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St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2024 EL 2024/11

28 mai 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,515 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Zum Verfügungszeitpunkt hat zum einen noch nicht festgestanden, ob die beiden Versicherten als Erben ihres verstorbenen Vaters Anspruch auf Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge haben und zum anderen, ob sie selbst Anspruch auf eine BVG-Waisenrente haben. Da der massgebende Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden hat, hat die EL-Durchführungsstelle die Verwaltungsverfahren zu Recht bis zum Erhalt der Mitteilung über die Höhe der Leistungen der Pensionskasse sistiert. Abweisung der Beschwerden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2024, EL 2014/11).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.06.2024 Entscheiddatum: 28.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Zum Verfügungszeitpunkt hat zum einen noch nicht festgestanden, ob die beiden Versicherten als Erben ihres verstorbenen Vaters Anspruch auf Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge haben und zum anderen, ob sie selbst Anspruch auf eine BVG-Waisenrente haben. Da der massgebende Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden hat, hat die EL- Durchführungsstelle die Verwaltungsverfahren zu Recht bis zum Erhalt der Mitteilung über die Höhe der Leistungen der Pensionskasse sistiert. Abweisung der Beschwerden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2024, EL 2014/11). Entscheid vom 28. Mai 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl,Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/11 Parteien 1.    A.___, 2.    B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens) Sachverhalt A.   Am 24. August 2023 wurden A.___ (Versicherte 1) und B.___ (Versicherter 2), beide geboren 2014 und seit dem 1. Juli 2023 Bezüger einer Waisenrente der AHV (Vater), von ihrer Mutter bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 33 f.). A.a. Am 29. November 2023 bat die EL-Durchführungsstelle die Mutter der beiden Versicherten, Unterlagen betreffend die BVG-Waisenrenten (2. Säule) einzureichen (ELact. 29). Im Betreff des entsprechenden Schreibens war nur die Versicherte 1 erwähnt. A.b. Am 12. Januar 2024 informierte der Vertreter der Erbengemeinschaft des Kindsvaters im BVG-Verfahren die EL-Durchführungsstelle, dass er sich um die PK- Renten bemühe (EL-act. 25). Leider habe keine Pensionskasse aussergerichtlich leisten wollen, weshalb er sechs Pensionskassen in das Klageverfahren habe einbeziehen müssen. Der Gerichtsentscheid stehe noch aus. Trotzdem sei die EL- Durchführungsstelle gehalten, die EL-Leistungen umgehend zu entrichten. Dem Schreiben des Rechtsvertreters lag eine Kopie einer E-Mail des Bruders des verstorbenen Kindsvaters vom 12. Januar 2024 bei (EL-act. 25-2 f.). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 18. Januar 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle der Mutter der beiden Versicherten mit, dass zu den anrechenbaren Einnahmen auch die BVG-Rente (Pensionskasse) gehöre (EL-act. 17). Zurzeit seien die Leistungen der Pensionskasse des verstorbenen Kindsvaters noch offen bzw. es sei noch unklar, welche Pensionskasse leistungspflichtig sei, weshalb die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht definitiv erfolgen könne. Die Kindsmutter solle umgehend eine Kopie der Mitteilung über die Höhe der Leistungen der Pensionskasse einreichen, sobald sie eine solche erhalten habe. Bis dahin werde die EL-Anmeldung vom 24. August 2023 sistiert. A.d. Der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft des Kindsvaters im BVG-Verfahren teilte der EL-Durchführungsstelle am 22. Januar 2024 per E-Mail mit (EL-act. 15), dass er mit der Mitteilung vom 18. Januar 2024 nicht einverstanden sei. Das PK-Verfahren sei komplex (sechs Beklagte) und selbst wenn das Versicherungsgericht entschieden habe, heisse das noch lange nicht, dass eine Pensionskasse den Fall nicht weiterziehe. Den beiden Versicherten sei es nicht zumutbar, womöglich noch jahrelang auf die EL- Leistungen zu warten. Die Ergänzungsleistungen seien daher umgehend zu entrichten. Für den Fall, dass die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen trotzdem nicht ausrichten wolle, ersuche er um den umgehenden Erlass einer anfechtbaren Verfügung. A.e. Am 23. Januar 2024 teilte die EL-Durchführungsstelle der Kindsmutter erneut mit, dass die Anmeldung vom 24. August 2023 sistiert werde, bis sie eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen der Pensionskasse erhalten habe (EL-act. 14). Im Betreff war wieder nur die Versicherte 1 erwähnt. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. A.f. In einer E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte der Bruder des verstorbenen Kindsvaters der zuständigen EL-Sachbearbeiterin mit (EL-act. 9), dass die Sistierung der Bearbeitung des EL-Gesuchs aufgrund der Annahme von falschen Tatsachen erfolgt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es nämlich weder eine BVG-Rente für die beiden Versicherten noch für die Kindsmutter. Da er davon ausgehe, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Ergänzungsleistungen die finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Antrags ausschlaggebend sei, sei der Antrag auf Ergänzungsleistungen ohne eine BVG-Waisenrente der Kinder zu bearbeiten. A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Sistierungsverfügung vom 23. Januar 2024 liessen die Versicherte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Versicherte 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 5. Februar 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Verpflichtung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), über die Ergänzungsleistungen umgehend zu verfügen respektive sie zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich der verstorbene Kindsvater nach dem Erhalt der IV-Rente zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm beschieden, dass er parallel zum EL-Verfahren von der zuständigen Pensionskasse die PK-Leistungen erwirken solle. Alle angesprochenen Pensionskassen hätten sich in der Folge geweigert, die Leistungen zu erbringen. Dies habe dazu geführt, dass er (der Rechtsvertreter) vor dem Versicherungsgericht Klage gegen sechs Pensionskassen erhoben habe (Verfahren BV 2023/1). Mit einem raschen Entscheid im Parallelverfahren sei nicht zu rechnen. Deshalb stehe in den Sternen, welche Pensionskasse und wann sie (oder gar mehrere) leisten muss (bzw. müssen). Es könnten Jahre vergehen, bis in dieser schwierigen, langwierigen und komplexen Situation mit mehreren potentiellen Pensionskassen die Rentenleistungen flössen. Den unmündigen Beschwerdeführenden sei ein solch langes Zuwarten auf die Ergänzungsleistungen nicht zumutbar, zumal sie ihre prekäre finanzielle Lage nicht selber verschuldet hätten. Wenn sie noch jahrelang auf die ihnen zustehenden Ergänzungsleistungen warten müssten, würde ihnen während der Wartezeit ein nichtwiedergutzumachender Nachteil erwachsen. Sie müssten ihren elementaren Unterhalt auch in der Zwischenzeit decken können. Die Anmeldung beim Sozialamt sei nicht angängig, denn sie würde die Beschwerdeführenden zu armengenössigen Bettlern degradieren. Die Beschwerdeführenden hätten der Ausgleichskasse mehrfach erklärt, dass sie die Ansprüche, soweit sie tatsächlich zugesprochen würden, dieser ohne Verzug abtreten würden, sobald sie diese, oder noch besser, bevor sie diese erhalten würden. Die Beschwerdeführenden seien bereit, die entsprechende Abtretungserklärung schon jetzt zu unterzeichnen. B.a. Am 13. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter der zuständigen EL- Sachbearbeiterin per E-Mail mit (EL-act. 6), das Gericht habe ihn angefragt, weshalb er nur die Zwischenverfügung betreffend die Versicherte 1 angefochten habe. Betreffend den Versicherten 2 habe er gar keine Verfügung erhalten. Die EL-Durchführungsstelle B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte solle ihm eine solche nachreichen, wenn sie für den Versicherten 2 gleich entscheiden wolle. Des Weiteren informierte der Rechtsvertreter die EL-Sachbearbeiterin, dass das Versicherungsgericht in der Pensionskassensache nun entschieden und eine Pensionskasse verpflichtet habe, die PK-Leistungen zu gewähren. Allerdings erwarte er, dass die Pensionskasse an das Bundesgericht gelangen werde. Die zuständige EL- Sachbearbeiterin antwortete gleichentags (EL-act. 8), dass das Sistierungsschreiben für beide Versicherte gelte. Da beide Versicherten im gleichen Haushalt wohnhaft seien, werde eine gemeinsame EL-Berechnung erfolgen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, im sistierten EL- Verwaltungsverfahren sei noch unklar, ob die Beschwerdeführenden einen Rentenanspruch aus der beruflichen Vorsorge des verstorbenen Vaters hätten und falls dem so sei, wie hoch dieser ausfallen werde. Ein wesentlicher einnahmeseitiger Parameter der EL-Berechnung sei damit noch unbekannt, weshalb vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zwischen den Beschwerdeführenden und den fünf (richtig: sechs) beklagten Pensionskassen kein EL-Anspruch festgestellt werden könne. Die Annahme, dass die EL zunächst festgesetzt und der EL-Anspruch nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens betreffend berufliche Vorsorge rückwirkend angepasst und mittels Verrechnung korrigiert werden könne, sei unzutreffend. Würde die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden "vorläufig" eine EL zusprechen, würde sie vorsätzlich eine von Beginn weg falsche Leistungszusprache in Kauf nehmen, welche später nicht korrigiert werden könnte, denn die im ATSG geregelten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung liessen die Korrektur eines bei der ursprünglichen Leistungszusprache vorsätzlich in Kauf genommenen Fehlers nicht zu. Die Beschwerdegegnerin habe somit überhaupt keine andere Möglichkeit gehabt, als das Verwaltungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zwischen den Beschwerdeführenden und den fünf (richtig: sechs) beklagten Pensionskassen zu sistieren. B.c. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte in seiner Replik vom 21. März 2024 ergänzend geltend (act. G 5), dass die vom Versicherungsgericht in der Zwischenzeit verpflichtete Pensionskasse zwar keine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, aber auch noch keine Leistungen erbracht habe. Die Grundsatzfrage, ob die Sistierung gerechtfertigt gewesen sei, bleibe offen. Er (der Rechtsvertreter) habe B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   zahlreiche Fälle erlebt, in denen die Ergänzungsleistungen verfügt worden seien, bevor die PK-Leistungen festgestanden hätten. Die Beschwerdeführenden und ihre Mutter wären gar bereit, die Leistungen vorweg abzutreten, damit die Beschwerdegegnerin nicht zu Schaden komme. Auch deshalb rechtfertige es sich, diese Frage gerichtlich zu klären. Allfällige Honorarbetreffnisse aus diesem Fall seien den Beschwerdeführenden direkt auszuzahlen; er selbst verzichte auf ein Honorar. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).B.e. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 23. Januar 2024 richtet sich gemäss deren Wortlaut lediglich an die Beschwerdeführerin 1. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden jedoch die Auskunft erteilt, dass das Sistierungsschreiben auch für den Beschwerdeführer 2 gelte. Der Fall laufe (lediglich) unter dem Namen der Beschwerdeführerin 1. Da die beiden Beschwerdeführenden im gleichen Haushalt wohnhaft seien, werde eine gemeinsame EL-Berechnung erfolgen (EL-act. 8). Demnach bezieht sich die Sistierungsverfügung vom 23. Januar 2024 nicht nur auf das EL-Gesuch der Beschwerdeführerin 1, sondern auch auf das EL-Gesuch des Beschwerdeführers 2. Bei der Verfügung vom 23. Januar 2024 muss es sich also um zwei Verfügungen gehandelt haben, nämlich zum einen um eine Verfügung, mit welcher das EL- Verwaltungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 sistiert worden ist, und zum anderen um eine Verfügung, mit welcher das EL-Verwaltungsverfahren des Beschwerdeführers 2 sistiert worden ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat demzufolge auch zwei vereinigte Beschwerden zum Gegenstand, nämlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Sistierung ihres EL-Gesuchs und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen die Sistierung seines separaten EL-Gesuchs. Bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 handelt es sich um Geschwister. Den beiden Beschwerdeverfahren liegt derselbe Streitgegenstand zugrunde, nämlich die Sistierung der Bearbeitung der EL-Gesuche, bis der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine BVG-Waisenrente (Vater) feststeht. Da der Sistierungsgrund in beiden Fällen mit demselben Entscheid der Pensionskasse wegfallen wird und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Geschwistern, die im selben Haushalt leben, gestützt auf eine gemeinsame Anspruchsberechnung zu ermitteln sein wird, ist die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren notwendig gewesen, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Selbstverständlich bleibt trotz der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren eine separate Beschwerde der 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Beschwerdeführenden gegen den sie betreffenden Teil des vorliegenden Gerichtsentscheids möglich. Bei der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2024 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Gegen solche Zwischenverfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Einsprache erhoben werden, weshalb gemäss dem Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das ATSG noch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) sehen besondere Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung nach dem Wortlaut der entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen auf wenige Fälle beschränkt (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und von der Lehre als unbefriedigend angesehen, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung bejaht wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 566 mit Hinweis). Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. August 2019, B 2018/227 E. 1.4, vom 20. März 2018, B 2016/102 E. 1.2 und vom 30. Mai 2017, B 2016/141 E. 1; zum Ganzen siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2022, EL 2021/45 E. 1.1 und vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 1.1). 1.2. Die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist vorliegend erfüllt, denn die durch die Sistierung verursachte Verzögerung der Verfahren zur Prüfung der EL-Ansprüche könnte auch durch eine für die beiden Beschwerdeführenden günstige Verfügung über die Leistungsbegehren und die daraus resultierenden EL-Nachzahlungen nicht wieder gut gemacht werden. Die Beschwerdeführenden wäre nämlich gezwungen gewesen, sich für den (längeren) 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens mit einem tieferen − sozialhilferechtlichen statt ergänzungsleistungsrechtlichen − Existenzminimum zu begnügen. Auch eine EL- Nachzahlung, die diesen Nachteil − rein buchhalterisch − ausgleichen würde, könnte nichts daran ändern, dass sich die Beschwerdeführenden bis dahin finanziell erheblich hätten einschränken müssen. Da die Sistierung der EL-Verfahren für die Beschwerdeführenden somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und da die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingehalten worden ist, ist auf die Beschwerden gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 einzutreten. Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung rechtmässig gewesen ist. Die Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, es könnten Jahre vergehen, bis Pensionskassen-Rentenleistungen flössen. Ihnen sei ein solch langes Zuwarten auf die Ergänzungsleistungen unzumutbar, zumal sie ihre prekäre finanzielle Situation nicht selber verschuldet hätten. Die Anmeldung beim Sozialamt sei nicht angängig und würde sie zu armengenössigen Bettlern degradieren. Die Beschwerdeführenden würden die Ansprüche (aus BVG-Renten), soweit sie tatsächlich zugesprochen würden, der Beschwerdegegnerin ohne Verzug abtreten, sobald sie sie erhielten, oder sogar, bevor sie sie erhielten, sodass kein doppelter Bezug erfolgen könne. 2.1. Die Sistierung des EL-Verfahrens ist weder im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) noch im ATSG oder im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) gesetzlich ausdrücklich geregelt. Das Verwaltungsverfahren besteht in einer ersten Phase in der Ermittlung des relevanten Sachverhalts (der dann in der zweiten Phase unter den Gesetzestatbestand zu subsumieren ist). In dieser ersten Phase kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Situation eintreten, dass eines (oder mehrere) Elemente des relevanten Sachverhalts erst dann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können, wenn ein anderes, vom abklärenden Sozialversicherungsträger nicht beeinflussbares Verfahren abgeschlossen ist. Würde der Sozialversicherungsträger auf die Abklärung des noch fehlenden Sachverhaltselements (bzw. der noch fehlenden Sachverhaltselemente) verzichten, die Lücke(n) im relevanten Sachverhalt (unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts) durch eine wie auch immer geartete Sachverhaltsannahme „ersetzen“ und dann verfügen, könnte er später nur mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf diese formell rechtskräftige Leistungsverfügung zurückkommen. Dies wäre für den 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsträger mit einem grossen Risiko behaftet: Wenn eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung überhaupt zulässig wäre, könnte die daraus resultierende Rückforderung verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen, d.h. die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Der Bedarf nach einer formellen Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger ist also offensichtlich ausgewiesen. Da weder das ELG noch das ATSG oder das VwVG eine Sistierungsmöglichkeit vorsehen, ist von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen (siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2017, EL 2016/44 E. 2, vom 12. März 2021, EL 2020/47 E. 2.2 und vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 2.2). Unter Berücksichtigung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots darf eine Sistierung eines Verfahrens jedoch nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben im Zeitpunkt der EL-Anmeldung eine Waisenrente der AHV bezogen. Sie erfüllen damit die allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG. Allerdings ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Januar 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage der Beschwerdeführenden betreffend Pensionskassenleistungen hängig gewesen. Bei der Durchsicht der EL- Verwaltungsakten entsteht der Eindruck, es sei in diesem Verfahren um den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine BVG-Waisenrente gegangen. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Im Verfahren BV 2023/1 ist es nur um den Anspruch des inzwischen verstorbenen Kindsvaters auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge gegangen. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Tod ihres Vaters als Erben in den Prozess eingetreten und haben das Klageverfahren weitergeführt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sistierungsverfügung hat im Verfahren BV 2023/1 noch kein rechtskräftiger Entscheid vorgelegen. Zum einen ist im Verfügungszeitpunkt also noch offen gewesen, ob die Beschwerdeführenden als Erben ihres verstorbenen Vaters eine Nachzahlung von IV-Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge erhalten werden und falls ja, wie hoch diese ist. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen anzurechnen (vgl. Rz. 