Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 22.07.2025 EL 2024/33

22 juillet 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,763 mots·~29 min·4

Résumé

Art. 9 ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Wiedererwägung. Anspruchsberechnung. Eigenmietwert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2024/33).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 9 ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Wiedererwägung. Anspruchsberechnung. Eigenmietwert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2024/33). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

1/14

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 22. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2024/33

Parteien

A.___ und B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch C.___,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV

EL 2024/33

2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ und B.___ meldeten sich im Januar 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (ELact. 93). Sie gaben an, dass sie nebst ihren Altersrenten der AHV keine weiteren Einnahmen erzielten. Per 1. Januar 2008 hätten sie eine Kapitalauszahlung von 316’044 Franken erhalten. Das Sparguthaben belaufe sich aktuell noch auf 42’418 Franken. Sie lebten in einer Eigentumswohnung. Deren Eigenmietwert belaufe sich auf 15'480 Franken. Dem Anmeldeformular lag eine „Information“ über eine amtliche Grundstückschätzung vom 26. Januar 2005 bei, laut der die Wohnung des Ehepaars einen Verkehrswert von 276’000 Franken und einen Mietwert von 14’160 Franken aufwies (EL-act. 96– 1). Ein zweites Grundstück, bei dem es sich wohl um die Garage zur Wohnung handelte, wies einen Verkehrswert von 22’000 Franken und einen Mietwert von 1’320 Franken auf (EL-act. 96–3). Auf der Wohnung lastete ein Hypothekarkredit von 235’000 Franken, für den ein fester Zinssatz von zwei Prozent für die Zeit bis zum 31. Mai 2021 vereinbart worden war (EL-act. 96–6). Mit einer Verfügung vom 28. Mai 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Ehepaar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eine der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung zu (EL-act. 85). Dem zur Verfügung gehörenden Berechnungsblatt liess sich entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien der Ehegatten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Hypothekarzinsen, eine Gebäudeunterhaltspauschale, den Eigenmietwert von 14’160 Franken, eine Nebenkostenpauschale sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars als Ausgaben und die Altersrenten der AHV, den Eigenmietwert der Wohnung und der Garage, einen Vermögensertrag sowie einen hypothetischen Vermögensverzehr als Einnahmen berücksichtigt hatte (EL-act. 82). A.b Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an (EL-act. 81). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin den Eigenmietwert von 14’160 Franken berücksichtigt (EL-act. 79). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 infolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (EL-act. 78). Bei der Anspruchsberechnung war wiederum ein Eigenmietwert von 14’160 Franken berücksichtigt worden (EL-act. 76). Am 18. Dezember 2020 erging eine weitere Verfügung, mit der die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anpasste (EL-act. 74). Die EL-Durchführungsstelle hatte weiterhin einen Eigenmietwert von 14’160 Franken berücksichtigt (EL-act. 72). Am 29. März 2021 erliess sie eine

