Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.07.2024 Entscheiddatum: 18.06.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2024 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Art. 11a Abs. 2 ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Verzicht auf Vermögen im Rahmen einer Erbteilung. Die EL-Ansprecherin hat den Kaufpreis für das in der Erbmasse befindliche Grundstück aufgrund einer Auflage im Testament alleine festlegen können. Indem sie den Kaufpreis unter dem Marktwert angesetzt und das Grundstück nach dem Erwerb ihrem Sohn zum selben Preis weiterverkauft hat, hat sie auf Vermögen verzichtet. Das EL-rechtlich einzig sinnvolle Verhalten der EL-Ansprecherin hätte darin bestanden, die Liegenschaft zum Marktwert entweder an eine Nichte oder an einen Neffen (testamentarisch eingeräumtes Vorkaufsrecht) oder aber an einen Dritten zu verkaufen. Um die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens ermitteln zu können, muss daher der Marktwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Erbteilung feststehen. Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2024, EL 2023/49). Entscheid vom 18. Juni 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/49 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ bezog ab dem 1. März 2002 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (EL-act. 141 f.). Ab dem 1. Mai 2010 lebte die Versicherte bei ihrem Sohn (EL-act. 118). Da sie diesem keine Miete bezahlte (EL-act. 113), resultierte bei der EL- Berechnung ein Einnahmenüberschuss. Die EL-Durchführungsstelle hob die Ergänzungsleistungen deshalb per 1. Mai 2010 auf (Verfügung vom 19. Juli 2010, ELact. 112 und Verfügung vom 22. Juli 2010, EL-act. 108). A.a. Im September 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 104). Dem eingereichten Mietvertrag war zu entnehmen, dass die Versicherte am 15. September 2010 in eine Alterswohnung gezogen war (EL-act. 107). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. September 2010 wieder Ergänzungsleistungen zu (EL-act. 98). In den folgenden Jahren passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen jeweils an Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen an. Am 7. Februar 2018 informierte die Versicherte die EL- Durchführungsstelle über eine unverteilte Erbschaft (EL-act. 45). Laut den am 5. Juni 2018 eingereichten Unterlagen (Erbbescheinigung und Nachlassinventar, EL-act. 40) war die Schwester der Versicherten am 9. Oktober 2017 verstorben. Der Erbanteil der A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Versicherten betrug 50 %. Bei den übrigen Erben handelte es sich um sieben Nichten und Neffen der Erblasserin. Das Nachlassvermögen war im Nachlassinventar auf Fr. 464'400.-- geschätzt worden. Darin enthalten war Grundeigentum in B.___ im Wert von Fr. 409'000.--. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (EL-act. 35) hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2017 wegen eines Einnahmenüberschusses auf. Sie hatte in der Anspruchsberechnung neu eine unverteilte Erbschaft von Fr. 232'200.-- angerechnet. Am 14. Juni 2018 liess die Versicherte eine E-Mail ihres Vertreters in der Erbangelegenheit an die Erben vom 14. Juni 2018 samt Anhang einreichen (EL-act. 34). Der Vertreter hatte in dieser E-Mail festgehalten, dass bei der Öffnung des Bankschliessfachs der Erblasserin diverse Goldvreneli, vier Schmuckstücke in Gold und Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.-gefunden worden seien. Das Nachlassinventar müsse deshalb ergänzt werden. Im Nachlass befinde sich zudem noch ein weiterer Tresorschlüssel, den man bisher nicht habe zuordnen können. A.c. Am 21. September 2022 ersuchte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle formlos darum, ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen (EL-act. 33). Am 4. November 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf (EL-act. 32), das ausgefüllte Anmeldeformular mit allen Belegen innert drei Monaten bei der AHV- Zweigstelle einzureichen. Werde das Anmeldeformular erst nach Ablauf dieser drei Monate eingereicht, sei dieses Einreichungsdatum bei der AHV-Zweigstelle massgebend für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Das ausgefüllte Anmeldeformular ging am 16. Dezember 2022 bei der AHV-Zweigstelle ein (EL-act. 25). Die Versicherte gab an, dass sie das Haus ihrer verstorbenen Schwester für Fr. 300'000.