Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.10.2024 Entscheiddatum: 22.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Die EL-Bezügerin hat ihre Kontrollpflicht verletzt, indem sie das zur leistungszusprechenden Verfügung gehörende Berechnungsblatt nicht bzw. nicht sorgfältig genug kontrolliert hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, EL 2024/14). Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/14 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im März 2021 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer vorbezogenen Altersrente an (ELact. 53). Sie gab an, dass sie in Miete wohne und einen Mitbewohner habe. Der Anmeldung hatten der Mietvertrag, der auf den Mitbewohner gelautet hatte (ELact. 56-4), sowie ein Informationsschreiben vom 31. Mai 2017 betreffend eine Mietzinserhöhung per 1. Juli 2017 beigelegen (EL-act. 56-1). Der Bruttomietzins hatte neu Fr. 1'330.-- pro Monat (inkl. Fr. 220.-- für eine Garage/einen Abstellplatz und Fr. 50.-- für einen Nebenraum) betragen. A.a. Auf Nachfrage hin teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle am 1. April 2021 mit, dass sie früher zwei Garagen (Fr. 220.--) gemietet habe, jetzt aber nur noch eine (Fr. 110.--) miete. Der (aktuelle) Mietzins inklusive einer Garage betrage Fr. 1'220.-- pro Monat. A.b. Mit Verfügung vom 7. April 2021 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. März 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'686.20 pro Monat zu (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung, EL-act. 47). In der Anspruchsberechnung hatte sie nicht nur die Hälfte des Wohnungsmietzinses, sondern den gesamten Wohnungsmietzins (Fr. 13'320.-- pro Jahr) inklusive der Kosten für die Garage (Fr. 1'320.-- pro Jahr), das heisst insgesamt Fr. 14'640.-- pro Jahr, angerechnet (EL-act. 45). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'680.80 pro Monat herab, da sich die anrechenbare Krankenkassenprämie reduziert hatte (EL-act. 42 und 44). Der angerechnete Mietzins für die Wohnung hatte weiterhin Fr. 13'320.-- pro Jahr und derjenige für die Garage Fr. 1'320.-- pro Jahr (insgesamt Fr. 14'640.--) betragen. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Per 1. Mai 2022 wurde die Altersrente der AHV neu festgesetzt, da die Versicherte das ordentliche Rentenalter erreicht hatte (EL-act. 40). Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'635.80 pro Monat herab (EL-act. 38 f.). Die Versicherte hatte bei den Ausgaben keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr angerechnet und bei den Einnahmen die höhere Altersrente berücksichtigt. Es wurde nach wie vor ein Wohnungsmietzins von Fr. 13'320.-- pro Jahr und ein Mietzins für die Garage von Fr. 1'320.-- pro Jahr (insgesamt Fr. 14'640.--) angerechnet. A.d. Am 2. November 2022 reichte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle einen neuen Mietvertrag (für die bisherige Wohnung, ohne Garage) mit Gültigkeit ab dem 1. November 2022 ein (EL-act. 37). Der Mietvertrag lautete neu auf die Versicherte selbst. Der Bruttomietzins für die Wohnung belief sich neu auf Fr. 1'060.-- pro Monat. Laut einem separaten Mietvertrag belief sich der Mietzins für einen zusätzlich ab dem 1. November 2022 angemieteten Bastelraum auf Fr. 50.-- pro Monat (EL-act. 37-2). Ein Mietvertrag für die Garage befand sich nicht bei den Unterlagen. A.e. Der zuständige EL-Sachbearbeiter notierte am 11. November 2022, bei der Abklärung betreffend die TV-Gebühren sei aufgefallen, dass die Versicherte bei der Anmeldung einen Mitbewohner gemeldet habe, welcher in der EL- Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden sei (EL-act. 36). Die Bevölkerungsdienste der Stadt B.___ hatten dem EL-Sachbearbeiter auf Nachfrage hin am 10. November 2022 mitgeteilt, dass die Versicherte bis zum 31. Oktober 2022 einen Mitbewohner gehabt habe (EL-act. 35). A.f. Mit Verfügung vom 14. November 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn, also ab 1. März 2021 herab und forderte für den Zeitraum 1. März 2021 bis 30. November 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'360.