EL 2024/33

3/14 Verfügung, die jene vom 18. Dezember 2020 ersetzte, aber inhaltlich mit der ersetzten Verfügung identisch war (EL-act. 70). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, eine Berechnung anhand der neurechtlichen, per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen habe einen Einnahmenüberschuss ergeben, weshalb die Übergangsregelung (Anspruchsberechnung gemäss den altrechtlichen Bestimmungen) zur Anwendung komme. Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 entsprechend einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (EL-act. 67). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie wiederum einen Eigenmietwert von 14’160 Franken berücksichtigt (EL-act. 64). Im Januar 2022 meldete die AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle (EL-act. 62), dass mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 eine neue Festhypothek mit einem Zins von 0,99 Prozent vereinbart worden sei (EL-act. 63). Eine entsprechende Neuberechnung der Ergänzungsleistung ergab weiterhin einen Ausgabenüberschuss (EL-act. 59), weshalb die EL- Durchführungsstelle am 21. Januar 2022 eine Verfügung erliess, die jene vom 17. Dezember 2021 ersetzte, inhaltlich aber identisch war (EL-act. 61). A.c Im Juni 2022 füllten die EL-Bezüger ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung aus (EL-act. 56). Einer Beilage zum Formular liess sich entnehmen, dass bereits im März 2015 eine amtliche Grundstückschätzung durchgeführt worden war, die einen Verkehrswert der Wohnung von 360’000 Franken und einen Mietwert von 15’200 Franken ergeben hatte; die Garage hatte einen Verkehrswert von 28’000 Franken und einen Mietwert von 1’200 Franken aufgewiesen (ELact. 55). Mit einer Verfügung vom 20. November 2023 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die früheren Verfügungen durch eine Abweisung des ursprünglichen Leistungsbegehrens vom Januar 2018 (EL-act. 38). Zur Begründung führte sie unter anderem an, aufgrund einer Neuschätzung der Liegenschaften resultiere für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Januar 2018 ein Einnahmenüberschuss. Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag forderte sie Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten im Gesamtbetrag von 4'028.85 Franken zurück (EL-act. 6–34 ff.). A.d Am 19. Dezember 2023 liessen die EL-Bezüger eine Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 20. November 2023 erheben (EL-act. 22). Sie liessen geltend machen, es habe gar keine neue Liegenschaftsschätzung stattgefunden. Das Vermögen habe sich lediglich im Jahr 2022 wegen einer notwendig gewordenen Hypothekarkrediterhöhung verändert. Das Vermögen habe vor dem Jahr 2022 nie den Freibetrag von 50’000 Franken überstiegen. Ein Vermögensverzicht sei nie erfolgt. Die EL- Bezüger verfügten nicht über nicht selbstbewohntes Grundeigentum. Die rückwirkende Neuberechnung bis zurück in das Jahr 2018 sei nicht rechtens. Die EL-Durchführungsstelle müsse den EL-Anspruch neu berechnen. Zudem werde um den Erlass einer allfälligen Rückforderung ersucht. Mit einem Entscheid vom 13. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die die jährliche Ergänzungsleistung betreffende Verfügung vom 20. November 2023 ab; zur Einsprache gegen

EL 2024/33

4/14 die Rückforderungsverfügung vom 20. November 2023 betreffend die Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten äusserte sie sich nicht (EL-act. 12). Zur Begründung führte sie an, die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, weil sie auf veralteten amtlichen Schätzwerten basiert habe. Sie habe folglich wiedererwägungsweise ersetzt werden müssen. Die Neuberechnung habe für den gesamten massgebenden Zeitraum zu einem Einnahmenüberschuss geführt, was den Bezug einer Ergänzungsleistung ausschliesse. Der Erlass der Rückforderung sei erst zu prüfen, wenn die Rückforderung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. B. B.a Am 3. Oktober 2024 liessen die EL-Bezüger (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2024 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Neuberechnung der Ergänzungsleistung, die Aufhebung der sich gegen sie und gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung richtenden Rückforderungen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, eine angemessene Entschädigung für die durch die lange Verfahrensdauer, die mangelnde Kommunikation und die damit verbundenen Existenzängste verursachten psychischen Leiden sowie die Begleichung der Gerichtskosten durch die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Auskunftspflicht verletzt, denn sie habe die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über die geltenden Koordinationsnormen betreffend die Ergänzungsleistungen und die individuelle Prämienverbilligung informiert, weshalb die Beschwerdeführer verschiedene Gesundheitskosten aus der eigenen Tasche hätten bezahlen müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid enthalte verschiedene Ausführungen, die alleinstehende EL-Bezüger beträfen, was erhebliche Zweifel an der Sorgfalt und der Richtigkeit der Berechnungen und Erwägungen aufwerfe. Im Einspracheentscheid sei auf ein Feststellungsblatt aus dem Jahr 2018 verwiesen worden, womit die Beschwerdegegnerin augenscheinlich ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Problematisch sei, dass die Sachbearbeiterin, die die Verfügung vom 20. November 2023 erstellt habe, nicht mehr für die Beschwerdegegnerin arbeite, weshalb der Fall zwingend neu hätte geprüft werden müssen. Den Beschwerdeführern könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Beschwerdegegnerin bereits im ursprünglichen Verwaltungsverfahren ihre Untersuchungspflicht verletzt und auf eine veraltete amtliche Schätzung abgestellt habe. Die Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführer nicht auf Vermögen verzichtet hätten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe zwar in der Begründung des Einspracheentscheides versehentlich den falschen Vermögensfreibetrag erwähnt, aber das habe keine Auswirkung auf das Ergebnis gehabt, denn in den Berechnungsblättern sei der richtige Betrag berücksichtigt worden. Eine