-- gekauft und am 4. Juni 2021 für Fr. 300'000.-- an ihren Sohn verkauft habe. Dem beiliegenden (unvollständigen) Kaufvertrag war zu entnehmen, dass die Versicherte die Liegenschaft Nr. 001_ an der D.___-strasse in B.___, welche sie im Rahmen der Erbteilung am 7. Januar 2019 erworben hatte, ihrem Sohn für Fr. 300'000.-- verkauft hatte (EL-act. 27). Der Kaufpreis war mit einer Darlehensforderung zugunsten des Käufers (Sohnes) über den Betrag von Fr. 300'000.-- getilgt worden. Auf der Liegenschaft hatten ein limitiertes Vorkaufsrecht bis am 3. Mai 2044 und ein Register-Schuldbrief zugunsten des Sohnes über Fr. 300'000.-- bestanden. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss einer weiteren Steuerauskunft vom 21. Dezember 2022 hatten sich die Wertschriften und Guthaben der Versicherten per 31. Dezember 2021 auf Fr. 48'374.-belaufen (EL-act. 24). Gemäss einer Steuerauskunft vom 28. Februar 2023 hatten die Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2020 Fr. 62'445.--, die Liegenschaften Fr. 474'000.--, die Privatschulden Fr. 309'425.-- und das Reinvermögen Fr. 227'020.-betragen (EL-act. 21). B.b. Am 28. Februar 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, Unterlagen betreffend die Liegenschaft (vollständiger Verkaufsvertrag, Zahlungsnachweis des Erlöses, Schätzung, Nachweis Grundstückgewinnsteuer), betreffend das Bruttovermögen und -zinsen per 31. Dezember 2022 sowie die Krankenkassenpolice 2022 einzureichen (EL-act. 20). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 27. März 2023 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 19). Die Versicherte hielt im Begleitschreiben fest, dass gemäss dem Testament ihrer Schwester nur eines ihrer sie überlebenden Geschwister das Haus habe erwerben können. Da sie die einzige Überlebende der Geschwister sei, habe nur sie das Haus kaufen können. Bei den anderen Verwandten, z.B. ihrem Sohn, hätten alle Erben einverstanden sein müssen. Sie habe dieses Haus nicht für sich haben wollen und hätte auch nicht die nötige Summe dafür gehabt. Ihr Sohn habe Interesse am Haus gehabt, habe es jedoch nicht direkt von der Erbengemeinschaft kaufen können. Deshalb habe sie das Haus mit einem Darlehen von ihrem Sohn über Fr. 300'000.-erworben und das Haus dann zum selben Betrag ihrem Sohn verkauft. Sie selbst habe (durch den Kauf und Verkauf des Hauses) keinen Gewinn erzielt. Das Haus habe nur "auf dem Papier" ihr gehört. Die Grundstückgewinnsteuer müsse ihr Sohn bezahlen. Gemäss dem (nun vollständigen) Kaufvertrag vom 4. Juni 2021 war der Besitzantritt am 1. Juli 2021 erfolgt (EL-act. 19-3 ff.). Der Steuerwert der Liegenschaft an der D.___strasse war am 15. Mai 2018 auf Fr. 474'000.-- geschätzt worden (EL-act. 19-8). Die Wertschriften und Guthaben der Versicherten hatten sich gemäss dem Wertschriftenund Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2022 per 31. Dezember 2022 auf Fr. 38'325.89 belaufen (EL-act. 19-10). Das Privatkonto bei der E.___ hatte per 31. Dezember 2022 einen negativen Saldo von Fr. 3.84 aufgewiesen (EL-act. 19-11). Die 20 Namenaktien bei der F.___ AG hatten per 21. Dezember 2022 einen Marktwert von insgesamt Fr. 12'262.-- gehabt (EL-act. 19-12). Am 25. April 2022 war der Versicherten von der F.___ eine steuerfreie Dividende von Fr. 9.-- pro Namenaktie, d.h. insgesamt Fr. 180.--, ausbezahlt worden (EL-act. 19-13). Der Saldo des Sparkontos bei der Bank B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G.___ hatte per 21. Dezember 2022 Fr. 26'063.89 betragen und das Zinsergebnis 2022 Fr. 3.12 (EL-act. 19-14). Die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hatte sich ab dem 1. Januar 2022 auf Fr. 368.30 pro Monat belaufen. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ergänzungsleistungen ab (EL-act. 17). Zur Begründung hielt sie fest, dass das Gesamtvermögen der Versicherten mehr als Fr. 100'000.-- betrage. Per 1. Juli 2021 habe die Versicherte ihr Grundeigentum für Fr. 300'000.-- an ihren Sohn verkauft. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe Fr. 474'000.