-- zurück (EL-act. 34). Zur Begründung hielt sie fest, dass sie mit der Neuberechnung einen von ihr gemachten Fehler korrigiert habe. Die Versicherte habe von März 2021 bis Oktober 2022 einen Mitbewohner gehabt. Dies sei in der EL-Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden. In der EL-Anspruchsberechnung könne nur der Mietzinsanteil der ELberechtigten Personen als Ausgabe berücksichtigt werden. Die Mietzinsanteile derer, die nicht Teil der EL-Anspruchsberechnung seien, blieben folglich ausser Acht. Der Anspruchsberechnung war zu entnehmen, dass für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2022 nur noch die Hälfte des Wohnungsmietzinses (Fr. 6'660.-- pro Jahr) und die Hälfte des Mietzinses für die Garage (Fr. 660.-- pro Jahr) angerechnet worden war (insgesamt Fr. 7'320.--). Ab dem 1. November 2022 war der neue Wohnungsmietzins (12 x Fr. 1'060.--, ohne Bastelraum) berücksichtigt worden. In einem mit "Einsprache und Erlassgesuch" betitelten Schreiben vom 1. Dezember 2022 machte die Versicherte geltend, dass sie das EL-Anmeldeformular zusammen mit einer Fachperson besprochen und der AHV-Zweigstelle sämtliche Unterlagen eingereicht habe. Sie sei überzeugt gewesen, dass alle Berechnungen korrekt seien; es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, dass der EL-Durchführungsstelle ein Fehler hätte unterlaufen können. Deshalb habe sie die EL-Anspruchsberechnung auch nie mit einer Fachperson besprochen. Sie habe keine Leistungen beziehen wollen, die ihr nicht zuständen. Sie habe auch keinen Vorteil aus dem Berechnungsfehler ziehen wollen. Im Oktober 2022 habe sich ihre Wohnsituation geändert. Sie habe gewusst, dass sie der EL-Durchführungsstelle jede Änderung unverzüglich melden müsse und habe den (neuen) Mietvertrag auch gleich zugestellt. Es sei ihr unmöglich, die Rückforderung von Fr. 12'360.-- zu begleichen. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte für sie dar. Die Versicherte bat darum, einen Erlass oder zumindest einen Teilerlass der Rückforderung zu prüfen. A.h. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um den Erlass der EL-Rückforderung ab (EL-act. 25). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Mitbewohner der Versicherten in der Anspruchsberechnung eineinhalb Jahre lang nicht berücksichtigt worden sei. Der gute Glaube sei nicht gegeben, da die Versicherte als EL-Bezügerin der Kontroll- und Meldepflicht unterstehe. A.i. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. Mai 2023 eine Einsprache (EL-act. 22). Sie machte geltend, trotz genauem Studium der EL-Anspruchsberechnung sei sie davon ausgegangen, dass diese korrekt sei. Wäre sie nicht gutgläubig gewesen, hätte sie die Veränderung des Mietverhältnisses kaum sofort mitgeteilt. Die Rückzahlung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen sei ihr nicht möglich. A.j. Eine EL-Sachbearbeiterin hielt in der Stellungnahme des Fachbereichs vom 28. Juli 2023 fest (EL-act. 20), dass das Schreiben vom 1. Dezember 2022 nicht nur ein Erlassgesuch darzustellen scheine; es sei auch eine Einsprache bezüglich der Rückforderungsverfügung zu prüfen. A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 15. November 2023 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verfahren betreffend die Einsprache vom 17. Mai 2023 gegen die den Erlass verweigernde Verfügung vom 26. April 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Einsprache vom 1. Dezember 2022 gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 (EL-act. 15). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte mit der Eingabe vom 1. Dezember 2022 zugleich Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 erhoben und ein Erlassgesuch gestellt habe. Gegen die Erlassverfügung vom 26. April 2023 habe die Versicherte mit der Eingabe vom 17. Mai 2023 ebenfalls Einsprache erhoben. Bevor über die Einsprache vom 17. Mai 2023 gegen die Erlassverfügung vom 26. April 2023 entschieden werden könne, sei über die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 zu entscheiden. A.l. Mit Entscheid vom 15. November 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. November 2022 ab (EL-act. 14). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.m. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die den Erlass verweigernde Verfügung vom 26. April 2023 ab (ELact. 