IV-Rente begründen, so könnten allfällige IV-Leistungen mit den erhaltenen Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden. Solange über die IV-Rente noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, könne der EL-Anspruch somit auch nicht für die Zeit, in welcher der Ehepartner Arbeitslosentaggelder bezogen habe, definitiv festgestellt werden. Ferner handle es sich bei Rz. 3521.18 WEL um eine Kann- Bestimmung, weshalb kein Anspruch auf die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bestehe. Der EL-Anspruch könne auch nicht "vorerst" festgesetzt und nach dem Eingang des Entscheides betreffend IV-Rente rückwirkend angepasst und mittels Verrechnung korrigiert werden. Würde die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin "vorläufig" eine EL zusprechen, würde sie vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf nehmen, welche später nicht korrigiert werden könnte, denn die im ATSG geregelten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung liessen die Korrektur eines bei der ursprünglichen Leistungszusprache vorsätzlich in Kauf genommenen Fehlers nicht zu. Die Beschwerdegegnerin habe somit keine andere Möglichkeit gehabt, als das Verwaltungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides betreffend IV-Rente des Ehepartners zu sistieren. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 24. April 2024 eine Bestätigung der IV-Stelle ein, dass sich der Ehepartner der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2019 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe (act. G 9), bisher aber noch kein rechtskräftiger Entscheid habe erlassen werden können. Das IV- Rentenverfahren sei am 13. Dezember 2023 also noch hängig gewesen. B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Gegen solche Zwischenverfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Einsprache erhoben werden, weshalb gemäss dem Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das ATSG noch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) sehen besondere Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung nach dem Wortlaut der entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und von der Lehre als unbefriedigend angesehen, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566 mit Hinweis). Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. August 2019, B 2018/227 E. 1.4, vom 20. März 2018, B 2016/102 E. 1.2 und vom 30. Mai 2017, B 2016/141 E. 1; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, EL 2021/45 E. 1.1 und den nicht veröffentlichten Entscheid vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 1.1). 1.1. Die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorliegend erfüllt, denn die durch die Sistierung verursachte Verzögerung des Verfahrens zur Prüfung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin könnte auch durch eine für die Beschwerdeführerin günstige Verfügung über das Leistungsbegehren und die daraus resultierende EL-Nachzahlung nicht wieder gut gemacht werden. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich, wie sie zu Recht geltend gemacht hat, insbesondere gezwungen, sich für den (längeren) Zeitraum bis zum Abschluss des IV- 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Verfahrens ihres Ehepartners mit einem tieferen − sozialhilferechtlichen statt ergänzungsleistungsrechtlichen − Existenzminimum zu begnügen. Auch eine EL- Nachzahlung, die diesen Nachteil − rein buchhalterisch − ausgleichen würde, könnte nichts daran ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin finanziell erheblich einschränken müsste. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung einer Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. Dezember 2023. Die Verfügung ist frühestens am 14. Dezember 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Beschwerdefrist hat somit frühestens am 15. Dezember 2023 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG). Der 30. Tag der Frist wäre also frühestens auf den 29. Januar 2024 gefallen. Die Beschwerdeführerin hat an diesem Tag und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Da die Sistierung des EL-Verfahrens für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde und da die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 einzutreten. 1.3. Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch für die Zeit des laufenden IV-Verfahrens ihres Ehepartners unter Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehepartner hätte berechnen müssen. Abgesehen vom hypothetischen Erwerbseinkommen ihres Ehepartners seien die Ausgaben- und Einnahmefaktoren nämlich bereits im aktuellen Zeitpunkt abschliessend bestimmbar. Durch die Sistierung verunmögliche die Beschwerdegegnerin die Überprüfung und allfällige Anfechtung der weiteren Berechnungspositionen. Ihr Ehepartner habe bis am 29. September 2023 ALV-Taggelder bezogen. Während dieser Zeit sei ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Schliesslich könne gemäss Rz. 3521.18 in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bzw. die Einforderung von Arbeitsbemühungen für die Dauer von 12 Monaten verzichtet werden, wenn die betreffende Person vom RAD als nicht vermittelbar eingeschätzt werde oder wenn sich die Person während zwei Jahren ausreichend, aber erfolglos beworben habe. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass aufgrund der Abklärung des IV-Rentenanspruchs des Ehepartners der Beschwerdeführerin ein wesentlicher einnahmenseitiger Parameter der EL- 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung unbekannt sei. Der EL-Anspruch könne nicht festgestellt werden, bevor der Entscheid betreffend die IV-Rente des Ehepartners nicht vorliege. Würde trotz der Unsicherheit betreffend eines Sachverhaltselements entschieden, wäre die Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren hätten Arbeitslose nur bei vorübergehender Krankheit Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld. Sollte der Ehepartner der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine IV-Rente begründen, könnten allfällige IV-Leistungen mit den erhaltenen Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden. Würde sie (die Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin "vorläufig" eine EL zusprechen, würde sie vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf nehmen, welche später nicht korrigiert werden könnte. Schliesslich handle es sich bei Rz. 3521.18 WEL um eine Kann-Bestimmung, weshalb kein Anspruch auf Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bestehe. Die Sistierung des EL-Verfahrens ist weder im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) noch im ATSG oder im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) gesetzlich geregelt. Das Verwaltungsverfahren besteht in einer ersten Phase in der Ermittlung des