-- betragen, weshalb die Versicherte auf Fr. 174'000.-- verzichtet habe. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Verzichts sei unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folge, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern. Zudem werde als Einnahme ein hypothetischer Zins berücksichtigt. Dieser habe sich im Jahr 2022 auf 0.03 % und im Jahr 2023 auf 0.02 % belaufen. B.d. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Mai 2023 eine Einsprache (EL-act. 14). Sie machte geltend, dass sich ihr Gesamtvermögen auf weniger als Fr. 100'000.-- belaufe. Sie habe das Haus ihrer Schwester mit dem Geld ihres Sohnes gekauft, da er es nicht in seinem Namen habe kaufen können. Nur dieses Vorgehen habe "auf dem Papier" dem Testament ihrer Schwester entsprochen. Der spätere Verkaufspreis entspreche deshalb auch dem Kaufpreis. Das Haus sei nur zwecks Kauf/ Verkaufsabwicklung vorübergehend auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen gewesen. Sie habe nie darin gewohnt und es auch nicht genutzt. Es sei äusserst stossend, dass sie ihren Sohn hätte abzocken müssen, obwohl er alles bezahlt habe und sie absolut kein Interesse am eigenen Besitz des Hauses gehabt habe. B.e. Am 19. Juli 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle von der Versicherten weitere Erbunterlagen (Testament, Nachlassinventar und Erbteilakt, allfälliger Erbteilungsvertrag) sowie den Vertrag betreffend die Übertragung der Liegenschaft von der Erbengemeinschaft an sie (die Versicherte) an (EL-act. 11). B.f. Am 18. August 2023 gingen bei der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (EL-act. 6). Die Versicherte hatte im Begleitschreiben festgehalten, dass die an der Erbengemeinschaft beteiligten Neffen und Nichten das Haus ihrem Sohn (auch ein Neffe) nicht direkt hätten verkaufen wollen. Deshalb habe sie (die Versicherte) in ihrem B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Namen ausgeholfen. Da sie als einziges überlebendes Geschwister den Kaufvorrang hatte, habe sie das Haus erstanden. Hätte sie das Haus der Erbengemeinschaft für Fr. 474'000.-- abgekauft, hätte sie, abzüglich der höheren Erbschaftsteuer, statt Fr. 150'000.-- Fr. 237'000.-- geerbt. Sie hätte also auf Fr. 87'000.-- (abzüglich Erbschaftssteuern) und nicht auf Fr. 174'000.-- verzichtet. Zuzüglich ihres effektiv verbleibenden heutigen Vermögens und abzüglich der "Jahrespauschale" von Fr. 10'000.-- liege das anrechenbare Vermögen wahrscheinlich unter der Grenze von Fr. 100'000.--. Da ihr Sohn nicht Fr. 474'000.-- gehabt habe, um das Haus zu kaufen, habe sie als einziges überlebendes Geschwister den Vorzugspreis festgesetzt. Mit diesem Betrag sei die Erbengemeinschaft einverstanden gewesen. Ihr Vermögen betrage somit effektiv nur das, was sie habe und belaufe sich auf weniger als Fr. 100'000.--. Laut einem (unvollständigen) Entwurf des Erbverteilungsvertrages (ELact. 6-4 ff.) hatte der Versicherten eine Erbquote von ½ zugestanden. Das Grundstück Nr. 001_ in B.___ sollte ihr zum Anrechnungswert von Fr. 300'000.-- zu Alleineigentum zugewiesen werden. Der Saldo des Bankguthabens der Erbengemeinschaft hatte sich per 2. Oktober 2018 auf Fr. 93'524.10 belaufen. Die Erblasserin hatte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 31. Mai 1988 (EL-act. 6-9 ff.) unter anderem festgehalten, dass das Haus an der D.___strasse in B.___ nach ihrem Tod durch den Willensvollstrecker zum bestmöglichen Preis zu verkaufen sei. Der Erlös sei der Erbmasse zuzuschlagen. Sollte eines ihrer Geschwister, Nichten oder Neffen an einem Kauf interessiert sein, habe dasjenige den Kaufvorrang gegenüber Drittpersonen. In diesem Fall soll der Kaufpreis von ihren sie überlebenden Geschwistern gemeinsam festgelegt werden. Bei eventueller Uneinigkeit habe der Willensvollstrecker vermittelnd zu wirken. Des Weiteren hatte die Erblasserin der Versicherten Vorausvermächtnisse (Inventar und Schmuck) vermacht. Der Vertreter der Versicherten in der Erbschaftsangelegenheit hatte der Versicherten und ihrem Sohn am 2. Oktober 2018 per E-Mail mitgeteilt (EL-act. 6-24), dass die Versicherte gemäss dem 1. Teilentwurf des Erbteilungsvertrages ca. Fr. 125'000.