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St.Gallen Versicherungsgericht 29.04.2025 EL 2024/39

29 avril 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,637 mots·~8 min·4

Résumé

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nachdem die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit einem während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Einspracheentscheid einen Anfechtungsgegenstand verschafft hat, den diese mit einer "ordentlichen" Beschwerde gerichtlich überprüfen lassen kann, hat die Rechtsverweigerung geendet. Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Abschreibung des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 29. April 2025, EL 2024/39).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.05.2025 Entscheiddatum: 29.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.04.2025 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Nachdem die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit einem während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Einspracheentscheid einen Anfechtungsgegenstand verschafft hat, den diese mit einer "ordentlichen" Beschwerde gerichtlich überprüfen lassen kann, hat die Rechtsverweigerung geendet. Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Abschreibung des Verfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 29. April 2025, EL 2024/39). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2024/39

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rechtsverweigerung

EL 2024/39

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. November 2018 Ergänzungsleistungen zu ihrer vorbezogenen Altersrente der AHV (EL-act. 125, 104). A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2024 auf Fr. 2'159.-- pro Monat fest (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung, EL-act. 9). Laut dem Berechnungsblatt betrug die tatsächliche Krankenkassenprämie der Versicherten Fr. 6'636.-- pro Jahr (EL-act. 11). Die EL-Durchführungsstelle rechnete ihr den Maximalbetrag von Fr. 6'480.-- an. A.c Am 23. Januar 2024 leitete die Versicherte der EL-Durchführungsstelle eine Prämienrechnung der obligatorischen Krankenversicherung vom 6. Januar 2024 für den Zeitraum Januar bis Juni 2024 im Betrag von Fr. 45.65 (Fr. 45.90 - Skonto von 0.5 %) weiter (EL-act. 7). Am 22. März 2024 reichte die Versicherte die "Mahnung- Prämienrechnung" vom 17. März 2024 über den Betrag von Fr. 70.90 (Fr. 45.90 + Mahngebühr von Fr. 25.--) für denselben Zeitraum ein. Am 17. April 2024 schickte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle die "Letzte Mahnung" vom 14. April 2024 betreffend die Prämie Januar bis Juni 2024 über den Betrag von Fr. 115.50 (Fr. 45.90 + Verzugszinsen von Fr. 19.60 + Mahngebühr von Fr. 50.--, EL-act. 2-7 ff.). Gleichzeitig forderte sie die EL-Durchführungsstelle auf, sämtliche offenen Krankenkassenprämien umgehend zu bezahlen. A.d Am 14. Mai 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (EL-act. 5), auf der Verfügung vom 15. Dezember 2023 sei zu erkennen, dass ab dem 1. Januar 2024 monatlich Fr. 540.- - für die Grundversicherung (ohne Abzug der Umweltabgabe) direkt an den Krankenversicherer vergütet würden. Die effektive Krankenkassenprämie (mit Abzug Umweltabgabe) der Versicherten von monatlich Fr. 547.65 liege über dem Maximum (regionale Durchschnittsprämie) von monatlich Fr. 540.- - und werde daher gekürzt. Die Differenz und die entstandenen Mahnungen müsse die Versicherte selber bezahlen. A.e Am 6. Juni 2024 reichte die Versicherte die Prämienrechnung der obligatorischen Krankenversicherung vom 1. Juni 2024 über den Betrag von Fr. 45.65 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2024 ein (EL-act. 4). Sie wies darauf hin, dass in der Broschüre verbindlich festgehalten worden sei, dass die EL-Durchführungsstelle die Krankenkassenprämie vollständig bezahle. Da die EL- Durchführungsstelle hinter ihrem Rücken die Krankenkassenprämie mit der Krankenversicherung regle, habe sie die in der letzten Verfügung enthaltenen Diskrepanzen nicht mehr gemeldet. Sie habe gedacht, die EL-Durchführungsstelle würde es endlich richtig machen. Sie erwarte, dass die EL- Durchführungsstelle den Restbetrag der Prämienrechnung von Fr. 46.65 umgehend auf ihr Konto

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3/5 einzahle. Sie habe den Betrag bezahlt, weil die Krankenversicherung ihr mit den Mahngebühren entgegengekommen sei. Wenn die EL-Durchführungsstelle nicht zahle und sie weiterhin "mobbe", werde sie den Rechtsweg einschlagen. A.f Am 19. August 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, die Überprüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die aktuell in der EL-Berechnung berücksichtigte Prämie korrekt sei (EL-act. 3). Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werde grundsätzlich die effektive Krankenkassenprämie berücksichtigt. Nicht abgezogen werde der Betrag für die Umweltabgaben. Anrechenbar sei aber maximal die regionale Durchschnittsprämie. Die effektive Krankenkassenprämie liege über dem Maximum und werde daher gekürzt. Die für die Versicherte relevante regionale Durchschnittsprämie sei auf dem Berechnungsblatt ersichtlich. B. B.a Am 27. November 2024 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss die Übernahme der letzten Prämienrechnung von Fr. 45.65 durch die EL-Durchführungsstelle. Zur Begründung hielt sie fest, dass sie, seit sie im Jahr 2019 frühpensioniert worden sei, von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gemobbt werde und das nicht mehr ertrage. Die Beschwerdegegnerin und die obligatorische Krankenversicherung rechneten untereinander direkt ab. Sie erhalte nur einmal pro Jahr eine Prämienrechnung der Krankenversicherung, welche sie nicht nachvollziehen könne. Sie habe gedacht, bei der Krankenversicherung oder der Beschwerdegegnerin sei ein Fehler passiert. Beide hätten sie so behandelt, als würde sie das Ganze nichts angehen und sie habe keine Informationen erhalten. Darum habe sie die Prämienrechnungen an die Beschwerdegegnerin gesendet. Sie möchte, dass die Beschwerdegegnerin respektvoll und "im Sinne des Rechts" mit ihr umgehe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, es sei keine Rechtsverweigerung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe weder das Schreiben vom 27. März 2024 noch dasjenige vom 22. April 2024 als Einsprache oder Einsprachebegründung deklariert. Gleichwohl sei die Eingabe vom 21. Januar 2024 (Eingang: 23. Januar 2024) als eine Einsprache anzusehen. Mit dem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 hatte die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2023 (richtig: 15. Dezember 2023) abgewiesen (act. G 5.1). B.c Am 23. Januar 2025 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdegegnerin habe in der Beschwerdeantwort mitgeteilt, dass der Entscheid über ihre Einsprache vom 23. Januar 2024 inzwischen ergangen sei (act. G 6). Mit dem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 sei ihr

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4/5 Begehren um Berücksichtigung einer höheren Krankenversicherungsprämie bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen inhaltlich geprüft und abgewiesen worden. Daher stelle sich die Frage, ob sie (die Beschwerdeführerin) an der Rechtsverweigerungsbeschwerde festhalten wolle. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen (vgl. act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat am 27. November 2024 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, weil sich die Beschwerdegegnerin, letztmals mit Schreiben vom 19. August 2024, geweigert hat, die der Beschwerdeführerin von der obligatorischen Krankenversicherung in Rechnung gestellte Krankenkassenprämie (je Fr. 45.65 für die Zeit von Januar bis Juni 2024 und von Juli bis Dezember 2024) zu bezahlen. 1.2 Laut dem Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der versicherten Person keine Verfügung erlässt. Der Sinn und Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht also offenkundig darin, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein Handeln oder ein „Nicht-Handeln“ des Versicherungsträgers auch ohne einen Anfechtungsgegenstand beschwerdeweise beim zuständigen Versicherungsgericht anzufechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren zielt darauf ab, den Versicherungsträger anzuhalten, der versicherten Person möglichst rasch einen solchen Anfechtungsgegenstand zu verschaffen, den diese dann mit einer „ordentlichen“ Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG anfechten kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2021, EL 2021/13 E. 1). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2024 die Prämienrechnung der obligatorischen Krankenversicherung für das erste Halbjahr, am 22. März 2024 die entsprechende Mahnung und am 17. April 2024 die "letzte Mahnung" eingereicht. Am 14. Mai 2024 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Prämienrechnung nicht übernehme. Hierbei hat es sich um ein reines Informationsschreiben ohne Verfügungscharakter gehandelt. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin im Juni 2024 die Prämienrechnung für das zweite Halbjahr eingereicht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin im Januar 2024 noch nicht erkennen können, dass es sich bei der eingereichten Prämienrechnung der obligatorischen Krankenversicherung um eine Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 gehandelt hat. Da die Beschwerdegegnerin ihren Widerstand gegen die Ablehnung der Kostenübernahme der Prämienrechnungen jedoch mehrfach kundgetan und auch im Anschluss an das Informationsschreiben vom 14. Mai 2024 weiterhin auf der Übernahme der Kosten der Prämienrechnung beharrt hat, hätte sie

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5/5 (spätestens nach dem Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2024) merken müssen, dass es sich bei der Eingabe vom 23. Januar 2024 um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 gehandelt hat. Die Rechtsverweigerung hat also darin bestanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2024 eingetreten ist. 1.4 Die Beschwerdegegnerin hat am 20. Januar 2025, also nach der Beschwerdeerhebung, einen die Verfügung vom 15. Dezember 2023 betreffenden Einspracheentscheid erlassen (act. G 5.1). Die Rechtsverweigerung hat zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eingetreten ist, was spätestens mit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Januar 2025 der Fall gewesen ist, geendet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit dem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 nämlich einen Anfechtungsgegenstand betreffend die eingereichten Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung verschafft, den diese mit einer "ordentlichen" Beschwerde gerichtlich überprüfen lassen kann. Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. 1.5 Demnach ist das Verfahren abzuschreiben. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:37:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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