relevanten Sachverhalts (der dann in der zweiten Phase unter den Gesetzestatbestand zu subsumieren ist). In dieser ersten Phase kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Situation eintreten, dass eines (oder mehrere) Elemente des relevanten Sachverhalts erst dann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können, wenn ein anderes, vom abklärenden Sozialversicherungsträger nicht beeinflussbares Verfahren abgeschlossen ist. Würde der Sozialversicherungsträger auf die Abklärung des noch fehlenden Sachverhaltselements (bzw. der noch fehlenden Sachverhaltselemente) verzichten, die Lücke(n) im relevanten Sachverhalt (unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts) durch eine wie auch immer geartete Sachverhaltsfiktion „ersetzen“ und dann verfügen, könnte er später nur mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf diese formell rechtskräftige Leistungsverfügung zurückkommen. Dies wäre für den Sozialversicherungsträger mit einem grossen Risiko behaftet: Wenn eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, d.h. die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Der Bedarf nach einer formellen Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger ist also offensichtlich ausgewiesen. Da weder das ELG noch das ATSG oder das VwVG eine Sistierungsmöglichkeit vorsehen, ist von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen (siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2017, EL 2016/44 E. 2, vom 12. März 2021, EL 2020/47 E. 2.2 und vom 19. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2023, EL 2023/25 E. 2.2). Unter Berücksichtigung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots darf eine Sistierung eines Verfahrens jedoch nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der EL-Anmeldung eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Sie erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG. Allerdings ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Dezember 2023 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Verfahren des Ehepartners der Beschwerdeführerin betreffend IV-Leistungen hängig gewesen. Im Verfügungszeitpunkt ist also noch offen gewesen, ob dem Ehepartner der Beschwerdeführerin, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Anspruchsberechnung eingeschlossen ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch zumutbar ist. Hätte die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sollte das laufende IV- Verfahren ergeben, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV- Rente hat, könnte, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügung überhaupt möglich wäre, eine daraus resultierende Rückforderung wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheides ist daher nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen. Dies gilt auch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert hat, für den Zeitraum, in dem der Ehepartner der Beschwerdeführerin ALV-Taggelder bezogen hat. Aufgrund der in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG statuierten Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung besteht die Möglichkeit, dass allfällige IV- Leistungen mit den ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden könnten (vgl. hierzu auch BGE 145 V 399). Solange noch nicht alle anerkannten Ausgaben oder Einnahmen feststehen, muss die Existenzsicherung über die Sozialhilfe erfolgen, was unbestrittenermassen mit einer Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten und damit auch der Lebensqualität einhergeht. Wie aufgezeigt worden ist, sieht das ELG keine Möglichkeit vor, Ergänzungsleistungen an Personen auszuzahlen, bei denen noch gar nicht feststeht, ob sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben oder bei denen die Höhe der Ergänzungsleistungen noch nicht ermittelt werden kann. Sollten die Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat, so müsste die Beschwerdegegnerin noch abklären, ob auch ein Anspruch auf eine BVG-Rente besteht (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 2.3). 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift schliesslich noch auf Rz. 3521.18 WEL verwiesen, wonach für die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auf das Einholen von Arbeitsbemühungen während 12 Monaten verzichtet werden könne, wenn das RAV die Person als nicht vermittelbar einschätze und die Person sich während zwei Jahren ausreichend, aber erfolglos beworben habe. Zunächst ist, wie die Beschwerdeführerin selber darauf hingewiesen hat, festzuhalten, dass diese Randziffer erst am 1. Januar 2024 Eingang in die WEL gefunden hat. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen allfälligen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2023 und damit um eine Zeit, in welcher diese Bestimmung noch nicht in Kraft gewesen ist. Des Weiteren handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angemerkt hat, um eine Kann-Bestimmung, d.h. es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie im Einzelfall gestützt auf diese Bestimmung auf die Einholung von Arbeitsbemühungen verzichtet. Und schliesslich ist diese Bestimmung nicht auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten, in dem aufgrund eines laufenden IV-Verfahrens noch gar nicht feststeht, ob die betreffende Person arbeitsfähig ist oder nicht. 2.4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).3.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die verfahrensleitende Richterin hat der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als hinfällig betrachtet werde, da beschwerdeführende Personen, die durch eine beim Sozialamt einer politischen Gemeinde angestellte Juristin vertreten würden, auch bei Obsiegen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätten (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2011, IV 2009/341 E. 5.2). Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist hinfällig und kann deshalb nicht beurteilt werden. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2024 Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens des Ehepartners der EL-Ansprecherin. Die Sistierung des EL-Verwaltungsverfahrens ist nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen: Hätte die EL-Durchführungsstelle in dieser Situation über den EL-Anspruch der EL-Ansprecherin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Würde das laufende IV-Verfahren ergeben, dass der Ehepartner der EL-Ansprecherin Anspruch auf eine IV-Rente hat, könnte, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügung überhaupt möglich wäre, eine daraus resultierende Rückforderung wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 4. Juni 2024, EL 2024/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts (8C_404/2024).

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