-- bis Fr. 130'000.-- (Anrechnungswert Liegenschaft Fr. 300'000.-- minus Erbteil ca. Fr. 175'000.--) in den Nachlass werde einschiessen müssen. Er hatte ausserdem darauf hingewiesen, dass die Erbschaftsteuer für die Versicherte gemäss einer provisorischen Berechnung Fr. 65'000.-- bis Fr. 70'000.-- betragen dürfte. Mit Entscheid vom 15. November 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte beim B.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkauf des Hauses an ihren Sohn auf Fr. 174'000.-- verzichtet habe (Verkehrswert von Fr. 474'000.-- minus Kaufpreis von Fr. 300'000.--). Der Sohn habe im Zeitpunkt des Erwerbs keinen Rechtsanspruch für einen Erwerb zu einem tieferen Wert gehabt. Da es kein Nachlassinventar im engeren Sinne gebe, habe die EL-Durchführungsstelle nicht prüfen können, ob die in der letztwilligen Verfügung genannten Gegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund seien die Steuerdaten der Erblasserin herangezogen worden. Gemäss der Steuerveranlagung vom Todestag seien die folgenden Vermögenswerte vorhanden gewesen: Fr. 132'275.-- (Wertschriften), Fr. 56'742.-- (Bargeld, Gold, Edelmetalle) und Fr. 409'000.-- (Liegenschaft), total also Fr. 601'017.--. Nach Abzug der Privatschulden von Fr. 30'000.-- habe sich das Reinvermögen auf Fr. 571'017.-- belaufen. Abzüglich der Rückstellungen gemäss dem provisorischen Erbteilungsvertrag von Fr. 27'500.-und den Todesfallkosten von pauschal Fr. 15'000.-- resultiere ein Nettonachlass von Fr. 528'517.--. Der Erbanteil der Versicherten hätte die Hälfte davon, also Fr. 246'258.--, betragen. Bei der Erbteilung sei nicht der korrekte, tatsächliche Wert der Liegenschaft berücksichtigt worden, sondern lediglich ein Anrechnungswert von Fr. 300'000.--. Damit sei der effektive Wert der Erbschaft falsch wiedergegeben worden. Die Versicherte habe anstatt ihren Erbteil von Fr. 246'258.50 die Liegenschaft im Wert von Fr. 474'000.-- für Fr. 300'000.-- erworben. Da sie das Geld für den Kauf der Liegenschaft nicht besessen habe, habe sie sich das Geld von ihrem Sohn leihen und einen entsprechenden Schuldbrief erstellen lassen müssen. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ihr Anteil an der Erbschaft an den Verkaufspreis hätte angerechnet werden müssen. Die Versicherte hätte also nur Fr. 53'741.50 (Fr. 300'000.-- - Fr. 246'258.50) an die Erbengemeinschaft zahlen müssen. Sie habe somit auf total Fr. 420'258.50.-- verzichtet (Fr. 174'000.-- + Fr. 246'258.50). Selbst wenn bei der Ermittlung des Nachlassvermögens die Liegenschaft zum Vorzugspreis angerechnet würde, wäre der effektiv zu zahlende Teil der Versicherten nicht Fr. 300'000.-gewesen, sondern die Differenz zu ihrem Erbteil von Fr. 123'572.95. Der Verzicht beliefe sich diesfalls auf gesamthaft Fr. 350'427.-- (Fr. 300'000.-- - Fr. 123'572.95 + Fr. 174'000.--). Selbst wenn der Nachlass nur aus der Liegenschaft bestanden hätte, hätte die Versicherte einen Verzicht begangen: Die Versicherte hätte der Erbengemeinschaft Fr. 70'500.-- zahlen müssen (Fr. 300'000.-- - [Fr. 474'000.-- - Fr. 15'000.--] / 2]). Zuzüglich des Verzichts beim Verkauf der Liegenschaft an den Sohn (Fr. 174'000.--) belaufe sich der Verzicht nach dieser Berechnung auf total Fr. 403'500.-- (Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. 229'500.-- + Fr. 174'000.--). Die genauen Umstände der Erbschaft und des dabei erfolgten Verzichts könnten jedoch offen bleiben, da die Versicherte bereits durch den Liegenschaftsverkauf an den Sohn auf Vermögen in der Höhe von Fr. 174'000.-verzichtet habe und damit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten worden sei. Die angefochtene Verfügung sei daher zu Recht erfolgt. Im Falle einer Wiederanmeldung wären die genaueren Umstände um den Erbgang ausführlicher abzuklären und der definitive Erbteilungsvertrag einzuholen sowie die Versicherte bzw. der mit der Erbteilung befasste Anwalt zu den Hergängen näher zu befragen. Aufgrund der Aktenlage sei nämlich von zwei Verzichtshandlungen anlässlich des Erbgangs sowie dem Liegenschaftsverkauf auszugehen, womit der Totalverzicht höher ausfallen werde als die bereits festgestellten Fr. 174'000.--. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Dezember 2023 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte, auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten oder zumindest die Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens "angemessen" anzupassen. Sie machte geltend, dass sie nicht auf den ihr zustehenden Erbschaftsanteil verzichtet habe. Sie habe Fr. 179'427.95 geerbt. Die Erbschaftssteuer habe Fr. 33'886.-- betragen. Der Nettoerbbetrag habe sich also auf Fr. 145'542.-- belaufen. Aus dem Verkauf ihres Hauses an ihren Sohn habe sie keinen Gewinn erzielt. Da sie mit den geerbten Fr. 145'542.-- das Haus nie hätte kaufen können und wollen, sei sie nur die "Zwischenstation" für die Abwicklung/ Ausführung des Kaufs/Verkaufs gewesen. Für sie sei das ein "Nullrundenscenario" gewesen. Sie habe keine zwei Verzichtshandlungen begangen. Das Geld für den Kauf des Hauses sei von ihrem Sohn gewesen. Sie habe beim Übertrag des Grundstücks keinen Profit machen wollen. Der Beschwerde lag der unterzeichnete Erbteilungsvertrag vom 30. November 2018 bei (act. G 1.1). Laut der vereinfachten Teilungsabrechnung hatte das Bankguthaben per 25. Oktober 2018 Fr. 79'185.95 betragen. Das Grundstück war zu einem Wert von Fr. 300'000.-- angerechnet worden. Die Passiven hatten sich auf insgesamt Fr. 20'330.-- belaufen. Hieraus war ein zu teilender Nettonachlass von Fr. 358'855.95 resultiert. Der Versicherten waren Fr. 179'427.95 und das Grundstück im Wert von Fr. 300'000.-- zugewiesen worden. Ihre Schuld gegenüber dem Nachlass hatte sich auf Fr. 120'572.05 belaufen. Die Erben hätten bestätigt, ihre Vorausvermächtnisse gemäss Ziff. 4 des Testaments an sich C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte genommen zu haben, soweit sie sie beanspruchten und die Sachwerte noch vorhanden gewesen seien. Die noch vorhandenen mobilen Sachen, Wertgegenstände und der Hausrat der Erblasserin war der Versicherten gesamthaft und entschädigungslos zu Alleineigentum zugeteilt worden. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, dass der Vermögensverzicht beim Liegenschaftsverkauf mit Blick auf den Verkehrswert und den Verkaufspreis klar bezifferbar sei (Fr. 174'000.--). Bezüglich der Erbschaft habe die EL-Durchführungsstelle mögliche Berechnungsszenarien im Einspracheentscheid dargelegt, für den Fall einer Neuanmeldung jedoch weitere Abklärungen in Aussicht gestellt. Zu klären wäre unter anderem die Differenz zwischen dem Reinvermögen der Erblasserin gemäss der Steuerveranlagung vom Todestag (Reinvermögen von Fr. 571'017.--) und dem zu teilenden Nettonachlass von bloss Fr. 358'855.95. Die Differenz sei teilweise dadurch erklärbar, dass die Liegenschaft bereits im Rahmen der Erbteilung zu einem Anrechnungswert von Fr. 300'000.-- anstatt dem Verkehrswert bzw. dem Marktwert berücksichtigt worden sei. Durch den tiefen Anrechnungswert der Liegenschaft sei die Erbschaft der Beschwerdeführerin tiefer ausgefallen, als sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich "wert" gewesen wäre. C.b. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik vom 5. Februar 2024 geltend (act. G 5), die Beschwerdegegnerin könne den zuständigen Anwalt kontaktieren, wenn sie wissen wolle, wie es zur Vermögensreduktion gekommen sei. Die Reduktion des Nachlassvermögens sei unter anderem auf Anwaltskosten, die Abwicklung der Erbschaft, Räumungskosten und den im Jahr 2017 noch tieferen Verkehrswert der Liegenschaft (Fr. 409'000.--) zurückzuführen. Sie habe aus der Erbschaft weder Geld gestohlen noch unterschlagen. Auch wenn sie jetzt keine Ergänzungsleistungen erhalten sollte, so erwarte sie trotzdem, dass eine korrekte Abrechnung erstellt werde. Wenn die Beschwerdegegnerin ihr schon eine "Pseudoschenkung" des Hauses an den Sohn vorwerfe, dann müsse sie auch die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 115'419.-berücksichtigen, welche sie beim Verkauf des Hauses an ihren Sohn weitergegeben habe. C.c. In ihrer Duplik vom 15. Februar 2024 (act. G 7) hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass gegen die Beschwerdeführerin keine strafrechtlichen Vorwürfe oder Unterstellungen erhoben worden seien. Selbst der Beschwerdeführerin müsse beim C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Blick auf die Steuerveranlagung der massive Vermögensrückgang vom Jahr 2020 ins Jahr 2021 aufgefallen sein, wenn sie das Reinvermögen der beiden Jahre miteinander vergleiche (Fr. 227'020.