6). Zur Begründung hielt sie fest, es treffe zu, dass die EL-Durchführungsstelle die Angaben zum Mitbewohner in der EL-Anmeldung vom 2. März 2021 nicht beachtet habe. Im Rahmen der Massenverwaltung seien solche vereinzelten Fehler jedoch kaum vermeidbar. Die Versicherte habe den für sie leicht erkennbaren Fehler in den EL- Berechnungsblättern der EL-Durchführungsstelle aber nicht gemeldet. Da sie ihrer Sorgfalts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei, sei sie in Bezug auf die EL- Rückforderung für die Monate März 2021 bis Oktober 2022 auch nicht gutgläubig gewesen. Des Weiteren habe die Versicherte am 2. November 2022 einen neuen Mietvertrag für die Wohnung vom 28. Oktober 2022 mit Mietbeginn ab dem 1. November 2022 eingereicht. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass der monatliche EL-Anspruch ab dem 1. November 2022 neu berechnet werde und dass sie die für den Monat November 2022 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückerstatten müsse. Auch in Bezug auf die EL-Rückforderung für den Monat November 2022 sei die Versicherte somit nicht gutgläubig gewesen. Insgesamt sei das Verhalten der Versicherten als nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit zu werten, weshalb die EL-Durchführungsstelle einen gutgläubigen Leistungsbezug zu Recht A.n. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. verneint habe. Da keine Gutgläubigkeit vorliege, entfalle die Prüfung der Frage des Vorliegens einer grossen Härte. Die Vorbringen in der Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 26. April 2023 erwiesen sich somit als unbegründet. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2024 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die erneute Überprüfung ihres Erlassgesuchs und zumindest einen Teilerlass der Rückforderung. Zur Begründung machte sie, ergänzend zu den Angaben im Einspracheverfahren, geltend, dass ihr Mitbewohner im Oktober 2022 ausgezogen sei. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie der EL-Durchführungsstelle jede Änderung melden müsse, habe sie sich an den Sozialdienst gewendet und um Unterstützung für die Erledigung der entsprechenden Meldung gebeten. Beim Beratungstermin am 2. November 2022 sei sie von der Sozialarbeiterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die bisherige EL- Berechnung nicht korrekt gewesen sei, da die Berechnung auf einem Ein-Personen- Haushalt beruht habe. Sie hätten dann gleich gemeinsam bei der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angerufen und diese über den Fehler informiert. Gleichentags habe sie der Beschwerdegegnerin den aktuellen Mietvertrag eingereicht. Für sie selber sei der Fehler überhaupt nicht leicht erkennbar gewesen. Ihr werde nun der ursprüngliche Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt. Zudem wäre der Berechnungsfehler ohne ihre Meldung wohl kaum aufgefallen. Schliesslich stelle die Rückforderung von Fr. 12'360.-- eine grosse Härte für sie dar. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der am 14. November 2022 verfügten Rückforderung von Fr. 12'360.-- zu Recht verweigert hat. 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Der gute Glaube ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Bezügerin oder der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die versicherte Person bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Eine versicherte Person hat unrechtmässige Leistungen dann in gutem Glauben empfangen, wenn sie weder gewusst hat noch hätte wissen müssen, dass sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt hat. Darüber hinaus scheidet der Erlass einer Rückforderung auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 ATSG und des Art. 24 ELV oder durch eine Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht mitverursacht hat (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014, EL 2013/31 E. 2.1 und vom 8. September 2021, EL 2020/32 E. 2.1). 