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2024). Eine allfällige Rentennachzahlung wäre den Beschwerdeführenden also ab dem Todeszeitpunkt des Kindsvaters als Vermögenszuwachs anzurechnen. Zum anderen dürfte vom Ausgang des Verfahrens BV 2023/1 auch indirekt abhängen, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine BVG-Waisenrente haben (vgl. hierzu Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40). Sollte den 2.3. quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführenden nachträglich eine BVG-Waisenrente zugesprochen werden, müssten die rückwirkenden Hinterlassenenleistungen nicht als Vermögenszuwachs im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Leistungen in der EL- Anspruchsberechnung, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns als Einnahmen berücksichtigt werden. Würden die nachträglichen Rentenleistungen nämlich lediglich als Vermögenszuwachs angerechnet, würden versicherte Personen, die rückwirkend Rentenleistungen zugesprochen erhalten, EL-rechtlich bessergestellt als jene Personen, die die Rentenleistungen laufend (d.h. rechtzeitig) erhalten haben (vgl. Rz. 3451.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2023). Der massgebende Sachverhalt hat im Verfügungszeitpunkt also noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden. Hätte die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über die EL-Ansprüche der Beschwerdeführenden entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Nachzahlung von IV-Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge und/oder Anspruch auf eine BVG-Waisenrente haben, könnten daraus resultierende Rückforderungen, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügungen überhaupt möglich wäre, wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Eine Abtretungserklärung würde das Verlustrisiko für den Fall, dass eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügungen nicht möglich oder die daraus resultierenden Rückforderungen verwirkt wären, nicht beseitigen. Auch die Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung wäre aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden sehr zweifelhaft. Des Weiteren ist fraglich, ob ein Drittauszahlungsgesuch an die leistungspflichtige Pensionskasse erfolgreich wäre. Die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend die Höhe einer allfälligen Nachzahlung von IV-Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Erben des verstorbenen Kindsvaters einerseits und eines rechtskräftigen Entscheides betreffend die Höhe allfälliger BVG-Waisenrenten andererseits ist daher nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig. Solange noch nicht alle anerkannten Ausgaben oder Einnahmen feststehen, muss die Existenzsicherung über die Sozialhilfe erfolgen, auch wenn dies für die Beschwerdeführenden bedeutet, dass sie sich während dieser Zeit mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum begnügen müssen, was unbestrittenermassen mit einer Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten und damit auch der Lebensqualität einhergeht. Wie aufgezeigt worden ist, sieht das ELG keine Möglichkeit vor, Ergänzungsleistungen an Personen auszuzahlen, bei denen noch gar nicht feststeht, ob sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben oder bei denen die Höhe der Ergänzungsleistungen noch nicht ermittelt werden kann (zum Ganzen siehe nicht publizierter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2023, EL 2023/25 E. 2.3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen. 2. Im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin 1 um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023 wird abgewiesen. 5. Im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer 2 werden keine Gerichtskosten erhoben. Demnach sind die Beschwerden abzuweisen.2.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).3.1. bis Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Replik das Gericht ersucht, allfällige Honorarbetreffnisse aus diesem Fall den Waisenkindern direkt auszuzahlen: "Der Unterzeichnet verzichtet deshalb auf ein Honorar". Ein Verzicht auf eine Parteientschädigung hätte zur Folge, dass gar keine entsprechende Forderung der Beschwerdeführenden entstehen würde. Die Parteientschädigung könnte diesfalls keinem Dritten ausbezahlt werden. Die Aussage des Rechtsvertreters muss deshalb so interpretiert werden, dass er um eine Parteientschädigung ersucht hat, dass diese jedoch nicht ihm, sondern den Beschwerdeführenden ausbezahlt werden solle. Die Auszahlung einer allfälligen Parteientschädigung ist ausschliesslich Sache der Beschwerdegegnerin. Allerdings haben die Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die Begehren um eine Parteientschädigung sind deshalb abzuweisen. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Das Begehren des Beschwerdeführers 2 um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungsgrundsatz. Zum Verfügungszeitpunkt hat zum einen noch nicht festgestanden, ob die beiden Versicherten als Erben ihres verstorbenen Vaters Anspruch auf Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge haben und zum anderen, ob sie selbst Anspruch auf eine BVG-Waisenrente haben. Da der massgebende Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden hat, hat die EL-Durchführungsstelle die Verwaltungsverfahren zu Recht bis zum Erhalt der Mitteilung über die Höhe der Leistungen der Pensionskasse sistiert. Abweisung der Beschwerden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2024, EL 2014/11).

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