-- im Jahr 2020 zu Fr. 48'374.-- im Jahr 2021). Da vom Vermögensverzicht jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- in Abzug gebracht werde, könne sich die Beschwerdeführerin in wenigen Jahren wieder zum Bezug von EL anmelden. Des Weiteren würden Forderungen, Rechnungen und Abgaben in der EL- Berechnung berücksichtigt, sobald sie fällig seien. Dies wäre bei der Grundstücksgewinnsteuer anlässlich eines Verkaufs der Fall gewesen. Durch den gewählten Weg bei den Eigentumswechseln (Erben-Erben/Eltern-Kinder) seien keine Grundstücksgewinnsteuern angefallen, weshalb solche beim Vermögensverzicht nicht berücksichtigt werden könnten. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. April 2023 bestätigt hat. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom September 2022 um die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV zu Recht abgewiesen hat. 1.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, Stand 1. Januar 2022). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Absätze 2 bis 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein Verzicht auf Vermögen liegt gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG dann vor, wenn eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf dieses verzichtet hat. 1.2. Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdeführerin hat sich im September 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Für die Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ist somit der 1. September 2022 massgebend. Die Beschwerdeführerin hat bis am 31. Oktober 2017 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV bezogen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses aufgehoben (EL-act. 35). Der Grund für die Anpassung der Ergänzungsleistungen war die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft ihrer im Oktober 2017 verstorbenen Schwester gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin damals beim Vermögen eine unverteilte Erbschaft in der Höhe von Fr. 232'200.-- angerechnet (EL-act. 36). Da es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, sind die Beschwerdegegnerin und das Gericht nicht an die formell rechtskräftige Verfügung vom 14. Juni 2018 bzw. an die dieser zugrundeliegende Anspruchsberechnung gebunden. Die Höhe des anrechenbaren Vermögens kann somit ohne Bindung an frühere Verfügungen frei überprüft werden. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat von ihrer im Oktober 2017 verstorbenen Schwester Vorausvermächtnisse sowie vom übrigen Vermögen (Bargeld und Wertschriften nach Abzug sämtlicher Spesen) die Hälfte geerbt (Ziff. 4 und 5 der letztwilligen Verfügung, EL-act. 6-9 ff.). Mit der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin eine Kopie des unterzeichneten Erbteilungsvertrags vom 30. November 2018 eingereicht (act. G 1.1). Daraus geht hervor, dass das Bankguthaben im Nachlass der Erblasserin per 25. Oktober 2018 Fr. 79'189.95 betragen hat. Das Grundstück an der D.___-strasse in B.___ ist bei der Teilungsabrechnung zum Wert von Fr. 300'000.-- angerechnet worden. Nach Abzug der Passiven (Rückstellung Grabstein und Grabunterhalt und Anteil offene Anwaltskosten Teilung) von Fr. 20'330.-- ist ein zu teilender Nettonachlass von Fr. 358'855.95 resultiert. Das Grundstück ist der Beschwerdeführerin zum Anrechnungswert von Fr. 300'000.-- zu Alleineigentum zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin hat das Grundstück am 4. Juni 2021 für Fr. 300'000.-- an ihren Sohn verkauft (EL-act. 19-2 ff.). Laut dem Kaufvertrag hatte der Sohn ein limitiertes Vorkaufsrecht. Der Kaufpreis war mittels einer Darlehensforderung des Sohnes über den Betrag von Fr. 300'000.--, welche mit einem Register-Schuldbrief sichergestellt worden war, getilgt worden. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mehrere Verzichtshandlungen begangen habe: Die ersten Verzichtshandlungen seien im Rahmen der Erbteilung erfolgt, indem sich die Beschwerdeführerin damit 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einverstanden erklärt habe, die Liegenschaft bei der Teilungsabrechnung nur zum Anrechnungswert von Fr. 300'000.