EL 2024/33

5/14 Verletzung der Auskunftspflicht liege nicht vor. Auf das in der Beschwerde wiederholte Erlassbegehren könne nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu verweisen. B.c Die Beschwerdeführer liessen am 5. Dezember 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2023 hat eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend die jährliche Ergänzungsleistung, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend die Rückforderung von Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten sowie ein Erlassbegehren enthalten. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass das Erlassbegehren erst geprüft werden könne, wenn die Rückforderungsverfügung formell rechtskräftig geworden sei; sie hat eine solche Prüfung zugesichert. Die Frage nach einem Erlass der noch nicht verbindlich festgesetzten Rückforderung hat also nicht zum Einspracheverfahren gehört und bildet folglich auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf das in der Beschwerde erneuerte Erlassbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin dürfte wohl übersehen haben, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2023 nicht nur gegen die Verfügung betreffend die laufende Ergänzungsleistung, sondern auch gegen die Rückforderungsverfügung betreffend die Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten gerichtet hat, denn sie hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht damit befasst. Diesbezüglich ist also nach wie vor ein Einspracheverfahren hängig. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Krankheitsund Behinderungskostenvergütungen kann folglich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden. Auch diesbezüglich kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Auf die Beschwerdeanträge betreffend „Verzugszinsen, Mahngebühren und weitere administrative Kosten“ sowie eine „angemessene Entschädigung für die verursachten psychischen Leiden“ kann ebenfalls nicht eingetreten werden, weil sich diese Anträge nicht auf Gegenstände beziehen, die zum mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahren gehört hätten. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also ausschliesslich die Prüfung der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Korrektur der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 28. Mai 2018 sowie aller nachfolgenden Revisionsverfügungen. 1.2 Der Begründung der Verfügung vom 20. November 2023 lässt sich nicht entnehmen, welches Korrekturinstrument – (rückwirkende) Anpassung (Art. 17 Abs. 2 ATSG), sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – die Beschwerdegegnerin

EL 2024/33

6/14 bei der rückwirkenden Korrektur der Verfügung vom 28. Mai 2018 angewendet hat. Da die Verfügung vom 20. November 2023 jene vom 28. Mai 2018 integral ersetzt hat, kommt eine rückwirkende Anpassung zum Vorneherein nicht in Frage. Eine sogenannt prozessuale Revision läge vor, wenn es sich bei den amtlichen Schätzwerten aus dem Jahr 2015 um ein qualifiziert neues Beweismittel gehandelt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sein kann, weil diese Schätzwerte den Beschwerdeführern bekannt gewesen sind. Sie hätten deshalb bereits im ursprünglichen Verwaltungsverfahren zu den Akten genommen werden können. Tatsächlich hat sich auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 20. November 2023 sei eine Wiedererwägungsverfügung gewesen. 1.3 Eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung ist zulässig, wenn diese zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 28. Mai 2018 hat auf der Berücksichtigung eines zweifellos falschen, nämlich eines überholten Mietwertes beruht. Das hat die Ausrichtung von falsch berechneten Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt, weshalb die Berichtigung dieses Fehlers von erheblicher Bedeutung gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 28. Mai 2018 also zu Recht wiedererwägungsweise ersetzt. 1.4 Die Wiedererwägung hat die Verfügung vom 28. Mai 2018 vollständig beseitigt, was bedeutet, dass das mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Januar 2018 eingeleitete ursprüngliche Verwaltungsverfahren wieder rechtshängig geworden ist und hat abgeschlossen werden müssen. Zum Gegenstand des am 20. November 2023 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens respektive des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens hat also die umfassende Prüfung des Leistungsbegehrens vom Januar 2018 gehört. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ab Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt haben. 2. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und sie haben Altersrenten der AHV bezogen. Damit haben sie die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 4 ELG) erfüllt. Nach den hier massgebenden altrechtlichen Bestimmungen hat keine Vermögensschwelle existiert, die den Bezug von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen hätte (vgl. den neurechtlichen Art. 9a ELG). Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum ab Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt haben, ist also nur relevant, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss bestanden hat.

EL 2024/33

7/14 3. 3.1 Als Ausgaben sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Hypothekarzins für die Wohnung, die Kosten für den Gebäudeunterhalt, die Nebenkosten sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen. Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben 10'032 Franken (2018), 10'224 Franken (2019), 10'344 Franken (2020), 10'392 Franken (2021), 10'440 Franken (2022) respektive 11'136 Franken (2023) betragen. Die effektiven Krankenkassenprämien haben sich auf 7'839.60 Franken (2021), 8'002.80 Franken (2022) respektive auf 8'106 Franken (2023) belaufen. Die Gebäudeunterhaltspauschale hat 3'040 Franken, die Nebenkostenpauschale hat 1'680 Franken respektive (ab dem Jahr 2021) 3'480 Franken betragen. Die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf hat sich auf 28'935 Franken im Jahr 2018, auf 29'175 Franken in den Jahren 2019 und 2020, auf 29'415 Franken in den Jahren 2021 und 2022 beziehungsweise auf 30'150 Franken ab Januar 2023 belaufen. 3.2 Der Hypothekarzins hat bis Ende Juni 2021 zwei Prozent von 235’000 Franken betragen (EL-act. 96–6). Ab dem 30. Juni 2021 hat er noch 0,99 Prozent von 235’000 Franken betragen (EL-act. 63). Im September 2022 haben die Beschwerdeführer einen zweiten Hypothekarkredit über 100’000 Franken aufgenommen, dessen Zins variiert hat (EL-act. 53–1). Damit ergibt sich für die Zeit bis Ende Juni 2021 eine relevante Zinsschuld von 4'700 Franken (= 235'000 Franken × 2%). Für die Zeit von Juli 2021 bis und mit September 2022 ist eine Zinsschuld von 2'327 Franken zu berücksichtigen (= 235'000 Franken × 0,99%). Die Zinsschuld für die zweite Hypothek hat sich in der Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2022 auf 355.50 Franken belaufen (EL-act. 45–4), was umgerechnet auf ein ganzes Jahr einem Betrag von 1'422 Franken entspricht. Für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2022 ist also eine jährliche Zinsschuld von 2'327 + 1'422 = 3'749 Franken zu berücksichtigen. Für die Zeit von Januar bis und mit März 2023 hat die Zinsschuld für die zweite Hypothek 460.10 Franken betragen (EL-act. 42–13), was einem Jahresbetrag von 1'840 Franken entspricht. Die Gesamtzinsschuld in diesem Zeitraum hat also 4'167 Franken betragen. Für die Zeit von April bis und mit Juni 2023 haben die Beschwerdeführer einen Zins von 587.25 Franken für die zweite Hypothek geschuldet (EL-act. 45–5). Das entspricht einem Jahresbetrag von 2'349 Franken, weshalb sich für diese Zeit eine Gesamtzinsschuld von 4'676 Franken ergibt. Für die Zeit von Juli bis und mit September 2023 hat sich die Zinsschuld für die zweite Hypothek auf 663.90 Franken belaufen (EL-act. 42–14), was umgerechnet auf ein ganzes Jahr einem Betrag von 2'656 Franken entspricht. Für die Zeit von Juli bis und mit September 2023 ist also eine Zinsschuld von 4'983 Franken zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar die Zinsschuld zu Recht anteilsmässig auf die Wohnung und auf die Garage aufgeteilt, aber sie ist überwiegend wahrscheinlich von falschen Anteilen ausgegangen, weil sie nur bezüglich der Wohnung auf den amtlichen Schätzwert hätte abstellen dürfen. Die Garage dient nämlich nicht der Befriedigung des existenziellen

EL 2024/33

8/14 Wohnbedürfnisses, weshalb sie nicht privilegiert, sondern zum Marktwert zu berücksichtigen ist. Dass der Marktwert der Garage dem amtlichen Schätzwert entsprochen hat, ist äusserst unwahrscheinlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Marktwert einer Garage höher als der amtliche Schätzwert. Das bedeutet, dass der auf die Garage entfallende Anteil der Zinsschuld höher gewesen sein dürfte. Der auf die Wohnung entfallende Anteil der Zinsschuld dürfte entsprechend tiefer gewesen sein. Die Beschwerdegegnerin hat also wohl zu hohe Ausgaben für die Finanzierung der Wohnung berücksichtigt. An sich müsste die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Da aber bereits die im Ergebnis zugunsten der Beschwerdeführer zu grosszügige Berechnung der Beschwerdegegnerin zu einem Einnahmenüberschuss geführt hat, kann das Ergebnis der Marktwertschätzung der Garage zum Vorneherein keinen Einfluss auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum haben. Von weiteren Abklärungen ist deshalb abzusehen. Folglich ist mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen (zu grosszügigen) Aufteilung zu rechnen, das heisst von einem relevanten Anteil der Hypothekarschuld und der Schuldzinsen von 92,78 Prozent (Verkehrswert der Wohnung = 360'000 Franken, Verkehrswert der Garage = 28'000 Franken) auszugehen. Die massgebenden Schuldzinsen für die Wohnung haben also 4'361 Franken ab Januar 2018, 2'159 Franken ab Juli 2021, 3'478 Franken ab Oktober 2022, 3'866 Franken ab Januar 2023, 4'338 Franken ab April 2023 und 4'623 Franken ab Juli 2023 betragen. 3.3 Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 48'048 Franken für das Jahr 2018, von 48'480 Franken für das Jahr 2019, von 48'600 Franken für das Jahr 2020, von 48'888 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2021, von 46'686 Franken für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2021, von 46'734 Franken für die Zeit von Januar bis und mit September 2022, von 48'053 Franken für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2022, von 49'872 Franken für die Zeit von Januar bis und mit März 2023, von 50'344 Franken für die Zeit von April bis und mit Juni 2023 und von 50'629 Franken für die Zeit ab Juli 2023. 4. 4.1 Als (effektive) Einnahmen sind den Beschwerdeführern die Renten der AHV sowie Sparzinsen zugeflossen. Die Rentenbeträge haben sich auf 42'300 Franken (2018), auf 42'660 Franken (2019/2020), auf 43'020 Franken (2021/2022) respektive auf 44'100 Franken (2023) belaufen. Die Zinserträge haben 159 Franken (2018), 184 Franken (2019), 182 Franken (2020), 182 Franken (2021), 178 Franken (2022) beziehungsweise 188 Franken (2023) betragen. 4.2 Als fiktive Einnahme ist ein sogenannter hypothetischer Vermögensverzehr von einem Zehntel des den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögens anzurechnen. Die Beschwerdeführer haben Ende 2017 über ein Sparguthaben von 42’417 Franken und über Grundeigentum von

EL 2024/33

9/14 (mindestens) 388'000 Franken verfügt. Davon ist die Hypothekarschuld von 235'000 Franken abzuziehen, sodass sich ein massgebendes Vermögen von 195'417 Franken ergibt. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages für selbstbewohntes Grundeigentum von 112'500 Franken sowie des gesetzlichen Freibetrages für ein Ehepaar von 60'000 Franken verbleibt ein anrechenbares Vermögen von 22'917 Franken. Als massgebendes Vermögen zählt aber auch Vermögen, auf das im Sinne des altrechtlichen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG respektive des neurechtlichen Art. 11a ELG verzichtet worden ist. Der Ehemann hat im Jahr 2002 Vorsorgekapital von 84'000 Franken zur Wohneigentumsfinanzierung bezogen, was nicht als ein Verzicht qualifiziert werden kann, weil sich das ergänzungsleistungsrechtlich massgebende „Vorsorgekapital“ dadurch nicht verändert hat. Im Jahr 2008 hat er eine Kapitalauszahlung von 316'044 Franken erhalten. Gemäss den Steuerveranlagungsverfügungen ab dem Jahr 2008 haben die Beschwerdeführer von diesem Kapital 12'970 Franken im Jahr 2008, 28'297 Franken im Jahr 2009, 54'294 Franken im Jahr 2010, 38'153 Franken im Jahr 2011, 25'860 Franken im Jahr 2012, 13'014 Franken im Jahr 2013, 18'001 Franken im Jahr 2014, 18'380 Franken im Jahr 2015, 7'979 Franken im Jahr 2016 und 11'076 Franken im Jahr 2017 verbraucht (vgl. dazu sowie zu den nachfolgenden Ausführungen EL-act. 86–2). Dieser Verbrauch ist für das Jahr 2008 mit einer Schuldentilgung über 50'000 Franken und für das Jahr 2009 – allerdings nur teilweise – mit einer Schuldentilgung über 15'000 Franken erklärt. Die Einnahmen, die die Beschwerdeführer damals noch erzielt haben, haben zur Bestreitung des Lebensbedarfs ausgereicht, was bedeutet, dass das Vermögen nicht zur Deckung der alltäglichen Ausgaben hat verzehrt werden müssen. Aussergewöhnliche Ausgaben sind nicht belegt worden. Für das Jahr 2009 ist die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht von einem Vermögensverzicht von 13'114 Franken ausgegangen. Ab dem Jahr 2010 haben den Beschwerdeführern bloss noch die AHV-Renten als Einnahmen zur Verfügung gestanden, weshalb sie gezwungen gewesen sind, ihr Vermögen zur Deckung des täglichen Bedarfs zu verzehren. In den Jahren 2013, 2016 und 2017 hat der Vermögensverbrauch den für die Deckung des täglichen Bedarfs benötigten Verzehr nur geringfügig überstiegen, weshalb für jene Jahre nicht in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, das heisst kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Für das Jahr 2010 ist ein Verzicht von 49'400 Franken, für das Jahr 2011 ein solcher von 33'979 Franken, für das Jahr 2012 ein solcher von 21'686 Franken, für das Jahr 2014 ein solcher von 14'187 Franken und für das Jahr 2015 ein solcher von 14'746 Franken zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Verzichtsvermögen von insgesamt 147'112 Franken. Die erste Verzichtshandlung ist auf das Jahr 2009 zu datieren, was bedeutet, dass sich der Betrag des Verzichtsvermögens erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich um jeweils 10'000 Franken verringert hat. Per 1. Januar 2018 ist folglich ein Verzichtsvermögen von 67'112 Franken (= 147'112 – 8 × 10'000 Franken) zu berücksichtigen, per 1. Januar 2019 ein solches von 57'112 Franken etc. Damit ergibt sich für die Zeit ab Januar 2018 ein anrechenbares Vermögen von 90'029 Franken (= 67'112 + 22'917 Franken). Der hypothetische Vermögensverzehr hat also 9'003 Franken betragen. Für das Jahr 2019 sind ein Verzichtsvermögen

EL 2024/33

10/14 von 57'112 und ein effektives Vermögen von 18'631 Franken zu berücksichtigen; der massgebende hypothetische Vermögensverzehr beträgt folglich 7'574 Franken. Für das Jahr 2020 sind ein effektives Vermögen von 15'410 Franken und ein Verzichtsvermögen von 47'112 Franken zu berücksichtigen, womit ein hypothetischer Vermögensverzehr von 6'252 Franken resultiert. Für das Jahr 2021 sind (nach den altrechtlichen Bestimmungen) ein effektives Vermögen von 14'779 Franken und ein Verzichtsvermögen von 37'112 Franken zu berücksichtigen; der massgebende hypothetische Vermögensverzehr beträgt folglich 5’189 Franken. Für das Jahr 2022 sind (nach den gemäss der bundesgerichtlichen Praxis massgebenden altrechtlichen Bestimmungen) ein effektives Vermögen von 7'221 Franken und ein Verzichtsvermögen von 27'112 Franken zu berücksichtigen, womit ein hypothetischer Vermögensverzehr von 3'433 Franken resultiert. Für das Jahr 2023 sind (nach den altrechtlichen Bestimmungen) ein effektives Vermögen von 533 Franken und ein Vermögensverzicht von 17'112 Franken zu berücksichtigen; der massgebende hypothetische Vermögensverzehr beträgt folglich 1'765 Franken. 4.3 Das Verzichtsvermögen hat (fiktiv) einen Ertrag abgeworfen, weshalb als weitere (fiktive) Einnahme ein Vermögensertrag des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Dieser hat sich im Jahr 2018 auf 33 Franken, im Jahr 2019 auf 22 Franken, im Jahr 2020 auf 18 Franken, im Jahr 2021 auf 11 Franken, im Jahr 2022 auf 8 Franken und im Jahr 2023 auf 3 Franken belaufen. 4.4 Damit ergibt sich ein Einnahmentotal von 51'495 Franken für das Jahr 2018, von 50'440 Franken für das Jahr 2019, von 49'112 Franken für das Jahr 2020, von 48'402 Franken für das Jahr 2021, von 46'639 Franken für das Jahr 2022 und von 46'056 für die Zeit ab Januar 2023. 5. 5.1 Nach richtiger Interpretation der hier gemäss der bundesgerichtlichen Praxis anzuwendenden altrechtlichen Bestimmungen ist es rechtswidrig gewesen, den Eigenmietwert der Wohnung und der Garage als Ausgaben- und Einnahmenpositionen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind zwar Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind aber nur das, was an Geld einkommt (vgl. WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen ordnete die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus an, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

EL 2024/33

11/14 Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1701 Fn. 311). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit die Ausfüllung einer (unechten) Gesetzeslücke voraussetzen. Trotzdem müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, derselbe Eigenmietwert als Mietzins auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung erscheinen, um eine Ungleichbehandlung der Personen, die ihre eigene Liegenschaft bewohnen, gegenüber den Mietern zu vermeiden. In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke angenommen und ausgefüllt werden, um eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl den fiktiven Mietzins (der zwar gleich hoch, aber gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf 13’200 Franken bzw. 15’000 Franken beschränkt wäre) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) gesamthaft betrachtet kein Abzug bzw. allenfalls sogar ein Einnahmenüberschuss resultiert. Damit wird der eigentliche Sinn der Anrechnung eines Eigenmietwerts als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen und gleichzeitig als Mietzins, nämlich die Gleichstellung von Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen, mit den Mietern, in ihr Gegenteil verkehrt. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat der EL- Ansprecher nämlich gar keine Möglichkeit, seine für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihm sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihm unterstellt, dass er mit der Befriedigung seines Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass dieser EL-Ansprecher einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des

EL 2024/33

12/14 Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in seiner Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung kann deshalb nicht ausreichen, um den Existenzbedarf des EL-Ansprechers zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit notwendigerweise auch gegen die gleichzeitige Anrechnung als fiktive Mietzinsausgabe – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL- Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. RALPH JÖHL, a.a.O., S. 1701 Rz 96). Wäre der Gesetzgeber davon überzeugt gewesen, dass die Berücksichtigung des Eigenmietwertes bei der EL-Anspruchsberechnung bereits gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen gesetzmässig gewesen sei, hätte er im Rahmen der ELG- Revision keine Anpassung des Gesetzestextes vorgenommen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgaben- (E. 3.3) und Einnahmentotals (E. 4.4) ergibt sich also für die Zeit von Januar 2018 bis und mit Dezember 2020 sowie für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2021 ein Einnahmenüberschuss, der einen EL-Anspruch für jene Zeiträume ausschliesst. Für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 sowie für die Zeit ab Januar 2022 resultiert ein Ausgabenüberschuss, der tiefer als die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist und folglich zu einem EL-Anspruch in der Höhe der sogenannten Minimalgarantie berechtigt. 5.2 Diese Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. etwa den Entscheid EL 2013/23 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Juli 2014, E. 1) ist allerdings vom Bundesgericht verworfen worden (vgl. etwa das Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015). Da das Bundesgericht bereits wiederholt klar gemacht hat, dass es eine Abweichung von seiner eigenen Praxis bezüglich der altrechtlichen Regelung hinsichtlich des Eigenmietwertes nicht tolerieren wird, und da das Bundesgericht erfahrungsgemäss von seiner eigenen Praxis abweichende Praxen des St. Galler Versicherungsgerichtes mit der Auferlegung von Kostenfolgen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ahndet, sieht sich das Versicherungsgericht einmal mehr genötigt, die Anspruchsberechnung sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite um die jeweiligen Positionen zu ergänzen. Auf der Einnahmenseite sind die vollen Mietwerte als Erträge zu berücksichtigen, wodurch sich das Einnahmentotal für den gesamten hier massgebenden Zeitraum um 15'200 + 1'200 = 16'400 Franken erhöht. Auf der Ausgabenseite kann dagegen der Mietwert der Garage nicht berücksichtigt werden, weil die Garage nicht der Befriedigung