1.2. Der Grund für die EL-Rückforderung für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 ist die nachträgliche Anrechnung des hälftigen Anteils des Mitbewohners am Wohnungsmietzins, am Mietzins für den Nebenraum und am Mietzins für die Garage gewesen. Die Rückforderung hätte eigentlich noch höher ausfallen müssen, denn die Beschwerdegegnerin hätte den Mietzins für die Garage und den Mietzins für den Nebenraum in der EL-Anspruchsberechnung gar nicht berücksichtigen dürfen. Weder die Garage noch der Nebenraum haben der Befriedigung des existentiellen 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnbedürfnisses gedient, weshalb diese Kosten nicht als Ausgaben anerkannt sind (vgl. Rz. 3235.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2021 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, EL 2017/11 E. 2.6). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 14. November 2022 zugrunde liegenden Anspruchsberechnung jedoch nicht nur die Hälfte des bisherigen Wohnungsmietzinses (1/2 von Fr. 13'320.-- pro Jahr), sondern fälschlicherweise auch die Hälfte des Mietzinses für die Garage (1/2 von Fr. 1'320.-- pro Jahr) und die Hälfte des Mietzinses für den Nebenraum (1/2 von Fr. 600.--) angerechnet. Da die Anpassungs- und Rückforderungsverfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Fehler im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um den Erlass der Rückforderung von Fr. 12'360.-- geht, allerdings nicht korrigiert werden. Die Beschwerdeführerin hatte im Anmeldeformular vom März 2021 angegeben, dass sie einen Mitbewohner habe. Die Beschwerdegegnerin hätte vom Wohnungsmietzins daher den Mietzinsanteil des nicht in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossenen Mitbewohners in Abzug bringen müssen (vgl. Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch versehentlich ab Anspruchsbeginn (1. März 2021) den ganzen Mietzins angerechnet (Fr. 13'320.--). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung liegt bezüglich der im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nicht vor, da die Beschwerdeführerin den Mitbewohner im EL-Anmeldeformular angegeben hat. Allerdings ist eine Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist in dem der ersten leistungszusprechenden Verfügung vom 7. April 2021 (EL ab 1. März 2021) beiliegenden Berechnungsblatt (wie auch in den Berechnungsblättern der nachfolgenden Anpassungsverfügungen) darauf hingewiesen worden, dass die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben innert 30 Tagen mitzuteilen seien. Zudem hat die Beschwerdegegnerin auf die in der Verfügung erwähnte Rückerstattungspflicht von zu viel oder zu Unrecht bezogenen Leistungen verwiesen. Hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. April 2021 und das dazugehörige Berechnungsblatt sorgfältig durchgelesen, hätte sie gewusst, dass sie nicht ohne weiteres von einer korrekten Anspruchsberechnung ausgehen konnte. Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache vom 17. Mai 2023 geltend gemacht, sie habe den Fehler trotz genauem Studium des Berechnungsblattes nicht erkannt. Bei der Anrechnung des gesamten Wohnungsmietzinses trotz eines (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Mitbewohners hat es sich um einen leicht zu erkennenden Fehler gehandelt: Die Beschwerdeführerin hat im Anmeldeformular die Anzahl Mitbewohner angeben müssen. Des Weiteren enthält jede leistungszusprechende EL-Verfügung, so auch die 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 7. April 2021, im Anhang eine (nicht abschliessende) Liste mit meldepflichtigen Änderungen. Die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern wird darin explizit erwähnt (EL-act. 47-3). Damit hätte der Beschwerdeführerin nach einem sorgfältigen Studium des Anmeldeformulars und der Verfügung vom 7. April 2021 klar sein müssen, dass sich die Anzahl Mitbewohner auf die Höhe des anrechenbaren Wohnungsmietzinses auswirken musste. Schliesslich kann es offensichtlich nicht der Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen sein, den Wohnbedarf einer (nicht in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen) Person zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Anrechnung des Wohnungsmietzinses im EL- Berechnungsblatt (EL ab 1. März 2021) bei einer sorgfältigen Kontrolle also erkennen und der Beschwerdegegnerin melden müssen. Betreffend den zu Unrecht angerechneten Mietzins für die Garage und den Nebenraum ist Folgendes festzuhalten: Eine Meldepflichtverletzung liegt auch hier nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hat nach einer Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2021 wahrheitsgemäss die Auskunft erteilt, dass die Kosten für die Garage Fr. 110.