-- anzurechnen und indem die Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe, dass ihr Anteil an der Erbschaft an den Verkaufspreis der Liegenschaft angerechnet werde. Der genaue Betrag, auf den die Beschwerdeführerin verzichtet habe, könne offengelassen werden. Denn beim Verkauf des Grundstücks an den Sohn habe eine weitere Verzichtshandlung stattgefunden, indem die Beschwerdeführerin diesem das Grundstück nicht zum Steuerwert von Fr. 474'000.--, sondern zum Preis von Fr. 300'000.-- verkauft habe. Bereits durch die Anrechnung dieser Fr. 174'000.-- als (hypothetisches) Vermögen werde die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie nicht auf den ihr zustehenden Erbschaftsanteil verzichtet habe. Nach Abzug der Erbschaftsteuer von Fr. 33'886.-- habe ihr Anteil an der Erbschaft Fr. 145'542.-betragen. Sie selber habe weder das Interesse noch die notwendigen finanziellen Mittel gehabt, um die Liegenschaft zu erwerben. Ihr Sohn sei der Einzige gewesen, der Interesse an der Liegenschaft gehabt habe. Allerdings habe die Erbengemeinschaft die Liegenschaft ihrem Sohn nicht direkt verkaufen wollen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe das Grundstück deshalb mithilfe eines Darlehens ihres Sohnes für Fr. 300'000.-von der Erbengemeinschaft erworben und zum selben Preis an ihren Sohn veräussert. Sie habe aus dem Verkauf keinen Profit schlagen wollen. EL-Bezügern oder EL-Ansprechern ist ein hypothetisches Vermögen anzurechnen, wenn sie ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte verzichtet haben (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, bei der Teilung des Nachlasses einzig ihre eigenen finanziellen Interessen zu vertreten, um möglichst lange von der Erbschaft leben bzw. die (erneute) Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen möglichst lange hinauszögern zu können. Die Erblasserin hat ihren Geschwistern, Nichten und Neffen im Testament ein Vorkaufsrecht gegenüber Drittpersonen an der Liegenschaft in B.___ eingeräumt. Diesfalls sollte der Kaufpreis von den die Erblasserin überlebenden Geschwistern gemeinsam festgelegt werden. Sollte die Liegenschaft an eine Drittperson verkauft werden, sei sie zum bestmöglichen Preis zu verkaufen (Ziff. 2 der letztwilligen Verfügung, EL-act. 6-9 ff.). Die Beschwerdeführerin ist als einzig überlebendes Geschwister also berechtigt gewesen, den Kaufpreis der Liegenschaft alleine zu bestimmen, wenn sie selbst, ein Neffe oder eine Nichte der Erblasserin die Liegenschaft dem Nachlass hätte abkaufen wollen. Ob diese Auflage (siehe Art. 482 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210) gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre, wenn ein Erbe damit nicht einverstanden gewesen wäre, muss offenbleiben, denn offenbar haben sich alle Erben damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdeführerin das Vorkaufsrecht für sich beansprucht und den Kaufpreis der Liegenschaft auf Fr. 300'000.-- festgesetzt hat. Die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft dann zum selben Preis ihrem Sohn, welcher auch ein Neffe der Erblasserin ist, weiterverkauft. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Weiterverkauf der Liegenschaft zu dem von ihr festgesetzten Kaufpreis also eigentlich nur die Auflage in Ziff. 2 des Testaments umgesetzt. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Auflage gerichtlich durchsetzbar wäre, ist diese jedoch derart offen formuliert gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis auch so hätte festlegen können, dass er dem Marktwert entsprochen hätte. Die Beschwerdeführerin hat den Kaufpreis jedoch absichtlich auf lediglich Fr. 300'000.-- festgesetzt, um ihren Sohn zu begünstigen. Diese Begünstigung ist auch zu ihren Lasten gegangen, da ihr die Hälfte des Nachlasses zugestanden hat. Bei der Begünstigung hat es sich somit um einen Vermögensverzicht im Sinne des ELG gehandelt. Das EL-rechtlich einzig sinnvolle Verhalten der Beschwerdeführerin hätte darin bestanden, die Liegenschaft zum Marktwert entweder an eine Nichte oder an einen Neffen oder aber an einen Dritten zu verkaufen; für sich selbst hätte die Beschwerdeführerin das Grundstück gar nicht erwerben können, weil sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hat. Die Kenntnis des Marktwerts zum Zeitpunkt der Erbteilung (November 2018) ist somit unerlässlich. Zwar richtet sich der Steuerwert einer Liegenschaft nach ihrem "Verkehrswert", d.h. nach dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 54 und 57 des St. Galler Steuergesetzes, StG, sGS 811.1). Trotzdem kann der Steuerwert vom objektiven Marktwert deutlich abweichen (vgl. St. Galler Steuerbuch [StB] 57 Nr. 1, Ziff. 1; zum Ganzen siehe nicht publizierter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2023, EL 2023/20 E. 1.5). Da die Immobilienpreise seit Jahrzehnten steigen, ist der Marktwert einer Liegenschaft in der Regel höher als ihr Steuerwert. Erst wenn der Marktwert der Liegenschaft feststeht, kann die Höhe des hypothetischen Erbes der Beschwerdeführerin bestimmt werden, welches diese erhalten hätte, wenn sie einzig ihre eigenen finanziellen Interessen im Rahmen der Erbteilung vertreten hätte. Demnach steht nicht fest, wie hoch das anrechenbare hypothetische Vermögen im Anmeldezeitpunkt (1. September 2022) gewesen ist. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird zunächst den Marktwert der Liegenschaft an der D.___-strasse in B.___ im Zeitpunkt der Erbteilung (November 2018) ermitteln müssen. Von diesem wird sie die hypothetisch angefallene Grundstückgewinnsteuer und allenfalls weitere, bei einem Verkauf einer Liegenschaft anfallende Kosten abziehen müssen. Den hypothetischen Nettonachlass wird die Beschwerdegegnerin um die hypothetisch angefallene Erbschaftssteuer reduzieren müssen. Gemäss ihrer letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin der Beschwerdeführerin verschiedene Wertsachen vermacht, so beispielsweise diverse Schmuckstücke. Die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdegegnerin hat festgehalten, sie habe nicht prüfen können, ob diese Gegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden gewesen seien, da es kein Nachlassinventar im engeren Sinne gebe. Laut dem Erbteilungsvertrag haben die Erben ihre Vorausvermächtnisse gemäss Ziff. 4 der letztwilligen Verfügung an sich genommen, soweit sie sie beansprucht haben und die Sachwerte noch vorhanden gewesen sind. Die im Zeitpunkt der Erbteilung noch vorhandenen mobilen Sachen, Wertgegenstände und der Hausrat der Erblasserin sind der Beschwerdeführerin gesamthaft und entschädigungslos zu Alleineigentum zugeteilt worden. Die Beschwerdegegnerin hat gar nicht versucht, herauszufinden, welche Gegenstände die Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten hat und welchen Wert diese Gegenstände gehabt haben. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin und allenfalls auch die übrigen Erben, sofern die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nicht bereits aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens überschritten wird, hierzu befragen und allenfalls den Wert der Gegenstände schätzen lassen müssen. Demnach ist die Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).3.1. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2024 Art. 9a ELG. Vermögensschwelle. Art. 11a Abs. 2 ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Verzicht auf Vermögen im Rahmen einer Erbteilung. Die EL-Ansprecherin hat den Kaufpreis für das in der Erbmasse befindliche Grundstück aufgrund einer Auflage im Testament alleine festlegen können. Indem sie den Kaufpreis unter dem Marktwert angesetzt und das Grundstück nach dem Erwerb ihrem Sohn zum selben Preis weiterverkauft hat, hat sie auf Vermögen verzichtet. Das EL-rechtlich einzig sinnvolle Verhalten der EL-Ansprecherin hätte darin bestanden, die Liegenschaft zum Marktwert entweder an eine Nichte oder an einen Neffen (testamentarisch eingeräumtes Vorkaufsrecht) oder aber an einen Dritten zu verkaufen. Um die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögens ermitteln zu können, muss daher der Marktwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Erbteilung feststehen. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2024, EL 2023/49).
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