EL 2024/33

13/14 des existenziellen Wohnbedürfnisses dient. Der Eigenmietwert der Wohnung kann nur bis zum altrechtlichen Maximalbetrag von 15'000 Franken berücksichtigt werden, in dem aber bereits die Nebenkostenpauschale von 1'680 Franken beinhaltet sein muss. Das bedeutet, dass nur ein Eigenmietwert von 13'320 Franken als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden kann. Die Differenz zwischen dem Ausgaben- und dem Einnahmentotal verringert sich folglich um 16'400 – 13'320 = 3'080 Franken. Für die Zeit von Januar bis und mit Dezember 2020 ist diese Verschiebung irrelevant, da für jenen Zeitraum ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert. Für die Zeit von Januar bis und mit Juli 2021 sowie für die Zeit von Januar 2022 bis und mit Dezember 2022 verwandelt sich der Ausgabenüberschuss durch die Berücksichtigung der Eigenmietwerte in einen Einnahmenüberschuss. Nur für die Zeit ab Januar 2023 würde ein Ausgabenüberschuss resultieren. 5.3 Die Anwendung des neuen Rechts ab Januar 2021 ändert daran nichts. Zwar könnte auf der Ausgabenseite ein höherer Betrag unter der Position „Wohneigentum“ berücksichtigt werden, aber dafür wären einerseits die tieferen effektiven Beträge für die Krankenkassenprämien und (wegen der Reduktion der Vermögensfreigrenze) ein höherer Vermögensverzehr zu berücksichtigen, was insgesamt zu einer weiteren Erhöhung des Einnahmenüberschusses respektive zu einer weiteren Reduktion des Ausgabenüberschusses führen würde (vgl. etwa EL-act. 32 mit EL-act. 34). Für die Zeit von Januar 2021 bis und mit Dezember 2022 bleibt es also bei einem Einnahmenüberschuss, der einen EL-Anspruch ausschliesst. 5.4 Nun besteht die Möglichkeit der Weiteranwendung des alten Rechtes während maximal drei Jahren seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes am 1. Januar 2021 allerdings nur für Personen, die am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu, weshalb zu deren Nachteil für die Zeit ab Januar 2021 nach den Regeln des neuen Rechtes gerechnet werden muss. Das spielt für die Zeit von Januar 2021 bis und mit Dezember 2022 keine Rolle (vgl. E. 5.3). Für die Zeit ab Januar 2023 ergibt sich allerdings ein anderes Ergebnis (vgl. EL-act. 29 mit EL-act. 35): Statt den kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 11'136 Franken sind nur die effektiven Prämien von 8'106 Franken zu berücksichtigen; zufolge der Reduktion des Vermögensfreibetrages um 10'000 Franken erhöhen sich das anrechenbare Vermögen um 10'000 Franken und der hypothetische Vermögensverzehr entsprechend um 1'000 Franken; zudem muss bei der Berücksichtigung der Hypothekarschulden und des Freibetrages für die selbst bewohnte Liegenschaft neu eine Aufteilung zwischen der selbst bewohnten Wohnung und der nicht selbst bewohnten Garage erfolgen, was zur Folge hat, dass die Hypothekarschuld nicht mehr komplett abzugsfähig ist (vgl. EL-act. 29–2), wodurch sich das anrechenbare Vermögen und der hypothetische Vermögensertrag weiter erhöhen; im Gegenzug ist zwar ein höherer Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem „Wohneigentum“ zu berücksichtigen, der diese „Verschiebungen“ zulasten des Ausgabenüberschusses nicht

EL 2024/33

14/14 wettmachen kann. Bei einem anrechenbaren Vermögensverzehr von 9'096 Franken statt 1'764 Franken, bei massgebenden Krankenkassenprämien von 8'106 Franken statt 11'136 Franken und bei „Wohneigentumskosten“ von 18'260 Franken statt 15'000 Franken sind vom Ausgabenüberschuss 7'332 + 3'030 – 3'260 = 7'102 Franken abzuziehen. Da der Ausgabenüberschuss für die Zeit ab Januar 2023 lediglich 1'208 Franken und für die Zeit ab Juli 2023 lediglich 1'493 Franken betragen würde, resultiert folglich auch für die Zeit ab Januar 2023 ein Einnahmenüberschuss, der einen EL-Anspruch ausschliesst. 5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin deshalb das ursprüngliche Leistungsbegehren zu Recht für die gesamte Zeit ab Januar 2018 abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde (soweit auf sie hat eingetreten werden können) abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren, die Rückerstattung sei zu erlassen, auf das sich gegen die Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskostenvergütungen richtende Begehren sowie auf die Begehren betreffend „Verzugszinsen, Mahngebühren und weitere administrative Kosten“ und auf eine „angemessene Entschädigung für die verursachten psychischen Leiden“ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2024 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 9 ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Wiedererwägung. Anspruchsberechnung. Eigenmietwert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, EL 2024/33).

EL 2024/33 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.07.2025 EL 2024/33 — Swissrulings