-- pro Monat betrügen und im Mietzins von Fr. 1'220.-- pro Monat enthalten seien. Zudem ist dem am 1. April 2021 eingereichten Schreiben vom 31. Mai 2017 betreffend die Mietzinserhöhung ab 1. Juli 2017 zu entnehmen, dass im Wohnungsmietzins die Kosten für einen Nebenraum enthalten sind (EL-act. 49-3). Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch bezüglich des zu Unrecht angerechneten Mietzinses für die Garage und den Nebenraum ihre Kontroll- und Hinweispflicht verletzt hat. Im Anmeldeformular steht ausdrücklich, dass der Mietzins ohne Garage/Parkplatz anzugeben sei. Daraus hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt schliessen müssen, dass in der EL-Anspruchsberechnung einzig die Kosten für die Wohnung als Ausgabe angerechnet werden, nicht aber die Kosten von zusätzlich gemieteten Garagen, Parkplätzen oder Neben- und Bastelräumen. Der Beschwerdeführerin hätte bei einer sorgfältigen Kontrolle des EL-Berechnungsblattes also auch den Fehler bei der Anrechnung des Garagenmietzinses und des Mietzinses für den Nebenraum leicht erkennen und der Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Bezüglich der im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 (als Folge der Anrechnung des gesamten Mietzinses für die Wohnung wie auch für die Garage und den Nebenraum als Ausgabe) unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen liegt somit eine erhebliche Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor, weshalb das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen ist. Somit bleibt der gute Glaube betreffend die im November 2022 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin rechtzeitig, nämlich mit dem Schreiben vom 2. November 2022, über die Änderung des Mietverhältnisses per 1. November 2022 informiert. Auch mit Bezug auf die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den November 2022 liegt keine 1.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Meldepflichtverletzung vor, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin innert angemessener Frist über die Änderung des Mitverhältnisses und des Mietzinses informiert hat. Da die Ergänzungsleistungen jeweils bereits am 4. Arbeitstag des Monats ausbezahlt werden (vgl. svasg.ch/produkte/ahv/3-ebene/ auszahlungstermine.php, besucht am 21. Juni 2024), hat die Zeit nicht mehr ausgereicht, um die Auszahlung der Ergänzungsleistung für den November 2022 anzupassen. Für den November 2022 ist deshalb weiterhin die bisherige (überhöhte) Ergänzungsleistung ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführerin muss im Zeitpunkt der Auszahlung der Ergänzungsleistungen für den November 2022 jedoch klar gewesen sein, dass sie mehr als die ihr zustehenden Leistungen erhalten hatte, da sie noch keine entsprechende Anpassungsverfügung erhalten und der ausbezahlte Betrag (trotz der gemeldeten Mietzinsänderung) demjenigen des Vormonats entsprochen hatte. Demnach ist auch bezüglich der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen für den November 2022 der gute Glaube zu verneinen. Da eine Rückforderung nur erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind, muss die grosse Härte nicht geprüft werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 12'360.-- wegen des Fehlens des guten Glaubens zu Recht verweigert. 1.6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.1.7. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer EL-Rückforderung. Die EL-Bezügerin hat ihre Kontrollpflicht verletzt, indem sie das zur leistungszusprechenden Verfügung gehörende Berechnungsblatt nicht bzw. nicht sorgfältig genug kontrolliert hat. Verneinung des guten Glaubens. Die EL-Durchführungsstelle hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verweigert. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024, EL 2024/14).
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2026-04-10T07:11:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen